IV.2009.00600

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 30. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1970, ist gelernter Metzger. Er reiste im März 2000 in die Schweiz ein (Urk. 8/2-3, Urk. 8/5 S. 3). Ab 1. Juli 2002 arbeitete er bei der Y.___ AG als Metzger und Ladenverkäufer (Urk. 8/13). Am 23. Januar 2005 stürzte er beim Skifahren und erlitt dabei eine Kontusion der rechten Schulter (Urk. 8/14 S. 67). Vom 1. April bis zum 7. Mai 2005 arbeitete er im Nebenerwerb in der Funktion als Hilfsreiniger für die Firma Z.___ (Urk. 8/19). Wegen therapieresistenter Schulterschmerzen erfolgte am 23. Mai 2005 eine diagnostische Schulterarthroskopie rechts mit offener Akromeoplastik und transossärer Reinsertion der Supra- und Infraspinatussehnen rechts (Urk. 8/14 S. 58 f.). In der Folge war der Versicherte vom 10. Mai bis zum 30. September 2005 vollständig arbeitsunfähig, vom 1. bis zum 24. Oktober 2005 bestand eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 25. Oktober 2005 konnte er wieder vollzeitig arbeiten (Urk. 8/11 S. 6, Urk. 8/13 S. 1). Am 10. Oktober 2005 hatte er zusätzlich zu seiner Haupttätigkeit bei der Y.___ AG eine weitere Arbeit während zehn Stunden pro Woche für die Firma B.___ AG als Reiniger aufgenommen (Urk. 8/12). Ab dem 1. Dezember 2005 war er zudem für die Firma C.___ AG als Unterhaltsreiniger während zwölf Stunden pro Woche tätig. Diese Anstellung wurde vom Versicherten am 18. Januar 2006 gekündigt (Urk. 8/10).
         Am 11. Januar 2006 erlitt der Versicherte erneut einen Sturz mit nochmaliger Traumatisierung des rechten Armes, in dessen Folge es zu einer deutlichen Schmerzzunahme mit Arbeitsunfähigkeit kam (Urk. 8/11 S. 5 f.). Am 15. Februar 2006 erfolgte wieder eine Arthroskopie der rechten Schulter mit arthroskopischer Refixation der vorgefundenen anterioren Labrumläsion sowie subacromialem arthroskopischem Debridement mit erneuter Acromioplastik (Urk. 8/14 S. 40 f.).
1.2     Am 7. November 2006 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/5). Der behandelnde Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte im von der IV-Stelle angeforderten Bericht vom 13. Dezember 2006 eine Rotatorenmanschettenruptur der rechten Schulter nach dem Sturz beim Skifahren auf die rechte Schulter vom 22. Januar 2005, eine anteriore Labrumläsion und ein therapieresistentes Impingementsyndrom der rechten Schulter nach dem erneuten Sturzereignis vom 11. Januar 2006 sowie ein komplexes regionales Schmerzsyndrom beziehungsweise eine Algodystrophie der rechten Schulter und des rechten Armes. Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 20. Januar 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/11).
         Aufgrund der anhaltenden Beschwerden und der von den behandelnden Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeit gab die IV-Stelle in Zusammenarbeit mit dem Unfallversicherer des Versicherten, welcher aufgrund der Unfälle bisher Versicherungsleistungen erbracht hatte, beim E.___ ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. Urk. 8/14-16).
         Gestützt auf das Gutachten des E.___ vom 7. August 2007 (Urk. 8/20) stellte der Unfallversicherer seine Leistungen mit Verfügung vom 16. August 2007 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 7. August 2008 rückwirkend per 31. Dezember 2006 ein und verneinte einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/24). Gegen den ablehnenden Einspracheentscheid machte der Versicherte vor dem hiesigen Gericht ein Beschwerdeverfahren anhängig, welches unter der Verfahrensnummer UV.2008.00310 angelegt wurde.
         Ende 2007 erlitt der Beschwerdeführer einen dritten Unfall, indem er in der Badewanne ausrutschte. Danach litt er auch unter rechtsseitigen Kniebeschwerden (vgl. Urk. 3 S. 3, Urk. 20 S. 25).
         Die IV-Stelle stellte ebenfalls auf das E.___-Gutachten ab und wies - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/27-39) - das Rentenbegehren mit Verfügung vom 22. Mai 2009 mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad ab (Urk. 2).
