Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00594
IV.2009.00594

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Hübscher


Urteil vom 23. Dezember 2010
in Sachen
Pensionskasse O.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

X.___
 
Beigeladene
Sachverhalt:
1.       Die 1961 geborene X.___ war nach einem Praktikum an der Y.___, Z.___, an einer Vielzahl von Stellen, unter anderem als Detailhandelsangestellte, Telefonistin und Verkaufsberaterin, tätig (vgl. Lebenslauf, Urk. 11/2/2, und IK-Auszug vom 17. August 2007, Urk. 11/10). Vom 1. Januar 2007 bis 31. Januar 2008 arbeitete sie bei der A.___ AG als Verkaufsberaterin im Aussendienst (Urk. 11/1/5, 11/2/9). Am 7. August 2007 meldete sie sich wegen einer affektiven bipolaren Störung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 11/1). Die IV-Stelle holte in der Folge den IK-Auszug vom 17. August 2007 (Urk. 11/10) sowie die Arbeitgeberberichte der B.___ vom 21. August 2007 (Urk. 11/11) und der A.___ AG vom 26. September 2007 (Urk. 11/20) ein. Sie nahm ferner den Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums C.___, D.___, vom 3. Juli 2006 (Urk. 11/4), die Arztberichte von Dr. med. E.___, Oberarzt Psychiatrie-Zentrum C.___, vom 24. August 2007 (Urk. 11/13), von Dr. med. F.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. Januar 2008 (Urk. 11/21), von Dr. med. G.___, FMH für Innere Medizin, vom 24. Januar 2008 (Urk. 11/23) sowie der Psychiatrischen Klinik H.___ (Klinik H.___) vom 31. Januar 2008 (Urk. 11/24) zu den Akten. Weiter zog sie die Akten des Unfallversicherers von X.___, der AXA Winterthur, bei (Urk. 11/30). Der Vorbescheid, mit welchem die Gewährung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Januar 2008 vorgesehen wurde, erging am 20. Oktober 2008 (Urk. 11/40). Dagegen liess die Pensionskasse O.___, I.___, bei der X.___ aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit der A.___ AG vorsorgerechtlich versichert war, durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger am 30. Oktober 2008 Einwand erheben (Urk. 11/43), welchen sie mit Eingabe vom 27. November 2008 begründete (Urk. 11/46). Die IV-Stelle holte in der Folge die telefonische Auskunft von med. pract. N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. Dezember 2008 (Urk. 11/47) sowie die Bestätigung von med. pract. J.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. April 2007 ein. Nach Prüfung der von der Pensionskasse O.___ erhobenen Einwände verfügte die IV-Stelle am 20. Mai 2009 wie angekündigt (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess die Pensionskasse O.___ durch Rechtsanwalt Gnädinger am 16. Juni 2009 Beschwerde führen und beantragen, in Aufhebung der Verfügung vom 20. Mai 2009 sei der Beginn der Wartezeit neu festzusetzen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage des Arztberichtes von med. pract. N.___ vom 26. Oktober 2009, Urk. 10, sowie ihrer Akten, Urk. 11/1-69). Die Beschwerdeführerin erneuerte mit Replik vom 3. Februar 2010 ihr Rechtsbegehren (Urk. 15), worauf die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 3. März 2010 mitteilte, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 19).

3.       Mit Verfügung vom 10. März 2010 wurde X.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 20). Sie liess sich innert Frist nicht vernehmen.

4.       Auf die Vorbringen der Parteien wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Der Anspruch der Beigeladenen auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung wird nicht in Frage gestellt. Streitig und zu prüfen ist einzig der mit Verfügung vom 20. Mai 2009 auf den 1. Januar 2008 festgelegte Rentenbeginn resp. der Beginn der Wartezeit am 1. Januar 2007. Strittig ist in diesem Zusammenhang, ob die Wartezeit bereits vor dem 1. Januar 2007 zu laufen begann.

