Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00613
IV.2009.00613

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Hübscher


Urteil vom 23. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Advokat Georg Wohl
Steinenvorstadt 79, 4051 Basel

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1953 geborene X.___, Mutter von vier Kindern, reiste im Jahre 1993 aus Ungarn in die Schweiz ein (Urk. 7/10). Ihr zweiter Ehemann, Y.___, verstarb in der Nacht vom 3./4. März 1999 in M.___ (Urk. 7/12). In der Folge wurde ihr von der Ausgleichskasse eine Witwenrente zugesprochen. X.___ erlitt am 3. Januar 2001 einen Verkehrsunfall, als ein Lastwagen auf ihr Auto auffuhr (Urk. 7/8/1). Am 11. März 2004 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen einer Depression, posttraumatischer Belastungsstörung, Schmerzen an der ganzen linken Körperseite sowie Kopf- und Nackenschmerzen nach Schleudertrauma zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/10). Die IV-Stelle führte Abklärungen in medizinischer (Urk. 7/8, 7/22, 7/26-27, 7/32) sowie erwerblicher (Urk. 7/14, 7/24-25, 7/35-36) Hinsicht durch und holte überdies das Gutachten des Z.___ vom 30. August 2006 (Urk. 7/48) ein. Nach Durchführung dieser Abklärungen hielt die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 15. Januar 2007 fest, dass X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. März 2003 Anspruch auf die Ausrichtung einer halben Invalidenrente hätte (Urk. 7/58). Mit Verfügung vom 4. Juli 2007 wurde X.___ mitgeteilt, dass ihr ab dem 1. März 2003 die (höhere) Witwenrente der AHV anstelle der halben Invalidenrente ausbezahlt werde (Urk. 7/75). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Mit Zustellung des Fragebogens für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 28. Februar 2008 leitete die IV-Stelle das Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/81). Die IV-Stelle holte in der Folge den IK-Auszug vom 23. April 2008 ein (Urk. 7/84) und zog den Verlaufsbericht von Dr. med. A.___, Praktischer Arzt FMH, vom 30. April 2008 bei (Urk. 7/85). Am 17. Juli 2008 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass eine medizinische Abklärung durch die B.___ durchgeführt werde (Urk. 7/88). Die B.___ erstattete ihr Gutachten am 29. Januar 2009 (Urk. 7/98). Am 17. April 2009 erging der Vorbescheid, mit welchem festgehalten wurde, dass bei einem Invaliditätsgrad von 27 % ein Anspruch auf eine Invalidenrente nicht mehr bestehe. Solange die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Witwenrente gegeben seien, werde diese aber weiterhin ausgerichtet (Urk. 7/105). Mit Eingabe vom 24. April 2009 liess die Versicherte durch Advokat Georg Wohl um Zustellung der Akten der Invalidenversicherung ersuchen, machte aber keine begründeten Einwände gegen den Vorbescheid geltend (Urk. 7/107), woraufhin die IV-Stelle am 28. Mai 2009 wie angekündigt verfügte (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess X.___ durch Advokat Georg Wohl am 24. Juni 2009 Beschwerde führen und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und  festzustellen, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin über 50 % betrage. Eventualiter sei festzustellen, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin, wie mit Verfügung vom 14. Mai 2007 festgehalten, weiterhin 50 % betrage (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-109).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und stützte hierbei auch auf das Gutachten der B.___ vom 29. Januar 2009 ab (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 17. April 2009, Urk. 7/103/4). In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin, da die Namen der B.___-Gutachter vorgängig nicht bekanntgegeben worden seien.