2.         Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Amman, mit Eingabe vom 22. Juni 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm rückwirkend ab Januar 2006 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen (Urk. 1).
         Im Rahmen von Replik (Urk. 13) und Duplik (Urk. 17) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest, wobei der Beschwerdeführer mit der Replik zwei aktuelle medizinische Berichte ins Recht legte (Urk. 14/1-2).
3.       Mit Urteil vom 27. Februar 2010 im Verfahren UV.2008.00310 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Unfallversicherer vom 7. August 2008 in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 26. November 2007 in einer leidensangepassten Tätigkeit im Rahmen von 5-6 Stunden täglich arbeitsfähig gewesen sei, an den Unfallversicherer zurückgewiesen wurde, damit dieser über die gesetzlichen Ansprüche des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2007 befinde. Da das Gericht zur Entscheidfindung massgeblich auf das Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Speziell Handchirurgie, vom 21. Dezember 2007 abstellte, welches in den Akten der Invalidenversicherung noch nicht Eingang gefunden hatte, wurde es in den vorliegenden Prozess überführt und den Parteien unter Fristansetzung zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 20, Urk. 21). Die IV-Stelle nahm am 28. April 2010 schriftlich dazu Stellung und beantragte gestützt auf eine ausführliche Würdigung des Gutachtens durch drei Fachärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes RAD (Urk. 24) neu die Anordnung einer Oberbegutachtung durch das Gericht und eventualiter die Zusprechung einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 49 % (Urk. 23). Mit Eingabe vom 6. Mai 2010 präzisierte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren und ersuchte das Gericht, ihm eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 57 % zuzusprechen. Gleichzeitig reichte er die Verfügung des Unfallversicherers vom 4. Mai 2010 ein, mit welcher ihm in Nachachtung des Urteils vom 27. Februar 2010 im Verfahren UV.2008.00310 ab 1. Januar 2007 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 57 % zugesprochen worden war (Urk. 26).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 22. Mai 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3    
1.3.1         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3.2   Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 23. März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2).
1.4     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5.   
1.5.1   Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5.2         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     In der angefochtenen Verfügung begründete die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass der RAD unter Bezugnahme auf das E.___-Gutachten festgehalten habe, dass seit Januar 2007 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Metzger bestehe. Im Bericht des Hausarztes Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, würden keine neuen, zu einer Änderung dieser Einschätzung Anlass gebenden Tatsachen geltend gemacht (Urk. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass er rückwirkend ab Januar 2006 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 57 % habe. Die IV-Stelle habe für ihren ablehnenden Entscheid einzig auf das E.___-Gutachten abgestellt. Die Gutachter hätten allerdings nur die unfallbedingten Beeinträchtigungen zu beurteilen gehabt. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle würden aber die progrediente Gonarthrose rechts und die Schulterverletzung zusammen mit dem inzwischen chronifizierten Schmerzsyndrom mit depressiver Entwicklung eine Arbeitsunfähigkeit begründen. Hinzu komme, dass das Gutachten bereits vor zwei Jahren erstellt worden und damit nicht mehr aktuell sei. Sowohl der Hausarzt Dr. med. G.___ als auch die Ärzte der Abteilung Psychosoziale Medizin des H.___ und des I.___ hätten ihm aufgrund seines schweren chronischen Schmerzsyndroms sowie Depressionen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Falls das Gericht die Aktenlage als ungenügend für die Entscheidfindung erachte, sei eine interdisziplinäre (orthopädische, rheumatologische und psychiatrische) Expertise anzuordnen (Urk. 1, Urk. 13, Urk. 25).
2.3     Vor dem hiesigen Gericht hielt die IV-Stelle zunächst an ihrem Entscheid fest und machte geltend, durch das E.___-Gutachten werde klar ausgewiesen, dass ausser den Unfallfolgen kein weiterer Gesundheitsschaden bestehe, welcher zu einer anderen Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit Anlass geben könnte. Die in verschiedenen Arztberichten diagnostizierten psychischen Beschwerden seien nicht als invalidisierender Gesundheitsschaden einzustufen, da sie lediglich vorübergehender Natur seien und bei deren Entstehung viele invaliditätsfremde und selbstverschuldete psychosoziale Belastungsfaktoren (Trennung von mehreren Partnerinnen, behördlich untersagter Familiennachzug) eine entscheidende Rolle gespielt hätten (Urk. 7). In der Stellungnahme zum Gutachten von Dr. F.___ beantragt nunmehr die IV-Stelle die Durchführung einer Oberbegutachtung, da auf das Gutachten von Dr. F.___ mangels Beweiskraft nicht abgestellt werden könne. Falls das Gericht trotzdem auf dieses Gutachten abstelle, sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 49 % zuzusprechen (Urk. 23).

