Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Paradiso
Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bühlmann
Bühlmann & Fritschi Rechtsanwälte
Talacker 42, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1956 geborene X.___, angelernte Büroangestellte, war zuletzt auf Stellensuche und bezog vom Juni 2002 bis zu ihrer Aussteuerung im Januar 2004 Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/11; Urk. 10/6/1).
Am 13. November 2007 (Urk. 10/1) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), an und verlangte die Zusprechung einer Invalidenrente. Nach diversen erwerblichen und medizinischen Abklärungen (Urk. 10/6, 10/9, 10/2, 10/10) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/14, 10/16, 10/24) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren aufgrund eines Invaliditätsgrades von 15 % mit Verfügung vom 5. Mai 2008 (Urk. 10/27) ab. Die unangefochten gebliebene Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Am 11. September 2008 (Urk. 10/30) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle an und verlangte wiederum die Zusprechung einer Rente. Daraufhin holte die IV-Stelle aktuelle Arztberichte (Urk. 10/33, 10/43) ein und sprach der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/47, 10/50) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 58 % mit Verfügung vom 26. Mai 2009 (Urk. 2) eine halbe Rente zu.
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bühlmann, mit Eingabe vom 24. Juni 2009 (Urk. 1) sowie unter Beilage zweier Arztberichte (Urk. 3/2-3) Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen, eventualiter einer Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 17. August 2009 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. August 2009 (Urk. 11) entsprach das Gericht dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 5, 6/2). Sodann liess die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen festhalten (Urk. 14), worauf die IV-Stelle auf Duplik verzichtete (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung)
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgradesauch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2. Die IV-Stelle stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, jedoch sei ihr eine behinderungsangepasste, abwechselnde Tätigkeit ohne Kälteexposition und mit wenig feinmotorischer Belastung der Finger zu 50 % zumutbar (Urk. 2 S. 3).
Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, wegen des Raynaud-Syndroms sei sie für eine Tätigkeit unter Vermeidung einer Kälteexposition sowie ohne Involvierung der Hände und Füsse zu 50 % arbeitsfähig. Für alle anderen Arbeitstätigkeiten sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Somit sei sie aufgrund ihrer Handicapierung in ihren Arbeitsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt, da es kaum eine Hilfsarbeit gebe, welche ohne Zuhilfenahme von Händen und Füssen ausgeführt werden könne (Urk. 1 S. 7 Ziff. 18). Ausserdem müssten ihre weiteren Erkrankungen - das Sicca-Syndrom, die Rosacea Papulopostulosa, das Schilddrüsenkarzinom und das Marginalzonenlymphom - in einem Gesamtkrankheitsbild berücksichtigt werden, was zu einer zusätzlichen Erhöhung ihrer Arbeitsunfähigkeit führe (Urk. 1 S. 7 Ziff. 19). Schliesslich müsse angesichts ihres Leidens und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ein Leidensabzug von 25 % und nicht bloss ein solcher von 15 % vorgenommen werden (Urk. 1 S. 8 Ziff. 24-26).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten, hat neue Abklärungen getätigt und schliesslich über den Rentenanspruch entschieden. Demzufolge ist zu prüfen, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 5. Mai 2008 (Urk. 10/27), die unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, bis zur Neuverfügung am 26. Mai 2009 (Urk. 2) eine Änderung ergeben und wie stark sich diese allenfalls auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat.
3.2 Die ursprüngliche Verfügung vom 5. Mai 2008 (Urk. 10/27), mit welcher die IV-Stelle aufgrund eines Invaliditätsgrades von 15 % den Anspruch auf eine Rente abwies, erging im Wesentlichen gestützt auf den Bericht des Y.___, Klinik für Immunologie (nachfolgend: Y.___) vom 27. Dezember 2007 (Urk. 10/10), verfasst von Dr. med. Z.___, Facharzt für Immunologie, und der Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) vom 22. und 26. Februar 2008 (Urk. 10/11 S. 2-3).
Dr. Z.___ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit etwa 2005 bestehende undifferenzierte Kollagenose, ein linksseitiges Marginalzonenlymphom Parotis sowie einen Status nach einem papillären Schilddrüsenkarzinom. Er hielt fest, dass für eine leidensangepasste Tätigkeit unter idealen Bedingungen (keine Kälteexposition, abwechselnde Tätigkeit bei beschränkten feinmotorischen Fähigkeiten der Finger) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 10/10 S. 7).
