IV.2009.00595
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 29. November 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1950, arbeitete vom 22. März 1974 bis Ende März 2005 (letzter Arbeitstag: 9. Dezember 2004) im Teilzeitpensum als Charcuterieverkäuferin bei der N.___ (Urk. 7/12/1 Ziff. 1, Ziff. 4, Urk. 7/12/6). Am 23. Oktober 2006 meldete sie sich wegen Rückenschmerzen und eines manisch-depressiven Zustands bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/10, Urk. 7/11, Urk. 7/14), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/12) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/8) ein sowie veranlasste eine polydisziplinäre Abklärung an der B.___ (B.___). Deren Gutachten wurde am 16. April 2008 erstattet (Urk. 7/24/1-17). Zudem führte sie eine Haushaltabklärung durch (Abklärungsbericht vom 30. Juni 2008; Urk. 7/27).
1.2 Mit Vorbescheid vom 2. September 2008 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/32). Dagegen erhob die Versicherte am 8. September 2008 und 3. November 2008 Einwände (Urk. 7/33, Urk. 7/39). Am 18. Mai 2009 erging die Verfügung, mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde (Urk. 7/44 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 18. Mai 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 17. Juni 2009 Beschwerde und beantragte, ihr sei eine Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei ihr von Oktober 2005 bis Juli 2008 eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Mitteilung vom 16. Juli 2009 wurde der Versicherten die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts; ATSG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 18. Mai 2009 (Urk. 2) von einem Erwerbspensum im Gesundheitsfall von 36 % und von einem Haushaltspensum von 64 % aus. Ferner sei die Beschwerdeführerin gemäss B.___-Gutachten in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin zu 80 % arbeitsfähig, so dass für die Teilerwerbstätigkeit keine Einschränkung vorliege (S. 1 unten). Im Haushalt sei die Beschwerdeführein zu 10 % eingeschränkt. Gesamthaft resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 6 % (S. 2 oben).
In der Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2009 (Urk. 6) hielt die IV-Stelle fest, aus dem Arbeitgeberbericht der N.___ vom 24. November 2006 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin im Januar und Februar 2002 sowie von Januar bis März 2004 tatsächlich während 30 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Vor Januar 2001 sei sie als Aushilfe angestellt gewesen. Zwischen den erwähnten Zeiträumen und danach habe sie jeweils 15 Stunden pro Woche gearbeitet und ein dementsprechendes Einkommen erzielt. Aus dem IK-Auszug gehe weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 1999 immer etwa gleich viel verdient habe. Es sei daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie heute bei guter Gesundheit im Rahmen von 70 % erwerbstätig wäre. Ihr Sohn sei bereits 1999 16 Jahre alt und damit nicht mehr auf eine umfassende Betreuung angewiesen gewesen, so dass sie ohne weiteres ein höheres Pensum hätte annehmen können, was sie jedoch nicht getan habe (S. 2 Rz 3). Bezüglich des medizinischen Sachverhalts verwies die IV-Stelle auf das B.___-Gutachten (S. 2 Rz 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, sie habe bis 2002 oder 2003 etwa 30 Stunden gearbeitet, was einem Pensum von etwa 70 % entspreche (S. 1 unten). Wenn sie nicht krank geworden wäre, hätte sie sicher weiterhin in einem solchen oder in einem höheren Pensum gearbeitet. Sie verstehe nicht, wieso die Invalidenversicherung ihr keine Rente ausrichte. Zumindest von Oktober 2005 bis Juli 2008 habe sie Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 2).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit nachginge und ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente erfüllt sind.
