Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Trüssel
Urteil vom 14. April 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Dorrit Freund
Götte & Freund Rechtsanwälte
Adlisbergstrasse 92, Postfach 1736, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1962, Hausfrau und Mutter von drei erwachsenen Kindern, meldete sich am 11. Oktober 2006 zum Rentenbezug an (Urk. 9/1 Ziff. 3, Ziff. 6.4.1, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 9/5, Urk. 9/7, Urk. 9/20, Urk. 9/26, Urk. 9/28, Urk. 9/33) ein, zog Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszüge, Urk. 9/6, Urk. 9/25) bei und liess am 2. Februar 2009 die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit im Haushalt (vgl. Haushaltabklärungsbericht vom 11. Februar 2009, Urk. 9/38) und die Hilflosigkeit der Versicherten (vgl. Abklärungsbericht vom 24. Februar 2009; Urk. 9/39) vor Ort abklären.
Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 9/43-45, Urk. 9/50-51) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juni 2009 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/56 = Urk. 2) und mit Verfügung vom 3. Juni 2009 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 9/55 = Urk. 6/2).
2. Gegen die Verfügungen vom 2. und 3. Juni 2009 (Urk. 2, Urk. 6/2) erhob die Versicherte am 22. Juni 2009 separat Beschwerde (Urk. 1/1, Urk. 6/1/1). Sie beantragte, diese seien aufzuheben und es seien ihr eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 Ziff. 1) sowie eine Hilflosenentschädigung (Urk. 6/1/1 Ziff. 1) jeweils ab 24. Juni 2006 auszurichten.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2009 wurde das Verfahren Nr. IV.2009.000603 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2009.000602 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt (Urk. 7). Der Prozess Nr. IV.2009.000603 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben und dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 6/0-4 geführt.
Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerden (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 3. Dezember 2009 wurde der Versicherten antragsgemäss (Urk. 1/1 S. 2 Ziff. 4, Urk. 6/1/1 S. 2 Ziff. 5) Rechtsanwältin Dr. Dorrit Freund, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Ha-senböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 Erw. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_729/2009 Erw. 4.1-3).
1.6 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts in Sachen P. vom 11. No-vember 2010, 9C_086/2009, Erw. 7.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2009, 9C_631/2009, Erw. 5.1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 2. Juni 2009 (Urk. 2) davon aus, die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich Haushaltsführung/Kinderbetreuung zu 29.5 % eingeschränkt sei. Diese Einschränkung entspreche dem Invaliditätsgrad (S. 1 unten). Es sei dem Ehemann im Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar, die schweren Arbeiten im Haushalt zu erledigen. Die Beschwerdeführerin könne die Arbeiten im Haushalt über die ganze Woche verteilen (S. 2 oben).
Zur Hilflosenentschädigung hielt die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 3. Juni 2009 (Urk. 6/2) fest, Anspruch auf lebenspraktische Begeleitung hätten nur Personen mit einer psychischen oder geistigen Behinderung. Hirnorganische Schädigungen, die sich nur auf körperliche Funktionen auswirken, würden keinen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung begründen (S. 2 oben). Ferner gelte die kollektive Beaufsichtigung in Spitälern und Heimen nicht als persönliche Überwachung (S. 2 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 22. Juni 2006 (Urk. 1) bezüglich Rente auf den Standpunkt, die Annahme einer Einschränkung im Haushalt von nur 29.5 % sei völlig unhaltbar und die Methode der Beurteilung der Beschwerdegegnerin bei der Haushaltsabklärung akten- und rechtswidrig (S. 4 oben Ziff. II.2). Obwohl die rentenbegründende Invalidisierung vorliegend gutachterlich ausgewiesen sei, habe die Beschwerdegegnerin die beiden in den Akten liegenden Gutachten bei ihrer Beurteilung nicht beachtet (S. 4 Ziff. II.3). Zur Schadenminderungspflicht hielt die Beschwerdeführerin fest, der mit seiner Familie bei den Eltern lebende Sohn sei zu 100 % erwerbstätig und sei selber Vater eines Kindes. Die Schwiegertochter gehe seit Juni 2009 einer Erwerbstätigkeit nach. Die Eheleute Ademi seien beide Sozialhilfeempfänger; Herr Ademi sei wegen des Unfalls der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 50 % invalid. Seit kurzem nehme er an einem Integrationsprojekt der Wohngemeinde teil, um wieder eine Arbeit zu finden. Aus diesen Gründen sei es den Angehörigen nicht zumutbar, die Haushaltsarbeiten zu übernehmen (S. 5 oben Ziff. II.4).
