IV.2009.00598

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Ersatzrichterin Condamin

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiberin Wiedemeier
Urteil vom 11. März 2011
in Sachen

X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1957 geborene X.___ reiste im Januar 1991 mit ihren drei Kindern im Rahmen eines Familiennachzugs vom Kosovo in die Schweiz ein und verfügt mittlerweile über die Schweizerische Staatsbürgerschaft. In ihrer ehemaligen Heimat besuchte sie während 8 Jahren die Grundschule. Sie verfügt über keine Berufsausbildung. X.___ ist verheiratet und betreute zunächst als Familienfrau die drei Kinder (geboren September 1977, Februar 1979, Januar 1990) und den Haushalt. Seit 1993 war sie an verschiedenen Stellen stundenweise als Raumpflegerin tätig. Im Frühjahr 2001 kam eine Teilzeitstelle als Hausangestellte hinzu (Urk. 7/2/4-15, 7/13). Ab dem 26. Juni 2006 wurde X.___ ärztlich krankgeschrieben (Urk. 7/8/1-2). Nach einem gescheiterten Arbeitsversuch vom 6. bis 11. September 2006 (Urk. 7/8/24) wurde das Hauptarbeitsverhältnis per 31. Dezember 2006 aufgelöst (Urk. 7/8/2).
1.2     Im Mai 2007 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen an (Berufsberatung, Rente; Urk. 7/1). Hierauf tätigte die IV-Stelle beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/12-13; vgl. Urk. 7/2), holte verschiedene medizinische Berichte bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 7/19-21, 7/23-24), nahm die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers zu den Akten (Urk. 7/7-10), bevor sie die Versicherte für eine interdisziplinäre MEDAS-Abklärung aufbot (Urk. 7/27). Am 3. Dezember 2007 erstattete die MEDAS P.___ ihr Gutachten (gezeichnet: Dres. med. Y.___ und Z.___; Urk. 7/37), samt Konsiliarberichten von Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 5. November 2007 (Urk. 7/33) und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. November 2007 (Urk. 7/34) sowie Befundbericht der C.___ AG vom 2. November 2007 (Urk. 7/32). Gestützt auf dieses Gutachten verneinte die Verwaltung in ihrem Vorbescheid vom 12. Dezember 2007 aufgrund eines errechneten Invaliditätsgrades von 20 % den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/40-41). Dagegen erhob die Versicherte persönlich am 30. Dezember 2007 Einwendungen (Urk. 7/42), sodann auch ihre behandelnden Ärzte Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, mit Schreiben vom 4. Januar 2008 (Urk. 7/43; nachträglich bevollmächtigt: Urk. 7/48) sowie Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Schreiben vom 27. Februar 2008 (Urk. 7/56). In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein „Obergutachten“ bei Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie, welches mit Datum vom 20. Februar 2009 erstattet wurde (gezeichnet: Dr. F.___ und Dr. med. G.___; samt Fragebögen und Diagramm; Urk. 7/68-69). Mit Verfügung vom 22. Mai 2009 hielt die Verwaltung an ihrer in Aussicht gestellten Verneinung des Rentenanspruchs fest (Urk. 2 = 7/74).

2.
2.1         Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. Juni 2009 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde mit den sinngemässen Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/1-3]).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2009 (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-75]) wurde seitens der Verwaltung die Abweisung der Beschwerde beantragt, wovon der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. August 2009 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).

3.       Das Verfahren erweist sich als spruchreif und kann ohne Weiterungen erledigt werden. Auf die Ausführungen der Parteien und die zu würdigenden Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 22. Mai 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist demgegenüber die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
1.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4         Somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche ätiologisch-pathogenetisch unerklärliche syndromale Leidenszustände - beispielsweise Fibromyalgien - vermögen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.2 und 2.2.3; BGE 132 V 65, 131 V 49 und 130 V 396). Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 Erw. 1.2, mit Hinweisen).
1.5         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.6         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232; 125 V 351 Erw. 3a S. 352).
1.7     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 Erw. 5b, mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3).

2.