1.2     Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Mitwirkungsrechte nach Art. 44 ATSG auch zu wahren, wenn eine Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS), worunter auch die B.___ fällt, mit einer Begutachtung beauftragt wurde. Sind der Verwaltung die Namen der begutachtenden Personen aufgrund der besonderen Situation bei der MEDAS im Zeitpunkt der Mitteilung der Begutachtung an die versicherte Person noch nicht bekannt, wird die IV-Stelle dies der Versicherten oder dem Versicherten mitteilen mit dem Hinweis, dass ihr die Namen der befassten Gutachter zu einem späteren Zeitpunkt direkt von der Begutachtungsstelle genannt würden und sie dannzumal allfällige Einwendungen der IV-Stelle gegenüber geltend machen könne. Die MEDAS wird alsdann zusammen mit dem konkreten Aufgebot oder rechtzeitig, bevor sie das Gutachten an die Hand nimmt, die Namen der mit dem Begutachtungsauftrag befassten Fachärzte und ihre fachlichen Qualifikationen bekannt geben (Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 2007 in Sachen S., Erw. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
1.3     Mit der Einladung zur ambulanten Begutachtung durch die B.___ vom 29. Oktober 2008 wurden der Beschwerdeführerin auch das Untersuchungsprogramm, Orientierungspläne sowie B.___-Informationen zugestellt (act. 7/93). Nach der vom Gericht bei der B.___ eingeholten Auskunft (Urk. 9) werden damit der zu begutachtenden Person auch die Namen der begutachtenden Ärzte mitgeteilt, damit sie sich am Tag der Begutachtung bei der B.___ orientieren kann (Urk. 9). Demnach hätte die Beschwerdeführerin nach Erhalt dieser Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin allfällige gesetzliche Ablehnungsgründe geltend machen müssen, was sie nicht getan hat. Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren nicht, es bestünden konkrete Ausstands- beziehungsweise Ablehnungsgründe. Damit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.2     Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Gutachten der B.___ werde aufgeführt, dass die posttraumatische Belastungsstörung abgenommen habe, wobei dies nicht begründet werde. Ein Einkommensvergleich hinsichtlich der früher ausgeübten Tätigkeit als Hauswartin sei nicht korrekt, da die Beschwerdeführerin nie als Hauswartin gearbeitet habe. Sie habe sich von 1993 bis 2000 um die Erziehung ihrer vier Kinder gekümmert und habe vor dem Unfall als Hauswartin in der Liegenschaft, in der sie gewohnt habe, gearbeitet, wofür sie im Monat Fr. 200.-- (brutto) erhalten habe (Urk. 1 S. 3). Auch der Einkommensvergleich bezüglich einer Tätigkeit als Köchin gehe fehl, da die Beschwerdeführerin nicht mehr als Köchin arbeiten könne. Die Beschwerdegegnerin hätte einen Betätigungsvergleich vornehmen müssen. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin darauf abstellen würde, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit (Gastgewerbe) tätig sein könnte, wäre nicht vom Lohn, welche eine Köchin erzielen könnte, sondern vom Einkommen einer Küchenhilfe auszugehen. Zusätzlich wäre vom Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorzunehmen, da die anhaltenden Schmerzen der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden müssten. Damit würde sich ein Invaliditätsgrad von 51,61 % ergeben (Urk. 1 S. 4).
2.3     Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, es sei gestützt auf das beweiskräftige polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 29. Januar 2009 von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen. Nach Einschätzung der Gutachter wird die Arbeitsfähigkeit lediglich durch die leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom und die diffuse chronische Schmerzsymptomatik beeinträchtigt (Ziffer 7.2 des Gutachtens). Diese gesundheitlichen Störungen würden jedoch noch nicht eine Invalidität der Beschwerdeführerin begründen, sondern seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar, weshalb korrekterweise von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen und die Invalidenrente aufzuheben sei (Urk. 6 S. 2).