3. Im Hinblick auf die Statusfrage gilt zu prüfen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Anlässlich der Haushaltabklärung vom 24. Juni 2008 führte sie aus, sie habe seit 31 Jahren bei der M.___ gearbeitet und sei tief verbunden mit diesem Betrieb. Ihr Gebiet sei die Charcuterie gewesen. Jahrelang sei auch das Pensum von 15 Stunden pro Woche unverändert geblieben (Urk. 7/27/2 Ziff. 2.3). Die Beschwerdeführerin hätte auch weiterhin bei der M.___ gearbeitet. Es habe ihr dort sehr gut gefallen (Urk. 7/27/2 Ziff. 2.4). Damit ist gemäss des Haushaltabklärungsbericht keine allfällige in Betracht gezogene Pensumserhöhung im Gesundheitsfall ersichtlich. Erstmals machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend, sie würde im Gesundheitsfall einem Pensum von mindestens 70 % nachgehen (Urk. 1 S. 1 unten). Aus dem Arbeitgeberbericht ist zwar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin während den Monaten Januar bis Februar 2002 und von Januar bis März 2004 30 Stunden gearbeitet hat. Während dem übrigen Anstellungsverhältnis hat sie jedoch 15 Stunden pro Woche (3 Stunden pro Wochentag) gearbeitet, was auch ihrem Anstellungspensum entspricht (Urk. 7/12/2 Ziff. 9). Aus den medizinischen Akten ist ersichtlich, dass die diagnostizierten Rückenbeschwerden seit frühestens 2001 bestanden haben, während eine Arbeitsunfähigkeit frühestens ab Februar 2006 attestiert wurde (Urk. 7/10/1 lit. A). Angesichts der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere der Rückenbeschwerden, lässt somit nicht folgern, dass die Beschwerdeführerin ohne diese bereits früher mindestens 70 % erwerbstätig gewesen wäre. Weiter sind auch nach dem Wegfall umfassender Betreuungsaufgaben seit Erreichen des 16. Altersjahres des Kindes (1999; geboren 1983, vgl. Urk. 7/1 Ziff. 3.1) keine Bemühungen ersichtlich, welche auf eine Erhöhung des Pensums hindeuteten.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall zu 36.6 % (15 Stunden x 100 % : 41 Stunden; vgl. Urk. 7/12/2 Ziff. 8-9) im Erwerbsbereich und zu 63.4 % im Haushalt tätig wäre.
4.
4.1 Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, bei welcher die Beschwerdeführerin seit 1987 in Behandlung steht (Urk. 7/10/2 lit. D.1), hielt in ihrem Bericht vom 15. November 2006 zu den im Zentrum stehenden Rückenbeschwerden (bestehend seit 2001 beziehungsweise 2003) und der bipolaren Depression (bestehend seit September 2004) fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 7. Februar 2006 in ihrer angestammten und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/10/1 lit. A, lit. B, Urk. 7/10/4, Urk. 7/10/6). Aufgrund der körperlichen und psychischen Leiden sei die Beschwerdeführerin auch in der Tätigkeit als Hausfrau eingeschränkt (Urk. 7/10/6). Ferner führte Dr. C.___ aus, zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und zu möglichen therapeutischen Massnahmen sei ein Bericht von Dr. D.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, einzuholen (Urk. 7/10/5 Mitte).
4.2 In ihrem Bericht vom 16. November 2006 stellte Dr. D.___, bei welcher die Beschwerdeführerin seit Februar 2006 in Behandlung steht (Urk. 7/11/2 lit. D.1), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/11/1 lit. A):
- chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts bei
- mediolateraler Diskushernie L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 rechts
- chronisches cervicospondylogenes Syndrom bei
- Osteochondrose mit Diskushernie C5/6, rezidivierendes cervikoradikuläres Reizsyndrom mit sensiblem Ausfall C6 und C7, diskret auch C8 rechts
- manisch depressiver Zustand bei Verdacht auf borderlinestrukturierte Persönlichkeit
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine chronische Epicondylophatia humeri radialis beidseits (Urk. 7/11/1 lit. A). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin zu 100 % arbeitsunfähig seit 7. Februar 2006 bis auf weiteres (Urk. 7/11/1 lit. B). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Urk. 7/11/2 lit. C.1). Die Beschwerdeführerin leide an chronischen Rückenbeschwerden, periodisch mit cervicaler oder lumbaler Betonung. Je nach körperlicher Belastung zeigten sich immer wieder radikuläre Reiz- und Ausfallsyndrome. Neurologisch beziehungsweise elektromyographisch habe ein sensibler Ausfall C6/C7, weniger C8 rechts bei einer Diskushernie C5/6 festgestellt werden können. Dementsprechend bestünden Ausstrahlungen in den rechten Arm mit Dysästhesien und Kraftverminderung der rechten dominanten Hand. Im lumbalen Bereich zeige sich ebenfalls ein sensibles Ausfallsyndrom L5 sowie ein sensomotorisches Ausfallsyndrom S1 rechts bei mediolateraler Diskushernie L5/S1 mit radiologischer, verifizierbarer Kompression der Nervenwurzel S1 rechts. Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit sei das schwere manisch depressive Zustandsbild ausschlaggebend, welches trotz psychiatrischer Behandlung und Antidepressiva nur geringgradig habe beeinflusst werden können. In Anbetracht der gesamten Situation sei die Beschwerdeführerin sowohl aus orthopädischer als auch aus psychiatrischer Sicht nicht vermittlungsfähig (Urk. 7/11/2 lit. D.7). Des Weiteren hielt Dr. D.___ fest, dass die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit während 2 bis 3 Stunden pro Woche arbeitsfähig sei (Urk. 7/11/4 unten).
