IV.2009.00616

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin K. Meyer
Urteil vom 5. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1963, meldete sich am 14. Januar 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug der Invalidenversicherung an (Urk. 9/1), da er seit Juni 2002 aufgrund psychischer Leiden nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 9/1/5 Ziff. 6.6.1). Nachdem die IV-Stelle medizinische (Urk. 9/5, Urk. 9/7) und erwerbliche (Urk. 9/12) Abklärungen getätigt und einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/6) beigezogen hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 12. September 2003 ab dem 1. Juni 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/28).
1.2     Bereits im Dezember 2003 wurde erstmals eine Revision eingeleitet (Urk. 9/29), welche nach Einholen eines Berichtes des Y.___ vom 21. Januar 2004 (Urk. 9/30/5-9) zur Mitteilung vom 2. Februar 2004 (Urk. 9/32) führte, wonach sich keine den Leistungsanspruch beeinflussende Änderung ergeben habe und weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 9/32).
1.3     Mit Fragebogen vom 8. Juni 2007 (Urk. 9/44) wurde erneut ein Revisionsverfahren eingeleitet. Dabei wurde ein Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 20. Juli 2007 (Urk. 9/46) eingeholt und in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten bei der A.___ angeordnet (Urk. 9/48) und am 30. September 2008 erstattet (Urk. 9/52). Mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2008 (Urk. 9/55) wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass man gedenke, seine Rente aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aufzuheben. Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 9/56). Am 7. Januar 2009 meldete die nun beigezogene Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Christine Ammann, dass die B.___ ihrerseits ein psychiatrisches Gutachten veranlasst habe, welches vor der Verfügung abzuwarten sei (Urk. 9/64). Nach Eingang des vertrauensärztlichen Berichtes von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zuhanden der B.___ vom 10. Februar 2009 (Urk. 9/67) reichte die Rechtsvertreterin einen weiteren, vom 12. Oktober 2004 stammenden vertrauensärztlichen Bericht von Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, an die B.___, ins Recht, welcher bisher noch nicht bei den Akten gelegen hatte (Urk. 9/70). Am 25. Mai 2009 erging die Verfügung, womit die Invalidenrente per 30. Juni 2009 aufgehoben wurde (Urk. 2).

2.
2.1         Dagegen liess X.___ am 23. Juni 2009 Beschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihm weiterhin ab Juli 2009 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente auszurichten. Zudem wurde ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gestellt und die entsprechenden Unterlagen eingereicht (Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 5).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2009 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten Urk. 9/1-77).
         Am 10. August 2009 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
2.3     Mit Schreiben vom 23. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer dem Gericht noch einen im Auftrag der B.___ erstellten vertrauensärztlichen Bericht von Dr. C.___ vom 26. April 2010 zukommen (Urk. 12).

3.       Auf die eingereichten Akten und die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2009 weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneint dies unter Hinweis auf die Stellungnahme der Ärzte des Regionalen Ärztlichen Diensten (RAD). Ebenso übersehe der Beschwerdeführer bei seiner Kritik des A.___-Gutachtens, dass bei der Befunderhebung weder eine schwere Antriebsstörung noch ein Verhalten zu beobachten gewesen seien, welche die Kriterien einer mittelschweren Depression erfüllen würden, was bei der Rentenzusprache im Jahr 2003 offenbar noch der Fall gewesen sei. Überdies schildere der Versicherte aktuell einen normalen Tagesablauf (Urk. 8).
1.3     Der Beschwerdeführer hingegen lässt anbringen, dass sich sein Gesundheitszustand in keiner Weise verbessert habe (Urk. 1).

2.
2.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
2.2         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
2.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.4         Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 5.  März 2009, 8C_694/2008, Erw. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
2.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.
3.1     Was den zeitlichen Referenzpunkt der Vergleichswerte anbelangt, so endete die letzte Revision lediglich in einer Mitteilung vom 2. Februar 2004, wonach der weitere Anspruch auf eine ganze IV-Rente bestätigt wurde (Urk. 9/32). Dazu hatte einzig ein Bericht des Y.___ vom 21. Januar 2004 (Urk. 9/30/5-9) geführt, so dass von einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung nicht die Rede sein kann. Als zeitlicher Referenzpunkt sind daher die rentenbegründende Verfügung vom 12. September 2003 (Urk. 9/28), bzw. die dieser zugrundeliegenden Arztberichte von Dr. Z.___ vom 27. Januar 2003 (Urk. 9/5) und des Y.___ vom 12. Februar 2003 (Urk. 9/7) zu sehen.