3.
3.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
3.2     Die Änderung des Invaliditätsgrads hat stets eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zum Gegenstand. Dabei ist der Sachverhalt im Zeitpunkt, in welchem die Rente rechtskräftig gewährt beziehungsweise materiell bestätigt worden ist, mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Neubeurteilung zu vergleichen (BGE 130 V 350 Erw. 3.5.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht) vom 6. November 2006 in Sachen M., I 465/05, Erw. 5.4, mit weiteren Hinweisen).
3.3         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).

4.       Es ist zu prüfen, ob sich seit der letzten materiellen Anspruchsprüfung, welche mit Verfügung vom 4. Juli 2007 (Urk. 7/75) abgeschlossen wurde, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2009 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder erwerbliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Invalidenrente zu Recht verneint hat.

5.
5.1    
5.1.1   Die Beschwerdegegnerin stützte beim Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vor allem auf das Z.___-Gutachten vom 30. August 2006 ab (Urk. 7/48, vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 30. November 2006, Urk. 7/49).
5.1.2   Am Gutachten des Z.___ wirken die Dres. med. C.___, Facharzt Innere Medizin FMH, D.___, Facharzt Chirurgie, E.___, FMH Rheumatologie, sowie Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit. Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten sowie die eigenen Erhebungen (Anamnese und Befunde) stellten die Z.___-Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit: (1) posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), (2) mittelgradig ausgeprägte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien (3) ein diffuses, chronisches, tendomyotisches Schmerzsyndrom mit wechselnder Lokalisation mit/bei Osteochondrose C5/6, Status nach Deckplattenimpressionsfraktur von Lendenwirbelkörper (LWK) 4, anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), (4) Periarthrosis humeroscapularis links ohne Funktionsbehinderung sowie (5) Verdacht auf Arztneimittelexanthem der oberen und unteren Extremitäten (Urk. 7/48/19).
5.1.3   Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die gutachterliche orthopädisch-chirurgische und rheumatologische Abklärung zunächst einmal einen Seitenwechsel der Symptomatik von links nach rechts ergeben habe. Klinisch hätten lediglich tendomyotische Schmerzbezirke im Nacken, Schultergürtel und beiden Armen sowie im Becken und den beiden Beinen festgestellt werden können. Dies entspreche jedoch nicht dem Bild der Fibromyalgie. Radiologisch bestünden alterskonforme Veränderungen in der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie im Schultergelenk - wie seit 1997 bekannt - in Form der Periarthropathia humeroscapularis. Die am 3. Januar 2001 eingetretene Deckplatten-Impressionsfraktur von LWK 4 verursache keine Konfigurationsänderung der Lendenwirbelsäule und beeinträchtige auch nicht deren Statik. Aus somatisch-medizinischer Sicht weise die Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten (repetitives Heben bis 8 kg, einzelnes Heben bis 15 kg) auf. Zu vermeiden seien Überkopfarbeiten vorwiegend mit dem linken adominanten Arm. Damit seien der Beschwerdeführerin die früher ausgeführten Tätigkeiten einer Serviceangestellten oder Hauswartin vollschichtig zumutbar, und auch in den Verrichtungen als Hausfrau bestehe keine Einschränkung des Leistungsvermögens. Nicht arbeitsrelevant seien das zurzeit noch bestehende (wahrscheinliche) Arztneimittelexanthem an allen vier Extremitäten (Urk. 7/48/20).
5.1.4         Anlässlich der psychiatrischen Exploration hätten sich die diagnostischen Kriterien nach ICD-10 für eine posttraumatische Belastungsstörung im Sinne von F43.1 bestätigt. Dies werde durch Flashback-Erscheinungen erhärtet, nicht jedoch durch ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten (die Beschwerdeführerin nehme nach wie vor als Lenkerin eines Personenwagens am motorisierten Strassenverkehr teil). Aus der Gesamtheit der psychischen Beeinträchtigungen (posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradig ausgeprägte depressive Episode ohne somatisches Syndrom, anhaltende somatoforme Schmerzstörung) resultiere bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde weise die Beschwerdeführerin global somit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf, welche je hälftig auf unfallkausale (posttraumatische Belastungsstörung) und unfallfremde (mittelgradig ausgeprägte depressive Episode ohne somatisches Syndrom) Ursachen zurückzuführen sei (Urk. 7/48/20 f.).
5.2    
5.2.1   Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin aufzuheben, gründete im Wesentlichen auf dem Umstand, dass gemäss den Gutachtern der B.___ bei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2008 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in  angepasster Tätigkeit ausgegangen werden könne (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 17. April 2009, Urk. 7/103/4).