4.3 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 17. Februar 2006 in Behandlung steht (Urk. 7/14/5 lit. D.1), stellte in seinem Bericht vom 11. Dezember 2006 folgende Diagnosen mit Aufwirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/14/5 lit. A):
- psychosoziale Belastungssituation bestehend seit 2005
- somatoforme Schmerzstörung bestehend seit 2005
- Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Sorgen, Anspannung und Ärger, die mit ihren diffusen Schmerzen verbunden sind und Angstperspektive) bestehend seit 2005
Bezüglich Befunde hielt Dr. E.___ fest, die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert, klagsam und fixiert auf ihre Beschwerden. Aufmerksamkeit und Konzentration seien uneingeschränkt. Es würden keine Anzeichen für psychotische Ideen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestehen. Der Antrieb sei ruhig und im Affekt gut. Die Beschwerdeführerin sei unter Einnahme von Medikamenten stabil und psychomotorisch ruhig. Eine Suizidalität sei zu verneinen (Urk. 7/14/6 Ziff. 5). Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E.___ fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/14/4 unten). Dr. E.___ bezeichnete die psychischen Funktionen als uneingeschränkt (Urk. 7/14/4 oben).
4.4 Am 16. April 2008 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin FMH, fallverantwortlicher Oberarzt, B.___ (B.___), ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/24/1-17). Er nannte folgende wesentliche Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitfähigkeit (Urk. 7/24/13 Ziff. 6.1):
- Zervikovertebralsyndrom rechts
- chronisches Lumbovertebralsyndrom
- belastungsabhängige Knieschmerzen links seit wenigen Tagen
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, zurzeit vollständig remittiert (Urk. 7/24/13 Ziff. 6.2).
In der medizinischen Gesamtbeurteilung wurde ausgeführt, die Kündigung der langjährigen Stelle der Beschwerdeführerin durch die M.___ und das gleichzeitige Versterben einer nahen Verwandten habe zu einer Depression geführt, welche fachärztlich behandelt werde und eine längerdauernde Medikamenteneinnahme zu Folge gehabt habe. Heute leide die Beschwerdeführerin in erster Linie an lumbalen und zervikalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein und in den rechten Arm. Mit den Ausstrahlungen seien auch Dysästhesien im Bereich der Zehen und der Finger verbunden. Offenbar sei die ärztliche Behandlung der Depression erfolgreich gewesen; zur Zeit müsse keine manifeste psychiatrische Diagnose gestellt werden (Urk. 7/24/13 unten Ziff. 7.1). Die vor drei bis vier Jahren vorgelegene Depression sei remittiert (Urk. 7/24/13 unten f. Ziff. 7.1). Dass früher eine bipolare Depression vorgelegen habe, könne nicht sicher ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin habe in der früheren Vergangenheit eine gute Lebensbewältigung nach einer Phase gezeigt, in welcher anamnestisch eine seelische Symptomatik vorgelegen habe. Der Verdacht einer Persönlichkeitsstörung sei nicht erklärbar. Dr. D.___ habe die attestierte, vollständige Arbeitsunfähigkeit vor allem mit der psychiatrischen Diagnose und einer daraus resultierenden Unmöglichkeit der Vermittlung begründet. Vorliegend könne jedoch nicht von einer psychiatrischen Diagnose ausgegangen werden, welche eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe.
