Sozialversicherungsrichterin Weibel
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 29. September 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1956, reiste im Jahre 1991 als Asylbewerber aus dem Kosovo, wo er Primarschule und Gymnasium absolviert hatte, in die Schweiz ein. Am 22. November 2001 meldete er sich nach einem Unfall am 14. Dezember 2000 (Sturz mit dem Velo) wegen Schmerzen in beiden Ellenbogen, besonders im linken, zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Verfügung vom 26. März 2003, Urk. 10/38; Einspracheentscheid vom 19. Mai 2003, Urk. 10/49). Das hiesige Gericht wies die hiergegen geführte Beschwerde mit Urteil vom 30. Januar 2004 ab (Prozess-Nr. IV.2003.00194, Urk. 10/60). Das angerufene Eidgenössische Versicherungsgericht hob dieses Urteil auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Verwaltung zurück (Urteil vom 19. August 2004, I 147/04, Urk. 10/62).
Nachdem die IV-Stelle ergänzende Abklärungen vorgenommen hatte, verneinte sie abermals den Anspruch auf Umschulung (Verfügung vom 1. März 2006 und Einspracheentscheid vom 8. Januar 2007, Urk. 10/108 bzw. Urk. 10/143). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 11. Januar 2008 (Prozess-Nr. IV.2007.00219, Urk. 10/225) ab, welches vom Bundesgericht bestätigt wurde (Urteil vom 8. August 2008, 8C_163/2008, Urk. 10/245).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 23. März 2006 hatte A.___ seinerzeit das Gesuch um Arbeitsvermittlung gestellt (Urk. 10/113). Nach erfolgter Abklärung sicherte ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Februar 2007 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu (Urk. 10/158). Mit Verfügung vom 5. April 2007 erteilte sie ihm Kostengutsprache für einen Standortbestimmungskurs (Urk. 10/163) und übernahm die Kosten für ein Arbeitstraining bei der B.___, C.___, für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2007 (Verfügung vom 15. November 2007, Urk. 10/214). Für den gleichen Zeitraum gewährte sie dem Versicherten zudem ein Taggeld von Fr. 122.-- (Urk. 10/226). Nachdem A.___ das Arbeitstraining erfolgreich abgeschlossen hatte, trat er per 8. Januar 2008 eine Teilzeitstelle zu 30 % als Allrounder bei der B.___, C.___, an (Urk. 10/222). Darauf hin beendete die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung (Mitteilung vom 7. Februar 2008, Urk. 10/228).
2.2 Im Sommer 2008 verlor A.___ seine Stelle bei der B.___, C.___, weshalb er die IV-Stelle mit Eingabe vom 10. Februar 2009 wiederum um Arbeitsvermittlung ersuchte (Urk. 10/248). Dem Gesuch legte er das ärztliche Attest von Dr. med. Dr. sc. nat. D.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 18. Juni 2008 bei (Urk. 10/250). Mit Vorbescheid vom 31. März 2009 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs in Aussicht (Urk. 10/252). Trotz Einwänden des Versicherten vom 18. Mai 2009 (Urk. 10/259) verneinte sie den Anspruch auf Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 26. März 2009 (richtig: 26. Mai 2009; Urk. 2).
3. Gegen diese Verfügung erhob A.___ durch Rechtsanwalt Viktor Györffy am 23. Juni 2009 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2009 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei weiterhin ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu gewähren;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu gewähren."
In der Beschwerdeantwort vom 12. August 2009 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 19. August 2009 wurde diese Rechtsschrift dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 11).
4. Anzufügen bleibt, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. März 2009 auch den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat (Urk. 10/254). Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft.
5. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Der Eintritt gesundheitlich bedingter beruflicher Massnahme- resp. Eingliederungsbedürftigkeit ist, entsprechend dem System des leistungsspezifischen Invaliditätseintritts (Art. 4 Abs. 2 IVG), ein besonderer Versicherungsfall. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, bestimmt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 26. Mai 2009, Urk. 2; vgl. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 8. August 2008 in Sachen M., 8C_163/2008, Erw. 2.2 mit Hinweisen). Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassungen.