3.
3.1     Das interdisziplinäre Gutachten des E.___ vom 7. August 2007 basiert auf internistischen, orthopädisch-chirurgischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen vom 2. und 9. Mai 2007. Anlässlich der Untersuchungen klagte der Beschwerdeführer über einen unveränderten Dauerschmerz im Bereich des rechten Schultergelenks mit Ausstrahlung bis zur Hand und mit Gefühlsstörungen in den Fingern IV und V. Zusätzlich verspüre er seit rund einem Monat eine Lumbago ohne Ausstrahlung. Die Untersuchung des Neurostatus durch die chirurgischen und rheumatologischen Teilgutachter ergab Hinweise auf das Bestehen eines oberen vorderen sensiblen Quadrantensyndroms unter Einbezug der rechten Gesichtshälfte, eine Hyperhidrose der rechten Hand volar sowie eine Hypästhesie am vierten und fünften Finger rechts (Urk. 8/20 S. 16-17). Zusätzlich erhob der orthopädisch-chirurgische Teilgutachter eine für einen Rechtshänder knapp signifikante muskuläre Verschmächtigung des rechten Armes (Oberarm am Deltoideusansatz rechts 40 cm, links 41 cm; maximaler Vorderarmumfang rechts 31,5 cm, links 32 cm) sowie unauffällige Verhältnisse im Bereich der unteren Extremitäten. Er gelang zur Interpretation, dass Hinweise auf Weichteilveränderungen im Sinne einer Algodystrophie fehlen würden. Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule und des rechten Schultergelenks vom 2. Mai 2007 ergaben keine strukturelle Pathologie, es zeigten sich einzig geringgradige Sklerosierungen subacromial, am Tuberculum majus sowie am superioren Glenoid nach den beiden chirurgischen Eingriffen. Mit Blick auf die ihm vorliegenden bildgebenden Befunde, wozu auch die Ergebnisse einer im März 2007 durchgeführten Skelettszintigraphie und eines Arthro-MRI vom April 2007 gehörten, hielt der rheumatologische Teilgutachter fest, es bestünden keine Hinweise für eine relevante strukturelle Pathologie des Schultergelenkes, und die zuvor vermutete Algodystrophie könne praktisch ausgeschlossen werden. Eine früher durchgeführte fachärztlich-neurologische Abklärung habe lediglich eine leichte sensible Neuropathie des Nervus ulnaris aufgrund eines Sulkus-Ulnaris-Syndromes ergeben, aber keine Hinweise für ein zervikoradikuläres Syndrom. Da insbesondere die Aussenrotation in Neutralstellung der rechten Schulter frei sei, erscheine auch das Vorliegen einer retraktilen Kapsulitis beziehungsweise Frozen Shoulder als unwahrscheinlich (Urk. 8/20 S. 19-20). Die vom Beschwerdeführer gezeigte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter sei nicht vereinbar mit strukturellen Befunden, seine massiven Schmerzäusserungen bei Bewegung der Schulter seien inadäquat. Die ebenfalls inadäquate Schonhaltung und die neurovegetativen Begleitsymptome liessen in erster Linie an eine Störung der Schmerzverarbeitung denken. Die psychiatrische Teilgutachterin erhob ein subdepressives Zustandsbild sowie eine gewisse Somatisierungstendenz. Ihrer Ansicht nach waren die Kriterien für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung oder einer anderen psychischen Störung von Krankheitswert aber nicht erfüllt (Urk. 8/20 S. 22). In der gemeinsamen Schlussbeurteilung diagnostizierten die Gutachter eine schmerzbedingte Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks mit radiologisch erfassbaren minimalen Zeichen einer Periarthropathia humeroscapularis sowie einer Symptomausweitung. Die schmerzbedingte Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks habe zur Folge, dass ein repetitiver Einsatz des rechten dominanten Armes oberhalb der Horizontalen in einem zeitlichen Ausmass von über 50 % der Arbeitszeit unmöglich sei. Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe von Seiten der linken Extremität, der Wirbelsäule und der unteren Extremitäten. Dem Beschwerdeführer sei eine wechselbelastende Tätigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne körperliche Schwerarbeit ganztags zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. In der reinen Verkaufstätigkeit eines Bankmetzgers liege weder medizinisch-somatisch noch psychiatrisch eine Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 8/20 S. 27 ff.).
