Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00596
IV.2009.00596

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Sonderegger


Urteil vom 25. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1964, stammt aus Bosnien-Herzegowina und absolvierte dort eine Lehre als Köchin. 1982 kam sie in die Schweiz. Von Januar 1983 bis Februar 1987 arbeitete sie in einem Restaurant des Y.___ und von April 1987 bis Ende August 1995 in der Cafeteria der Z.___ (vgl. Urk. 7/10, Urk. 7/18/2). Nach längerer Stellenlosigkeit war sie von September 1998 bis Ende Juli 1999 als angelernte Laborantin bei der A.___ angestellt (Urk. 7/9).
         Am 4. Oktober 1999 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht (Urk. 7/9, Urk. 7/19/4-5, Urk. 7/19/6-7) sowie nach Einholung eines Gutachtens der Rheumaklinik B.___ vom 22. Oktober 1999 (Urk. 7/8) und eines Gutachtens von Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Januar 2000 (Urk. 7/18) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 19. Mai 2000 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 7/29).
         Am 2. Februar 2001 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/31). Mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes erliess die IV-Stelle am 21. März 2001 eine auf Nichteintreten lautende Verfügung (Urk. 7/37).
         Im September und Dezember 2001 machte die Versicherte wiederholt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/42, Urk. 7/45). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine erneute psychiatrische Begutachtung bei Dr. C.___ (Gutachten vom 8. März 2002, Urk. 7/52). Ab April 2002 war die Versicherte bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Dieser berichtete der IV-Stelle am 21. September 2002 (Urk. 7/60). Mit Verfügung vom 17. Januar 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Invalidenrente basierend auf einen Invaliditätsgrad von 67 % ab 1. Juli 2002 zu (Urk. 7/66).
         Im Rahmen einer im Februar 2004 eingeleiteten amtlichen Rentenrevision holte die IV-Stelle einen Verlaufsbericht bei Dr. D.___ ein (Bericht vom 8. April 2004, Urk. 7/72). Sodann teilte sie der Versicherten mit Schreiben vom 6. Mai 2004 mit, dass weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe und der Invaliditätsgrad 100 % betrage (Urk. 7/76).
         Im Mai 2006 folgte eine weitere Rentenrevision (Urk. 7/77). Nach Einholung eines Berichts bei Dr. D.___ (Bericht vom 5. Juli 2006, Urk. 7/79) ermittelte die IV-Stelle neu einen Invaliditätsgrad von 50 % und setzte mit Verfügung vom 16. Februar 2007 die bisherige ganze auf eine halbe Invalidenrente herab (Urk. 7/91-92).
         Die nachfolgende Rentenrevision wurde im September 2009 initiiert (Urk. 7/97). In deren Rahmen erstatte Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, am 22. Oktober 2007 (Urk. 7/109) und Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei der die Versicherte seit November 2007 in Behandlung stand, am 21. Januar 2008 Bericht (Urk. 7/112). Daraufhin liess die IV-Stelle die Versicherte durch Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 8. Juli 2008, Gutachtensergänzung vom 17. Oktober 2008; Urk. 7/115-116). Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 legte sie den Invaliditätsgrad auf 42 % fest und setze die halbe Rente auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2).

2.         Dagegen liess X.___ am 17. Juni 2009 Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. August 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2  IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG beziehungsweise ab dem 1. Januar 2008 mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 390 Erw. 1b mit Hinweisen).
         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 und 114 Erw. 5.4).