Bezüglich Hilflosenentschädigung brachte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 22. Juni 2009 (Urk. 6/1/1) vor, die Einschränkungen im Haushalt, welche eine lebenspraktische Begleitung begründen würden, würden durch die Beschwerdegegnerin bagatellisiert (S. 3 Ziff. II.3). Die Beschwerdeführerin bedürfe sicherlich der lebenspraktischen Begleitung, mindestens zwei Stunden pro Woche, in Tat und Wahrheit weit mehr. Sie sei aufgrund ihrer Behinderung nicht mehr in der Lage, sich ohne Begleitung ausser Haus zu begeben, beispielsweise um Einkäufe zu tätigen. Wegen ihrer Antriebslosigkeit müsse sie ebenfalls in zahlreichen Verrichtungen des Tages betreut werden. Daher bestehe ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung (S. 4 oben Ziff. II.3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin und damit den allfälligen Ansprüchen auf eine Rente und eine Hilflosentschädigung verhält.
Unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen ist hingegen, dass sich die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Umfang von 100 % im Haushalt betätigen würde.
3.
3.1 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Beschwerdeführerin seit Februar 2006 wegen Angstzuständen, Schlaflosigkeit und Bedrücktheit in Behandlung stand, führte im Bericht vom 2. Mai 2006 (Urk. 9/5/19-20) aus, diagnostisch handle es sich aus psychiatrischer Sicht um eine Kombination von posttraumatischer Belastungsstörung, depressiver Episode mittleren Grades mit somatischem Syndrom und gemischter Angststörung (generalisierte Angst und paroxysmale Angst; S. 1 unten). Der Verlauf sei unbefriedigend; insbesondere seit dem Tod ihres Vaters im März 2006 habe sich der Zustand merklich verschlimmert. Immer wieder würden sich Suizidgedanken andeuten. Dabei spiele die Erkenntnis ein Rolle, dass ihre aktuelle neurologische und internistische Symptomatik einen Endzustand darstellen dürfte. Eine psychiatrische Hospitalisierung sei nunmehr unumgänglich (S. 2 oben).
3.2 Die Beschwerdeführerin hielt sich vom 21. August bis 1. September 2006 in der Klinik C.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, auf. Im Austrittsbericht vom 12. September 2006 (Urk. 9/5/12-16) diagnostizierte Dr. med. D.___, Assistenzärztin, eine posttraumatische Belastungsstörung mit depressiv-ängstlicher Komorbidität und eine schwergradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (S. 8 Mitte). Nach einem Autounfall am 24. Juni 2005 seien Komplikationen wie Fazialisparese bei Schädel-Basis-Fraktur links und einem sich zunehmend andeutenden Schmerzsyndrom aufgetreten (S. 5 oben). Am Anfang der Hospitalisation habe eine depressive Symptomatik imponiert, die sich in Niedergeschlagenheit, Hoffnungslosigkeit und Trauer geäussert habe. Zudem habe sie über tägliche Flashbacks und Intrusionen, die sie an das Unfallereignis erinnerten, geklagt. Die Beschwerdeführerin habe sich zunehmend in den Stationsalltag integrieren können, habe aber starke Sehnsucht nach ihrer Familie verspürt und überraschend den Aufenthalt abgebrochen (S. 7 unten).
3.3 In ihrem Bericht vom 8. November 2006 (Urk. 9/5/8-9) stellte die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- posttraumatische Belastungsstörung mit depressiv-ängstlicher Comor-bidität
- schwergradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
- Status nach schwerem Trauma nach einem Autounfall im Jahre 2004 (Komplikationen wie Facialisparese bei Status nach akutem Coronarsyndrom Juli 2005
- arterielle Hypertonie
- cervico thoracales-vertebragenes Schmerzsyndrom bei Haltungsinsuffizienz
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E.___ fest, die Beschwerdeführerin sei im Haushalt zu zirka 50 % arbeitsfähig (lit. a, lit. B). Wenn sich die psychische Situation verbessere, könne die Arbeitsfähigkeit auf 100 % erhöht werden (lit. b). Im Vordergrund stehe die psychiatrische Betreuung, welche nach dem abgebrochenen stationären Aufenthalt wieder durch Dr. B.___ durchgeführt werde; dieser führe auch eine medikamentöse Psychotherapie durch. Zumindest für das Jahr 2007 sei die Prognose einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit als Hausfrau eher ungünstig. Es sei mit einer Arbeitsfähigkeit von 0 % ausser Hause zu rechnen (lit. D.7).