3.2     Der Beschwerdeführer gab beim Handchirurgen Dr. med. F.___ ein Privatgutachten zu Art und Kausalität seiner Beschwerden in Auftrag. Das Gutachten wurde am 21. Dezember 2007 erstattet und basiert auf einer vierstündigen Untersuchung vom 26. November 2007 sowie den zur Verfügung gestellten Akten. Dr. F.___ erhob ausgeprägte Druckdolenzen im Bereich des rechten Schultergürtels, welche er als inadäquaten, ausgeprägten Schmerz im Sinne einer Allodynie und Hyperalgesie mit Ausstrahlung bis in die rechte untere Gesichtshälfte und entlang des ganzen Armes bis hin zum Ring- und Kleinfinger beschrieb. Bei den Schmerzprovokationen traten auch Parästhesien auf. Funktion und Kraft der rechten Extremität waren schmerzbedingt eingeschränkt. Während den Schmerzen provozierenden Bewegungen beobachtete Dr. F.___ in mehreren Schüben ein verstärktes Schwitzen besonders im Hohlhandbereich und etwas schwächer am ganzen rechten Arm mit einer bläulichen Marmorierung und leicht zyanotischen Verfärbung im Bereich der Hand und des Unterarms und einer messtechnisch erfassbaren Haut-Temperatur-Senkung. Dr. F.___ stellte weiter eine herabgesetzte oberflächliche Sensibilität (Hypästhesie) im Bereich der rechten oberen Extremität im Sinne eines Quadranten-Syndroms fest, wobei die rechte Gesichtshälfte mitbetroffen war. Auch erhob Dr. F.___ einen feinschlägigen Tremor der rechten Hand und führte aus, der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber über optische Phänomene im Bereich des rechten Auges (unscharf begrenzte Punkte verstreut über das ganze Gesichtsfeld) sowie über eigenartige dunkle kleine Haarbüschel, welche über dem rechten Schultergürtel wachsen würden und die er sich gezielt ausreissen würde, berichtet. In Würdigung der Befunde und der medizinischen Vorakten kam Dr. F.___ zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein in seiner Charakteristik typisches mittelschweres bis schweres CRPS Typ I vorliege. Bereits nach der ersten Operation sei vor allem ausserhalb des Operationsgebietes im Bereich des Oberarms bis zum Ellbogen ein aussergewöhnlicher Schmerz aufgetreten, und in der Folge seien die anfänglich spärlich vorhandenen und dann zunehmend häufiger und differenzierter werdenden Symptome eines CRPS wie ein roter Faden in den Schilderungen des Beschwerdeführers und den medizinischen Akten aufzufinden. Es sei zu vermuten, dass eine partielle Schädigung sensibler Nervenäste vorliege, welche den Bereich der Schultergürtelmuskulatur und des Gelenkes versorgen würden. Das an der Hautoberfläche nachweisbare Quadrantensyndrom stehe nicht in einem direkten Zusammenhang mit Läsionen oberflächlicher und sensibler Nerven, sondern sei mit grösster Wahrscheinlichkeit Folge eines komplexen Prozesses im Bereich des zentralen Nervensystems. Zum Thema Aggravation und Simulation führte Dr. F.___ in seinem Gutachten aus, da die zahlreichen und wiederholt applizierten Tests und Untersuchungstechniken teils unerwartet, unregelmässig und mit verdeckter Hand erfolgt seien, sei es für den Beschwerdeführer ohne fundierte Kenntnisse neuropathologischer Prozesse unmöglich gewesen, die erhobenen Befunde vorzutäuschen. Die subjektiven Äusserungen hätten stets von objektiven Zeichen unterschieden werden können. Dr. F.___ diagnostizierte im Wesentlichen ein posttraumatisches Komplexes Regionales Schmerzsyndrom (CRPS Typ I) nach dem Unfallereignis vom 23. Januar 2005, welches durch das zweite Trauma vom 11. Januar 2006 eine richtungsweisende Verschlimmerung (Akzentuierung und Ausbreitung) erfahren habe und mit permanenten sensiblen Störungen geprägt als oberes Quadrantensyndrom rechts einhergehe. Zusätzlich erwähnte er bei den Diagnosen ein lumbovertebrogenes, radikuläres Vertebral-Syndrom L5/S1 rechts sowie einen Status nach Meniskusläsion rechts lateral mit Bakerzyste nach einem Unfall vom 28. Mai 2007. Nach Einschätzung von Dr. F.___ ist der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Bankmetzger aufgrund der damit verbundenen schweren manuellen Tätigkeiten sowie der Arbeit in gekühlten Arbeitsräumen vollständig arbeitsunfähig. Eine Restarbeitsfähigkeit könne noch in Form sehr leichter manueller Verrichtungen realisiert werden mit Verrichtungen überwiegend mit der linken Hand oder im Rahmen optischer und akustischer Kontrollfunktionen. Einzelnes oder repetitives Greifen und Festhalten mit der rechten Hand sei nicht mehr zumutbar, ebenso wenig das Hochhängen, Tragen und Ziehen schwerer Gewichte. Feinmotorische Tätigkeiten mit der rechten Hand seien nur bedingt zumutbar. In einer solchen, wechselbelastenden Tätigkeit könne der Beschwerdeführer mit Pausen maximal fünf bis sechs Stunden pro Tag arbeiten (Urk. 20).