2.1     Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invalidenleistungen in Form einer Rente. Zwar suchte die Beschwerdeführerin ursprünglich um Rente und berufliche Massnahmen nach (Urk. 7/1). Die IV-Stelle verfügte letztlich jedoch nur über den Rentenanspruch (Urk. 7/40), so dass die beruflichen Massnahmen vom Anfechtungsgegenstand nicht erfasst sind. Im Übrigen wurde auch kein entsprechender Antrag gestellt (Urk. 1).
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens im Vorbescheid zusammenfassend damit, dass die Arbeitsfähigkeit sowohl in der Erwerbstätigkeit als auch im Haushalt zu 20 % eingeschränkt sei, womit die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt seien (Urk. 7/40). In der Rentenverfügung stellte die IV-Stelle (nebst der unter „Abklärungsergebnis“ weiterhin erwähnten Begründung gemäss Vorbescheid) auf das Gutachten von Dr. F.___ ab und verneinte einen invalidisierenden Gesundheitsschaden mit unüberwindbarer Beeinträchtigung des Arbeits- und Leistungsvermögens gänzlich (Urk. 2 = Urk. 7/74).
2.3     Dem hält die Beschwerdeführerin sinngemäss zusammengefasst entgegen, sie sei aufgrund ihrer Schmerzen und psychischen Probleme (mutmasslich vollständig) arbeitsunfähig. Sie stützt sich dabei auf ihre behandelnden Ärzte und macht geltend, die MEDAS-Gutachter wie auch Dr. F.___ seien befangen (Urk. 1).

3.
3.1    
3.1.1   Die Beschwerdeführerin litt gemäss Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, seit Jahren an intermittierenden Rückenschmerzen, seit 2006 berichte die Beschwerdeführerin über progrediente und persistierende Rückenschmerzen, seit zirka März 2006 über starke diffuse Muskelschmerzen und eine generalisierte Muskelschwäche. Es bestehe ein Fibromyalgiesyndrom, ein chronisches spondylogenes Syndrom bei Osteochondrose L4/5 mit Endplattenveränderungen und eine Kokzygodynie mit daraus resultierender 100%iger Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/8/23). Zu Handen der IV-Stelle berichtete Dr. H.___ im Juli 2007 von diffusen Myalgien der Extremitäten, zusätzlich zu Schmerzen im Rücken bei chronischem lumbospondylogenem Syndrom mit Kokzygodynie und myofaszialem Schmerzsyndrom, chronischem cervico-thoraco-lumbovertebralem Schmerzsyndrom bei Bandscheibenhöhenabnahme C5-C7 (Urk. 7/21/3).
3.1.2   Nach Überweisung an Dr.  D.___ stellte dieser am 27. März 2006 initial ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom und eine Kokzygodynie bei Osteochondrose L4/5 mit sogenannten Endplattenveränderungen, Konditionsmangel, Schlafbeeinträchtigung, ein myofasziales Schmerzsyndrom im Schultergürtelbereich mit Neigung zu Muskelverspannungen und Hyperalgesie sowie eine Insertionstendinose der linken Patellarsehne an der Tuberositas tibiae fest (Urk. 7/8/31-33 und 7/19/7-9). Später beschrieb er eine Schmerzzunahme in Schultergürtel und Armen sowie akzentuierte Schlafstörungen und diagnostizierte (neben dem chronischen lumbospondylogenen Syndrom und Kokzygodynie bei Osteochondrose L4/5 mit sogenannter Endplattenveränderung) neu ein Fibromyalgiesyndrom. Gemäss Arztbericht soll die Krankschreibung am 26. Juni 2006 bei der Beschwerdeführerin zu einer Verbesserung geführt haben (Urk. 7/8/21-22, 7/8/27-30 und 7/19/10-11). Zu Handen der IV-Stelle diagnostizierte Dr. D.___ am 30. Juni 2007 eine Fibromyalgie, degenerative LWS-Veränderungen sowie eine schwere depressive Episode und postulierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerden seien therapieresistent, die Prognose sei schlecht (Urk. 7/19/1-6).