2.
2.1     Streitig ist, ob die Herabsetzung der halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente mit Verfügung vom 13. Mai 2009 rechtens ist. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenherabsetzung rechtfertigt. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung bildet die Verfügung vom 16. Februar 2007, weil diese auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Im Folgenden sind indessen zum besseren Verständnis der medizinischen Situation sämtliche wesentlichen medizinischen Akten darzulegen.
2.2     Im Gutachten der B.___ vom 22. Oktober 1999 wurde die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms mit ausgeprägter muskulärer Dysbalance, einer Fehlstellung der Lendenwirbelsäule und degenerativen Veränderungen der Schulter- und Kniegelenke sowie der Lendenwirbelsäule gestellt. Aus rheumatologischer Sicht wurde eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit bescheinigt (Urk. 7/8).
         Anlässlich der Begutachtung durch Dr. C.___ am 4. Januar 2000 stand bei der Beschwerdeführerin ein Schmerzsyndrom im Bereich des Rückens, der Schulter, des Nackens und der Hüftgelenke im Vordergrund. Zudem klagte sie über Handgelenksbeschwerden, permanente Kopfschmerzen, Schwindel und psychische Anspannungen. Dr. C.___ diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine Angst- und depressive Störung gemischt und ging von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis Ende 1999 aus. Die Arbeitsfähigkeit ab Januar 2000 bezifferte er mit 50 % und ab Februar 2000 mit 70 % (Gutachten vom 5. Januar 2000, Urk. 7/18).
         Im Gutachten vom 8. März 2003 bestätigte Dr. C.___ die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Er hielt fest, es handle sich nach wie vor um die gleichen Beschwerden, diese hätten indessen an Intensität zugenommen. Die Arbeitsfähigkeit schätzte er auf 50 % (Urk. 7/52).
         Dr. D.___ diagnostizierte im Bericht vom 21. September 2002 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom. Er schilderte massive generalisierte Angstgefühle, die dazu führten, dass die Beschwerdeführerin nur in Begleitung das Haus verlassen könne. Zudem wies er auf massive Schlafstörungen, Konzentrationsprobleme, Kraftlosigkeit, Müdigkeit, Perspektivlosigkeit, ständige Migräne sowie auf diffuse Knochen-, Gelenks-, Rücken- und Nackenschmerzen hin. Er vermutete, dass eine uneingestandene Beziehungsproblematik mit dem Ehemann dem depressiven Zustandsbild zugrunde liege. Die Beschwerdeführerin erachtete er als vollständig arbeitsunfähig (Urk. 7/60).
         Im Bericht vom 15. Juni 2006 erklärte Dr. D.___, die depressive Symptomatik und die generalisierte Angststörung verbunden mit diffusen Körperbeschwerden hätten sich insgesamt verbessert. Die Beschwerdeführerin könne ihren Haushalt besorgen und sei selbständiger und aktiver geworden. Eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 % hielt er für zumutbar (Urk. 7/79). Dieser Bericht lag der Verfügung vom 16. Februar 2007 zu Grunde (Urk. 7/83), welche, wie bereits erwähnt, Vergleichsbasis für die Prüfung bildet, ob zwischenzeitlich eine revisionserhebliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist.
2.3     Die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2009 stützte sich auf das Gutachten von Dr. G.___ 8. Juli 2008 (Urk. 2). Zur Einholung des Gutachtens sah sich die IV-Stelle veranlasst, nachdem Dr. E.___ sowie Dr. F.___ in ihren Berichten vom 22. Oktober 2007 beziehungsweise vom 21. Januar 2008 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes postuliert hatten (Urk. 7/109, Urk. 7/119/2, Urk. 7/122).
         Dr. G.___ diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), einen Verdacht auf depressive Episoden im Längsschnitt, aktuell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit remittiert (ICD-10 F33.4), sowie Migräneattacken mit zunehmender Intensität, Frequenz und Dauer (Urk. 7/115/15). Die Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten als Verkäuferin, Köchin und Hilfskraft beurteilte er mit höchstens 50 %. In einer leidensangepassten Tätigkeit, das heisst einer abwechselnden, sitzenden, stehenden und gehenden Tätigkeit mit einfachen Arbeiten und der Möglichkeit, bei Migräne-Anfällen kurzfristig fern zu bleiben, erachtete er die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung anhand der "Foerster-Kriterien" als zu 60 % arbeitsfähig, und zwar seit 2006, zuvor, das heisst von 1999 bis 2006, sei die Arbeitsfähigkeit während der depressiven Phasen möglicherweise stärker eingeschränkt gewesen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hielt Dr. G.___ mit Ausnahme der Migräneattacken für wenig wahrscheinlich. Angesichts der relativ blanden psychopathologischen Befunde anlässlich der Begutachtung ging er viel eher von einer Verbesserung der psychischen Situation aus (Urk. 7/115/16 ff.). Im Übrigen empfahl Dr. G.___ eine nach Möglichkeit stationäre Abklärung und Behandlung in einer neurologischen Klinik, einerseits zur Plausibilisierung der Beschwerden und Beeinträchtigungen durch die Migräne, andererseits zu Überprüfung und allfälligen Anpassung der medikamentösen Behandlung.
         Zur Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten führte Dr. G.___ auf Seite 16 und 17 des Gutachtens aus: "Die Arbeitsfähigkeit ist während Migraineanfälle quantitativ wie qualitativ stark eingeschränkt, bis hin zum völligen Verlust der Arbeitsfähigkeit bei starken Anfällen, was zu einer qualitativen, vor allem aber quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 40 % führt. Ferner ist die Explorandin zusätzlich eingeschränkt durch die weiteren körperlichen Beschwerden, wobei hier von einer Leistungseinschränkung von 10 bis 20 % auszugehen ist. In einer Tätigkeit, bei der phasenweise Absenzen oder massive Leistungseinbussen toleriert werden können, besteht so aktuell eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 %, sofern der Arbeitgeber die Absenzen toleriert, die Beschwerdeführerin auch zusätzliche Pausen einlegen, und die Arbeit wechselnd stehend, sitzend, gehend vorgenommen werden kann und keine längeren monotonen Körperhaltungen zur Leistungserbringung nötig sind, was zumindest bei einem Teil der oben aufgeführten früheren Tätigkeiten nicht gewährleistet ist." Auf der gleichen Seite fuhr er zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit fort: "Bei einer abwechselnden, sitzenden, stehenden und gehenden Tätigkeit mit einfachen Arbeiten und der Möglichkeit bei Migraine-Anfällen kurzfristig fern zu bleiben(,) liegt die Arbeitsfähigkeit bei 60 %, ansonsten gilt das oben Erwähnte."