5.2.2 Am B.___-Gutachten vom 29. Januar 2009 waren unter anderem PD Dr. med. G.___, Innere Medizin, die Dres. med. H.___, Rheumatologie, und I.___, Neurologie, sowie med. pract. J.___, Psychiatrie, beteiligt (Urk. 7/98/2). Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie die zusätzlich angeforderten Akten und die eigenen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 1. und 19. Dezember 2008 diagnostizierten die Gutachter bei der Beschwerdeführerin mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: (1) ein diffuses, chronifiziertes Schmerzsyndrom mit wechselnder Lokalisation (ICD-10: R52.2), (2) ein Status nach Deckplattenimpressionsfraktur LWK 4 nach Auffahrunfall vom 3. Januar 2001 (ICD-10: T08.0), (3) eine Osteochondrose C5/6 mit ventraler Spondylose und diskreter Spondylarthrose sowie am Unkovertebralarthrosen (ICD-10: M54.2) mit Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance, (4) eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom sowie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), (2) Adipositas (ICD-10: E66.0), (3) einen fortgesetzten Nikotinkonsum schädlicher Gebrauch (ICD-10: F17.1) und (4) eine Periarthropathia humerus scapularis calcarea links ohne aktuelle Funktionsbehinderung (Urk. 7/98/15).
5.2.3 In rheumatologischer Hinsicht ist dem Gutachten der B.___ zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell ausgedehnte Schmerzen bestehen. Im Vordergrund stünden Nackenschmerzen mit Ausstrahlung nach nuchal sowie in die Arme beidseits. In der klinischen Untersuchung würden sich vorwiegend tendomyotische Dolenzen im Nacken- und Schulterbereich beidseits zeigen. Die Halswirbelsäulen (HWS)-Beweglichkeit sei moderat eingeschränkt. Klinisch bestehe eine diffuse Druckdolenz ohne klare anatomische Zuordenbarkeit und bei unauffälliger Gelenkkontur, hingegen würden Hinweise für eine Läsion der Rotatorenmanschette oder eine Impingementsymptomatik fehlen. Vor allem die Retroversion auf der linken Seite sei schmerzhaft eingeschränkt. Es gebe zudem keinerlei Hinweise auf eine primär entzündliche Erkrankung vom rheumatologischen Formenkreis. Die Diagnose einer Fibromyalgie gemäss ACR-Kriterien könne nicht sicher gestellt werden. Differenzialdiagnostisch sei an eine generalisierte Schmerzsymptomatik oder an eine sekundäre Fibromyalgie zu denken. Im Weiteren würden sich vier von fünf Waddell-Zeichen positiv zeigen. Dies weise auf eine nicht-organische Ursache der Beschwerdesymptomatik hin. Insgesamt könne die Schmerzsymptomatik nicht ausreichend durch die klinischen oder radiomorphologischen Befunde erklärt werden (Urk. 7/98/11).
5.2.4 Gemäss dem neurologischen Teilgutachten hat sich die Beschwerdeführerin von den im Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. Januar 2001 umschriebenen Diagnosen (LWK 4-Deckplattenimpressionsfraktur, Humerusschaftfraktur und Rotatorenmanschettenläsion linksseitig, Commotio cerebri [Gehirnerschütterung]) im Verlauf der Jahre nach dem Unfall weitestgehend erholt. Aktuell sei anamnestisch wie auch klinisch einzig ein diffuses Schmerzsyndrom mit bei klinischer Untersuchung wechselnden Angaben von (Druck-) Schmerzen am gesamten Körper zu objektivieren (Urk. 7/98/12).
5.2.5 Die Psychiater der B.___ hielten in ihrer Beurteilung fest, gegen die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, die in den Vorbefunden wiederholt konstatiert werde, spreche, dass bei der Beschwerdeführerin weder Vermeidungsverhalten im Hinblick auf belastende Situationen (Autobahnfahrten, Überholen von LKW) noch Erinnerungslücken oder Hypervigilanz und Schreckhaftigkeit zu eruieren seien. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten wiederkehrenden Erinnerungen an den Unfall in Form von Bildern und Geräuschen allein könnten die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung nicht stützen, zumal die sich aufdrängenden Erinnerungen nicht vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit aufträten. Nach Latenz von mehreren Jahren nach dem Unfallereignis müsste ohnehin eher von einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung ausgegangen werden, welche jedoch mit einem erheblich differenten klinischen Bild einhergehe als dem hier vorliegenden. Basierend auf der Annahme, dass die psychische Dekompensation mit dem Autounfall als Kristallisationsereignis aus einer psychosozialen Belastungssituation mit chronischer Überforderung hervorgegangen sei, erscheine es als plausibel, dass der sekundäre Krankheitsgewinn in Form von Entpflichtung und Unterstützung durch die Kinder als ein wesentlicher Faktor bei der Aufrechterhaltung und Chronifizierung der psychischen Störung anzusehen sei (Urk. 7/98/14).
5.2.6 In ihrer Gesamtbeurteilung hielten die B.___-Gutachter fest, dass hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswartin und im Haushalt (Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf) wie auch für sämtliche körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung (Arbeitsfähigkeit in anderen Berufen) eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten (Urk. 7/98/17).