2.
2.1     Die (durch die Rechtsprechung näher umschriebene) Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung der Ersten Säule (Invalidenversicherung) für die Zweite Säule (berufliche Vorsorge) ist in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) positivrechtlich ausdrücklich verankert. Das zeigt sich darin, dass sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des IVG orientiert (Art. 23 BVG), die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente analog zu derjenigen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) bestimmt wird (Art. 24 Abs. 1 BVG) und schliesslich für den Beginn des Anspruchs auf eine BVG-Invalidenrente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 29 IVG in der hier massgebenden bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) gelten. Diese gesetzliche Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren. Indem die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versicherers in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren. Die Organe der beruflichen Vorsorge sind daher zur Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt; ebenso ist der BVG-Versicherer befugt, in Streitigkeiten um eine Rente der Invalidenversicherung gegen Entscheide kantonaler Gerichte Beschwerde ans Bundesgericht zu führen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 28. Mai 2009 in Sachen Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC, IV.2007.00854, Erw. 2.1).
2.2     Wie erwähnt, erstreckt sich die Verbindlichkeitswirkung nur auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren, welche dort für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen. Die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruches durch die Invalidenversicherung schliesst sodann nicht aus, dass die den Anspruch auf Invalidenleistungen nach BVG begründende Arbeitsunfähigkeit (in geringerem Ausmass) schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist (Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 28. Mai 2009 in Sachen Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC, IV.2007.00854, Erw. 2.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2008 in Sachen Personalvorsorgestiftung X., 9C_414/2007, Erw. 2.2-2.3).
2.3     Im vorliegenden Fall ist die dargelegte Verbindlichkeitswirkung und damit die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen.