3.3     Dem Bericht des H.___, Psychosoziale Medizin, vom 7. August 2008 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in der Zwischenzeit zwei Mal am rechten Knie operiert werden musste, einmal am Meniskus, ein zweites mal möglicherweise wegen einer Bakerzyste. Seine Schmerzen seien noch schlimmer geworden. Er habe lumboischialgiforme Schmerzen und Sensibilitätsstörungen. Vier Monate nach der interdisziplinären Begutachtung habe man einen Bandscheibenvorfall entdeckt. Die Oberärztin Dr. med. J.___ kam zum Schluss, dass es beim Beschwerdeführer im Zuge der Trennung von seiner langjährigen Lebenspartnerin zu einer deutlichen Verschlechterung einer ängstlich-depressiven Symptomatik gekommen sei, welche nun mit einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) vergleichbar sei. In der aktuellen Konstellation habe die akutpsychiatrische Behandlung aufgrund des deutlich erhöhten Risikoprofils für Suizidalität Vorrang vor einer Rehabilitation zur Behandlung der chronischen Schmerzen. Es sei die Hospitalisation in einer psychiatrischen Klinik oder alternativ eine tagesklinische Behandlung zu empfehlen (Urk. 8/34 S. 4 f.).
         Gemäss Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. G.___ vom 31. Oktober 2008 klagte der Beschwerdeführer ihm gegenüber über Schmerzen im Bereich der rechten Körperhälfte, insbesondere im Knie- und Schulterbereich. Dr. G.___ diagnostizierte ein chronisches Schmerzsyndrom sowie Depressionen. Weiter hielt er fest, aufgrund der starken, trotz Schmerzbehandlung persistierenden Schmerzen sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, einer Arbeit nachzugehen, da dadurch auch seine Konzentrationsfähigkeit und psychische Belastbarkeit deutlich vermindert sei (Urk. 8/34 S. 1).
         Im Bericht vom 5. Juni 2009 über die tagesklinische Rehabilitationsbehandlung des Beschwerdeführers vom 25. Februar bis zum 23. April 2009 im I.___ werden eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F32.1), eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) sowie eine Adipositas per magna (BMI=36) diagnostiziert. Weiter ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung stand. Die psychiatrischen und psychologischen Tests und Beobachtungen ergaben das Bild einer mittelgradig ängstlich-gehemmten Depression mit deutlichen Konzentrations- und Leistungsstörungen. Die Verhaltensanalyse der Spezialisten ergab, dass der Beschwerdeführer nach seinen drei Unfällen subjektiv sehr stark unter seinen Schmerzen litt, wobei diese Dauerbelastung zu deutlichen Depressionen, Schlafstörungen und nächtlichem K.___hunger mit einer Gewichtszunahme von 18 kg auf 116 kg bei 178 cm Körpergrösse geführt hat. Er habe eine Möglichkeit gesucht, wieder in die alte Rolle als gesunder, leistungsfähiger Mann zurückzufinden, und sich dabei überfordert. In der aktuellen Situation sei es ihm schwer gefallen, realisierbare Ziele zu sehen. Psychosozial sei er nach drei Trennungen wieder stabilisiert. Der Beschwerdeführer sei mit einem mittelgradig gebesserten Gesundheitszustand, aber aufgrund der unverändert starken Schmerzen weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig aus der Rehabilitationsbehandlung entlassen worden (Urk. 3).