6.         Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) wird im Gutachten der B.___ überzeugend dargelegt, warum bei ihr keine posttraumatische Belastungsstörung mehr diagnostiziert werden könne (Erw. 5.3.5). Die Ausführungen der Psychiater des B.___ sind plausibel sowie nachvollziehbar und stellen nicht blosse Spekulationen dar, wie dies die Beschwerdeführerin darstellen will. Dem Gutachten lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von den Gutachtern unfreundlich und verständnislos behandelt worden wäre (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdeführerin bringt keine weitere materielle Kritik am Gutachten der B.___ vor. Dessen Würdigung ergibt, dass es in Kenntnis der Vorakten sowie aufgrund mehrerer Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellt wurde, womit darauf abgestellt werden kann. Das Gutachten ist umfassend und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend. Die Schlussfolgerungen der B.___-Gutachter sind überzeugend begründet. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit als Hauswartin und im Haushalt wie auch für sämtliche körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung (Verweisungstätigkeit) zu 80 % arbeitsfähig ist.

7.      
7.1     In erwerblicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin hätte sie als alleinstehende Hausfrau mit Mutter von vier Kindern ansehen und einen Betätigungsvergleich vornehmen müssen (Urk. 1 S. 4).
7.2
7.2.1   Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
7.2.2         Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
7.3         Gegenüber den B.___-Gutachtern gab die Beschwerdeführerin an, sie sei zum zweiten Mal geschieden und habe drei Töchter aus erster Ehe (32, 30 und 24 Jahre alt) sowie einen 18-jährigen Sohn aus zweiter Ehe. Sie bewohne zusammen mit ihrer 24-jährigen Tochter und ihrem 18-jährigen Sohn eine 3-Zimmer-Genossenschaftswohnung. Sie lebe von der Witwenrente ihres zweiten Ehemanns, der verstorben sei, und von der Unterstützung durch ihre Kinder. Im Haushalt erledige sie leichte Arbeiten wie Kochen, die Wäsche in die Waschmaschine legen und Abstauben, die übrigen Haushaltsarbeiten würden durch die Tochter erledigt (Urk. 7/98/8). Ab dem 8. Januar 2001 hätte die Beschwerdeführerin als Köchin bei K.___ im Café L.___ in N.___ arbeiten sollen. Vorgesehen war eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche (Urk. 7/35/4). Die Beschwerdeführerin selbst hatte am 14. Januar 2005 angegeben, dass sie, hätte sie nicht den besagten Verkehrsunfall erlitten, im Café L.___ zu einem Pensum von 40 Stunden pro Woche gearbeitet und dabei vermutlich mehr als Fr. 4'000.-- pro Monat verdient hätte (Urk. 7/25). Aufgrund des Alters der Kinder der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass diesen gegenüber keine namhafte Betreuungs- und Erziehungspflichten mehr bestehen. Zudem behauptete die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren noch, sie würde in einem 100 %-Pensum als Köchin arbeiten. Gemäss dem Grundsatz der „Aussagen der ersten Stunde“ ist auf diese Angaben abzustellen und nicht auf die nachträglichen Vorbringen im Beschwerdeverfahren (Erw. 7.1 und 8.1). Daraus erhellt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht angenommen hat, die Beschwerdeführerin sei ausschliesslich im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig.

8.
8.1     Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, hinsichtlich des Invalideneinkommens sei von Einkommen einer Küchenhilfe auszugehen und vom Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % vorzunehmen.
8.2
8.2.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
8.2.2   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden sowie von 41,7 Stunden im Jahre 2007 (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
8.2.3   Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
8.3     Die Beschwergegnerin stellte hinsichtlich des Valideneinkommens der Beschwerdeführerin auf das Einkommen ab, welches diese als Köchin im Café L.___ hätte erzielen können, d.h. Fr. 56'243.95 (Urk. 7/104/1, 7/56/1), was seitens der Beschwerdeführerin nicht gerügt wird und auch nicht zu beanstanden ist. Da die Beschwerdeführerin nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, hat die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt (Urk. 7/104). Dabei ist von dem in der LSE 2006 (S. 25, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (Einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4'019.-- auszugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden), zumal die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt sowie früher im Service und danach in einem Teilzeitpensum als Hauswartin tätig war (Urk. 7/98/17). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2007 geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung für Frauenlöhne von 2417 Punkten im Jahr 2006 auf 2453 Punkte im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft 12-2010, Tabelle B9.2 und B10.3, S. 90 f.) sowie der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 80 % (Erw. 6) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 40'821.--. Der Einkommensvergleich ergibt eine Einbusse von Fr. 15'422.95 und damit einen Invaliditätsgrad von 27,42 %.
8.4     Ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen erscheint im vorliegenden Fall nicht angezeigt, denn es fehlen konkrete Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin ihrer gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit wegen eines der oben beschriebenen Merkmale (Erw. 8.2.3) nur noch mit einem unter dem Durchschnitt liegenden Einkommen verwerten könnte. Im Übrigen würde auch bei einem behinderungsbedingter Abzug von 10 % vom Invalidenkommen (dieses würde mit einem solchen Abzug nun Fr. 36'739.10 statt Fr. 40'821.-- betragen), welcher sich allenfalls aufgrund des Alters und der Nationalität der Beschwerdeführerin begründen liesse, kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente bestehen. Der Einkommensvergleich würde in diesem Fall einen Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin von 35 % ergeben, welcher jedoch noch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (Art. 28 Abs. 2 IVG).

9.       Da bei einem Invaliditätsgrad von 27 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (Art. 28 Abs. 2 IVG), hat die Beschwerdegegnerin die halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

10.     Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Georg Wohl, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).