2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2
2.2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a. medizinischen Massnahmen;
abis. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Einglie- derung;
b. Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
d. der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
2.2.2 Arbeitsunfähige (Art. 6 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
2.2.3 Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind gemäss Rechtsprechung zu aArt. 18 IVG die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 4 ff. und Art. 8 IVG, d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), welche im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist (BGE 116 V 81 Erw. 6a; AHI 2000 S. 70 Erw. 1a). Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt daher vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 81 Erw. 6a mit Hinweis; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; in diesem Sinne Jean-Louis Duc, L'assurance-invalidité, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 85). Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (BGE 116 V 81 Erw. 6a; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b) erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG) Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Das trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potentiellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit der Behinderte überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche, z.B. Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diagnostizierten, somit gesundheitsbedingten, Sprachstörungen). Unter Beachtung dieser Voraussetzungen ist bei voller Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten der Invaliditätsbegriff im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG nicht erfüllt. Denn die Suche einer Anstellung, in deren Rahmen leichte Tätigkeiten vollzeitig verrichtet werden können, unterliegt keinen solchen Anforderungen und Einschränkungen im eben umschriebenen Sinne. Es braucht diesfalls für die Bejahung einer Invalidität nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zusätzlich eine gesundheitlich bedingte spezifische Einschränkung in der Stellensuche. Denn die invalidenversicherungsrechtliche Arbeitsvermittlung bezweckt, konkrete eingetretene oder unmittelbar drohende (Art. 8 Abs. 1 IVG) invaliditätsbedingte Einschränkungen bei der Stellensuche durch die Inanspruchnahme spezieller Fachkenntnisse der Versicherungsorgane (oder der von ihr beigezogenen Stellen; vgl. Art. 59 IVG) auszugleichen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, fällt der Anspruch auf Arbeitsvermittlung gegenüber der Invalidenversicherung ausser Betracht (AHI-Praxis 2003 S. 269 f.).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer erneut Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat.
3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Arbeitsvermittlung mit der Begründung, es bestünden keine gesundheitsbedingten Einschränkungen, die die Stellensuche erschwerten, weshalb für den Beschwerdeführer das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig sei (Urk. 2).
3.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, es bestünden sehr wohl gesundheitliche Einschränkungen, die ihn in der Stellensuche behinderten. Die Beschwerdegegnerin selber sei von solchen Einschränkungen ausgegangen und habe ihm bereits einmal Arbeitsvermittlung gewährt. Es seien keinerlei Anzeichen vorhanden, dass sich die invaliditätsmässige Situation seither verbessert habe. Habe die Beschwerdegegnerin einmal Arbeitsvermittlung zugesprochen, könne sie auf den ursprünglichen Entscheid nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung zurückkommen. Seien die Voraussetzungen einer solchen Wiedererwägung nicht gegeben, könne sie die Arbeitsvermittlung nur dann einstellen, wenn deren Fortführung unverhältnismässig geworden sei (Urk. 1).
3.3
3.3.1 Laut Gutachten von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 20. September 2007 (10/205) leidet der Beschwerdeführer an chronischen Ellbogenbeschwerden beidseits bei Status nach Ellbogenluxation, Radiusköpfchen-Trümmerfraktur und Abriss des Processus coronoideus mit Schraubenosteosynthese Radiusköpfchen und Resektion des Processus coronaoideus sowie einem Status nach Gelenksrevision, Metallentfernung und Denervierung links und einem Status nach Ellenbogensubluxation, Radiusköpfchen-Meisselfraktur und Abriss des Processus coronoideus mit Schraubenosteosynthese und Resektion des Processus coronoideus rechts. Die angegebenen Beschwerden fänden weder radiologisch noch klinisch ein entsprechendes Korrelat. Für den rechten Ellbogen sei hervorzuheben, dass sich hier ein ausgezeichnetes Operationsresultat 7 Jahre nach Trauma finde. Die einzige Auffälligkeit im Röntgenbild des rechten Ellbogens seien die beiden Schrauben im Radiusköpfchen. Es fänden sich keine arthrotischen Veränderungen. Auf der linken Seite sei die Situation fast analog. Es finde sich ebenfalls ein sehr gutes postoperatives Resultat. Radiologisch seien minime arthrotische Veränderung sichtbar.
Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer gestützt auf die Beurteilung der beiden Operateure Dr. med. F.___ und PD Dr. med. G.___ für leichte manuelle Tätigkeiten wie Montage von leichten Teilen ohne Heben von Gewichten über 2 kg und mit bevorzugter Betätigung der rechten Hand oder Gestelle auffüllen ab dem 1. Dezember 2001 voll arbeitsfähig (1 Jahr postoperativ). Als Buchhalter sei er bereits ab 1. April 2001 voll arbeitsfähig gewesen.
