Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 20. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
Gabi Zarro von Gunten, Rechtsanwälte
Albisriederstrasse 361, Postfach, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1971 geborene X.___ ist gelernter Autolackierer und konnte nach dem Lehrabschluss noch einige Monate in der Lehrfirma arbeiten, bis er die Arbeitsstelle aufgrund seines Drogenkonsums im Jahre 1992 verlor. In der Folge lebte der Versicherte offenbar von kurzfristigen Arbeitseinsätzen und Drogenhandel; eine freiwillig angetretene Entwöhnung im Jahre 1997 scheiterte. Im August 2001 wurde er wegen Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz inhaftiert und zu einer 26monatigen Freiheitsstrafe verurteilt (Urk. 19/3, Urk. 19/46 S. 3, Urk. 19/10 S. 2). Am 19. Dezember 2001 meldete sich der Versicherte beim Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, welches die Akten an die zuständige Basler Amtsstelle überwies (Urk. 19/3 S. 7 f.). Im Rahmen des Strafvollzugs konnte er im Februar 2002 eine stationäre Entzugstherapie antreten (Urk. 19/10 S. 2, Urk. 19/46 S. 3). Mit Verfügung vom 16. April 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2001 eine ganze Rente zu (IV-Grad 100 %, Urk. 19/14).
In der Zeit von Juni 2006 bis August 2007 ging der Versicherte einer geregelten Erwerbstätigkeit nach (Urk. 19/26). Im März 2007 leitete die nunmehr zuständige SVA des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege (Urk. 19/20). Nach erfolgter psychiatrischer Begutachtung stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. November 2008 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 19/52) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 18. Mai 2009 fest (Urk. 19/58 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 18. Juni 2009 Beschwerde und beantragte, es sei die IV-Rente nicht aufzuheben; unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei dem Beschwerdeführer in ihrer Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1). Mit Schreiben vom 20. November 2009 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers ein aktuelles ärztliches Zeugnis von Dr. med. Y.___ von der Z.___ (vom 4. November 2009) ein (Urk. 16 und 17).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 18), wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 Rechtsanwältin Dr. Gabi, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 20). Diese reichte mit Schreiben vom 22. April 2010 einen aktuellen Verlaufsbericht von Dr. Y.___ von der Z.___ (vom 20. April 2010) ein (Urk. 21 und 22), welcher der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. April 2010 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 23). Die entsprechende Stellungnahme vom 3. Mai 2010 ging am 4. Mai 2010 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 25). Mit Schreiben vom 1. Juni 2010 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers überdies einen Bericht der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des A.___ ein (Urk. 26 f.).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die verfügte Rentenaufhebung in medizinischer Hinsicht damit, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit von 70 % zuzumuten sei. Die von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Jahre 2002 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit könne aufgrund des aktuellen Beschwerdebildes nicht mehr bestätigt werden. Insofern sei von einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber macht die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt in somatischer Hinsicht nicht abgeklärt habe. Weiter vermöge auch das Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht zu überzeugen. So gehe auch dieser von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung aus und attestiere dem Beschwerdeführer eine geringe Frustrationstoleranz verbunden mit der Unfähigkeit, Autoritäten zu akzeptieren; dennoch werde die Störung in der Schlussfolgerung als leichtgradig qualifiziert und eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert (Urk. 1).
3.
3.1 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt vom 16. April 2003, welche sich in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 7. Oktober 2002 stützt. Dieser war dannzumal von einer schweren neurotischen Entwicklung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen ausgegangen. Nach den ICD-10-Kriterien handle es sich um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, wobei in erster Linie Anteile einer neurotisch-narzisstischen (ICD-10 F60.8) und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) vorliegen würden. Nebst den familiären Umständen habe diese Persönlichkeitsstörung eine erste Polytoxikomanie (ICD-10 F19.20) in ihrer Entstehung begünstigt. Seit August 2001 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, welche auch weiterhin andauere, jedoch im Verlaufe der jetzigen Entwöhnungsbehandlung wieder abnehmen werde. Eine abschliessende Beurteilung müsse nach Abschluss der Behandlung erfolgen (Urk. 19/10).