In der klinischen neurologischen Untersuchung habe sich ein radikuläres, sensomotorisches Reiz- und Ausfallsyndrom S1 rechts und ein diskretes, radikuläres und sensibles Reiz- und Ausfallsyndrom C6 und C7 rechts gezeigt. Die Befunde würden körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten verunmöglichen. In einer Verweisungstätigkeit bestehe eine geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/24/14 oben).
Korrelierend zu den neurologischen Befunden hätten sich im rheumatologischen Fachgebiet degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) ergeben. Hinweise für entzündlich rheumatische Leiden seien nicht vorhanden. Die neu aufgetretenen Knieschmerzen seien am ehesten im Rahmen einer Überbelastungssituation entstanden, bei Übergewicht und schlechtem Trainingszustand. Die bisherigen ambulanten und stationären medizinischen Massnahmen hätten zu einer geringen Besserung der Symptomatik geführt. Dies dürfte auch auf psychosoziale Faktoren, schwache finanzielle Absicherung, anamnestische Konflikte am Arbeitsplatz und die Kündigung zurückzuführen sein (Urk. 7/24/14 Mitte Ziff. 7.1).
Bezüglich Arbeitsfähigkeit hielt Dr. F.___ fest, als Charcuterieverkäuferin sei die Beschwerdeführerin ohne das Tragen von Lasten über 10 kg zu 80 % arbeitsfähig, was einem Pensum von 6 ¾ Stunden pro Tag entspreche (Urk. 7/24/14 Ziff. 7.2). Auch andere leichte Tätigkeiten, welchen kein Tragen von über 10 kg voraussetzten, seien der Beschwerdeführerin zu 80 % zumutbar. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien ihr nicht mehr zumutbar (Urk. 7/24/14 Ziff. 7.3). Aufgrund der Exploration und der vorliegenden Akten werde davon ausgegangen, dass seit 2004 eine Arbeitsunfähigkeit vorliege, welche wegen der durchgemachten affektiven Erkrankung in der Vergangenheit durchaus höher gewesen sein könnte (Urk. 7/24/14 Ziff. 7.4).
4.5 In seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2008 führte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), aus, es könne vorliegend auf das B.___-Gutachten abgestellt werden, welches umfassend und plausibel sei (Urk. 7/30/4).
4.6 In ihrem Bericht vom 16. Juni 2009 nannte Dr. D.___ die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 16. November 2006 (vgl. vorstehende Erw. 4.2). Dr. D.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei sicher nicht in der Lage, eine rückenbelastende Arbeit auszuüben. Insbesondere sollte sie auf langes Sitzen und Stehen sowie Gehen verzichten. Weiter sei das Tragen schwerer Lasten nicht möglich. Ihre Arbeitsfähigkeit sei auch durch die depressive Entwicklung beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin sei in regelmässiger psychiatrischer Kontrolle und nehme Antidepressiva ein, wobei sich ihr psychischer Zustand etwas stabilisiert, jedoch nicht wesentlich verbessert habe. In Anbetracht der gesamten Situation sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Es sei ihr eine halbe Rente auszurichten (Urk. 3).
5.
5.1 Die die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte gehen im Wesentlichen von denselben Krankheitsbildern aus. Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an Rückenbeschwerden und einer psychischen Problematik leidet.
5.2 Das B.___-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen (internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen) Untersuchungen und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Nachdem es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind, erfüllt es alle praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehende Erw. 1.5) vollumfänglich, so dass grundsätzlich darauf abzustellen ist.
In der Gesamtbeurteilung führte der fallverantwortliche Oberarzt Dr. F.___ aus, heute leide die Beschwerdeführerin in erster Linie an lumbalen und zervikalen Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung ins rechte Bein und in den rechten Arm. Mit den Ausstrahlungen seien auch Dysästhesien im Bereich der Zehen und der Finger verbunden (Urk. 7/24/13 unten). Die neurologische Untersuchung habe ein radikuläres, sensomotorisches Reiz- und Ausfallsyndrom S1 rechts und ein diskretes, radikuläres und sensibles Reiz- und Ausfallsyndrom C6 und C7 rechts gezeigt. Korrelierend zu den neurologischen Befunden hätten sich im rheumatologischen Fachgebiet degenerative Veränderungen der HWS und LWS ergeben. Hinweise für entzündlich rheumatische Leiden seien nicht vorhanden. Die neu aufgetretenen Knieschmerzen seien am ehesten im Rahmen einer Überlastungssituation entstanden, bei Übergewicht und schlechtem Trainingszustand (Urk. 7/24/14 Mitte Ziff. 7.1).