Ferner berief sich die IV-Stelle auf den Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Dermatologie, vom 6. Februar 2008. Diese hatte bei der Versicherten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 2005 bestehende Kollagenose mit Raynaud-Syndrom, eine sclerosierende Mikroangiopathie und ein Sjögren-Syndrom diagnostiziert und sich bezüglich der pathologischen objektivierbaren Befunde auf diverse Berichte verschiedener Kliniken des Y.___ bezogen. Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin damals eine seit 2005 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit für alle Feuchtarbeiten und Arbeiten im kalten Milieu. In einer angepassten Tätigkeit sei dagegen ab sofort von einer 50- bis 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ihrer Meinung nach war der Gesundheitszustand stationär bis besserungsfähig (Urk. 10/2/1-22; Urk. 10/11/2).
3.3 Grundlage für die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2009 (Urk. 2) bilden die Berichte des Y.___, Klinik für Immunologie, vom 7. Oktober und 10. Dezember 2008 (Urk. 10/33, 10/43) sowie die Stellungnahmen des RAD vom 9. Januar und 31. März 2009 (Urk. 10/45 S. 2-3, 10/54 S. 2).
Gemäss dem Bericht des Y.___ vom 7. Oktober 2008 stand eindeutig die progrediente Raynaud-Symptomatik im Vordergrund, welche nicht nur bei Verrichtungen des Alltags in der Kälte, sondern auch zum Beispiel unter warmem laufendem Wasser auftrete. Eine versuchsweise Applikation von Nitratsalbe habe zu keiner merkbaren Verbesserung geführt. Eine Dyspnoe bestehe nicht, dagegen eine ausgeprägte Sicca-Symptomatik der Augen sowie enoral. Im Rahmen der beruflichen Aufgaben mit Holzbearbeitung sei es zu einem Mikrotrauma am Daumen gekommen. Um die Abheilung zu fördern, sei die Versicherte vorerst arbeitsunfähig geschrieben worden. Da eine Kalzium-Antagonist-Therapie wegen massiver Ödeme nicht toleriert worden sei sowie die probatorische Nitratanwendung lokal keine Besserung gebracht habe, hätten sie die Versicherte, auch mit der Frage nach dem Sinn einer llomedin-Infusionstherapie, zur angiologischen Beurteilung, zugewiesen. Eine nächste reguläre Kontrolle sei in drei Monaten durchzuführen (Urk. 10/33/1 und 2).
Die Ärzte des Y.___ führten im nachfolgenden Bericht vom 10. Dezember 2008 (Urk. 10/43) aus, die Beschwerdeführerin leide unter einer Kollagenose. In diesem Rahmen bestehe eine massive Raynaud-Symptomatik beider Hände, welche Fingerarterienverschlüsse sowie eine Mikroangiopathie mit Riesenkappillaren, Mikroblutungen und avaskuläre Felder verursache. Zudem leide die Beschwerdeführerin an einer schweren Sicca-Symptomatik (Trockenheit der Schleimhäute) bei einer bioptisch gesicherten Speicheldrüsenentzündung. Zudem bestünden Erhöhungen der anti-nuklearen Antikörper sowie anti-centromer Antikörper, welche mit systemischer Sklerose assoziiert seien. Als Komplikation der Speicheldrüsenentzündung sei 2006 ein inzwischen erfolgreich strahlentherapiertes Marginalzonenlymphom der linken Parotitis diagnostiziert worden. In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führten die behandelnden Ärzte des Y.___ aus, aufgrund der therapeutisch kaum verbesserbaren Raynaud-Symptomatik sei die Beschwerdeführerin stark eingeschränkt. Tätigkeiten unter Zuhilfenahme der Hände seien nicht nur schmerzhaft, sondern auch ein Risiko hinsichtlich Mikrotraumata, welche aufgrund der marginalen Durchblutungssituation jederzeit zu Nekrosen der Finger führen könnten. Zudem bestehe eine generelle Müdigkeit, welche durch die gesicherte Kollagenose gut erklärbar sei. Bei Tätigkeiten mit Involvierung der Hände bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, bei Tätigkeiten ohne Zuhilfenahme der Hände und Füsse sowie ohne Abkühlung der akalen Gliedmassen bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
4.