3.2
3.2.1 Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 24. August 2008 (Urk. 19/46) eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2), ein Abhängigkeitssyndrom von Tabak (ICD-10 F17.24) sowie eine Störung durch Opioide, gegenwärtig "Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzprogramm (ICD-10 F11.22)". Aufgrund der anamnestischen Angaben sei beim Beschwerdeführer für die Kindheit und Jugend die Diagnose einer Störung des Sozialverhaltens bei fehlenden sozialen Bindungen (ICD-10 F91.1) zu stellen, wobei weitgehend alle diagnostischen Kriterien erfüllt seien. Im Alter von 10 Jahren sei der Beschwerdeführer zunehmend gewalttätiger geworden und habe versucht, seine Interessen durch den Einsatz von körperlicher Gewalt durchzubringen. Dieses Verhaltensmuster habe sich im Erwachsenenalter verfestigt, so dass heute eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliege. Der Beschwerdeführer sei über viele Jahre nicht in der Lage gewesen, sich an soziale Normen anzupassen; immer wieder sei es zu Drogenexzessen und Straftaten gekommen. Dieses Verhalten sei über die Jahre kaum änderungsfähig gewesen und auch innerhalb der Massnahmen sei es immer wieder zu Rückfällen und Regelverstössen gekommen. Es bestehe weiter eine geringe Frustrationstoleranz verbunden mit der Unfähigkeit, Autoritäten und Regeln zu akzeptieren, was immer wieder zum Verlust des Arbeitsplatzes geführt habe. Der Beschwerdeführer neige dazu, auf diese Frustrationen mit Aggression zu reagieren, die er im Fehlverhalten anderer begründe. Insgesamt sei die Störung als leichtgradig einzustufen.
Aufgrund der dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) bestehe eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 30 % in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit. Dies sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab 1992 anzunehmen. Eine berufliche Integration habe nach Abschluss der Lehre nicht stattgefunden (Urk. 19/46 S. 10 ff.).
3.2.2 Die für den Bericht der Z.___ vom 20. April 2010 (Urk. 22) verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61.0), eine Störung durch Alkohol, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24) sowie eine akute Virushepatitis (ICD-10 B17.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide der Beschwerdeführer an einer Störung durch Opioide, "gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm" (ICD-10 F11.22), einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), einem Abhängigkeitssyndrom von Tabak (ICD-10 F17.24), einer emotionalen Vernachlässigung als Kind (ICD-10 Z62.4), einem sexuellen Missbrauch in der Kindheit durch mehrere Personen ausserhalb der engeren Familie über den Zeitraum von fünf Jahren (ICD-10 Z61.5), einer atypischen Familiensituation (ICD-10 Z60.1) sowie einer Feindseligkeit gegenüber dem Kind und ständiger Schuldzuweisung (ICD-10 Z62.3).
In Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. C.___ sei für die Kindheit und Jugend von einer Störung des Sozialverhaltens bei fehlenden sozialen Bindungen sowie einer Chronifizierung hinsichtlich des dissozialen Verhaltens auszugehen. Unter Berücksichtigung der schulischen und sozialen Probleme und der testpsychologischen Ergebnisse liege auch ein ADHD vor, welches den Patienten auch im Erwachsenenalter, gerade im beruflichen Kontext, beeinträchtige. Testpsychologisch seien auch paranoide Anteile zu bestätigen. Unter Berücksichtigung des komplexen Störungsbildes sei die Arbeitsfähigkeit aus ihrer Sicht schwerwiegend und dauerhaft eingeschränkt. Unter Berücksichtigung des erneuten Schubes der Hepatitis-C-Erkrankung sei der Beschwerdeführer zur Zeit nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Aus den neuen Erkenntnissen auf Grund des intensiven Arbeitens mit dem Beschwerdeführer sowie den neusten Informationen betreffend die Hepatitis-C-Erkrankung würden sie ihr Zeugnis vom 4. November 2009 (Arbeitsfähigkeit von 50 %) revidieren (Urk. 22 S. 4 f.).