3.3.2 Dr. D.___ (vgl. Sachverhalt Ziff. 2.2) wiederholte in seinem Attest vom 18. Juni 2008 (Urk. 10/250) die von Dr. E.___ gestellten Diagnosen. Der Beschwerdeführer gebe an, beidseits Ellbogenschmerzen zu haben, links stärker als rechts. Bei geringem Gewicht in der Hand (Buch) lasse sich rechts bei der Wendbewegung ein Click provozieren (im Radiusköpfchenbereich), den der Beschwerdeführer als schmerzhaft empfinde.
Für schwere Arbeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für leichte Arbeit wie die ausgeübte Büroarbeit bestehe heute eine Arbeitsfähigkeit von 30 %, die aber durch die verfügbare Arbeit begrenzt sei. Eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei möglich. Ob 100 % erreichbar seien, könne heute nicht gesagt werden.
3.4 Aus dem Gutachten von Dr. E.___ vom 20. September 2007 (Urk. 10/205) geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer in leichten manuellen Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 2 kg und mit bevorzugter Betätigung der rechten Hand zu 100 % arbeitsfähig ist. Eine weitergehende Einschränkung liegt beim rechtsdominanten Beschwerdeführer nicht vor. Hieran ändert auch das ärztliche Attest von Dr. D.___ vom 8. Juni 2008 (Urk. 10/250) nichts, erhob er doch gegenüber der Begutachtung durch Dr. E.___ keine neuen Befunde. Damit liegt lediglich eine im übrigen nicht nachvollziehbare andere Einschätzung des gleichen Sachverhalts vor. Zudem begründet Dr. D.___ die Limitierung der Arbeitsfähigkeit auf 30 % für Bürotätigkeit damit, dass der Arbeitgeber nicht mehr Büroarbeit zu erledigen habe, und nicht mit einem eingeschränkten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Die Beurteilung des Dr. D.___ ist deshalb nicht verwertbar.
Damit ist nach wie vor von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne jegliche Einschränkungen auszugehen. Dass der Beschwerdeführer - wie er einwendet (Urk. 1 S. 6) - eingeschränkt im Tragen und Heben von Lasten und im Arbeiten mit Werkzeugen ist sowie keine Arbeiten über Kopfhöhe verrichten kann, ist hierbei schon berücksichtig. Bei einem derartigen Gesundheitsstatus ist der Beschwerdeführer für das Finden der ihm zumutbaren Tätigkeiten nicht auf die spezifischen Fachkenntnisse der Invalidenversicherung angewiesen, da entsprechende Stellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl gegeben sind und ihm die öffentliche Arbeitsvermittlung offen steht (AHI-Praxis 2003 S. 268 E. 3; Urteile Bundesgericht 8C_585/2008 vom 27. März 2009 und 9C_605/2009 vom 19. August 2009). Damit besteht klarerweise kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung.
3.5 Insoweit sich der Beschwerdeführer auf das Institut der Wiedererwägung beruft und geltend macht, der Gesundheitszustand habe sich seit der Erteilung der Gewährung von beruflichen Massnahmen im November/Dezember 2007 nicht verbessert, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Arbeitsvermittlung, nachdem der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2008 eine Stelle als Allrounder zu 30 % angenommen hatte, abgeschlossen wurde, ohne dass der Beschwerdeführer dagegen jemals opponiert hätte. Es liegt somit keine Dauerleistung vor, die nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung geändert oder - falls die Wiedererwägungsvoraussetzungen nicht gegeben sind - nur eingestellt werden kann, wenn deren Fortführung unverhältnismässig geworden ist.
3.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu Recht verneint.
4.
4.1 Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt (§ 84 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO] in Verbindung mit § 28 GSVGer).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235).
4.2 Dem Beschwerdeführer musste bereits aufgrund der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2009 (Urk. 2) klar sein, dass sein Rechtsbegehren offensichtlich unbegründet ist. Zum einen beruft er sich auf laufende berufliche Massnahmen, die nur unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden könnten, obwohl die beruflichen Massnahmen bereits im Januar 2008 abgeschlossen worden waren. Zum andern macht er geltend, er sei in der Arbeitsfähigkeit massgeblich eingeschränkt, obwohl das ärztliche Gutachten von Dr. E.___ bestätigte, dass in einer leichten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkungen gegeben ist. Somit erweist sich die Beschwerde zum vornherein als aussichtslos. Dazu kommt, dass bei der Leistungsart "Arbeitsvermittlung" eine anwaltliche Verbeiständung grundsätzlich nicht geboten ist, weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren (vgl. Urteil des hiesigen Gericht i.S. d. Parteien vom 13. Januar 2009, Urk. 10/247, S. 9 Erw. 5). Eine Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Aus diesen Gründen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).