3.4 Dr. med. D.___, Assistenzärztin, und der Psychologe F.___, stationsleitender klinischer Psychologe SVKP, Klinik C.___, nannten im Bericht vom 20. November 2006 (Urk. 9/7/5-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (5 lit. A):
- posttraumatische Belastungsstörung mit depressiv-ängstlicher Komor-bidität
- Status nach Schädel-Basis-Fraktur mit bestehender Facialisparese Juni 2005
- Status nach Hinterwand Infarkt Juli 2005
Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig seit Juni 2005 (lit. B). Der Gesundheitszustand sei stationär (lit. C.1). Die Beschwerden seien diagnostisch einer posttraumatischen Belastungsstörung zugeordnet worden. Dazu bestehe auch eine Komorbidität mit Angst und depressiver Symptomatik, was die Prognose erschwere. Prognostisch ungünstig wirkten sich auch die durch den Unfall verursachte Facialisparese sowie der unmittelbar danach aufgetretene Herzinfarkt aus. Die Beschwerdeführerin sei aktuell nicht in der Lage, ihre täglichen Haushaltsarbeiten zu bewältigen. Eine Reintegration in den Arbeitsprozess werde aufgrund der Schwere der Krankheit nicht mehr möglich sein. Sie benötige eine längere ambulante psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung, um ihre Traumata zu verarbeiten (lit. D.7).
3.5 Im Bericht vom 25. September 2007 (Urk. 9/28/7-8) stellte Prof. Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Angiologie, folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- Zervikobrachialgie links
- keine Hinweise auf periphere arterielle Verschlusskrankheit an oberer Extremität
- keine Fingerarterienverschlüsse links nachweisbar
- kein Schultergürtelkompressionssyndrom
- unauffällige präzentrale Hirnarterie
Prof. G.___ führte aus, aufgrund der klinischen und apparativen Unter-suchungen habe er eine vaskuläre Genese für das Kältegefühl im Bereich des linken Armes und der linken Hand ausschliessen können. Es zeigten sich keinerlei Hinweise für entzündliche beziehungsweise atherosklerotische Wandveränderungen der oberen Extremitätenarterien und er der präzentralen Hirnarterien. Die Beschwerden seien deshalb wahrscheinlich rein neurogen und als Zervikobrachialgie zu interpretieren. Er empfehle die Fortsetzung der bisherigen Medikation und gegebenenfalls ein neurologisches Konsil (S. 2 Mitte).
3.6 Im Gutachten vom 4. September 2008 (Urk. 9/50) hielten Dr. med. H.___, Chefarzt, und med. pract. I.___, Oberärztin, J.___, Psychiatriezentrum K.___, fest, bis zum Unfallgeschehen im Juni 2005 hätten keine Hinweise für eine psychiatrische Erkrankung vorgelegen. Der Autounfall sei als traumatisches Ereignis mit nachfolgendem Einschnitt in die Lebensbewältigung zu bewerten. Zunächst habe sie eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt (S. 5 unten). Aufgrund der nun seit über drei Jahren vorliegenden Störung sei von einer dauernden Persönlichkeitsveränderung auszugehen. Kennzeichnend dafür seien die hochgradige Abhängigkeit und die hohe Anspruchshaltung der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Ehemann, welcher ununterbrochen für sie die Fürsorge, Pflege und Begleitung sowie Betreuung gewährleisten solle (S. 6 oben).
