IV.2009.00605
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 17. August 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Mai 2009 die laufende ganze Rente der Beschwerdeführerin per sofort sistiert und gleichzeitig angeordnet hat, dass einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen werde (Urk. 2),
nach Einsicht in
die Beschwerde vom 22. Juni 2009, mit welcher die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Krapf, die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung vom 28. Mai 2009 (Anträge 1 und 2) und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts beantragt hat (Antrag 3), und sie im Weiteren in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag stellt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei für die Dauer des vorliegenden Verfahrens wieder herzustellen (vgl. Urk. 1),
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 30. Juli 2009 (Urk. 16),
sowie in die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens;
unter Hinweis darauf, dass
sich der Prozess beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif erweist, da die Beschwerdeantwort im Vergleich zum angefochtenen Entscheid keine entscheidrelevanten Noven enthält, womit kein Anlass zu Weiterungen besteht und es bei der Kenntnisgabe der Vernehmlassung zusammen mit dem vorliegenden Entscheid sein Bewenden haben kann,
vorliegend der Endentscheid gefällt werden kann, weshalb sich die Behandlung des prozessualen Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde für die Dauer des vorliegenden Verfahrens erübrigt;
in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin die Sistierung der laufenden ganzen Rente im Wesentlichen damit begründet hat, dass sich aufgrund von Hinweisen von dritter Seite wie auch des Besuches eines Mitarbeiters der IV-Stelle bei der Beschwerdeführerin ergeben habe, dass letztere den linken Daumen und die linke Hand uneingeschränkt bewegen könne, weshalb davon auszugehen sei, dass ihr keine oder allenfalls nur eine reduzierte Invalidenrente zustehe,
die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, der IV-Stelle eine Vollmacht zwecks Einsichtnahme in das von ihr im Jahr 2003 veranlasste medizinische Gutachten des Y.___ von Dezember 2003 zu erteilen, beziehungsweise sie die von ihr erteilte Vollmacht widerrufen habe, womit sie den begründeten Verdacht unterstütze, dass ihr in diesem Gutachten keine oder nur eine kleine Funktionseinschränkung (der linken Hand) attestiert worden sei,
die Beschwerdeführerin damit der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteile, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötige; sie zudem durch Verschweigen der Information im Zusammenhang mit diesem Gutachten aus dem Jahre 2003 und der Verbesserung oder dem Wegfall der Einschränkungen der Hand die Meldepflicht verletzt habe, weshalb die Leistungen verweigert werden könnten (vgl. Urk. 2),
die Beschwerdeführerin dagegen im Wesentlichen vorbringen lässt, die angefochtene Verfügung sei schon daher aufzuheben, weil die Beschwerdegegnerin - indem sie weder ein Vorbescheidverfahren durchgeführt noch der Beschwerdeführerin auf andere Weise Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt habe - deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (vgl. Urk. 1 S. 9 f.),
sie auch geltend machen lässt, der Vorwurf der mangelnden Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts sei mit der Zustellung des fraglichen Gutachtens am 19. Juni 2009 gegenstandslos geworden, und weiter ausführen lässt, dass sie die Existenz dieses Gutachtens nicht verheimlicht habe und das Gutachten darüber hinaus keinerlei neue Tatsachen enthalte, welche nicht auch schon aus den übrigen Akten hervorgegangen wären (Urk. 1 S. 11 ff.), schliesslich auch keine Anzeigepflichtverletzung vorliege, da eine Zustandsverbesserung zum einen nicht nachgewiesen sei, zum andern der Zustand am Daumen für den Rentenanspruch nicht wesentlich sei (Urk. 1 S. 15 ff.);
in weiterer Erwägung, dass
