Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2009.00610


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Ryf

Urteil vom 8. März 2011

in Sachen

X.___, geb. 2004


Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 2004, leidet seit Geburt an einem TAR-Syndrom, mit unter anderem Fehlbildungen an Armen und Beinen (Urk. 6/8/5 Mitte, Urk. 6/8/6 oben), weshalb die Invalidenversicherung verschiedene Leistungen erbrachte. So wurden insbesondere diverse medizinische Massnahmen, ein Pflegebeitrag für eine Hilflosigkeit leichten beziehungsweise mittleren Grades und ein Intensivpflegezuschlag (Urk. 6/21, Urk. 6/44-45, Urk. 6/62, Urk. 6/105, Urk. 6/255) sowie verschiedene Hilfsmittel und Behandlungsgeräte zugesprochen.

    Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 (Urk. 6/252 = Urk. 2) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten namentlich einen Kostenbeitrag in der Höhe von Fr. 11'185.-- für die leihweise Abgabe eines Computersystems zu, verneinte indes eine Leistungspflicht für die Kosten des Druckers (HP Deskjet inklusive USB-Druckerkabel) in der Höhe von Fr. 175.65 (vgl. dazu die Offerte der A.___ GmbH vom 19. Januar 2009, Urk. 6/235).


2.    Gegen die Verfügung vom 26. Mai 2009 (Urk. 2) erhoben die Eltern des Versicherten am 21. Juni 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten die Übernahme der Kosten des Druckers.

    Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2009 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was den Eltern des Versicherten mit Schreiben vom 16. November 2009 (Urk. 7) mitgeteilt wurde.




Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.     diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.     die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:

    a.    medizinischen Massnahmen;

abis.    Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;

b.    Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);

    d.    der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);

1.3    Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Absatz 3, erster Satz).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).

1.4    Gemäs Ziff. 13.01* HVI werden invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte sowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen abgegeben. Bei der Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Ausführung benötigt, ist dem Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen. Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten den Betrag von Fr. 400.-- nicht übersteigen, gehen zu Lasten des Versicherten.

    Im Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherung (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung findet sich sodann eine weitere Konkretisierung der Anspruchsvoraussetzungen.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Drucker nicht mehr als invaliditätsbedingt notwendig geltend gemacht werden könne, da gemäss Bundesamt für Statistik heute etwa 80 % aller Haushalte über einen solchen verfügten (Urk. 2 Ziff. 1).

    Vernehmlassungsweise hielt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf Randziffer 13.01* der HVI sowie das Rundschreiben Nr. 274 vom 9. April 2009 an dieser Argumentation fest (Urk. 5).

2.2    Die Eltern des Beschwerdeführers machten demgegenüber geltend, dass es vorliegend nicht um einen Drucker für zu Hause gehe, sondern um einen Drucker, den der Beschwerdeführer in der Schule benötige. Da er keine Arme habe, müsse er die Aufgaben mittels des speziellen Computers lösen und die Lehrerin müsse in der Lage sein, die Blätter mit Hilfe dieses Druckers einzuscannen. Zudem sei der Drucker relativ gross, sodass ein täglicher Auf- und Abbau in der Schule unzumutbar wäre (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für den Drucker und das USB-Druckerkabel zu übernehmen hat.


3.

3.1    Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 (Urk. 6/236) gelangte die Heilpädagogin des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin und beantragte die Abgabe eines Hilfsmittels in Form eines behindertengerechten Computersystems an den Beschwerdeführer (S. 1 Mitte). Sie führte aus, dieser besuche seit August 2008 den Regelkindergarten. Wegen der fehlenden Armanlagen beidseits und der beseitig eingeschränkten Hand/Fingerfunktion seien Aktivitäten wie Schreiben und Zeichnen nur sehr mühsam und qualitativ nicht altersentsprechend möglich. Zudem sei seine Selbständigkeit erheblich eingeschränkt und sein Lerneifer werde gebremst. Deshalb sei er auf einen PC mit entsprechend angepasster Eingabehilfe angewiesen, wobei die Abgabe zum jetzigen Zeitpunkt Sinn mache, damit er genügend Zeit zum Erlernen habe und somit beim Schuleintritt in voraussichtlich einem Jahr den PC schon beherrsche (S. 1 oben).

3.2    Aus der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2009 (Urk. 2) geht nicht hervor, gestützt auf welche Rechtsgrundlage die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Kostenbeitrag für die leihweise Abgabe des behindertengerechten Computersystems (exlusive Drucker und USB-Druckerkabel) zusprach. Diese Zusprache ist indes nicht strittig und erfolgte mit Blick auf Ziff. 13.01 HVI zweifellos auch zu Recht, denn beim fraglichen Computersystem handelt es sich um ein den Bedürfnissen des Beschwerdeführers angepasstes Hilfsmittel, welches es ihm erheblich erleichtert beziehungsweise überhaupt erst ermöglicht, schulisch entsprechend gebildet zu werden (vgl. Ziff. 13.01.1* KHMI sowie Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf, S. 218 lit. d).

    Fraglich ist, wie es sich mit dem Drucker und dem dazugehörigen USB-Druckerkabel verhält.