4.1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass seit der ursprünglichen Verfügung vom 5. Mai 2008 (Urk. 10/27) eine invaliditätsrelevante Gesundheitsverschlechterung eingetreten ist (Urk. 1, 2). Allerdings ist deren Ausmass umstritten: Die Beschwerdegegnerin geht von einem Invaliditätsgrad von 58 % und dementsprechend einem Anspruch auf eine halbe Rente aus (Urk. 2 S. 4), die Beschwerdeführerin dagegen von einem Invaliditätsgrad von rund 86 % und dementsprechend einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 10 Ziff. 30).
4.2 Die Beschwerdegegnerin ist, gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 9. Januar 2009 (Urk. 10/45 S. 2-3), der Auffassung, dass in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei sie davon ausgeht, dass die Finger geringfügig feinmotorisch belastet werden können (Urk. 2 S. 3). Die medizinische Beurteilung stützt sich im Wesentlichen auf die in Erwägung 3.3 genannten Berichte des Y.___ vom 7. Oktober und 10. Dezember 2008 (Urk. 10/33, 10/43). Wie der RAD bescheinigten die Ärzte des Y.___ der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, allerdings schlossen sie hierbei - im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin - den Einsatz von Händen und Füssen aus. Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass Tätigkeiten unter Zuhilfenahme der Hände nicht nur schmerzhaft seien, sondern in sich auch die Gefahr von Mikrotraumata bergen würden, was aufgrund der marginalen Durchblutungssituation jederzeit zu Nekrosen der Finger führen könne (Urk. 10/43).
Sich bei einer Tätigkeit einer solchen Gefahr auszusetzen, ist für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Inwieweit durch eine geringe Belastung der Hände eine Gesundheitsgefährdung der Finger tatsächlich vermieden würde, kann anhand der medizinischen und tätigkeitsbezogenen Akten nicht entschieden werden. Es ist wesentlich festzustellen, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin bei einer leidensangepassten Tätigkeit ihre Hände einsetzen müsste und könnte.
Auch bezüglich des gesundheitsbedingten Einsatzes der Füsse bei einer Arbeitstätigkeit besteht keine genügende Klarheit. Während die Ärzte des Y.___ deren Einsatz ohne nähere Begründung ebenfalls ausschliessen (Urk. 10/43), geht die Beschwerdegegnerin auf eine allfällige Limitation der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Füsse gar nicht ein. Die Abklärung dieser Frage ist somit nachzuholen.
Des Weiteren ist dem Bericht des Y.___ vom 10. Dezember 2008 (Urk. 10/43) zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine generelle Müdigkeit bestehe, welche durch die gesicherte Kollagenose gut erklärbar sei (Urk. 10/43). Die Frage, inwieweit sich diese medizinisch begründete Müdigkeit auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, ist ebenfalls zu beantworten. Denn nur so kann beurteilt werden, ob allfällige adaptierte Tätigkeiten, welche die anderen Einschränkungen unter Umständen zulassen würden, wie etwa Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten, bei denen Eigenschaften wie Zuverlässigkeit, Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit, Reaktionsfähigkeit etc. gefordert sind, aufgrund dieser Müdigkeit überhaupt und, falls ja, inwieweit in Frage kommen.
Schliesslich ist noch zu beachten, dass bei der Beschwerdeführerin eine schwere Sicca-Symptomatik (Trockenheit der Schleimhäute) vorliegt. Daher stellt sich zum Beispiel die Frage, inwieweit Tätigkeiten in Frage kommen, bei denen verbal viel kommuniziert werden müsste.
4.3 Bei dieser Sachlage steht das Ausmass der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde-führerin nicht zuverlässig fest, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie vorab die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung all ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen interdisziplinär abklären lässt.
Sollte die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangen, dass bei der Beschwerdeführerin noch eine Restarbeitsfähigkeit besteht, hat sie mittels der Berufsberatung zu prüfen, ob es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt leidensangepasste Tätigkeiten gibt, die die Beschwerdeführerin angesichts ihrer mehrfachen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausführen könnte. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in der Kostennote vom 13. Januar 2011 (Urk. 21/1-2) einen Zeitaufwand von 13,20 Stunden und Barauslagen von Fr. 80.-- aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.--, von dem vorliegend auszugehen ist - und nicht von jenem von Fr. 270.-- gemäss obgenannter Kostennote - resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 2'937.60 ([13.20 h à Fr. 200.-- + Fr. 80.--] + 8 % Mehrwertsteuer). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens geht die Prozessentschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zulasten der Beschwerdegegnerin.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Andreas Bühlmann, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'926.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Bühlmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).