3.1.3   Am 10. November 2006 wurde die Beschwerdeführerin im Spital O.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, abgeklärt. Die Fachärzte diagnostizierten ein generalisiertes Schmerzsyndrom und differentialdiagnostisch eine somatoforme Schmerzstörung bei generalisierter Allodynie mit Gelenkschmerzen und Panvertebralsyndrom, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom (MRT LWS vom 31. Januar 2006: leichte linkskonvexe Skoliose, mittelgradige Bandscheibendegeneration L4/5), ein zervikospondylogenes Syndrom rechtsbetont (HWS konventionell vom 13. Dezember 2005: beginnende Osteochondrose C6/7, leichte Diskopathie C5/C6/C7), eine Periarthropathia humero-scapularis tendopathica rechts, eine Femoropatellarthrose (re>li) bei beidseitigem myofaszialem Schmerzsyndrom am Tractus iliotibialis. Zusammenfassend werteten die Fachärzte diese Diagnosen als Bild eines generalisierten chronischen Schmerzsyndroms mit inadäquatem Schmerzverhalten ohne klinisch und radiologisch relevante Befunde mit typischerweise fehlendem Therapieansprechen sowohl analgetisch als auch physiotherapeutisch. Die Laboruntersuchungen ergaben keine Anhaltspunkte für eine entzündliche Erkrankung. Die Fachärzte meldeten die Versicherte in der Folge an der psychiatrischen Poliklinik des Spitals O.___ zur psychopathologischen Beurteilung respektive Abklärung somatoformer Schmerzstörungen an (Urk. 7/8/18-20 und 7/19/12-14). Bezüglich Arbeitsfähigkeit hielten sie in der Folge fest, diese könne aufgrund der Schmerzausweitung und des inadäquaten Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht schlüssig beurteilt werden. Die Durchführung der nötigen Basistests sei durch deren Ehemann verhindert worden. Aufgrund der reduzierten Leistungsbereitschaft sehe man keine therapeutische Möglichkeit, das Beschwerdebild zu verbessern (Urk. 7/8/16-17).
3.1.4   Nach erfolgter Abklärung in der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals O.___ diagnostizierte Dr. med. I.___, Oberarzt, am 29. Dezember 2006 beziehungsweise 10. Januar 2007 eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und äusserte den Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4). Es wurde der Ausbau der antidepressiven und schmerzmodulierenden Medikation sowie eine psychiatrische Behandlung empfohlen (Urk. 7/19/15-17 und 7/20/8-10). Dr. I.___ ging von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus, wies jedoch auf die limitierte Gültigkeit dieser Aussage hin (Urk. 7/8/13-14).
3.1.5   Dr. med. univ. J.___, Chefarzt der Akademie für traditionelle chinesische Medizin am Spital K.___, konstatierte im April 2007 unklare Muskelschmerzen der HWS und im Bereich der rechten Schulter und des Oberarms, sodann in der LWS, beidseitig in den Flanken und im rechten Knie, hielt jedoch fest, aufgrund der Interaktionen mit den westlichen Medikamenten sei eine effektive (TCM-)Therapie der Beschwerden momentan nicht möglich (Urk. 7/8/6). Zu Handen der IV-Stelle berichtete er im Juli 2007 von seit Juni 2006 zunehmenden Schmerzen in beiden Oberarmen und Oberschenkeln, in Nacken, HWS und LWS, vermerkte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von 14. März bis 10. April 2007, ohne sich zu den verfügbaren Ressourcen zu äussern (Urk. 7/20/2-6).
3.1.6   Seit März 2007 befindet sich die Beschwerdeführerin bei Dr. E.___ in Behandlung, welcher eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine schwergradige depressive Episode (ICD-10 F32.3) diagnostizierte. Aufgrund des bisherigen Verlaufs und der aktuellen depressiven Stimmungslage mit Suizidalität und der Schmerzsymptomatologie postulierte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Erwerbs- und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im Haushaltsbereich. Eine psychotherapeutische Behandlung hielt er aufgrund der organisch fixierten Interpretation der Beschwerden, der Dauer und Persönlichkeitsstruktur für aussichtslos (Urk. 7/23-24).