am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind; in materiellrechtlicher Hinsicht der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen); die angefochtene Verfügung am 28. Mai 2009 erging, weshalb die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen und es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen handelt, wie sie seit 1. Januar 2008 in Kraft sind,
nach Art. 28 ATSG die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken haben (Abs. 1), wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen muss, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Abs. 2), Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen haben, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind, wobei diese Personen und Stellen zur Auskunft verpflichtet sind (Abs. 3),
nach Art. 31 Abs. 1 ATSG jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist,
der mit der 5. Revision des IVG neu eingefügte Art. 7b Abs. 2 IVG vorsieht, dass Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person u.a. der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist (lit. b) oder der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (lit. d), nach Art. 7b Abs. 3 IVG dabei beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen sind,
nach Art. 86bis Abs. 2 IVV in den Fällen nach Art. 7b Abs. 2 Buchstaben a-d IVG eine Rente während längstens drei Monaten um höchstens einen Viertel gekürzt wird und nach Abs. 3 der nämlichen Bestimmung die Rente in besonders schweren Fällen verweigert werden kann,
nach Art. 57a Abs. 1 IVG die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitteilt, wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat,
nach Art. 42 ATSG die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben und sie nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind,
nach Art. 1 Abs. 1 IVG die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar sind, soweit das IVG nicht eine Abweichung vom ATSG vorsieht;
in weiterer Erwägung, dass
dem formellen Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, nicht gefolgt werden kann,
es sich bei der angefochtenen Sistierungsverfügung um eine vorsorgliche Massnahme im Rahmen eines laufenden (Revisions-)Verfahrens mit dem Gegenstand, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu zu prüfen, handelt, der angefochtene Verwaltungsakt mithin keinen Endentscheid darstellt, womit er nicht in den Anwendungsbereich von Art. 57a IVG fällt und demnach kein Vorbescheidverfahren durchzuführen war,
es sich bei Art. 7b Abs. 2 IVG sodann um eine spezialgesetzliche Bestimmung handelt, welche bei Vorliegen eng umschriebener Tatbestände ein Abweichen vom Grundsatz des rechtlichen Gehörs vorsieht; es sich bei den der Beschwerdeführerin zum Vorwurf gemachten Verhaltensweisen denn auch um Anwendungsfälle von - den der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden - Art. 7b Abs. 2 lit. b und d IVG handelt, weswegen das rechtliche Gehör nicht zu gewähren war (vgl. so schon Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. August 2008, IV.2008.00270),
eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen somit ausser Betracht fällt, weshalb in materieller Hinsicht zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente zu Recht wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht gestützt auf Art. 7b Abs. 2 IVG sistiert hat;
in weiterer Erwägung, dass
sich aus den Akten ergibt und nicht streitig ist, dass die Beschwerdeführerin die von ihr am 25. Mai 2009 zugunsten der IV-Stelle ausgestellte Vollmacht (Urk. 17/45) zur Einsichtnahme in das von ihr im Jahr 2003 als Privatgutachten in Auftrag gegebene und im Dezember 2003 erstattete Gutachten des Y.___ (Handchirurgische Expertise von Prof. Dr. Z.___, Chefarzt an der Handchirugischen Abteilung des Y.___) am folgenden Tag widerrief (Urk. 17/46), wodurch die IV-Stelle nicht in der Lage war, Einsicht in diese medizinischen Unterlagen zu nehmen (vgl. Urk. 17/38 und Urk. 17/41),
dieses Verhalten - nachdem das Gutachten für die Abklärung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin von Bedeutung und damit erforderlich war - als Verletzung der Mitwirkungs- beziehungsweise Auskunftspflicht im Sinne von Art. 28 ATSG zu qualifizieren ist, und - nachdem für das Verhalten seitens der Beschwerdeführerin keinerlei (schon gar nicht entschuldbare) Gründe hiefür angeführt worden sind - das Verhalten als besonders schwerer Verstoss gegen die ihr obliegende Mitwirkungs- beziehungsweise Auskunftspflicht zu qualifizieren ist,