3.2     Im Bericht von Dr. Z.___ vom 27. Januar 2003 werden als Diagnosen eine reaktive Depression, ein Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Schmerzausstrahlung linksseitig bei Fehlform und Haltungsinsuffizienz der Wirbelsäule, eine beginnende Gonarthrose rechts sowie ein Status nach Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion 2001 und eine Refluxkrankheit aufgeführt. Vom 14. Februar 2002 bis zum 14. April 2002 sowie vom 3. Juli 2002 bis auf Weiteres wurde der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Berichtet wurde, dass der Beschwerdeführer zunehmend Mühe am Arbeitsplatz habe, und es wurde die Entwicklung einer reaktiven Depression genannt. Der Beschwerdeführer beklagte chronisch rezidivierende Rückenschmerzen, vor allem bei körperlicher Belastung. Seit Monaten verspüre er auch zunehmende Lustlosigkeit, Antriebsstörung sowie eine fehlende Zukunftsperspektive. Für die erhobenen Befunde wird auf die Facharztberichte verwiesen (Urk. 9/5/5-6).
3.3     Der Bericht des Y.___ datiert vom 12. Februar 2003. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird eine mittelgradige depressive Episode bei anamnestisch Verdacht auf rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.11) genannt. Der Zustand wird als besserungsfähig bezeichnet. Auch gegenüber den Ärzten des Y.___ gab der Beschwerdeführer an, unter einer deprimierten, hoffnungslosen Stimmung zu leiden und nur noch mit Mühe den Alltag bewältigen zu können. Er ziehe sich vermehrt zurück, sorge sich um die Zukunft und empfinde das Dasein als sinnlos. Objektiv ergaben sich eine seit mehreren Monaten bestehende, persistierende, schwere depressive Symptomatik. Es bestehe insbesondere eine starke Antriebsstörung, eine vermehrte Tendenz zu sozialem Rückzug, eine depressive Stimmungslage, eine Anhedonie und eine meist latent vorhandene, teilweise aber auch akut auftretende Suizidalität. Trotz intensivierter medizinischer Behandlung mit psychotherapeutischen Gesprächen, Unterstützung in sozialen Belangen und medikamentöser antidepressiver Therapie habe sich beim psychopathologischen Befund und auch im subjektiven Empfinden kaum einen Verbesserung ergeben. Es sei dem Beschwerdeführer nur mit grossem Aufwand möglich, die an ihn gestellten Anforderungen im Haushalt und bei der Kindererziehung zu erfüllen. Eine Verbesserung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers sei bei der Weiterführung der psychotherapeutischen Gespräche und der psychopharmakologischen Behandlung sowie der Sozialberatung in den nächsten Monaten zu erwarten. Was die psychischen Funktionen angehe, so sei die Konzentrationsfähigkeit leicht bis mittel und die Anpassungsfähigkeit leicht eingeschränkt. Uneingeschränkt sei das Auffassungsvermögen, schwer eingeschränkt hingegen die Belastbarkeit. Aufgrund der anamnestischen Angaben werde davon ausgegangen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schon längere Zeit aus medizinischen Gründen eingeschränkt gewesen sei. Seit Juni 2002 sei er aus medizinischen Gründen bis auf Weiteres 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/7/3-6).
3.4     Dem vertrauensärztlichen Bericht von Dr. D.___ vom 12. Oktober 2004 an die B.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - ausgelöst durch die Kündigung seiner letzten Arbeitsstelle beim E.___ - am 2. August 2002 einen Nervenzusammenbruch erlitten und einen Selbstmordversuch mit 20 Tabletten Lexotanil 3mg verübt habe. Er sei auf einem Parkplatz eingeschlafen und am nächsten Tag wieder nach Hause gefahren. Bereits im Alter von 16 Jahren sei es zu einem Selbstmordversuch mit einer Schusswaffe gekommen. Schon im Juni 2002 sei der Beschwerdeführer zur Behandlung an das Y.___ überwiesen worden. Da die Behandlung mit psychotherapeutischen Gesprächen und Psychopharmaka nicht zu einer Besserung geführt habe, habe der Beschwerdeführer schliesslich teilstationär auf der Tagesklinik des Y.___ von April bis Oktober 2003 behandelt werden müssen mit dem Schwerpunkt einer beruflichen Rehabilitation. Die Ehesituation habe sich zunehmend verschlechtert, so dass der Beschwerdeführer schliesslich am 1. September 2003 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Bereits 1998 sei der Beschwerdeführer wegen einer Ehekrise in psychiatrischer Behandlung gewesen. Die damalige Behandlung mit Prozac habe keinen Effekt auf seine Störung gehabt. Er habe damals die Behandlung abgebrochen, habe sich total von seiner Umgebung abgeschottet, sei nicht kommunikationsfähig gewesen, habe Probleme mit der Hygiene gehabt, habe sich nicht gewaschen und die Kleider kaum gepflegt. Diese Hygieneprobleme hätten auch immer wieder bei verschiedenen Arbeitsplätzen zu Schwierigkeiten geführt. Der Beschwerdeführer berichte, dass er seelisch noch immer in einem Tief sei. Er habe Mühe, das Haus zu verlassen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten. Der Alltag bestehe aus Schlaf und Aufstehen, Wohnung putzen, etwas malen (Ornamente), Spiele auf dem PC oder Modellbau (Panzer). Seine Kinder sehe er kaum, die Gattin versuche, das Besuchsrecht einzuschränken. Er sei zu depressiv für die Kinder. Er sehe sich nicht in der Lage arbeiten zu gehen. Er suche sich allenfalls einen geschützten Arbeitsplatz, habe sich aber noch nirgends beworben. Der Schlaf mit Stilnox sei ordentlich gut. Häufig schwitze er nachts und erwache dabei. Er rauche zwei bis vier Päckchen Zigaretten pro Tag. Wenn er so viel rauche, sei er innerlich ruhiger und müsse nicht so viel über seine Situation nachdenken. Den Haschischkonsum, der bis 2001 mehrmals täglich stattgefunden habe, habe er reduziert. Alkohol trinke er selten, einmal pro Monat drei Flaschen Bier. Seine körperliche Leistungsfähigkeit sei allgemein reduziert.