4.
4.1
4.1.1   Beim von Dr. F.___ diagnostizierten Komplexen Regionalen Schmerzsyndrom handelt es sich um eine zusammenfassende Bezeichnung für Krankheitsbilder, welche die Extremitäten betreffen, sich nach einem schädigenden Ereignis entwickeln und durch anhaltenden Schmerz mit Störungen des vegetativen Nervensystems, der Sensibilität und Motorik gekennzeichnet sind. Das CRPS I  (sympathische Algodystrophie, Sudeck-Syndrom; früher sympathische Reflexdystrophie) stellt eine Erkrankung der Extremität dar, die ohne definierte Nervenläsion nach relativ geringfügigem Trauma ohne Bezug zum Innervationsgebiet eines Nervs auftritt. Es kommt am häufigsten nach distaler Radiusfraktur bei wiederholten Repositionsmanövern, einengenden Gipsverbänden oder ohne nachvollziehbare Ursache vor. Das CRPS gehört zu den neurologisch-orthopädisch-traumatologischen Erkrankungen und stellt mithin einen organischen beziehungsweise körperlichen Gesundheitsschaden dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen Y. vom 29. April 2009, 8C_955/2008, Erw. 6 mit Hinweisen).
         Das Gutachten des Dr. F.___ beruht auf allseitigen Untersuchungen und berück-sichtigt die geklagten Beschwerden. Dr. F.___ gab seine Beurteilung in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) und in kritischer Auseinandersetzung mit den abweichenden medizinischen Einschätzungen ab. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet es ein und die Schlussfolgerungen sind begründet (vgl. Urk. 8/M43). Auf das Gutachten kann mithin, wie bereits im mit Urteil vom 27. Februar 2010 abgeschlossenen Verfahren UV.2008.00310 festgestellt worden ist, abgestellt werden (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Somit erübrigt sich die Anordnung eines Obergutachtens durch das Gericht.
4.1.2         Hinsichtlich des E.___-Gutachtens fällt zunächst auf, dass die dokumentierten Untersuchungen im E.___ bei weitem nicht so detailliert ausgefallen sind wie diejenigen des Gutachters Dr. F.___. Die Beurteilung der E.___-Gutachter ist sodann nicht restlos nachvollziehbar. Ihre Schlussfolgerung, wonach keine Algodystrophie beziehungsweise kein CRPS besteht, und die dafür gestellte Diagnose einer Periarthropathia humeroscapularis überzeugen nicht. Von den zahlreichen Ärzten, welche sich bisher mit den Symptomen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben, sind die E.___-Gutachter nämlich die einzigen, welche diese Diagnose gestellt haben, was sich bezüglich der von Dr. F.___ diagnostizierten Pathologie (Algodystrophie beziehungsweise CRPS Typ I) ganz anders verhält. Auch fällt auf, dass die Diagnose Periarthropathia humeroscapularis nicht vom rheumatologischen Teilgutachter des E.___ aufgrund der gutachterlichen Untersuchung vom 2. Mai 2007 gestellt worden ist, sondern den von diesem gestellten Diagnosen offenbar nachträglich und zusammen mit den übrigen Teilgutachtern hinzugefügt wurde. Jedenfalls erwähnt der rheumatologische Gutachter bei seiner Würdigung der ihm vorliegenden bildgebenden und übrigen Befunde mit keinem Wort, dass sichtbare Zeichen einer Periarthropathia humeroscapularis vorhanden seien, und erwähnt bei den Diagnosen in seinem Teilgutachten, dass aktuell keine strukturelle Pathologie nachweisbar sei (vgl. Urk. 8/20 S. 17 ff). Da die Diagnose einer Periarthropathia humeroscapularis nicht in nachvollziehbarer Weise belegt ist, kann auch nicht auf die Übrigen, sich aus dieser Diagnose ableitenden Schlüsse der E.___-Gutachter abgestellt werden.