mit Blick darauf die mit Verfügung vom 28. Mai 2009 mit Wirkung per sofort angeordnete Sistierung der laufenden Rente gestützt auf Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG in Verbindung mit Art. 86bis Abs. 3 IVV nicht zu beanstanden ist, es indes zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeführerin das Gutachten zwischenzeitlich zu den Akten reichen liess (mit Eingabe vom 19. Juni 2009 bei der Beschwerdegegnerin [ohne den Bericht über die ergotherapeutische Abklärung im Anhang und damit unvollständig; vgl. Urk. 17/58] beziehungsweise mit Eingaben vom 22. Juni 2009 und 7. Juli 2009 [nunmehr vollständig, d.h. inkl. des genannten Berichts sowie einer Bestätigung des Y.___ über die Vollständigkeit des Gutachtens; Urk. 13/2-3 beim hiesigen Gericht), weshalb zwischen den Parteien nunmehr auch zu Recht Einigkeit darüber herrscht, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf das fragliche Gutachten ihrer Mitwirkungs- beziehungsweise Auskunftspflicht zwischenzeitlich nachgekommen ist (vgl. Urk. 1 S. 11 und Urk. 16 Ziff. 11),
die Beschwerdegegnerin nach dem vorstehend Gesagten zwar am 28. Mai 2009 zunächst zu Recht wegen Verletzung der Auskunftspflicht die Sistierung der Invalidenrente angeordnet hat, die Beschwerdeführerin ihrer Auskunftspflicht mit Einreichung des - vollständigen - Gutachtens indes nachgekommen ist, weshalb ab diesem Zeitpunkt die Grundlage für eine Sistierung der Rente gestützt auf Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG in Verbindung mit Art. 86bis Abs. 3 IVV wieder entfällt,
daher zu prüfen bleibt, ob allenfalls, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, gleichzeitig eine (schwere) Verletzung der Meldepflicht vorliegt, welche auch nach diesem Zeitpunkt eine Sistierung rechtfertigt,
in weiterer Erwägung, dass
nach Lage der Akten zutrifft und auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, dass sie die fragliche Handchirurgische Expertise vom Dezember 2003, welche sie im nämlichen Jahr zwecks Abklärung allfälliger haftpflichtrechtlicher Ansprüche in Auftrag gab, bis zum vorerwähnten Zeitpunkt weder der damals zuständigen IV-Stelle des Kantons E.__ noch der seit dem Jahr 2007 zufolge Wohnsitzwechsels der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 17/28) nunmehr zuständigen Beschwerdegegnerin unaufgefordert eingereicht oder deren Ergebnis mitgeteilt hatte,
aufgrund der Akten jedoch festzustellen ist, dass die damals zuständige und für die ursprüngliche Rentenzusprache verantwortlich zeichnende IV-Stelle des Kantons E.___ Kenntnis hatte sowohl von den diesbezüglichen Abklärungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 17/1 S. 5) wie auch der Existenz dieses Gutachtens (vgl. Urk. 17/17 S. 1-3), die IV-Stelle es jedoch - selbst im Rahmen des im Jahr 2006 durchgeführten Revisionsverfahrens - unterliess, das Gutachten zu ihren Akten zu nehmen, obwohl sie dazu - als aus dem Untersuchungsgrundsatz folgender Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes - verpflichtet gewesen wäre, da ohne Weiteres davon auszugehen war, dass sich das Gutachten auch zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern würde (vgl. dazu BGE 118 V 214),
nicht nur anzumerken ist, dass dieses Verhalten der damals zuständigen IV-Stelle bei der Beschwerdeführerin den Eindruck erwecken durfte, das von ihr im Hinblick auf einen allfälligen haftplichtrechtlichen Prozess veranlasste Gutachten sei im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht von Interesse (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 31 Rz 12 unter Hinweis auf SVR 2007 IV Nr. 24, E. 6),
eine diesbezügliche Meldepflicht darüber hinaus aber auch daher nicht offenkundig erschien, weil - wie nachfolgend darzustellen sein wird - sich aus der fraglichen Expertise im Vergleich zur der Rentenzusprache zugrunde liegenden Beurteilung des medizinischen Dienstes der damals zuständigen IV-Stelle in somatischer Hinsicht beziehungsweise in Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit keine Veränderung des Gesundheitszustandes ergab, welche im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG als wesentliche Änderung in den für die Leistung (Invalidenrente) massgebenden Verhältnissen hätte verstanden werden können,