Objektiv zeige sich ein adipöser Mann, 185 cm gross, 116,2 kg schwer in gutem Allgemeinzustand. Bei der Untersuchung sei der Beschwerdeführer im Gespräch anfänglich gedämpft, werde dann aber zunehmend lebhafter. Er verhalte sich adäquat und gebe klar Auskunft über seine Situation. Bei der Schilderung seiner Lebenssituation verfüge er sogar über eine gewisse Eloquenz. Er sehe bezüglich seiner beruflichen Zukunft eigentlich nur eine Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz. Allerdings müsse es eine etwas anspruchsvolle Arbeit sein. Er sei aber ohne jede Chance auf dem Arbeitsmarkt. Er habe keine Visionen mehr. Seine Familie sei gescheitert. Er brauche jetzt einfach die Rente von der B.___. Ein Telefonat mit dem ehemaligen Arbeitgeber gab Dr. D.___ wie folgt wieder: Anfänglich habe der Beschwerdeführer immer wieder ohne Zeugnisse gefehlt. Er habe sich nicht einordnen können. Man habe ihn mit Hilfsarbeiten beschäftigt. Seine Leistungen seien ungenügend gewesen und hätten im Laufe der Anstellungsdauer abgenommen. Er habe mit den Kunden keine genügende Kommunikation herstellen und auch das Vertrauen der Kunden nicht erwerben können. Man habe deswegen die Kündigung angedroht. Da Verbesserungen ausgeblieben seien, habe man ihm wegen ungenügender Leistung gekündigt. Schliesslich sei er in der Kündigungsfrist dauernd arbeitsunfähig geschrieben worden.
Als Diagnose wurden rezidivierende depressive Episoden, wahrscheinlich aufgrund einer sozialen Persönlichkeitsstörung, bei jahrzehntelangem Cannabisabusus und massivem Nikotinabusus festgehalten. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe eine 100%ige Invalidität bestanden. Anamnestisch sei davon auszugehen, dass das jetzt zur Invalidität führende Leiden bereits längere Zeit vor dem letzten Stellenantritt im Mai 2000 bestanden habe. Allerdings sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Stellenantritts psychisch einigermassen kompensiert gewesen. Erst die Kündigung habe erneut einen mittelschweren depressiven Schub ausgelöst, was schliesslich zur lange anhaltenden Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Verstärkt worden sei dieser Prozess durch den Zusammenbruch seiner Familie mit Trennung von der Gattin und den beiden Kindern (Urk. 9/70).

4.
4.1     Der im Rahmen der aktuellen Revision eingeholte Bericht von Dr. Z.___ vom 20. Juli 2007 schreibt den Beschwerdeführer bei der Diagnose eines lumbovertebralen Schmerzsyndroms, einer Gonarthrose rechts, eines Status nach HWS-Distorsion 2001 sowie einer mittelschweren depressiven Episode seit Februar 2002 zu 100 % arbeitsunfähig. Nebst den somatischen Beschwerden sei es zur Entwicklung einer depressiven Grundstimmung mit ausgeprägter Adynamie, Lustlosigkeit und Konzentrationsstörungen gekommen. Dies habe zu Problemen am Arbeitsplatz sowie in der Ehe geführt. Diese sei vor einigen Jahre geschieden worden. Der Beschwerdeführer lebe nun alleine, zurückgezogen, isoliert und habe praktisch keine Kontakte mit der Aussenwelt. Er klage über ausgeprägte Müdigkeit, Lustlosigkeit und über Ängste, wenn er sich unter Menschen befinde. Auch klage er über ausgeprägte Konzentrationsstörungen. Er fühle sich ausserstande, jemals wieder einer Arbeit nachzugehen. Objektiv zeigte sich ein adynamischer Beschwerdeführer mit völliger Teilnahmslosigkeit sowie gestörter Konzentration. Seit zwei Jahren habe der Beschwerdeführer praktisch keinen Kontakt mehr mit einem Arzt. Die Gesprächstherapie im Y.___ habe er abgebrochen. Seit November 2004 habe er ihn in seiner Praxis drei Mal gesehen. Die Prognose sei ungünstig. Eine Gesprächstherapie wurde als sinnvoll erachtet, der Beschwerdeführer könne jedoch nicht für eine solche gewonnen werden (Urk. 9/46/7-8).