Der Unfall habe zum Aufbau einer symbiotischen Beziehungsdynamik zum Ehemann geführt. So sei der Ehemann der Erkrankung seiner Frau scheinbar ausgeliefert. Auf diese Weise werde einerseits die Beschwerdeführerin davon dispensiert, eigene Anstrengungen zur Genesung vorzunehmen, und andererseits entwickle der Ehemann einen deutlichen Krankheitsgewinn. Seine Arbeitsfähigkeit werde durch die Betreuungsaufgabe verunmöglicht. Die Beschwerdeführerin erhalte überdies durch die hohe Aufmerksamkeit des Ehemannes eine Aufmerksamkeit, die sie vor dem Unfall so sicherlich nicht gehabt habe. Sie zeige einen inadäquaten Umgang mit ihren Beschwerden, indem sie sich sozial zurückziehe, die Beschwerden zum Hauptfokus der Aufmerksamkeit mache und ein Schonverhalten zeige (S. 6 Mitte).
Aus psychiatrischer Sicht liege momentan keine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Aufgrund des bisherigen Verlaufs und der nicht gelungenen Krankheitsbewältigung sei von einer ungünstigen Prognose auszugehen (S. 6 unten, S. 7 Ziff. 2). Im günstigsten Fall könne die Beschwerdeführerin nach erfolgreicher Behandlung eventuell im geschützten Rahmen zirka 3 Stunden pro Tag tätig sein. Solange sie nicht in der Lage sei, die Wohnung ohne Unterstützung zu verlassen beziehungsweise eine Situation in einer Gruppe mit mehreren Menschen auszuhalten, erscheine eine Aufnahme einer Tätigkeit auch im geschützten Rahmen als nicht möglich (S. 7 Ziff. 3).
3.7 In seinem Gutachten vom 26. Oktober 2088 (richtig: 2008; Urk. 9/33/7-25) stellte Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 4.1):
- posttraumatische Belastungsstörung, entstanden nach einem Unfall im Juni 2005
- gemischte Angststörung (episodisch paroxysmale Angst mit hypochondrisch-herzphobischen, sozialphobischen und somatoformen Anteilen bei Generalisierungstendenz (der Ängste)
- seit Sommer 2005 rezidivierende depressive Störung, zirka seit Anfang 2006
- posttraumatische zentrale Fazialisparese links seit Juni 2005
- zervikothorakales Schmerzsyndrom bei Haltungsinsuffizienz, Beginn und Entwicklung nicht sicher eruierbar
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er folgende Diagnosen (S. 15 Ziff. 4.2):
- arterieller Hypertonus
- Dyslipidämie
- Koronarsyndrom
- Adipositas
In seiner Beurteilung hielt Dr. L.___ fest, nach dem erlittenen Unfall am 24. Juni 2005 in Serbien habe die Diagnose einer Felsenbeinfraktur links mit posttraumatischer Fazialisparese links resultiert, die bis heute noch, trotz entsprechender Behandlungen, persisitiere (S. 11 Ziff. 3.4). Bei einem anhaltenden, nun chronifizierten klinischen Bild seien im Verlauf mehr und mehr psychosoziale Belastungsfaktoren aufgetreten, die sich im sozialen Rückzug, innerfamiliären Spannungen und verstärkten wirtschaftlichen Schwierigkeiten bemerkbar machten und die therapeutischen Ansätze zunehmend erschwerten (S. 12 unten). Anhand der anamnestischen und fremdanamnestischen Angaben sowie der eigenen psychischen Befunde sei die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden (S. 12 unten f. Ziff. 3.4). Auch wenn eine posttraumatische Belastungsstörung nach einem Autounfall, zumal der vorliegende Unfall von mittelschwerem bis maximal schwerem (nicht aber katastrophalem) Ausmass gewesen sei, nicht signifikant häufig auftrete, seien bei der Beschwerdeführerin doch die entsprechenden Kriterien erfüllt (Nachhallerinnerungen, Flashbacks, vegetative Übererregtheit, Vigilanzsteigerung, übermässige Schreckhaftigkeit, Schlaflosigkeit). Angst und Depression sowie Suizidgedanken würden nicht selten mit den genannten Symptomen einhergehen (S. 13 oben Ziff. 3.4).
Zu beachten seien bei der Beschwerdeführerin gewisse Risikofaktoren, insbesondere die ihrer Primärpersönlichkeit (S. 13 Mitte Ziff. 3.4). Eine schwere depressive Episode, wie in der Klinik C.___ angenommen und zuletzt noch von der Hausärztin im März 2008 behauptet, habe bei dieser Krankengeschichte sicherlich nie bestanden. Der psychische Befund lasse eine solche Diagnose keinesfalls zu (S. 13 unten Ziff. 3.4).