3.2.3 Da es sich vorliegend um ein Revisionsverfahren handelt, ist nicht allein die aktuelle Einschätzung der gesundheitlichen Situation von Interesse, sondern es muss eine (allfällige) Veränderung verglichen mit der erstmaligen Beurteilung in nachvollziehbarer Weise dargelegt werden.
Dr. C.___ hielt diesbezüglich in seinem Gutachten vom 24. August 2008 fest, dass sich seine medizinische Einschätzung weitgehend mit jener von Dr. B.___ decke, wobei eine narzisstische Persönlichkeitsstörung nicht habe festgestellt werden können. Die Differentialtypologie zu einer kombinierten Persönlichkeitsstörung führe darüber hinaus nicht zu einer veränderten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Minderung der Leistungsfähigkeit sei über die Jahre unverändert bei 30 %. Die Einschätzung im Sinne einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch-theoretisch kaum begründbar (Urk. 19/46 S. 17). Dr. C.___ begründet damit ausdrücklich keine Verbesserung der gesundheitlichen Situation, sondern geht seit 1992 von einer andern Einschätzung aus. Es liegt eine unterschiedliche Beurteilung eines in den wesentlichen Zügen unveränderten medizinischen Sachverhalts vor, welche revisionsrechtlich unerheblich ist.
3.2.4 Hinsichtlich der Aussage von Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 7. Oktober 2002, dass eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach Beendigung der Entwöhnungsbehandlung erfolgen solle, ist nachvollziehbar, dass sich Dr. B.___ zu jenem Zeitpunkt noch keine mittel- oder gar langfristige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anmass, war der Beschwerdeführer doch erst seit Februar 2002 in stationärer Behandlung. Aus heutiger Sicht kann hingegen bezogen auf den Bereich der Entwöhnung festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor unter einer Suchtproblematik leidet. Aus dem neusten, allerdings nach Verfügungserlass ergangenen Bericht der Z.___ (Urk. 22) ist ersichtlich, dass aktuell eine Störung durch Alkohol im Vordergrund steht; darüberhinaus nimmt der Beschwerdeführer an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm teil. Eine wesentliche Veränderung/Verbesserung der Suchtproblematik liesse sich damit ebenfalls nicht begründen.
Abgesehen von revisionsrechtlichen Aspekten erscheint die Einschätzung von Dr. B.___ auch aus heutiger Sicht nachvollziehbar. So halten die Fachärzte der Z.___ den Beschwerdeführer - allerdings unter Berücksichtigung der Hepatitis-C-Erkrankung - ebenfalls für vollständig arbeitsunfähig. Weiter nahm der Beschwerdeführer mehrfach professionelle Hilfe in Anspruch und konnte dennoch nicht nachhaltig einer geregelten Arbeit nachgehen. Auch wenn dieses Faktum eine medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht ersetzen kann, spricht es doch für die Schwere der vorliegenden psychiatrischen Störung. Die durch Dr. C.___ vorgenommene Einschätzung der Störung als leichtgradig erscheint in Anbetracht der unternommenen therapeutischen Bemühungen nicht als nachvollziehbar.
4. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen ist somit insgesamt von einer im Wesentlichen unveränderten psychiatrischen Situation auszugehen. Damit kann eine genauere Abklärung der Auswirkungen der Hepatitis-C-Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit unterbleiben. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Vertreterin des Beschwerdeführers eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 7. Juni 2011 (Urk. 30) auf Fr. 2'364.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der SVA, IV-Stelle, vom 18. Mai 2009 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers eine Prozessentschädigung von Fr. 2'364.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).