3.
3.1         Umstritten ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen.
3.2     Die Beschwerdeführerin bringt vor, nach der Kündigung der Anstellung bei den B.___, wo die Beigeladene von 1997 bis 2004 arbeitete, habe diese von Januar 2005 bis Januar 2006 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen (Urk. 1 S. 3-4). Sie habe sich vermutlich im Februar 2006 mit einer Unternehmung namens K.___ selbständig gemacht. Für die Unternehmensgründung habe sie ihr komplettes Vorsorgeguthaben bezogen, habe allerdings bereits nach wenigen Monaten den Konkurs anmelden müssen (Urk. 1 S. 4). Die psychische Gesundheitsstörung der Beigeladenen sei ursächlich für die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit gewesen, und sie müsste auch während dieser Arbeit überwiegend wahrscheinlich schon gesundheitlich stark eingeschränkt gewesen sein. Vom 16. Mai bis 28. Juni 2006 sei die Beigeladene im Psychiatrie-Zentrum C.___ hospitalisiert gewesen. Sie sei während dieser Zeit - sechs Monate vor dem Stellenantritt bei der A.___ AG im Januar 2007 - also vollständig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 1 S. 4). Es sei schon hier der Verdacht auf eine bipolare Störung und eine rezidivierende depressive Störung geäussert und dies auch so diagnostiziert worden (Urk. 1 S. 4). Dr. F.___ gehe sogar davon aus, es liege seit dem Jahre 2004 eine bipolare affektive Störung vor (Urk. 1 S. 5). Im Juli 2006 habe die Beigeladene einen Selbstmordversuch vorgenommen. Zudem sei die Beigeladene um jene Zeit in einen Autounfall verwickelt gewesen. Die Beigeladene hätte nach ihrem Austritt aus dem Psychiatrie-Zentrum C.___ von med. pract. J.___ nachbehandelt werden müssen. Sie habe jedoch nur an einer Sitzung teilgenommen und sich dann von weiteren Sitzungen abgemeldet (Urk. 1 S. 5). Aus dem medizinischen Bericht der Klinik H.___ vom 31. Januar 2008 gehe schliesslich hervor, dass die Beschwerdegegnerin seit dem Jahre 2004 an psychischen Problemen leidet (Urk. 1 S. 5).
         Bereits am 8. Januar 2007, also wenige Tage nach dem Stellenantritt bei der A.___ AG, habe die Beigeladene dieses Arbeitsverhältnis wieder kündigen wollen. In einer Besprechungsnotiz hätten die Beigeladene und ihr Arbeitgeber festgehalten, dass sie trotz eines Vertrages mit einem Pensum von 100 % seit Stellenantritt nur zu 50 % gearbeitet habe (Urk. 1 S. 6). Die Beigeladene habe die Stelle offensichtlich nur als teilweise arbeitsfähig angetreten (Urk. 1 S. 6), denn die Beigeladene sei kurz nach dem Austritt aus dem Psychiatrie-Zentrum C.___ wieder vollständig arbeitsunfähig geworden und habe ihre Leistungsfähigkeit bis zum Antritt der Arbeitsstelle bei der A.___ AG im Januar 2007 höchstens auf 50 % steigern können (Urk. 1 S. 9).
3.3     Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, gemäss dem Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums C.___ vom 3. Juli 2006 (Urk. 11/4) habe die Beigeladene an einer leichten depressiven Episode und an einer bipolaren Störung gelitten. Leichte depressive Episoden würden nach der Rechtsprechung keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden mit Krankheitswert darstellen. Die behandelnde Psychiaterin med. pract. N.___ habe im Bericht vom 26. Oktober 2009 (Urk. 10) als Diagnose ebenfalls eine leichte depressive Episode gestellt. Nach der Anamnese von med. pract. N.___ haben psychosoziale Faktoren wie Existenzängste der Beschwerdeführerin im Vordergrund gestanden. Die Ärztin habe eine gute Prognose gestellt. Die behandelnde Psychiaterin habe mit der Feststellung in ihrem Bericht, die Beigeladene habe eine Anstellung in einem Pensum von 50 % gefunden, nur diese Tatsache zum Ausdruck bringen wollen und nicht von einer 50%igen Erwerbsfähigkeit der Beigeladenen gesprochen. Gestützt auf die übereinstimmend gestellte psychiatrische Diagnose (leichte depressive Episode) einerseits durch das Psychiatrie-Zentrum C.___ beim Austritt nach der stationären Behandlung Ende Juni 2006 und anderseits durch die behandelnde Psychiaterin med. pract. N.___ müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene von Ende Juni 2006 bis zum Stellenantritt am 1. Januar 2007 voll erwerbsfähig gewesen sei, wie dies Dr. L.___ vom M.___ beurteilt habe. Dass die Beigeladene erst anfangs Januar 2007 eine neue Anstellung gefunden habe, ändere an dieser Sachlage nichts. Da den übereinstimmenden psychiatrischen Berichten für die fragliche Zeit die Diagnose einer leichten depressiven Episode zu entnehmen sei, bleibe kein Raum für ergänzende medizinische beziehungsweise psychiatrische Abklärungen (Urk. 9 S. 2).
3.4     In ihrer Replik vom 3. Februar 2010 hält die Beschwerdeführerin fest, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin gehe med. pract. N.___ von einer schweren und nicht von einer leichten depressiven Episode aus (Urk. 15 S. 3). Weiter gebe sie ausdrücklich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % an. Mit deren Bericht vom 26. Oktober 2009 (Urk. 10) stehe nun mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beigeladene vom 28. Juni 2006 bis 1. Januar 2007 nie voll arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 15 S. 4). 

4.      
4.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 20. Mai 2009 ergangen (Urk. 2), wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
4.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
4.3         Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.4         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Von einer relevanten Arbeitsfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszugehen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV).
4.5     Unter der relevanten Arbeitsunfähigkeit ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss vielmehr mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2009 in Sachen Pensionskasse des Kantons Nidwalden, 8C_380/2009, Erw. 2.1, mit weiteren Hinweisen).
4.6     Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG, in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung).
4.7         Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
4.8     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
4.9     Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).