Die Beschwerdeführerin sei immer als Hausfrau tätig gewesen. Sie lebe mit ihrem Ehemann, ihrem Sohn und dessen Frau sowie einem Enkelkind in einer 4-Zimmerwohnung. Die Beschwerdeführerin schätze ihre Leistungsfähigkeit im Haushalt mit 0 % ein (S. 12 unten Ziff. 3.4). Aufgrund der Anamnese, der Vorbefunde sowie dem psychischen Befund gestalte sich die Sachlage etwas differenzierter. Nach dem Unfallereignis im Juni 2005 habe zunächst zweifellos eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl im Haushalt als auch in einer anderen beruflichen Tätigkeit bestanden. Ab Herbst 2006 sei gestützt auf den Bericht der Hausärztin, Dr. E.___, von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im Haushalt auszugehen. Dies entspreche sodann auch der aktuellen Arbeitsfähigkeit im Haushalt (S. 16 oben Ziff. 5). Nicht einverstanden sei Dr. L.___ mit der skeptischen bis sogar pessimistischen Prognose der Hausärztin hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Dies hänge vor allem damit zusammen, dass bis anhin keine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zustande gekommen sei beziehungsweise nicht hinreichend lange habe durchgeführt werden können. Dies sei in erster Linie auf die nicht ausreichende Compliance der Beschwerdeführerin zurückzuführen; auch die ambulante Betreuung sei sehr niedrig frequentiert und psychopharmakologisch in keinster Weise ausreichend (S. 16 unten Ziff. 5). Die gegenwärtige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. B.___ sei fortzusetzen, jedoch mit einer Frequenz von zirka monatlich einmal (S. 17 oben Ziff. 6). Ferner sei das psychopharmakologische Therapieregime zu verbessern (S. 17 Mitte Ziff. 6). Auch eine nochmalige stationäre Therapie wäre prinzipiell hilfreich, da die Beschwerdeführerin dadurch zum belastenden häuslichen Milieu Abstand gewinnen könnte (S. 17 unten Ziff. 6).
3.8 Über die am 2. Februar 2009 durchgeführte Haushaltsabklärung berichtete die Abklärungsperson, M.___, am 11. Februar 2009 (Urk. 9/38). Sie führte aus, da die Familie vor dem Autounfall 2005 seit zwei Monaten vom Sozialamt unterstützt worden sei, habe die Beschwerdeführerin die Auflage erhalten, arbeiten zu gehen. Die Beschwerdeführerin habe einen Termin gehabt, könne jedoch nicht mehr sagen, ob es sich um einen Deutschkurs oder einen Vorstellungstermin gehandelt habe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei selbständig gewesen und habe nun keine Arbeit mehr. Gemäss IK-Auszug habe der Ehemann der Beschwerdeführerin von 1999 bis 2003 Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten. Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie gearbeitet habe, könne davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % als Hausfrau tätig wäre. Sie habe auch vor dem Unfall keine Anstrengungen unternommen, eine Arbeit zu suchen, obwohl der jüngste Sohn damals bereits 19 Jahre alt gewesen sei (Ziff. 2.5). Sie wohne mit ihrem Ehemann, dem 1986 geborenen Sohn und dessen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in einer 4-Zimmer-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (Ziff. 4 und Ziff. 5). Da es sich aktuell um einen Mehrgenerationen-Haushalt handle, gehe die Abklärungsperson bei der Bemessung von einem 2-Personen Haushalt in einer 3-Zimmerwohnung aus, wie dies bei der Mehrheit der in der Schweiz wohnhaften Bevölkerung in dieser Altersgruppe üblich wäre. Die Abklärungsperson rechnete die zumutbare Schadenminderungspflicht des Ehemannes der Beschwerdeführerin in den einzelnen Bereichen mit ein (Ziff. 6).