4.2     Die Ärzte des A.___ kamen bei ihrem Gutachten vom 30. September 2008 zu folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: lumbosakrales Syndrom links mit pseudoradikulären Ausstrahlungen links (ICD-10: M54.5) bei Haltungsinsuffizienz und klinisch Facettensyndrom links L5/S1 und begleitend möglich auch L4/L5 links; femoropatellares Syndrom beidseits (ICD-10: M 22.2) bei Genu valga beidseits, tendenziell Hypermobilität (Überextension von 5 Grad) und Bodymassindex vom 37,3 kg/m2. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden nebst rheumatologischen Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0), gemischte akzentuierte Persönlichkeitszüge (emotional-instabil, narzisstisch, ICD-10 Z73.1), eine low-dose Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.8) sowie ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabis (ICD-10 F10.1 und ICD-10 F12.1) festgestellt (Urk. 9/52/15).
         Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von sich selbst sagt, es gehe ihm schlecht. Er leide unter der Ungewissheit, wie es für ihn insgesamt weiter gehen solle. Er schlafe praktisch nicht, der Appetit sei stark reduziert. Vor dem Einschlafen aber auch während der Nacht schwitze er sehr stark. Er wache auch häufig in der Nacht auf. Er denke, dass er wegen des psychischen Druckes aufwache. Seine Gedanken drehten sich über den Sinn des Lebens, was er hier mache, wieso gewisse Dinge so gelaufen seien. Er sei einfach traurig, antriebslos, habe keine Motivation. Er lebe aktuell sehr bescheiden, zurückgezogen, habe keine Freunde, keine Kollegen. Er leide darunter, dass er keine Anerkennung mehr bekomme, da er ja auch keinen Job mehr ausüben könne. Seine Stimmung wechsle zwischen gut und böse. Seit fünf Jahren sei die Situation immer etwa gleich. Wirklich gut sei die Stimmung zuletzt vor einem Jahr gewesen. Er trinke übers Wochenende ca. eine Flasche Wodka gemischt mit Multivitaminsaft, um abzuschalten. In dieser Höhe betreibe er den Wodka-Konsum seit ca. zwei bis drei Jahren. Er denke selbst auch, dass dies zu viel sei, wolle es auch einschränken. Er könne aktuell nicht arbeiten. Er habe auch keine Perspektive. Es gehe ihm einfach insgesamt zu schlecht.
         Zu seiner aktuellen Lebenssituation führte der Beschwerdeführer aus, dass er alleine lebe. Seine beiden Kinder kämen ihn jedes zweite Wochenende besuchen. Er stehe so gegen neun Uhr auf und frühstücke. Danach setze er sich an seinen Computer, surfe im Internet, lese die Tageszeitungen online. Danach zeichne er häufig und bastle auch an Modellbauobjekten. Wenn es schönes Wetter sei, gehe er aktuell häufiger ins Freibad, schwimme dort auch. Am Nachmittag verrichte er gewisse Haushaltsarbeiten, sehe fern und zeichne wieder. Gegen 23.00 Uhr gehe er ins Bett, brauche dann sehr lange um einzuschlafen, circa ½ bis eine Stunde. Teilweise wache er in der Nacht wieder auf, schlafe dann nochmals ein, schlafe dann bis ca. 06.00 Uhr und schlafe dann nochmals zwei Stunden, bis er aufstehe. Zur Vorgeschichte seiner Erkrankung gab er an, bereits als 16jähriger aufgrund seines Übergewichts stark beeinträchtigt gewesen und gehänselt worden zu sein. Er habe damals mehrere Suizidversuche unternommen. Über die Jahre habe es immer wieder Tiefs gegeben, wirklich manifest sei die Problematik aber erst im Jahr 2002 geworden. Damals habe er seine Stelle verloren, und seine Frau habe ihn von einem Tag auf den anderen vor die Türe gestellt, weil sie einen Freund gehabt habe. Er sei in psychiatrischer Behandlung gewesen, habe Medikamente nehmen müssen, durch die er sehr zugenommen habe. Seitdem gehe es ihm immer gleich schlecht, er fühle sich niedergeschlagen und antriebslos. Er habe damals nicht das Gefühl gehabt, dass die Psychiater ihm hätten helfen können, weshalb er auch keine psychiatrische Behandlung mehr in Anspruch genommen habe. Seit er die IV-Rente habe, habe er auch nicht mehr versucht, zu arbeiten.