3.2     Am 30. und 31. Oktober 2007 fand im Beisein einer Übersetzerin die Begutachtung der Beschwerdeführerin bei der MEDAS statt. Im Hauptgutachten vom 3. Dezember 2007 stellten die Fachärzte die Diagnosen - je mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit - einer unter Therapie teilweise remittierten, längerdauernden depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit chronischen, progredienten bilateralen Zervikozephalgien und Lumboischialgien mit fibromyalgiformer Generalisierung sowie altersphysiologischen degenerativen Veränderungen von Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule. Als krankheitswertig, jedoch ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurden Adipositas (BMI 32.5 kg/m2), Schwerhörigkeit sowie Hyperkalzämie (differentialdiagnostisch mit Verdacht auf Hyperparathyreoidismus) festgestellt. Sodann erhoben die Gutachter die Nebenbefunde eines erhöhten arteriellen Blutdrucks (bei differentialdiagnostischem Verdacht auf situative Erhöhung respektive auf arterielle Hypertonie), zudem einer leichten diffusen euthyreoten Struma, ferner den Verdacht auf einen zerebralen Mikroinfarkt subkortikal links (MRI Belgrad 2007) und schliesslich den Status nach Exzision einer benignen Hautveränderung in der rechten Kniekehle (1995) respektive nach einer Tonsillektomie (zirka 1960). Bezüglich Arbeitsfähigkeit erachteten die Fachärzte  der Beschwerdeführerin sowohl für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Hausangestellte und Raumpflegerin als auch im eigenen Haushalt eine (ausschliesslich aufgrund der psychischen Störungen) auf 80 % reduzierte Tätigkeit als zumutbar (Urk. 7/37/17). Im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. A.___ konnte die früher diagnostizierte Fibromyalgie nicht mehr sicher nachgewiesen werden und beschränkte sich die Beschreibung folglich auf die eines Schmerzsyndroms mit fibromyalgiformer Generalisierung. Die im Neurostatus erhobenen Befunde ergaben keine Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik. Die radiologisch und kernspintomographisch festgestellten degenerativen Veränderungen der ganzen Wirbelsäule wurden als leichtgradig und altersentsprechend eingestuft. In Übereinstimmung mit den früheren rheumatologischen Untersuchungen ergaben sich keine objektivierbaren somatischen Befunde, welche das subjektiv ausgeprägte Beschwerdebild hinreichend erklären konnten (Urk. 7/33/3-4, 7/37/15-16).
3.3     Am 13. Januar 2009 fand die Begutachtung durch Dr. F.___ und Dr. G.___, Assistenzärztin in Weiterbildung zur Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie in der L.___, im Beisein einer Dolmetscherin statt. Die Ärzte gelangten zur Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), welche in Anwendung der einschlägigen Kriterien im Ergebnis als überwindbar eingestuft wurde, weshalb daraus keine Minderung der Arbeitsfähigkeit resultiere (Urk. 7/69/9-11). Hinsichtlich einer depressiven Episode wurde festgehalten, dass eine Diskrepanz zwischen den objektivierbaren depressiven Symptomen und dem subjektiven Erleben der Beschwerdeführerin bestehe. Die diagnostischen Kriterien für eine depressive Episode seien jedenfalls nicht erfüllt. Die geklagten ängstlichen und depressiven Symptome würden sich vollständig durch das Schmerzsyndrom erklären (Urk. 7/69/12-13). Im Weiteren wurden im Gutachten die vorhandenen Arztberichte (unter expliziter Ausklammerung der somatischen Sicht) gewürdigt und setzten sich die Verantwortlichen insbesondere mit diagnostischen Mängeln und den Diskrepanzen in der unterschiedlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auseinander.
3.4    
3.4.1   Soweit die Beschwerdeführerin Befangenheit der MEDAS-Gutachter und von Dr. F.___ geltend macht, vermag dies nicht zu überzeugen. Wie das Bundesgericht in einem jüngeren Urteil vom 19. Januar 2011 festgehalten hat (9C_945/2010), stellt selbst eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit für die Sozialversicherungsträger keinen Befangenheitsgrund dar und bedeutet die beiläufige Bemerkung im Urteil 8C_480/2009 vom 26. Januar 2010 (Erw. 7.3 zweitletzter Absatz) diesbezüglich keine Praxisänderung (vgl. BGE 135 II 78 Erw. 3.2 S. 85; 135 III 66 Erw. 10 S. 79; 134 V 72 Erw. 3.3 S. 76, SVR 2009 UV Nr. 32 S. 111, 8C_509/2008 Erw. 6.2, zuletzt bestätigt im Urteil 8C_391/2010 vom 31. August 2010 Erw. 3.2, je mit Hinweisen). Über den pauschalen Vorwurf der Versicherungsfreundlichkeit hinaus tut die Beschwerdeführerin nichts Konkretes dar, was auf eine Befangenheit schliessen lassen würde.