Gemäss den Angaben der Abklärungsperson betrug die Einschränkung ab dem 24. Mai 2005 im mit 5 % gewichteten Bereich Haushaltsführung 50 %, im mit 40 % gewichteten Bereich Ernährung 20 %, im mit 20 % gewichteten Bereich Wohnungspflege 40 %, im mit 10 % gewichteten Bereich Einkauf und weitere Besorgungen 40 %, im mit 20 % gewichteten Bereich Wäsche und Kleiderpflege 35 % und im mit 5 % gewichteten Bereich Verschiedenes 0 %. Die entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen ergaben ab dem 24. Mai 2005 eine Einschränkung von insgesamt 29.5 % (Ziff. 6.8).
4.
4.1 Während der Haushaltsabklärung (Urk. 9/38) berichtete der Ehemann der Beschwerdeführerin über ihre Krankengeschichte, ihren Tagesablauf und die behandelnden Ärzte (Ziff. 1) sowie ihre bisherige Tätigkeit (Ziff. 2). Die Abklärungsperson machte sich sodann ein Bild über die örtlichen und räumlichen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin (Ziff. 5) und klärte die Beeinträchtigungen in den einzelnen Bereichen der Haushaltsführung ab. Die Berichtstexte schliesslich sind nachvollziehbar begründet und angemessen detailliert (Ziff. 6). Die Abklärungsperson ging sodann von einer Einschränkung von insgesamt 29.5 % aus (Ziff. 6.8). Jedoch gilt es vorliegend - insbesondere, da die Beschwerdeführerin auch an psychischen Beeinträchtigungen leidet - auch die ärztlichen Unterlagen in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. vorstehende Erw. 1.6), worauf auch die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist (Urk. 1 S. 4 Ziff. II.3).
4.2 Das Gutachten vom 26. Oktober 2008 von Dr. L.___ (Urk. 9/33/7-25) entspricht in jeder Hinsicht den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehende Erw. 1.4) an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, gibt es doch detailliert Auskunft über die verbleibende Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der psychischen Komponente. Das Gutachten basiert sodann auf allseitigen Untersuchungen unter Erhebung der Anamnese (S. 2 ff. Ziff. 1) sowie Vorbefunde (S. 5 ff. Ziff. 3.1).
Das Gutachten berücksichtigt sodann die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Namentlich zeigte Dr. L.___ auf, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nach einem Autounfall nicht häufig auftrete, vorliegend jedoch die Voraussetzungen dafür gegeben seien (S. 13 oben Ziff. 3.4). Es seien vorliegend bei der Beschwerdeführerin gewisse Risikofaktoren zu berücksichtigen, insbesondere die ihrer Primärpersönlichkeit (S. 13 Mitte Ziff. 3.4). Eine schwere depressive Episode habe, wie in der Klinik C.___ diagnostiziert worden sei, aufgrund der vorliegenden Krankengeschichte sicherlich nie bestanden. Die psychischen Befunde liessen eine solche Diagnose niemals zu (S. 13 unten Ziff. 3.4). Bei diesen Ergebnissen ist die Schlussfolgerung des Gutachters ohne weiteres nachvollziehbar.
Auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht findet sich im Gutachten eine umfassende Auseinandersetzung mit den Angaben und der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin. Dr. L.___ legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass aufgrund der Anamnese, der Vorbefunde und dem psychischen Befund gerade nach dem Unfallereignis im Juni 2005 zunächst eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe. Ab Herbst 2006 habe die Hausärztin, Dr. E.___, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % als Hausfrau attestiert. Dem könne sich Dr. L.___ auch heute noch anschliessen. Daher sei die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 50 % arbeitsfähig (S. 16 oben/Mitte Ziff. 5). Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe auch in einem geschützten Rahmen (S. 16 Mitte). Nicht einverstanden sei er mit der pessimistischen Prognose der Hausärztin bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, da bisher keine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zustande gekommen sei, was wiederum auf die mangelnde Compliance der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei. Auch die ambulante Betreuung sei zu niedrig frequentiert und psychopharmakologisch in keinster Weise ausreichend (S. 16 unten Ziff. 5).
Damit ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 50 % arbeitsfähig ist.