3.         Zumindest hinsichtlich der bisherigen Tätigkeiten begründete Dr. G.___ die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit somit massgeblich aus somatischer Sicht, zumal er die Migräne als Hauptgrund für die Verminderung der Arbeitsfähigkeit bezeichnete (Urk. 7/115 S. 18). Eine explizite Aussage zur Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht lässt er indessen vermissen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die Anforderungen an eine behinderungsangepasste Tätigkeit in gleicher Weise umschrieben werden wie im Zusammenhang mit den bisherigen Tätigkeiten (Urk. 1 S. 11). Mithin ist nicht nachvollziehbar, in welchen Tätigkeiten eine mehr als 50%ige Einsatzfähigkeit bestehen soll.
         Soweit Dr. G.___ von einer eher verbesserten psychischen Situation seit 2006 ausgeht, ist dies insofern nachvollziehbar, als der Gutachter aufgrund der eigenen Untersuchungsbefunde keine depressive Störung mehr festzustellen vermochte und diese daher als remittiert erachtete. Zudem war er der Meinung, dass die somatoforme Schmerzstörung an Intensität abgenommen habe, weil die rheumatischen Beschwerden nun eher im Hintergrund und die affektiven Beschwerden und die Migräne im Vordergrund stünden. Des Weiteren vermochte er im Zusammenhang mit der generalisierten Angststörung kein agoraphobisches Vermeidungsverhalten mehr zu objektivieren (Urk. 7/115/13-15).
         Ob und inwiefern sich der psychische Gesundheitszustand verbessert hat, kann einstweilen offen gelassen werden. Denn wie dem Bericht von Dr. E.___ vom 22. Oktober 2007 zu entnehmen ist, kam es nach Erlass der Verfügung vom 16. Oktober 2007 zu einer Verschlimmerung der - bereits seit Jahren bestehenden - Migräneproblematik (Urk. 7/109). Auch der Umstand, dass eine Abklärung an der Neurologischen Klinik N.___ in die Wege geleitet worden war, wo am 23. Oktober 2007 die Diagnose eine Migräne ohne Aura diagnostiziert wurde (Urk. 7/112/9), deutet auf eine Verschlechterung dieser Problematik hin. Dr. F.___ bezeichnete die auftretenden Migräneattacken denn auch als stark invalidisierend (Urk. 7/112/3), und Dr. G.___ begründete die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit massgeblich damit. Seiner Meinung nach bedarf die Migräne indes der fachärztlichen Abklärung. Zudem sind ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.
         Nach dem Gesagten ist die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Da nicht nur eine psychische und neurologische Problematik besteht, sondern die Beschwerdeführerin auch über rheumatische Beschwerden klagt, empfiehlt sich die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.
4.1     Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2     Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf ein Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2009 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).