         Die MEDAS-Begutachtung beruht auf an verschiedenen Tagen durchgeführten Untersuchungen der Beschwerdeführerin und umfasst internistische, rheumatologische sowie psychiatrische Abklärungen, die in einer internen Konsensbesprechung ausgewertet wurden. Damit darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden wie auch die Vorakten berücksichtigt und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet. Gesagtes gilt im Wesentlichen auch für die eintägige Untersuchung im Rahmen der Begutachtung durch Dr. F.___, so dass beide Gutachten die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage erfüllen (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232).
3.4.2         Gestützt auf das MEDAS-Gutachten wie auch die frühere rheumatologische Untersuchung am Spital O.___ ist die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht nicht eingeschränkt (auch nicht aufgrund einer allfälligen Fibromyalgie), was selbst vom behandelnden Rheumatologen Dr. D.___ in seinen Einwendungen gegen den Vorbescheid nicht angezweifelt wird. Auch aus internmedizinischer Sicht lässt sich gemäss MEDAS-Gutachten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Dass die Beschwerdeführerin den Ausschluss einer schweren und chronischen Erkrankung der Wirbelsäule anzweifelt (Urk. 1 S. 4), mag sich aus ihrem Krankheitsbild erklären (organisch fixierte Interpretation der Beschwerden, vgl. Urk. 7/24/3), vermag jedoch weder das somatische Gutachtensergebnis zu erschüttern noch weitere Untersuchungen zu rechtfertigen. Zusammenfassend kann eine dauerhafte Einschränkung aus körperlichen Gründen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
3.4.3   Im psychiatrischen Bereich vertritt Gutachter Dr. F.___ eine vom MEDAS-Gutachten abweichende Meinung bezüglich der psychiatrischen Diagnosen (keine längere depressive Reaktion nach ICD-10 F43.21) und bezüglich der Arbeitsfähigkeit (100 % statt 80 %). Dr. F.___ legte in Übereinstimmung mit den diagnostischen Leitlinien gemäss ICD-10 plausibel dar, dass das dritte Kriterium einer Anpassungsstörung nach ICD-10 F43.2 und folglich eine darauf basierende längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) nicht gegeben ist (Fehlen des eindeutigen Nachweises eines belastenden Ereignisses, Situation oder Lebenskrise und überzeugende, wenn auch vielleicht nur vermutete Gründe, dass die Störung ohne Belastung nicht aufgetreten wäre). Entsprechend ist in diesem Punkt auf Dr. F.___ abzustellen.
3.4.4   Zur Klärung der Frage, ob eine somatoforme Schmerzstörung invalidisierenden Charakter hat, sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu berücksichtigen. Gutachter Dr. F.___ (Urk. 7/69/11 ff.) verneint eine psychisch ausgewiesene Komorbidität gänzlich. Die von den MEDAS-Gutachtern festgestellte längere depressive Reaktion würde selbst bei Bejahung der Diagnose keine Komorbidität von erheblicher Schwere und Intensität darstellen, da es sich lediglich um einen leichten depressiven Zustand handelt (vgl. Umschreibung zu ICD-10 F43.21 in Dilling et alies, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 6. Auflage, Bern 2008, S. 185 f.). Einig sind sich die Gutachter darin, dass kein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung vorliegt (Urk. 7/69/11, 7/34/6). Das Kriterium des unbefriedigenden Behandlungsergebnisses trotz konsequenter Bemühungen wird von den MEDAS-Verantwortlichen verneint (Urk. 7/34/6). Dr. F.___ lässt diese Frage mangels abschliessender Bewertbarkeit aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht offen (Urk. 7/69/11). Im Ergebnis wird diese Voraussetzung jedenfalls in keinem der Gutachten bejaht. Geringe Abweichungen gibt es hinsichtlich des ausgewiesenen sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens, welcher von den MEDAS-Gutachtern als nicht sehr ausgeprägt eingestuft wird. Nach Dr. F.___ nimmt die Beschwerdeführerin - wenn auch subjektiv eingeschränkt - am sozialen Leben teil (Urk. 7/34/6, 7/69/11). Ob chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein mehrjähriger chronifizierter Verlauf ohne länger dauernde Rückbildung vorliegen, lässt Dr. F.___ offen. Die MEDAS-Gutachter bejahen zwar den mehrjährigen Krankheitsverlauf, halten bezüglich der Depression eine - wenn auch unvollständige - Remission fest und verneinen objektivierbare somatische Befunde (Urk. 7/34/6, 7/37/16-17). Gesamthaft betrachtet sind die Unterschiede in den beiden Gutachten geringfügig, die von den MEDAS-Gutachtern bejahten Kriterien wiegen insgesamt nicht schwer, so dass in Übereinstimmung mit Dr. F.___ eher von einer vollständigen Überwindbarkeit der Schmerzsymptomatik auszugehen ist. Die Frage kann aber letztlich offen gelassen werden, denn auch die für die Beschwerdeführerin günstigere Variante von 20 % Arbeitsunfähigkeit (gemäss MEDAS-Gutachten) vermag keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu begründen (vgl. unten Ziff. 4).