         Die Gutachter sahen den Beschwerdeführer als wach, allseits orientiert, geordnet im formalen Denken, kohärent und kognitiv-mnestisch nicht defizitär. Die Auffassungsgabe sei nicht eingeschränkt, es bestehe kein Hinweis auf Wahn, Halluzinationen oder Ich-Störungen. Im Affekt sei er gut schwingungsfähig, zu Beginn des Gespräches leichtgradig deprimiert, im weiteren Verlauf aufhellbar, weitgehend euthym mit Zukunftsängsten, Minderung der Vitalgefühle und leichter Antriebsminderung. Aktuell sei keine Suizidalität gegeben (Urk. 9/52/31). Die psychiatrischen Gutachter vermerkten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte, anhaltend bedrückte, traurige Stimmungslage sich nur teilweise bestätigen liess. So sei er im Verlauf des Gesprächs zunehmend schwingungsfähiger und in der Grundstimmung aufgehellter geworden. Seine Antriebsminderung sei aufgrund der Schilderung seines Tagesablaufs als leicht einzustufen. Auffallend in der Anamnese seien die häufigen Arbeitsplatzwechsel und das „Mobbing" seit seinem Jugendalter. Der Beschwerdeführer sehe sich selbst dabei jeweils als Opfer. Dabei sei davon auszugehen, dass er anhaltende Verhaltensmuster zeige, wie zum Beispiel leichte Kränkbarkeit sowie Schwankungen auf der emotionalen Ebene, die zu einer gestörten Funktions- und Leistungsfähigkeit führten. Diese seien allerdings als leichtgradig einzustufen, da es dem Beschwerdeführer doch über Jahre gelungen sei, zu arbeiten, eine Ausbildung abzuschliessen und eine Beziehung über Jahre aufrecht zu erhalten. Seine Schilderungen seien daher im Rahmen einer akzentuierten Persönlichkeit zu sehen, eine Persönlichkeitsstörung könne nicht diagnostiziert werden. Aufgrund der zu vermutenden leichten Kränkbarkeit und der teilweise impulsiv anmutenden Handlungen wie z.B. Suizidversuchen, werde am ehesten von narzisstischen sowie emotional instabilen Zügen ausgegangen. Benzodiazepine würden vom Beschwerdeführer kontinuierlich konsumiert, ohne dass eine Tendenz zur Dosissteigerung, Craving oder Kontrollverlust habe erfragt werden können. Dennoch sei es ihm bisher nicht gelungen, die seit Jahren konsumierten Benzodiazepine abzusetzen, so dass der Konsum als Ausdruck einer low-dose Benzodiazepinabhängigkeit zu werten sei. Aufgrund des erhöhten Alkoholkonsums, der auch im Rahmen der Laborkontrolle sichtbar gewesen sei, bestehe ein schädlicher Gebrauch von Alkohol. Dabei sei der schädliche Gebrauch vor allem in Hinblick auf die Psyche zu sehen. Erhöhter Alkoholkonsum könne die depressive Symptomatik (Antriebsminderung, bedrückte Stimmung) verstärken. Es würden Hinweise für eine Abhängigkeit (Dosissteigerung, Craving oder Kontrollverlust) fehlen. Ebenso bestehe ein schädlicher Gebrauch von Cannabis, wobei sich dieser ebenfalls auf die psychischen Beeinträchtigungen wie verminderten Antrieb oder bedrückte Stimmung beziehe. Aufgrund der Symptomatik könne aktuell von einer leichten depressiven Episode ausgegangen werden. Die Ergebnisse der vom Beschwerdeführer selbst ausgefüllten Tests (SCL-90 und BDI) würden nicht mit den objektiv erhobenen Befunden korrelieren, die genaue Zuordnung dieses Phänomens sei jedoch aufgrund der Kürze der Untersuchung nicht möglich gewesen; vermuten lasse sich ein hoher subjektiver Leidensdruck, auch die Indentifizierung des Beschwerdeführers mit seiner Krankenrolle, welche ihm Schutz vor weiteren Kränkungen biete, könne eine Erklärung dafür sein. Es sei davon auszugehen, dass die 2003 diagnostizierte mittelgradige depressive Episode sich auch ohne weitere psychotherapeutische Behandlung im Verlauf der Jahre via naturalis gebessert habe, mit entsprechender positiver Veränderung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer seinen somatischen Beschwerden bzw. Defiziten angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 9/52/13-14).
         Auch aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als EDV-Supportfachmann. Es seien keine wesentlichen Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit zu erwarten, da alleinig durch günstige Gestaltung des Arbeitsplatzes der weitere Verlauf respektive die aktuell subjektiv gut tolerierte stabile Situation im Rahmen des lumbosakralen Syndroms mit pseudoradikulärer Ausstrahlung links sichergestellt werden könne. Die Beschreibung des Tagesablaufes ergebe, dass der Beschwerdeführer überwiegend vergleichbare Belastungen in der häuslichen Umgebung durchführen würde. Für eine geeignete Verweisungstätigkeit sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht ebenfalls voll berufsfähig. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass eine solche wenig belastend für das Achsenskelett sein sollte. Des Weiteren bestehe eine Begrenzung für repetitive Torsions- und Schwenkbewegungen mit Rumpf und Oberkörper auf ein Minimum. Vornübergebeugtes, kniendes oder kauerndes Arbeiten wäre maximal eine Stunde zumutbar, ebenso Überkopfarbeiten. Das Heben und Tragen von Lasten bis Lendenhöhe (20 kg) und in Brusthöhe (20 kg) sei möglich. Bezüglich des femoropatellaren Syndroms sei die Meidung des Gehens in unebenem Gelände anzustreben. Auch das konsequent wiederholte Treppensteigen von mehr als einem Stockwerk wäre ungünstig (allerdings könnte dies wiederholt maximal eine halbe Stunde im Tag zugemutet werden) (Urk. 9/52/16).