3.3    Gemäss Art. 2 Abs. 3 HVI erstreckt sich der Anspruch auf ein Hilfsmittel auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör. Im Zusammenhang mit Hilfsmitteln zur Schulung sieht Ziff. 13.01* HVI sodann explizit die Abgabe von invaliditätsbedingten Zusatzgeräten vor.

    Die Eltern des Beschwerdeführers machten geltend, der fragliche Drucker werde insbesondere aufgrund der Scan-Funktion benötigt, da diese es der Lehrperson ermögliche, die durch den Beschwerdeführer zu lösenden Aufgaben einzuscannen. Es leuchtet durchaus ein, dass im Rahmen des Schulunterrichts Dokumente verwendet werden, welche nicht elektronisch abgespeichert sind und deshalb beispielsweise auch nicht mittels USB-Stick auf den Spezialcomputer des Beschwerdeführers geladen werden können. Zu denken ist etwa an bildliche Darstellungen, welche erfahrungsgemäss gerade in den ersten Schuljahren vermehrt als didaktische Hilfsmittel verwendet werden. Der Beschwerdeführer muss in der Lage sein, im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung auch solche Dokumente adäquat bearbeiten zu können. Daraus erhellt, dass das dem Beschwerdeführer zugesprochene behindertengerechte Computersystem seinen Zweck, dem Beschwerdeführer schulische Bildung zu ermöglichen, ohne den Drucker nicht vollends erfüllen kann. Der Drucker und das für seine Funktionsfähigkeit unerlässliche USBDruckerkabel sind deshalb als invaliditätsbedingt notwendige Zusatzgeräte zu qualifizieren, deren Kosten die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 2 Abs. 3 HVI und Ziff. 13.01* HVI zu übernehmen hat.

3.4    Vernehmlassungsweise berief sich die Beschwerdegegnerin auf das IVRundschreiben Nr. 274 des BSV vom 9. April 2009. Dieses nimmt Bezug auf das IVRundschreiben Nr. 268 des BSV vom 17. Oktober 2008, in welchem unter Ziffer 2 festgehalten wird, dass ein PC inklusive üblichem Zubehör (gängige Software, Bildschirm, Drucker etc.) als Grundausstattung eines Haushaltes gelten und nicht mehr als invaliditätsbedingt notwendig geltend gemacht werden könnten.

    Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl das IV-Rundschreiben Nr. 268 als auch das IV-Rundschreiben Nr. 274 Bezug nehmen auf Lese- und Schreibsysteme für Blinde und hochgradig Sehschwache (vgl. Ziff. 11.06 HVI), der Beschwerdeführer aber nicht von einer solchen Behinderung betroffen ist. Somit ist bereits fraglich, ob diese beiden IV-Rundschreiben zur Beurteilung des vorliegenden Falles herangezogen werden können. Selbst wenn man dies aber bejahen würde, so rechtfertigt ein Pauschalverweis darauf keineswegs die Ablehnung der Kostenübernahme des vorliegend in Frage stehenden Druckergerätes. Vielmehr ist auf den letzten Absatz im IV-Rundschreiben Nr. 274 hinzuweisen, welcher festhält, dass im Gegensatz zu Computern in Haushalten, wo diese zur Grundausstattung gehörten, die Kostenübernahme eines PC’s durch die IV im Bereich der Schulung/Ausbildung nicht ausgeschlossen und unter Ziff. 13.01* HVI geprüft werden könne. Benötige eine versicherte Person in diesem Bereich invaliditätsbedingt einen PC und sei ein solcher für Nichtbehinderte in derselben Situation nicht als Standard zu betrachten, so könnten hier die Kosten für den Computer durch die IV finanziert werden.

    Beim fraglichen Druckergerät des Beschwerdeführers handelt es sich um ein Gerät, welches er im Rahmen des Schulunterrichts benötigt (vgl. Erw. 3.3) und nicht um einen zum Haushalt gehörenden Drucker. Gemäss den Angaben der Eltern des Beschwerdeführers bleibt das Gerät gar fix in den Räumlichkeiten der Schule installiert (Urk. 1). Wenn im IV-Rundschreiben Nr. 274 im Zusammenhang mit Lese- und Schreibsystemen für Sehbehinderte im Bereich Schulung eine Prüfung der Finanzierung unter HVI 13.01* als möglich erachtet wird, rechtfertigt sich eine solche erst recht auch im vorliegenden Fall. Sodann handelt es sich vorliegend gerade nicht um eine auch für Nichtbehinderte übliche Standard-Ausrüstung, sondern im Gegenteil um einen behinderungsbedingt notwendigen Scanner, welchen Gesunde nicht benötigen. Wie in Erwägung 3.3 dargelegt, ergibt die entsprechende Prüfung, dass die Beschwerdegegnerin die Finanzierung des Druckers des Beschwerdeführers inklusive USB-Druckerkabel zu übernehmen hat.

3.5    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin für die Kosten des Druckers und des USB-Druckerkabels in der Höhe von Fr. 175.65 aufzukommen hat. Die Verfügung vom 26. Mai 2009 ist in diesem Punkt abzuändern und die Beschwerde entsprechend gutzuheissen.


4.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Mai 2009 dahingehend abgeändert, dass diese die Kosten von Fr. 175.65 für den Drucker HP Deskjet inklusive USB-Druckerkabel übernehmen muss.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___ und Z.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




GräubRyf