4.1.3   In ihrer Stellungnahme vom 27. April 2010 würdigten die RAD-Ärzte Dr. med. K.___, Praktischer Arzt, Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, sowie Dr. med. M.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, das Gutachten von Dr. F.___ vom 21. Dezember 2007 kritisch (Urk. 24). Deren Argumente vermögen allerdings die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. F.___ nicht zu erschüttern. Die Behauptung der RAD-Ärzte, dass Dr. F.___ für seine Schlussfolgerung hauptsächlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt und dass er diese sowie die erhobenen klinischen Befunde nicht hinterfragt und hinreichend zu objektivieren versucht habe, kann mit Blick auf die im Gutachten dokumentierten, unter anderem vegetativen und neurovaskulären Symptome nicht nachvollzogen werden. Wie Dr. F.___ glaubwürdig dargelegt hat, bräuchte es fundierte Kenntnisse neuropathologischer Prozesse, um die beschriebenen vielfältigen Symptome vorzutäuschen. Die Auffassung der RAD-Ärzte in ihrer Stellungnahme, dass sich entgegen dem nach langer Inaktivität zu Erwartenden kaum Umfangdifferenzen der Extremitäten hätten messen lassen, ist in Anbetracht der Tatsache, dass nicht nur Dr. F.___, sondern sogar der orthopädisch-chirurgische Gutachter des E.___ im Rahmen der klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers eine für einen Rechtshänder signifikante muskuläre Verschmächtigung des rechten Armes erhoben hatte (vgl. Urk. 8/20 S. 13, Urk. 20 S. 30), ebenfalls nicht nachvollziehbar. Der messbare verminderte Umfang des rechten Armes stellt im Übrigen, wie auch die RAD-Ärzte festhielten, einen objektiven Befund dar. Weiter liefert ihre Vermutung, dass die von Dr. F.___ während der Untersuchung festgestellte vermehrte Schweisssekretion des Beschwerdeführers am ganzen Körper möglicherweise auch auf sein Übergewicht und die lange Untersuchungsdauer zurückzuführen gewesen sei, noch keine schlüssige Erklärung für die Tatsache, dass sowohl von Dr. F.___ als auch von den E.___-Gutachtern jeweils eine auffallende vermehrte Schweisssekretion in der rechten Extremität beobachtet werden konnte (Urk. 8/20 S. 17, Urk. 20 S. 35). Dr. F.___ hat sodann darauf hingewiesen, dass eine Skelettszintigraphie höchstens vorübergehende Indizien für bestimmte Faktoren eines CRPS liefern kann, eine solche Diagnose aber nicht auszuschliessen vermag. Angesichts der äusserst sorgfältig und umfassend erscheinenden Begutachtung von Dr. F.___, dessen Befunde sich über weite Teile mit denjenigen der E.___-Gutachter decken, sind die von den RAD-Ärzten eher allgemein formulierten Zweifel an der Validität der erhobenen Befunde nicht geeignet, die gutachterlichen Schlüsse des Dr. F.___ zu entkräften. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Einschätzung der RAD-Ärzte auch deshalb eingeschränkter Beweiswert zukommt, weil die betreffenden Ärzte den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht haben. Dies fällt bei einer derart schwierig zu stellenden Diagnose wie einer Algodystrophie beziehungsweise einem CRPS Typ I besonders ins Gewicht.
4.1.4   Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Diagnose CRPS Typ I entsprechend der überzeugenden Einschätzung von Dr. F.___ in der bisherigen Tätigkeit als Bankmetzger aufgrund der damit verbundenen schweren manuellen Tätigkeiten sowie der Arbeit in gekühlten Arbeitsräumen vollständig arbeitsunfähig ist. Eine Restarbeitsfähigkeit besteht für sehr leichte manuelle Verrichtungen überwiegend mit der linken Hand oder im Rahmen optischer und akustischer Kontrollfunktionen. Einzelnes oder repetitives Greifen und Festhalten mit der rechten Hand ist ihm nicht mehr zumutbar, ebenso wenig das Hochhängen, Tragen und Ziehen schwerer Gewichte. Feinmotorische Tätigkeiten mit der rechten Hand sind nur bedingt zumutbar. In einer solchen, wechselbelastenden Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer ein Arbeitspensum von fünf bis sechs Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 20 S. 58 f.).