sich damit ergibt, dass der Beschwerdeführerin in Würdigung der genannten Umstände in Bezug auf das fragliche Gutachten keine schuldhafte Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen werden kann (Art. 7b Abs. 3 IVG),
in weiterer Erwägung, dass
sich schliesslich die Frage stellt, ob die Beschwerdeführerin der zuständigen IV- Stelle (in Bezug auf ihren Gesundheitszustand) eine wesentliche Änderung in den für den Anspruch auf die Invalidenrente massgebenden Verhältnissen vorenthalten und dadurch eine Meldepflichtverletzung begangen hat,
sich die ursprüngliche Rentenzusprache nach Massgabe eines - aufgrund der Akten allerdings nicht prüfend nachvollziehbaren (so auch die IV-Stelle des Kantons Zürich; Urk. 16 S. 4 unten) - Invaliditätsgrades von 80 % bemass, welchem neben einer Abklärung im Haushalt (Urk. 17/10) in medizinischer Hinsicht die Stellungnahme des medizinischen Dienstes der damals zuständigen IV-Stelle des Kantons E.__ vom 18. Juni 2003 zugrunde lag (Urk. 17/12),
darin der zuständige Arzt der IV-Stelle E.___- gestützt auf eine Einschätzung von Dr. med. A.___, FMH für Allgemeine Chirurgie und FMH für Handchirurgie (wohl vom 17. Mai 2002; Urk. 17/11) - aus somatischer Sicht wegen der Einschränkungen im Bereich des linken Daumens mit Ausweitung bis in die linke Schulter von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausging, und zudem - massgeblich gestützt auf die Angaben der Hausärztin Dr. med. B.___, FMH für Innere Medizin (wohl vom 11. April 2003; vgl. Urk. 17/11) - im Wesentlichen festhielt, es habe sich eine depressive Störung entwickelt, welcher in Übereinstimmung mit der Hausärztin invalidisierender Wert zugeschrieben werden müsse, weshalb insgesamt "unter Berücksichtigung der somatischen und psychischen Aspekte im Krankheitsgeschehen" von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgangen werden müsse (vgl. Urk. 17/12 S. 2),
die damals zuständige IV-Stelle des Kantons E.___ im Rahmen des im Jahr 2006 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 80 % ausging (vgl. Urk. 17/22),
sie nach Lage der Akten wiederum eine Abklärung im Haushalt durchführte (Urk. 17/21) und sich in medizinischer Hinsicht (allein) auf den hausärztlichen Bericht von Dr. B.___ stützte, in welchem diese die somatischen Befunde als unverändert bezeichnet und ausgeführt hatte, die bestehenden chronischen Schmerzen hätten zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes geführt; psychotherapeutische Gespräche und Psychopharmaka würden wenig Erfolg bringen, weshalb weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (vgl. Urk. 17/20),
aus dem Gutachten vom Dezember 2003 im vorliegend interessierenden Zusammenhang ersichtlich ist, dass Prof. Dr. Z.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus handchirurgischer Sicht auf mindestens 50 % geschätzt hat (ganztägiger Einsatz im angestammten Beruf mit einer Arbeitsleistung von 50 %; vor empfohlener Durchführung einer Arthrodese des betroffenen Daumengrundgelenks; vgl. Urk. 3 S. 16 = Urk. 17/56 S. 16),
soweit die Beschwerdegegnerin eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nunmehr darin ersieht, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten vom Dezember 2003 mit Rücksicht auf die Daumenverletzung zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit (von mind. 50 %) gegeben sei, und sie daraus weiter folgt, diese Tatsache stehe im Widerspruch zur Ausrichtung einer ganzen Rente im nämlichen Zeitraum (Urk. 16 Ziff. 8), ihr nicht gefolgt werden kann,
nicht nur anzumerken ist, dass auch der Bericht des medizinischen Dienstes der damals zuständigen IV-Stelle bei der ursprünglichen Rentenzusprache in somatischer Hinsicht - aufgrund der Daumenverletzung - von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausging, womit insoweit noch keine Verbesserung des Gesundheitszustandes offenkundig ist,