4.3     Ein zuhanden der B.___ erstellter vertrauensärztlicher Bericht von Dr. C.___ vom 10. Februar 2009 beschreibt einen pünktlich erscheinenden, gross gewachsenen, zwar beleibten, aber durchaus nicht ungestalt aussehenden Mann ohne äusserliche Zeichen einer Verwahrlosung, motorisch unauffällig, ohne Intoxikation, ohne Entzugserscheinungen, im Augenkontakt etwas ängstlich-unstet, bewusstseinsklar, voll orientiert in allen Qualitäten, ohne Gedächtnisausfälle, im Kopfrechnen schwach, in der Diktion der sprachlichen Mitteilungen durchaus differenziert und intelligent, ohne inhaltliche und formale Denkstörungen, im Affekt durchgehend subdepressiv, etwas ängstlich, aber auflockerbar und mit selten einem Lachen, mit gutem affektivem Rapport, in der Gesprächsbeziehung weiche, passive und submissive Tendenzen, selten mit schärferen Antworten oder vorwurfsvollen Attacken im Zusammenhang mit der IV-Revision. Er mache sich eher selbst herunter, sei etwas sentimental, spreche von Zyankali, vom Gottesbezug und den Prophezeiungen des Nostradamus. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte für psychotisches Erleben, Ich-Störungen, Wahn, Zwänge oder für eine deutliche, etwa toxisch bedingte hirnorganische Beeinträchtigung. Bei der Exploration sei er mit dem Beschwerdeführer noch einmal den gesamten Lebenslauf bis heute durchgegangen (Urk. 9/67/10). Daraus ergab sich unter anderem, dass der rentenaufhebende Vorbescheid der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in eine tiefe Krise gestürzt habe, weshalb er sich auch in psychiatrische Behandlung begeben habe (Urk. 9/67/6). Ebenso gab der Beschwerdeführer gegenüber Dr. C.___ an, dass er bis zu einer Flasche Wodka und 3 Joints am Tag konsumiere. Er verschaffe sich durch diese Substanzen Erleichterung der Ängste und seelischen Spannungen. Er schäme sich für sein Rentendasein, dennoch habe er sich an den Berentungsstatus gewöhnt (Urk. 9/67/9). Dr. C.___ sieht eine Persönlichkeitsstörung von früher Kindheit her, abgesehen von einer leicht abnormen somatischen Anlage mit stetigem Übergewicht und bei Belastung durch frühen Verlust der Eltern, sozialen Schwierigkeiten an vielen Arbeitsplätzen (deren Hintergrund die Persönlichkeitsstörung sein dürfte), im Scheitern der Ehe und im fortschreitenden sozialen Rückzug mit sozialphobischen Erscheinungen und Panikattacken, im Gebrauch sedierender Substanzen wie Benzodiazepine, Alkohol und Cannabis. Im psychiatrischen Querschnittbefund habe der an sich intelligente, wortgewandte und nicht nennenswert toxisch wesensgeändert erscheinende Beschwerdeführer vorwiegend ein depressiv-antriebsarmes Bild von Hoffnungslosigkeit, Selbstwertverlust und allgemeinem Unvermögens- und Versagensgefühl gezeigt. In diagnostischer Hinsicht sei, eher vom Längsschnitt als vom Querschnitt her, bei der Annahme einer gemischten Persönlichkeitsstörung zu verbleiben, welche die Fortschreibung der 2004 etablierten vollen Berufsinvalidität rechtfertige. Die therapeutische Beeinflussung sei gering, und der Beschwerdeführer könne keineswegs in seine letzte angestammte Tätigkeit oder an einen vergleichbaren Arbeitsplatz zurückkehren (Urk. 9/67/10-11).