4.2     Den Berichten des H.___ vom 7. August 2008, von Dr. G.___ vom 31. Oktober 2008 sowie vom I.___ vom 5. Juni 2009 ist zu entnehmen, dass spätestens im Jahr 2008 auch psychische Probleme auftraten (Urk. 3, Urk. 8/34 S. 1 und 4). Die Tatsache, dass eine rund achtwöchige tagesklinische psychiatrische Therapie im I.___ nötig wurde und auch noch im entsprechenden Austrittsbericht eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wurde (Urk. 3), lässt ein psychisches Leiden mit Krankheitswert nicht ausschliessen, welches sich - nebst dem diagnostizierten CRPS Typ I - allenfalls zusätzlich auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnte. Zur Ermittlung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht kann allerdings nicht auf die Berichte der genannten Ärzte abgestellt werden. Während nämlich die Ärzte des H.___ und Dr. G.___ - welcher im Übrigen nicht Facharzt für Psychiatrie ist - für die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit keine ausreichende Begründung lieferten, scheint die Einschätzung der Ärzte des I.___ sehr stark auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen diverser Tests beruht zu haben. Zudem dürften diese Ärzte die Arbeitsfähigkeit entsprechend ihrem Auftrag vorwiegend aus der Sicht behandelnder Ärzte beurteilt haben und weniger unter Berücksichtigung versicherungsmedizinischer Gesichtspunkte. Auch ergibt sich aus den Akten, dass beim Beschwerdeführer erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren (Trennung von der Lebenspartnerin, finanzielle Probleme, drohende Wegweisung aus der Schweiz [vgl. Urk. 8/34 S. 4, Urk. 8/44]) bestanden, welche möglicherweise ebenfalls einen vorübergehenden Einfluss auf die Psyche hatten, ohne dabei aber eine Invalidität nach sich zu ziehen. In den Akten fehlt eine umfassende, nachvollziehbare Beurteilung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers und deren längerfristige Auswirkung auf die objektiv zumutbare Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der vorstehend in Erwägung 1.3.2 zitierten Rechtsprechung zur invalidenversicherungsrechtlichen Bedeutung psychosozialer und soziokultureller Faktoren. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden besteht somit weiterer Abklärungsbedarf.
4.3     Es ergibt sich, dass bezüglich der Beschwerden im Bereich der rechten Extremität und der sich daraus ergebenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf das nachvollziehbare Gutachten des Dr. F.___ vom 21. Dezember 2007 abgestellt werden kann. Zur Ermittlung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, wobei diese vom beauftragten Facharzt insbesondere auch die Aufklärung der vorstehend aufgezeigten Fragen zu verlangen haben wird. Ausserdem wird sie ihm sämtliche Akten und das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens zur Kenntnisnahme und Mitberücksichtigung bei seinen Schlussfolgerungen zu übermitteln haben.
         Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Probleme im rechten Knie und der lumboischialgiformen Beschwerden wurde dem Beschwerdeführer in den vorliegenden medizinischen Berichten, insbesondere im Gutachten von Dr. F.___ und im Bericht von Dr. G.___ vom 31. Oktober 2008, nicht attestiert (Urk. 8/34 S. 1 und 4, Urk. 20 S.25). Sollten sich noch entsprechende Hinweise ergeben, so wird die IV-Stelle diesen ebenfalls nachzugehen haben.
         Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer in seinem Heimatland abgeschlossene Metzgerlehre auf dem Schweizer Arbeitsmarkt offenbar zu einer lohnmässigen Gleichstellung mit Arbeitskräften führte, welche ihre Berufsausbildung in der Schweiz abgeschlossen haben. Darauf lässt ein Blick auf die in der Vergangenheit in der Schweiz im Rahmen seiner Berufstätigkeit als Metzger erzielten Jahresverdienste schliessen (vgl. Urk. 8/7). Dies wird bei einer allfälligen Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik zu berücksichtigen sein, da mit einer beruflichen Laufbahn mit Metzgerlehre und langjähriger Berufspraxis als Metzger und Ladenverkäufer (vgl. auch Urk. 8/18) hinreichende Berufskenntnisse - allenfalls nach durchgeführten beruflichen Eingliederungsmassnahmen - für eine Anpassung des Tätigkeitsprofils in der Metzgereibranche oder den Einstieg in verwandte, körperlich leichtere berufliche Tätigkeitsfelder vorhanden sein sollten, sofern sich eine solche zumutbare Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt finden lassen sollte.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Sache ist an die  IV- Stelle zurückzuweisen.

5.
5.1     Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- gehen ausgangsgemäss zulasten der unterliegenden IV-Stelle.
5.2     Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
        


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 und 24
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 und 26
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).