5.
5.1         Unbestritten ist, dass die Beigeladene während ihres Aufenthalts im Psychiatrie-Zentrum C.___ vom 16. Mai 2006 bis zum 28. Juni 2006 zu 100 % arbeitsunfähig war (Arztbericht von Dr. E.___ vom 28. August 2007, Urk. 11/13/3, Urk. 1 S. 13). Zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen nach dem Austritt aus dieser Klinik verhalten hat.
5.2     Gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom Psychiatrie-Zentrum C.___ vom 28. August 2007 leidet die Beigeladene seit ca. 2003 an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0), bzw. differentialdiagnostisch (DD) an einer bipolaren Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (F31.3). Zur Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen hielt Dr. E.___ fest, dass nach Austritt aus dem Psychiatrie-Zentrum C.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe und die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums von einer vollen Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht hin ausgegangen seien (Urk. 11/13/2).
5.3         Nachdem die Beigeladene aus dem Psychiatrie-Zentrum C.___ ausgetreten war, war eine ambulant-psychiatrische Nachbetreuung bei med. pract. J.___ geplant (Urk. 11/13/4). Der Bestätigung von med. pract. J.___ vom 15. April 2007 (Urk. 11/48) ist zu entnehmen, dass sich die Beigeladene bei ihm am 3. Juli 2006 zu einer ersten Sitzung eingefunden hatte. Ihr sei Stilnox zum Schlafen verschrieben worden. Am 14. August 2006 habe sich die Beigeladene für eine weitere Behandlung abgemeldet. Zur Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen äusserte sich med. pract. J.___ nicht.
5.4     Die Beigeladene wurde vom 7. August 2006 bis zum 2. Mai 2008 von med. pract. N.___ ambulant behandelt. Die Psychiaterin diagnostizierte eine bipolare affektive Störung, sowie damals - gemeint ist wohl der Zeitraum ab Behandlungsbeginn - eine schwere depressive Episode (ICD-10 F 31.4). Damals sei die Beigeladene zu 50 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 10).
5.5     Bei den Akten finden sich ferner Berichte von Ärzten, welche die Beigeladene nach dem 1. Januar 2007 untersucht haben. Die Psychiaterin Dr. F.___, welche die Beigeladene ab dem 7. August 2007 behandelte, diagnostizierte bei dieser - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - (1) eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6), (2) eine periodische Beinbewegung im Schlaf (G47.8) sowie (3) einen Verdacht auf kombinierte Eigenschaftsakzentuierungen in der Persönlichkeit (emotional-instabil, narzistisch). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Adipositas per magna (BMI 44, 1 kg/m2) und eine arterielle Hypertonie. Wohl machte Dr. F.___ Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen im Jahre 2007, zur Arbeitsunfähigkeit im hier massgebenden Zeitraum vom 29. Juni 2006 bis Januar 2007 äusserte sie sich nicht (Urk. 11/21/3). Dies trifft auch auf den Arztbericht von Dr. G.___ vom 24. Januar 2008 (Urk. 11/23/7) sowie den Bericht der Klinik H.___, wo die Beigeladene vom 28. Juni 2007 bis 2. August 2007 sowie vom 15. August 2007 bis 15. Oktober 2007 in Behandlung war (Bericht der Klinik H.___ vom 31. Januar 2008, Urk. 11/23/8 und 11), zu.