3.4.5         Zwischen dem Ergebnis der beiden Gutachten und der Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ bestehen erhebliche Diskrepanzen. Praxisgemäss ist bei der Würdigung von Berichten von Hausärztinnen und Hausärzten und behandelnden Ärztinnen und Ärzten zu berücksichtigen, dass deren Beurteilung mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten der Patientinnen oder Patienten ausfällt (BGE 125 V 351 Erw. 3a/cc; in BGE 135 V 254 nicht publizierte Erw. 4.4.1 des Urteils des Bundesgerichts vom 6. Juli 2009 [9C_204/2009; vgl. SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164]). Im MEDAS-Gutachten wurde denn auch zu Recht auf diese Problematik und die Stellung von Dr. E.___ als Therapeut hingewiesen. Dr. F.___ legte dar, dass dessen Diagnose vor allem auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin bei nicht dokumentierten objektiven depressiven Befunden beruhe, was anhand der von Dr. E.___ erstatteten Berichte und Stellungnahmen nachvollziehbar erscheint. Ferner fällt auf, dass Dr. E.___ wie auch die Beschwerdeführerin von latenter (respektive enormer) Suizidalität ausgehen (Urk. 7/23/4 und Urk. 1 S. 3), was den gegenüber Dr. F.___ beziehungsweise dessen Assistentin Dr. G.___ gemachten Angaben widerspricht (Urk. 7/68/1-2 Frage 15 und 59).
3.4.6   Alles in allem fehlt es demnach nebst einem relevanten körperlichen Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch an einer unüberwindbaren und in diesem Sinne invalidisierenden psychischen Beeinträchtigung in Bezug auf das Schmerzgeschehen. Demzufolge ist grundsätzlich von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen.

4.
4.1     Würde man zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine 20%ige Einschränkung sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hausangestellte und Raumpflegerin als auch im eigenen Haushalt annehmen, wäre hinsichtlich der Statusfrage festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 zu 62 % bei Familie H.___ als Haushalthilfe (Urk. 7/2/9), zu 8 % bei der N.___ (Urk. 7/2/6) und zu 10-12 Stunden im Monat, somit zu rund 7,5 %, bei der M.___ (Urk. 7/2/13) als Raumpflegerin angestellt war. Das entspricht einem Arbeitspensum von rund 80 %. Folglich ist die Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren.
4.2     Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Der Invaliditätsgrad ist durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (BGE 104 V 135 Erw. 2b S. 137; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 23. März 2010, 9C_100/2010, Erw. 2.1 mit Hinweis).
4.3     Im Hinblick darauf, dass es sich bei der angestammten Tätigkeit als Haushalthilfe und Raumpflegerin im Wesentlichen um die selben Verrichtungen handelt wie bei der Tätigkeit im anerkannten Aufgabenbereich, und ausgehend von einer je 80%igen Arbeitsfähigkeit, rechtfertigt es sich, den Invaliditätsgrad nach einem Prozentvergleich zu bemessen. Daraus würde eine behinderungsbedingte Einbusse im erwerblichen Bereich von 16 % (= 80 % x 20 %) und im Haushaltsbereich von 4 % (= 20 % x 20 %) resultieren (ohne Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht). Demzufolge ergäbe sich ein ebenfalls rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 %.

5.
5.1         Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.2     Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).