4.4     Am 26. April 2010 erstellte Dr. C.___ einen weiteren vertrauensärztlichen Bericht zuhanden der B.___. Diesem ist zu entnehmen, dass zum Untersuchungstermin der Beschwerdeführer mit für die Witterung leichter und nicht ausgesprochen gepflegter Kleidung erschienen sei. Er sei mittelgross, adipös, stark nach Zigarettenrauch riechend mit schwerfälligem Schritt und gebeugter Körperhaltung, bewusstseinsklar, voll orientiert in allen Qualitäten, im Gespräch seien keine schweren Gedächtnisdefizite erkennbar, im Antrieb sei er verlangsamt, im Tonfall völlig unmoduliert, mit einer Miene der Gleichgültigkeit, lasse sich aber auch gelegentlich ein kurzes Lachen entlocken. Der Gedankengang sei schleppend, inhaltlich vage, auf Fragen folgten gelegentlich zunächst Ratlosigkeit und ein Pusten, dann eher „magere Antworten“, mit einem Gedankengang ohne Entschlusskraft und dezidierter Ausformulierung, jedoch kohärent und sprachlich nicht fragmentiert. In der affektiven Ausstrahlung sei er fast „ausdruckslos“, gleichgültig, kaum berührt und berührbar, allenfalls mit einem diskreten Schleier von Traurigkeit und Resignation. Im Verhalten sei er höflich, praktisch nie gereizt, fast unterwürfig und devot (verbeuge sich bei der Begrüssung und Verabschiedung mit festem Händedruck wie ein braver Schuljunge). Diagnostisch würden sich mehrere ICD-Positionen anbieten, sowohl eine diskret schizophrene Erkrankung mit Rückzug, Eigenbrötelei und Reduktion des energetischen Potentials, zum anderen eine chronifizierte Störung aus der 3er-Reihe der ICD, zum Dritten eine abnorme Persönlichkeitsentwicklung auf dem Hintergrund einer gemischten Persönlichkeitsstörung. Von welcher Diagnose man auch immer ausgehen wolle, Schweregrad und geringe therapeutische Beeinflussbarkeit würden unbestritten bleiben. Was den Invaliditätsgrad angehe, bestünden keinerlei Zweifel, dass dieser psychiatrisch, wenn auch nicht spektakulär, so doch profunde gestörte Versicherte jetzt und vermutlich auf Dauer zu 100 % erwerbs- und berufsinvalide sei. Als Diagnosen wurden letztlich ein chronifiziertes Defizit von Stimmung und Antrieb im Sinne einer Dysthymia F34.1 und eine gemischte Persönlichkeitsstörung F61 aufgeführt (Urk. 12 S. 4-6).

5.      
5.1         Zunächst ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zwar gewisse somatische Beschwerden aufweist, diese jedoch, wie im A.___-Gutachten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt, keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben, da - was ebenfalls einleuchtet - seine momentane Beschäftigung zu Hause, welche das Verbringen grosser Teile des Tages vor dem Computer beinhaltet, von der körperlichen Belastung her seiner angestammten und zuletzt ausgeführten Tätigkeit entspricht. Die volle Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Vorliegend von Bedeutung ist somit einzig die Frage, inwieweit sich die psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken.
5.2     Der Bericht von Dr. C.___ vom 10. Februar 2009 (Urk. 9/67) sowie sein Folgebericht vom 26. April 2010 (Urk. 12) gehen beide von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Probleme aus. Keiner der beiden Berichte vermag dies jedoch in überzeugender Weise zu begründen. Nebst dem, dass die eigentlichen Befunde und deren Beurteilung jeweils knapp ausfielen, ist nicht ersichtlich, wie die von Dr. C.___ gestellte Diagnose der gemischten bzw. kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, sprich wie der Beschwerdeführer dadurch in der Ausübung einer Tätigkeit konkret gehindert wird. Auch ist nicht klar, wie die im Bericht vom 10. Februar 2009 gestellte Diagnose der rezidivierenden mittelschweren depressiven Episode (ICD-10 F 33.1) sich entwickelt hat, ist doch im aktuellen Bericht nur noch von einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) die Rede, ohne dass sich jedoch gross abweichende Befunde ergeben hätten. Zudem bietet Dr. C.___ im Bericht vom 26. April 2010 eine ganze Palette an Diagnosen an (Urk. 12 S. 6), so dass unklar bleibt, woran der Beschwerdeführer letztlich leidet. Auch scheint zu wenig auf die offenbar vorhandene Suchtproblematik eingegangen worden zu sein. Auf die Berichte von Dr. C.___ kann daher für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht abgestellt werden.
5.3         Gleiches gilt für den Bericht von Dr. Z.___ vom 20. Juli 2007 (Urk. 9/46). Dieser gibt an, dass der Beschwerdeführer seit praktisch zwei Jahren keinen Kontakt mehr mit einem Arzt gehabt habe. Die Gesprächstherapie im Y.___ habe er abgebrochen. Seit November 2004 habe er ihn in seiner Praxis nur drei Mal gesehen, das letzte Mal am 28. Juni 2007. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht möglich, dass Dr. Z.___ den Verlauf des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit 2003 zuverlässig beurteilen kann, weshalb auch sein Bericht zur Klärung des Sachverhalts nichts beitragen kann.