6.      
6.1     Die Beigeladene war seit dem Austritt aus dem Psychiatrie-Zentrum C.___ bis zum Antritt der Stelle bei der A.___ AG am 1. Januar 2007 arbeitslos. Die Berichte der Dres. F.___ und G.___ sowie der Bericht der H.___ (Erw. 5.5) lassen keine Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit der Beigeladen vom 29. Juni 2006 bis 2. Januar 2007 zu. Aufgrund dieser Berichte sowie gestützt auf die eigenen Angaben der Beigeladenen ging Dr. L.___, FA Innere Medizin FMH, vom M.___ in seiner Stellungnahme zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2008 davon aus, dass ab dem 28. Juni 2007 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beigeladen für die bisherige (und angepasste) Tätigkeit bestehe. Für die Zeit vom 3. Januar 2007 bis 27. Juni 2007 könne eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden (Urk. 11/39/3). Auf die Einwände der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren hin, empfahl Dr. L.___, bei der Psychiaterin N.___ und beim Psychiater J.___, welche die Beigeladene im fraglichen Zeitraum behandelt haben, Bericht einzuholen. Darauf reichte med. pract. J.___ die Bestätigung vom 15. April 2007 betreffend einmaliger Konsultation am 3. Juli 2006 ein (Erw. 5.3), und med. pract. N.___ äusserte sich damals telefonisch dahingehend, sie habe die Beigeladene nicht mehr gesehen und verfüge über keine Unterlagen mehr. Gestützt auf diese beiden Auskünfte hielt Dr. L.___ in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2008 fest, dass keine medizinische Unterlagen bestünden, welche eine Arbeitsunfähigkeit zwischen der Klinikentlassung vom 29. Juni 2006 bis zum 2. Januar 2007 ausweisen würden (Urk. 11/49/2).
6.2     Zu dem erst mit Beschwerdeantwort aufgelegten Bericht von med. pract. N.___ vom 26. Oktober 2009 (vgl. Erw. 3.3), nahm der M.___ keine Stellung. Der Bericht wurde zwar erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2009 (Urk. 2) verfasst. Jedoch bezieht er sich auf den zu beurteilenden Sachverhalt, weshalb er zu berücksichtigen ist (Erw. 4.7). Med. pract. N.___ attestierte der Beigeladenen ab Behandlungsbeginn (7. August 2006) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bei einer diagnostizierten bipolaren Störung bei schwerer depressiver Episode (ICD-10: F31.4). Die Psychiaterin erhob u.a. eine latente Suizidalität bei Status nach Suizidversuch vor zwei Wochen (50 Lithiumtabletten). Während ihrer Behandlung sei eine Verbesserung der depressiven Symptomatik eingetreten, so dass sie von einer günstigen Prognose ausgegangen sei, bei Fortführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung und der Psychopharmakotherapie. Es sei der Beigeladenen gelungen, eine neue Arbeit zu finden (Verkauf von Naturpflegeprodukten im Aussendienst), "wo sie zu 50 % arbeiten konnte" (Urk. 10 S. 2).
         Obwohl die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums C.___ der Beigeladenen nach dem Ende der Klinikaufenthalts am 29. Mai 2006 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierten (Erw. 5.2), ist aufgrund des Arztberichtes von med. pract. N.___ und der in den medizinischen Akten beschriebenen damaligen Gegebenheiten (Suizidversuch) davon auszugehen, dass spätestens ab dem 7. August 2006 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen bestand.
6.3     Dafür, dass die Beigeladene zwischen dem 7. August 2006 und dem 2. Januar 2007 während mindestens 30 Tagen wieder voll arbeitsfähig gewesen wäre, was zu einem Unterbruch der Wartezeit geführt hätte (Erw. 4.3), gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte. Selbst wenn die Psychiaterin N.___ von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes sprach und ursprünglich vorgesehen war, dass die Beigeladene bei der A.___ AG in einem Pensum zu 100 % tätig sei sollte, zeigte sich bereits wenige Tage nach Arbeitsaufnahme am 3. Januar 2007, dass die Beigeladene dem gesundheitlich nicht gewachsen war, da nach der Depression ihre Arbeitsleistung und Belastbarkeit noch nicht dementsprechend hergestellt waren (Urk. 11/4/7). In einer Besprechung mit dem Arbeitgeber am 8. Januar 2007 wurde daher festgelegt, dass die Beigeladene vorerst 50 % arbeiten solle, unter Steigerung des Pensums nach ein paar Monaten auf 80 %. Den Notizen zu dieser Besprechung ist auch zu entnehmen, dass die Beigeladene vom 3. bis 8. Januar 2007 nur zu 50 % gearbeitet hatte (Urk. 11/2/8). Diese Fakten entsprechen den Angaben von med. pract. N.___, welche auch für diesen Zeitraum von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht (Urk. 10).
6.4     Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beigeladene spätestens ab dem 7. August 2006 gesundheitsbedingt nur zu 50 % arbeitsfähig war, womit das Wartejahr in jenem Zeitpunkt zu laufen begann. Nachdem die übrigen Feststellungen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Anspruchs der Beigeladenen auf eine Invalidenrente nicht bestritten und auch nicht zu beanstanden sind, entstand der Rentenanspruch bereits ab 1. August 2007. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Rentenanspruch der Beigeladenen bereits am 1. August 2007 entstand.

7.      
7.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2     Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis). Damit ist der Beschwerdeführerin vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Mai 2009 insoweit aufgehoben, als damit ein Anspruch der Beigeladenen auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2008 bejaht wurde, und es wird festgestellt, dass der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. August 2007 entstand.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Gnädinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).