4.3 Wie bereits erwähnt hielt auch die Hausärztin der Beschwerdeführerin im Bericht vom 8. November 2006 (Urk. 9/5/8-9) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für zumutbar (lit. a, lit. B). Sie führte sogar aus, wenn sich die psychische Situation verbessere, könne die Arbeitsfähigkeit auf 100 % erhöht werden (lit. b). Die übrigen behandelnden Ärzte äusserten sich in ihren Berichten entweder nicht zur Arbeitsfähigkeit oder zumindest nicht zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt und stehen damit dem Gutachten vom 26. Oktober 2008 von Dr. L.___ nicht entgegen.
4.4 Die Diskrepanz zwischen der Einschränkung im Haushalt gemäss Haushalt-abklärungsbericht vom 11. Februar 2009 von 29.5 % und der attestierten Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom 26. Oktober 2008 von 50 % ist auf die im Abklärungsbericht zu Recht berücksichtigte Schadenminderungspflicht zurückzuführen. Dies hielt auch die Abklärungsperson fest (Urk. 9/38 Ziff. 10).
Was die Mitwirkungspflichten der Familienangehörigen betrifft, ist auf die feste bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach diese Mithilfe weitergeht als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen, vgl. vorstehende Erw. 1.5). Die Abklärungsperson führte in nachvollziehbarer Weise aus, dass es dem Ehemann zumutbar sei, die schweren Haushaltsarbeiten zu verrichten, egal ob er wie im jetzigen Zeitpunkt arbeitslos sei oder einer Tätigkeit nachgehen würde. Leichtere Haushaltsarbeiten könne die Beschwerdeführerin verteilt über die ganze Woche verrichten (Urk. 9/38 Ziff. 10). Eine von der Beschwerdeführerin behauptete Teilinvalidität des Ehemanns der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 oben Ziff. II.3; richtig: Ziff. II.4) ist aufgrund der Akten nicht ausgewiesen.
Ferner ist vorliegend auch die Mitwirkungspflicht des jüngsten Sohnes und seiner Ehefrau, welche mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann in der 4-Zimmerwohnung wohnen, zu berücksichtigen. Insbesondere der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin ist aufgrund dessen, dass sie keiner Tätigkeit nachgeht (Urk. 9/38 Ziff. 4.1), zuzumuten auch tagsüber im Haushalt zu helfen. Dass die Schwiegertochter seit Juni 2009 einer Tätigkeit nachgehe (Urk. 1 S. 5 oben Ziff. II.4), ist aus den Akten nicht ersichtlich. Selbst wenn sie einer Tätigkeit nachgehen würde, würde dies an der Mitwirkungspflicht nichts ändern.
4.5 In Würdigung der Angaben im Haushaltsbericht vom 11. Februar 2009 (Urk. 9/38) und im Gutachten vom 26. Oktober 2008 (Urk. 9/33/7-25) ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin ab dem 25. Mai 2005 eine Einschränkung von 29.5 % bestand, was vorliegend den Invaliditätsgrad darstellt (vgl. vorstehende Erw. 1.3). Der Invaliditätsgrad liegt somit deutlich unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 %.
Damit hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Juni 2009 einen Rentenanspruch zu Recht verneint (Urk. 2) und die Beschwerde vom 22. Juni 2006 (Urk. 1/1) ist abzuweisen.
5.
5.1 Zu prüfen ist sodann, ob der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen ist.
5.2 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
5.3 Betreffend Hilflosenentschädigung hat die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. E.___, im Beiblatt betreffend Hilflosigkeit vom 30. Oktober 2006 unter dem Titel Lebenspraktische Begleitung angegeben, die Beschwerdeführerin benötige Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten, eine Begleitung bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung sowie eine regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt. Als Gründe, die für eine lebenspraktische Begleitung sprächen, nannte Dr. E.___ ausschliesslich psychische Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (Angst- und Panikattacken, depressiver Zustand, sozialer Rückzug bei posttraumatischer Belastungsstörung; Urk. 9/5/7 Ziff. 9).
Ist jedoch lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Damit ist bereits aus diesem Grund ein Anspruch auf eine Hilflosentschädigung zu verneinen, so dass sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen.
Somit ist auch die einen Hilflosenentschädigungsanspruch verneinende Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde vom 22. Juni 2009 (Urk. 6/1/1) abzuweisen.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Bei diesem Ausgang des Prozesses ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Dorrit Freund, Zürich, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit §§ 8 und 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) auf Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Dorrit Freund, Zürich, wird mit Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Dorrit Freund
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).