Bezüglich der depressiven Symptomatik hielt er fest, offenbar sei die ärztliche Behandlung erfolgreich gewesen und es müsse zur Zeit keine manifeste psychiatrische Diagnose gestellt werden (Urk. 7/24/13 unten). Die vor drei bis vier Jahren vorgelegene Depression sei remittiert (Urk. 7/24/13 unten f. Ziff. 7.1). Dass damals eine bipolare Depression vorgelegen habe, könne nicht sicher ausgeschlossen werden. Ein Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung könne nicht nachvollzogen werden. Dr. D.___ habe die attestierte, vollständige Arbeitsunfähigkeit vor allem mit der psychiatrischen Diagnose und einer daraus resultierenden Unmöglichkeit der Vermittlung begründet. Vorliegend könne jedoch nicht von einer psychiatrischen Diagnose ausgegangen werden.
Bezüglich Arbeitsfähigkeit hielt Dr. F.___ fest, als Charcuterieverkäuferin sei die Beschwerdeführerin ohne das Tragen von Lasten über 10 kg zu 80 % arbeitsfähig, was einem Pensum von 6 ¾ Stunden pro Tag entspreche (Urk. 7/24/14 Ziff. 7.2). Auch andere leichte Tätigkeiten, welche kein Tragen von über 10 kg voraussetzten, seien der Beschwerdeführerin zu 80 % zumutbar. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien ihr nicht mehr zumutbar (Urk. 7/24/14 Ziff. 7.3). Aufgrund der Exploration und der vorliegenden Akten werde davon ausgegangen, dass seit 2004 eine Arbeitsunfähigkeit vorliege, welche wegen der durchgemachten affektiven Erkrankung in der Vergangenheit durchaus höher gewesen sein könnte (Urk. 7/24/14 Ziff. 7.4).
Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin ohne Tragen von Lasten über 10 kg und in einer anderen leichten Tätigkeit ohne Tragen von Lasten über 10 kg zu 80 % arbeitsfähig ist und dies zumindest ab Untersuchungsdatum vom März 2008. Daran ändert auch der Bericht von Dr. D.___ vom 16. Juni 2009 nichts (Urk. 3). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung ist, bedeutet nicht, dass sie auch in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Der Rückenproblematik wird im B.___-Gutachten genügend Rechnung getragen. Ferner handelt es sich bei Dr. D.___ nicht um eine Fachärztin der Psychiatrie und Psychotherapie.
Zur Zeit vor den Untersuchungen durch die B.___-Gutachter wurde ausgeführt, dass seit 2004 eine Arbeitsunfähigkeit vorliege, welche wegen der durchgemachten affektiven Erkrankung in der Vergangenheit durchaus höher gewesen sein könnte (Urk. 7/24/14 Ziff. 7.4).
5.3 Für die Zeit vor März 2008 sind die Berichte von Dr. C.___ vom 15. November 2006, von Dr. D.___ vom 16. November 2006 und von Dr. E.___ vom 11. Dezember 2006 zu würdigen. Auf den Bericht von Dr. C.___ kann nicht abgestellt werden, da sie zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit attestierte (Urk. 7/10/4 unten), jedoch im gleichen Bericht festhielt, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei bei Dr. D.___ einzuholen (Urk. 7/10/5). Damit relativiert sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___. Des Weitern ist vorliegend dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Damit kann auf den Bericht von Dr. C.___ nicht abgestellt werden.
