IV.2009.00607
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 23. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1973 geborene X.___ ist gelernter Maschinenschlosser und war nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1993 bis 2001 als Hilfskoch erwerbstätig. Wegen in die Beine ausstrahlender Rückenschmerzen meldete er sich am 13. September 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 sprach diese dem Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2001 eine halbe Rente zu (Urk. 8/48 ff.); mit Einspracheentscheid vom 6. April 2005 wurde der Rentenanspruch revisionsweise bestätigt (Urk. 8/88). Am 25. Oktober 2005 verlangte die Hausärztin des Versicherten erneut die Überprüfung der laufenden Rente (Urk. 8/90). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 trat die IV-Stelle auf das Revisionsbegehren des Versicherten nicht ein und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 fest (Urk. 8/91, Urk. 8/100). Nach erfolgter Beschwerde wies das hiesige Gericht die Sache mit Urteil vom 31. Juli 2006 zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 8/103).
In der Folge liess diese den Versicherten polydisziplinär abklären (Z.___-Gutachten vom 19. Mai 2008; Urk. 8/120). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/125) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Mai 2009 fest, dass der Versicherte für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Juli 2008 Anspruch auf eine ganze Rente habe, und verneinte einen weitergehenden Anspruch (Urk. 8/154 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 23. Juni 2009 Beschwerde mit dem Antrag, es sei dem Beschwerdeführer auch für die Zeit ab 1. August 2008 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), reichte der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 einen weiteren ärztlichen Bericht ein (Urk. 11 f.).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung in medizinischer Hinsicht damit, dass ab dem 23. April 2008 (Zeitpunkt der Begutachtung) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, was zu einer rentenausschliessenden Invalidität von 25 % führe. Für die Zeit von Oktober 2005 bis zum 23. April 2008 sei zugunsten des Beschwerdeführers von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sich der Gesundheitszustand seines Mandanten seit August 2008 sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht erneut verschlechtert habe (Urk. 1).
2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet der in Rechtskraft erwachsene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2005, welcher sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Dezember 2004 stützt. Dr. A.___ ging dannzumal von den folgenden Diagnosen aus: Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (F33.01 ICD-10), Residualzustände einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1 ICD-10), psychogene Überlagerung der somatischen Beschwerden (F54 ICD-10). Aufgrund der psychischen Störungen sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 8/70).
Im Folgenden bleibt zu prüfen, inwieweit sich der Gesundheitszustand seit dem Revisionsbegehren vom 25. Oktober 2005 verändert hat, mit welchem der Versicherte insbesondere eine Verschlechterung der Situation in somatischer Hinsicht geltend machte (Urk. 8/93 S. 3).
2.4
2.4.1 Die für das Z.___-Gutachten vom 19. Mai 2008 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei Status nach Diskushernienoperation L5/S1 am 14. November 2000 mit MRI-gesicherten Hernienresten und persistierender radikulärer S1-Irritation links, MRI-gesicherter Diskushernie im proximal benachbarten Segment L4/5 mit rezidivierender L5-Irritation, rumpfmuskulärem Globaldefizit sowie Minderung der linksseitigen Ober- und Unterschenkelmuskulatur korrespondierend mit einer langfristigen chronischen motorischen radikulären Irritation L5/S1. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0).
In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei bei einem vollen Pensum ab dem Zeitpunkt der Begutachtung von einer verminderten Leistungsfähigkeit von 30 % auszugehen. Im Laufe der letzten Jahre habe sich die Arbeitsfähigkeit eher gebessert (Urk. 8/120).
2.4.2 Vom 20. Juli 2009 bis zum 24. September 2009 war der Beschwerdeführer in der Klinik B.___ in stationärer Behandlung. Die für den Austrittsbericht vom 7. Oktober 2009 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode (ICD-10 F33.2); eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (Kriegstrauma, Gewalt in der Kindheit, ICD-10 F43.1); ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittierendem lumboradikulärem Ausfallsyndrom (L5/S1 links mit/bei mässiggrosser breitbasiger medianer Diskushernie L4/5 mit mässiger Recessalstenose beidseits und stationärer narbiger Obliteration Recessus lateralis L5/S1 links bei Status nach Diskushernienoperation mit Hemilaminektomie L5 links, kleiner breitbasiger medianer Diskushernie sowie unverändert mässiger osteodiskaler Foraminalstenose links (MRI LWS 10/2008), Chronifizierung und Symptomausweitung, Status nach Diskushernienoperation L5/S1 links 05/2000, Status nach CT-gesteuerter EDA L4/5 links 11/2008 und Status nach BV-gesteuerter Facetteninfiltration L4/5 und L5/S1 links; eine chronische Bronchitis sowie Status nach Cholezystektomie 2007 (KSW).
Bei Eintritt habe der Beschwerdeführer - so die Ärzte der Klinik B.___ weiter - angegeben, es gehe ihm seit ca. einem Monat psychisch schlechter aufgrund der unveränderten Schmerzproblematik. Er sei in gebesserter psychischer Verfassung entlassen worden, wobei aufgrund der fehlenden Tagesstrukturen eine teilstationäre Weiterbehandlung in der Tagesklinik C.___ sinnvoll sei (Urk. 12).
2.4.3 Da es sich vorliegend um ein Revisionsverfahren handelt, ist nicht allein die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu beurteilen, sondern der Verlauf seit Einreichung des Revisionsbegehrens. Ohne zum Z.___-Gutachten abschliessend Stellung zu nehmen, kann dennoch festgehalten werden, dass die Einschätzung der Restleistungsfähigkeit allein zum Zeitpunkt der Begutachtung erfolgt und eine Beurteilung der Zeitperiode Oktober 2005 bis April 2008 unterblieben ist. Ausdrücklich festgehalten wird einzig, dass sich die Arbeitsfähigkeit im Laufe der Jahre eher verbessert habe. Die Fachärzte der Klinik B.___ äussern sich zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit nicht. Damit liegt zumindest für den Zeitraum vom 25. Oktober 2005 bis zur Begutachtung am 23. April 2008 keine rechtsgenügliche fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Versicherten" (vgl. Urk. 2) eine ganze Rente zu. Da im Sozialversicherungsrecht aber grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt, hält diese Rentenzusprache einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Zudem ist nicht schlüssig und nachvollziehbar, dass die Arbeitsunfähigkeit von zunächst 50 % ab Oktober 2005 für rund zweieinhalb Jahre auf 100 % ansteigen soll, um danach wieder auf 30 % zu sinken. Andererseits kann ohne weitere Abklärungen nicht schon seit Oktober 2005 eine 70%igen Arbeitsfähigkeit angenommern werden, da auch die Gutachter des Z.___ erst im Laufe der Jahre von einer Verbesserung ausgehen.
Insgesamt erscheinen damit zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2005 weitere Abklärungen angezeigt. Denkbar wäre dabei die Beurteilung der vollständigen Krankengeschichte in der hier interessierenden Zeitspanne zwischen Oktober 2005 und 25. Mai 2009 durch die schon involvierte Gutachtensstelle, um so eine schlüssige Gesamtbeurteilung des Verlaufs zu erhalten. Im Rahmen der neuen Verfügung wird auch auf den Bericht der Klinik B.___ vom 7. Oktober 2009 einzugehen sein, so dass sich auch diesbezüglich eine Stellungnahme des Z.___ aufdrängt.
3. Zusammenfassend führt dies zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin sowie zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Sinn.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Mai 2009 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Oktober 2005 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr.800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).