5.4     Was das A.___-Gutachten betrifft, so ist dieses zwar in den festgestellten Befunden und den daraus gezogenen Schlüssen in sich nachvollziehbar, dennoch werden einige Fragen, deren Beantwortung zur rechtsgenügenden Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von Nöten wären, offen gelassen. In den Berichten sowohl von Dr. C.___ als auch im A.___-Gutachten wird von einem schädlichen Substanzengebrauch des Beschwerdeführers in Bezug auf Alkohol und Cannabis gesprochen, ebenso von Benzodiazepinen. Die gegenüber Dr. C.___ angegebene Menge Alkohol von einem Liter Wodka täglich sowie drei Joints (Urk. 9/67/9) wirft in der Tat die Frage nach einem ernsthaften Suchtgeschehen auf. Auch durch das A.___ nicht eindeutig geklärt werden konnte jedoch die Problematik einer allfälligen Interaktion des Abhängigkeitsgeschehens und den übrigen vom A.___ gestellten psychiatrischen Diagnosen der rezidivierenden Depression, gegenwärtig leichtgradige Episode sowie der gemischten akzentuierten Persönlichkeitszüge (emotional-instabil, narzisstisch). Zwar begründen weder eine leichte depressive Episode noch die Suchtmittelabhängigkeit alleine einen invalidenrechtlich relevanten Gesundheitsschaden, jedoch ist bei der Beurteilung einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen (vgl. Erw. 2.4). Des Weiteren besteht eine von den A.___-Gutachtern selbst angesprochene Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer selbst ausgefüllten Tests (Urk. 9/52/13) und den objektiven psychiatrischen Befunden. Zwar geben sowohl das Beck Depression Inventar (BDI) als auch die Symptom Checklist nach Derogatis (SCL-90R) die subjektiv empfundene Beeinträchtigung der Testperson wieder, was somit eine Manipulation des Testergebnisses zulässt, indes existieren Validierungstests, welche solche Verzerrungen erfassen können, von welchen jedoch vorliegend abgesehen worden ist, so dass die Frage nach dem hauptsächlichen psychiatrischen Leiden (nebst der Suchtproblematik) des Beschwerdeführers und insbesondere dessen Schweregrad nicht rechtsgenügend abschliessend beantwortet werden kann. Auch deshalb nicht, weil eine klare Besserung der Befunde seit der erstmaligen Berentung im Jahr 2003 (Bericht des Y.___ vom 12. Februar 2003, Urk. 9/7) als auch gegenüber dem Verlaufsbericht im Rahmen der ersten Revision (Urk. 9/30), wo beide Male von einer mittelgradigen depressiven Episode bei anamnestischem Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.11) die Rede war, nicht klar erkennbar ist, was jedoch für die Annahme einer Besserung des Gesundheitszustandes in rentenausschliessenden Masse der Fall sein müsste. Was aus dem A.___-Gutachten des Weiteren nicht klar hervorgeht, ist die Frage nach der Zumutbarkeit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie der Leiden des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht. Sowohl Dr. Z.___ (Urk. 9/46/8) als auch die Gutachter des A.___ (Urk. 9/52/33) sehen eine solche Therapie als indiziert, jedoch sei der Beschwerdeführer dafür nicht zu gewinnen, während Dr. C.___ hierin die Grenzen der therapeutischen Beeinflussbarkeit erblickt, was jedoch nicht damit vereinbar ist, dass sich der Beschwerdeführer nach Erhalt des auf eine Rentenaufhebung hinweisenden Vorbescheids von sich aus wieder in psychiatrische Behandlung begeben hat. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass zu viele Fragen offen sind, als dass gesagt werden könnte, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere dessen Entwicklung seit der rentenbegründenden Verfügung vom 12. September 2003 seien in rechtsgenügender Weise abgeklärt.
5.5     Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese durch weitere Sachverhaltsabklärungen die in Erw. 4.4 aufgeworfenen Fragen kläre. Angesichts der von den A.___-Gutachtern erwähnten Diskrepanzen zwischen den subjektiv empfundenen Beschwerden und den objektiven Befunden, welches „Phänomen“ von den A.___-Gutachtern aufgrund der Kürze der Untersuchung nicht zugeordnet werden konnte (Urk. 9/52/13), als auch der Komplexität des Gesundheitszustandes mit dem aktenkundigen Suchtmittelkonsum, drängt sich eine gründliche neutrale psychiatrische Oberbegutachtung in einem stationären Rahmen auf. Diese soll in einer Institution erfolgen, welche über psychiatrische Fachkräfte auch im Bereich Suchtmittelerkrankungen verfügt. Die Gutachter sollen dabei in vertiefter Auseinandersetzung mit den in Erw. 4.4 aufgeworfenen Fragen und den kompletten Vorakten zu einer klaren Befunderhebung und Diagnosestellung kommen und sich darüber aussprechen, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verlauf seit September 2003 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entwickelt und in welchem Ausmass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seither auf seine Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat und immer noch auswirkt. In diesem Zusammenhang sollen die begutachtenden Fachpersonen nachvollziehbar darlegen, über welche psychischen Ressourcen der Beschwerdeführer noch verfügt, bzw. welche eingeschränkt sind und aus welchen medizinischen Gründen. Insbesondere sollen sich die Gutachter auch darüber aussprechen, inwieweit der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers therapeutisch beeinflussbar ist, und inwieweit ihm welche therapeutischen Massnahmen im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zumutbar sind. Nach dem Vorliegen des Obergutachtens hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2009 neu zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.      
6.1     Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung).
6.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweisen auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Die Kosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.       Sodann ist die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese wird ohne Rücksicht auf dein Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.

8.       Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erweist sich somit als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Mai 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2009 neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).