Dr. D.___ hielt sodann in ihrem Bericht vom 16. November 2006 fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin zu 100 % arbeitsunfähig ab 7. Februar 2006 (Urk. 7/11/1 lit. B). Sie sei nicht mehr vermittlungsfähig. Hierfür ausschlaggebend sei das depressive Zustandsbild (Urk. 7/11/2 lit. D.7). Dennoch hielt sie eine behinderungsangepasste Tätigkeit von 2 bis 3 Stunden pro Woche für möglich (Urk. 7/11/4). Diese Schlussfolgerung ist widersprüchlich und bereits aus diesem Grunde nicht nachvollziehbar. Ferner ist angesichts der Ausführungen von Dr. D.___, für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei der depressive Zustand massgebend, festzuhalten, dass der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. E.___, eben gerade keine Einschränkung der psychischen Funktionen feststellen konnte. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/14/4).
Damit kann festgehalten werden, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor März 2008 somit auch auf das B.___-Gutachten abgestellt werden kann (vgl. vorstehende Erw. 5.2).
6. Die Beschwerdeführerin ist bei der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige zu behandeln (vgl. vorstehend Erw. 3). Damit ist nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung vorerst die Invalidität im erwerblichen Bereich zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. 1.4) ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleichs auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne Behinderung ausüben würde (hier: 36.6 %), zu ermitteln. Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu bringen, sondern gewichtet mit einem dem Teilarbeitspensum entsprechenden Anteil zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 Erw. 4 mit Hinweisen).
Gemäss den Ausführungen im B.___-Gutachten ist die Beschwerdeführerin in einer leichten Tätigkeit ohne Tragen von Lasten über 10 kg zu 80 % beziehungsweise während 6 ¾ Stunden arbeitsfähig (Urk. 7/24/14 Ziff. 7/3). Es ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin und den B.___-Gutachtern davon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit als Charcuterieverkäuferin als leichte Tätigkeit - ohne Tragen von mehr als 10 kg - zu qualifizieren ist (vgl. Urk. 2, Urk. 7/24/14 Ziff. 7.2, Urk. 7/13) und damit die angestammte Tätigkeit auch eine angepasste Tätigkeit darstellt. Dies wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Damit ist die Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich nicht eingeschränkt.
7.
7.1 Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich wurde am 24. Juni 2008 eine Haushaltabklärung durchgeführt (Urk. 7/27). Der Bericht vom 30. Juni 2008 enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (Kreisschreiben für Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz 3095) wurden darin die Haushaltstätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge klärte die Abklärungsperson für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung in der Haushaltstätigkeit von gesamthaft 10 %. Die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berücksichtigt (Urk. 7/27 Ziff. 1).
7.2 Die Abklärungsperson nahm innerhalb der massgebenden Prozentbereiche folgende Gewichtung vor: „Haushaltführung“ mit 5 % (von bis zu 5 %), "Ernährung" mit 40 % (von bis zu 50 %), „Wohnungspflege“ mit 20 % (von bis zu 20 %), „Einkauf“ mit 10 % (von bis zu 10 %), „Wäsche, Kleiderpflege“ mit 20 % (von bis zu 20 %), „Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen“ mit 0 % (von bis zu 30 %) und „Verschiedenes“ mit 5 % (von bis zu 50%).
Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Gegebenheiten nicht zu beanstanden. Weiter ist bezüglich der Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen festzuhalten, dass die Abklärungsperson sich während der Haushaltsabklärung ein Bild über die örtlichen und räumlichen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin machte (Urk. 7/27 Ziff. 5) und die Beeinträchtigungen in den einzelnen Bereichen der Haushaltsführung umfassend abklärte. Die Berichtstexte sind nachvollziehbar begründet und angemessen detailliert, worauf auch die Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen beruhen.
Im Übrigen wird die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche und die jeweiligen Einschränkungen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
7.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Abklärungsbericht vom 30. Juni 2008 (Urk. 7/27) die einzelnen Einschränkungen im Hinblick auf die verschiedenen Haushaltsbereiche - und gestützt auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin - einlässlich und nachvollziehbar begründet. Insgesamt trägt die von der Verwaltung ermittelte Einschränkung von 10 % im Haushalt den Verhältnissen somit angemessen Rechnung und ist nicht zu bemängeln.
Dies führt zu einem Teilinvaliditätsgrad von 6.35 % (63.5 % x 0.1).
7.4 Addiert man nunmehr die Teilinvaliditätsgrade von 6.35 % im Aufgabenbereich und von 0 % im Erwerbsbereich, so resultiert als Gesamtinvaliditätsgrad ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 6 %.
Damit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).