die Beschwerdeführerin aber insbesondere zu Recht geltend machen lässt, dass der Annahme einer "vollen Arbeitsunfähigkeit" beziehungsweise eines Invaliditätsgrades von 80 % (sowohl im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2003 als auch im Rahmen des Revisionsverfahrens im Jahr 2006) sowohl somatische wie auch psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen zugrunde lagen, weshalb die im Gutachten vom Dezember 2003 festgestellte Teilarbeitsfähigkeit (allein) aus somatischer Sicht der Ausrichtung einer ganzen Rente im nämlichen Zeitraum nicht widerspreche,
sich demnach allein aufgrund des fraglichen Gutachtens nicht auf eine wesentliche Änderung der für die Leistung massgebenden Verhältnisse schliessen lässt,
aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich des Besuchs des Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2009 zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Verbesserung der Problematik in somatischer Hinsicht eingetreten ist (vgl. Urk. 17/35),
dazu jedoch anzumerken ist, dass selbst wenn eine Verbesserung in somatischer Hinsicht medizinisch ausgewiesen wäre, sich aufgrund der derzeitigen Aktenlage - selbst unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte (der Fachpsychologin für Psychotherapie FSP C.___ vom 1. Juli 2009, Urk. 9, sowie von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juli 2009, Urk. 13/4) und wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält (Urk. 16 Ziff. 8) - das Ausmass der Arbeits(un)fähigkeit in psychischer Hinsicht noch nicht hinreichend erstellen lässt, womit - da der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zufolge Zusammentreffens verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen sind - auch nicht festgestellt werden kann, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insgesamt verbessert haben soll,
mangels hinreichend ersichtlicher Verbesserung des Gesundheitszustandes der Vorwurf einer diesbezüglichen Meldepflichtverletzung daher nicht bestätigt werden kann, und auf einen verbesserten Gesundheitszustand auch nicht ohne Weiteres daraus geschlossen werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin nach (offenbar bislang allerdings noch nicht bestätigten) Angaben ihres Ex-Ehemannes in ihrem Heimatland beim Arbeitsamt zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung gemeldet haben soll (vgl. Urk. 2 und Urk. 16 Ziff. 9),
die Beschwerdegegnerin daher vielmehr gehalten ist, durch geeignete Massnahmen möglichst rasch in den Besitz von rechtsgenüglichen Entscheidgrundlagen zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs zu kommen,
in abschliessender Erwägung, dass
sich zusammengefasst ergibt, dass die Sistierung der laufenden Rente (nur) für die Zeit zu bestätigen ist, als die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist, sich hingegen eine Sistierung nach dem Zeitpunkt der Einreichung der - vollständigen - Unterlagen (Gutachten) nicht rechtfertigt, da sich im Übrigen keine hinreichenden Anhaltspunkte auf eine Verletzung der Meldepflicht ergeben,
nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer),
mit Blick darauf, dass sich die Sistierung der laufenden Rente nur für verhältnismässig kurze Zeit (bis zur Einreichung der vollständigen Unterlagen am 7. Juli 2009) rechtfertigt, in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen von einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen ist,
ihr daher ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, welche unter Berücksichtigung der vorerwähnten massgeblichen Bemessungskriterien auf Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,
die gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Kostenpauschale in Höhe von Fr. 600.-- ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist,
bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und Prozessführung gegenstandslos wird;
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Mai 2009 insoweit aufgehoben, als damit die Rente für die Zeit nach dem 7. Juli 2009 sistiert wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, unter Beilage eines Doppels von Urk. 16
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).