Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 29. April 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1964 geborene X.___ reiste 1985 in die Schweiz ein, wo sie inzwischen über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (Urk. 6/5 und 6/15). Sie ist geschieden und hat zwei erwachsene Kinder (geboren 1987 und 1992). In '___' absolvierte sie das Gymnasium und arbeitete anschliessend ohne Berufsausbildung als Datenverarbeiterin. Hierzulande war sie nach ihrer 1999 erfolgten Scheidung von 2004 bis 2006 im Reinigungssektor tätig, zuletzt seit 2005 für die Putzfrauenagentur Y.___ (Urk. 6/2, 6/10, 6/11/2 und 6/14). Nachdem sie ab Mitte 2006 ärztlich krankgeschrieben war (Urk. 6/11/20, 6/11/25 und 6/14/2), wurde das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin per Ende Dezember 2006 aufgelöst (Urk. 6/14/10 und 6/14/15).
1.2 Im Oktober 2007 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Invalidenleistungen (Rente) an (Urk. 6/4). Hierauf klärte die IV-Stelle die medizinischen (Urk. 6/19, 6/24, 6/26-28, 6/30 und 6/35) und beruflich-erwerblichen (Urk. 6/2, 6/10, 6/14) Verhältnisse ab und nahm die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers zu den Akten (Urk. 6/11). Alsdann holte sie ein bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches) Gutachten ein (Urk. 6/33-34 und 6/38) und liess eine Haushaltsabklärung durchführen (Urk. 6/39), bevor sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 10. März 2009 (Urk. 6/43) die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht stellte. Nach Kenntnisnahme des binnen erstreckter Frist unbegründet gebliebenen Einwandes (Urk. 6/44-50) verfügte sie am 4. Juni 2009 wie angekündigt im abschlägigen Sinne (Urk. 2 = 6/51).
2.
2.1 Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. Juni 2009 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).
2.2 Die Verwaltung schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5; samt Aktenbeilage [Urk. 6/1-51]), wovon der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. September 2009 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7).
3.
3.1 Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Stand der Akten als spruchreif und kann folglich ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
3.2 Auf die Ausführungen der Parteien und die zu würdigenden Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
1.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich zusammenfassend auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten (wie etwa leichte Raumpflegearbeiten bzw. Arbeiten als Betriebsmitarbeiterin oder Verpackerin) zu 80 % zumutbar. Damit lasse sich bei einem ausserhäuslichen 60%-Pensum ein (Invaliden-)Einkommen von Fr. 20863.55 erzielen. Verglichen mit dem (Validen-)Einkommen von Fr. 22058.-- resultiere eine anrechenbare Einbusse von Fr. 1'194.45, was zu einem erwerblichen Teilinvaliditätsgrad von 3 % führe. Im häuslichen Bereich bestehe ein Teilinvaliditätsgrad von 7 %, womit insgesamt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 % resultiere (Urk. 2 = 6/51 und 5).
1.3 Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, es seien beim abschlägigen Rentenentscheid nicht alle medizinischen Unterlagen berücksichtigt worden; aufgrund ihrer multiplen Beeinträchtigungen sei sie gänzlich arbeitsunfähig (Urk. 1).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1 und 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 4. Juni 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität (im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 E. 1.2, mit Hinweisen).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2, mit Hinweisen).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 E. 4.2 und 128 V 174; Urteil des EVG I 156/02 vom 26. Mai 2003).
2.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind (oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten), wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3, mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4, mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a und 122 V 160 E. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989 S. 30 f.; derselbe in Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a und 122 V 160 E. 1c) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des EVG I 733/03 vom 6. April 2004, E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des EVG I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2). Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des BGer 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, mit Hinweisen).
3.
3.1 Im - auf Veranlassung von RAD-Ärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 22. September 2008 (Urk. 6/40/4-5; vgl. bereits Stellungnahme vom 17. Juni 2008 [Urk. 6/40/3]) eingeholten und von dieser mit Beurteilung vom 2. März 2009 (Urk. 6/40/6-7) für die medizinischen Belange als beweiskräftig erachteten - bidisziplinären Gutachten vom 16. Januar 2009 (Urk. 6/38/1-41; samt Beilagen [Urk. 6/38/42-54]) diagnostizierten Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts (ICD-10 M54) mit/bei:
- derzeitigem Piriformissyndrom rechts,
- multiplen Insertionstendinosen am Trochanter major rechts (Trochanterbursitis, Beckenkamm rechts),
- derzeit fehlenden Anhaltspunkten für eine radikuläre Symptomatik;
sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) im Sinne einer larvierten Depression (ICD-10 F32.8). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Status nach Hüftarthroskopie rechts (mit Pfannenrandtrimmung, Schenkelhalstaillierung und Bursoskopie, bei therapieresistenten rechtsseitigen Hüftschmerzen; am 4. April 2008), ein Status nach explorativer Laparotomie und Mesolückenverschluss (infolge mechanischem Dünndarmileus bei Mesolücke; am 30. November 2008), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine somatoforme autonome Funktionsstörung des oberen Gastrointestinaltraktes (ICD-10 F45.31) sowie ein Status nach Alkoholabusus (ICD-10 F10.1) festgehalten. Bezüglich Arbeitsfähigkeit wurde - im Sinne einer arbiträren Beurteilung - geschlossen, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht keine Lasten über 10 kg Gewicht heben, stossen oder ziehen könne; ausserdem könne sie nicht dauernd vornübergeneigt oder repetitiv bückend arbeiten und auch nicht andauernd sitzen, so dass nach einer Stunde sitzender Arbeit die Möglichkeit vorhanden sein müsse, einen Positionswechsel vorzunehmen. Unter Beachtung dieser Limiten wurde die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht als ganztags arbeitsfähig eingeschätzt. Aus rein psychiatrischer Sicht wurde eine 80%ige Arbeitsfähigkeit postuliert und zusammenfassend (bidisziplinär) unter Beachtung der genannten somatischen Limiten eine Arbeitstätigkeit im Rahmen eines 80%-Pensums als zumutbar erachtet. In zeitlicher Hinsicht hielten die beteiligten Fachärzte fest, dass das postulierte Restleistungsvermögen - abgesehen von den Hospitalisationszeiten (für welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe) - seit der im Juni 2006 erfolgten Krankschreibung bestehe. Therapeutisch wurde eine Medikamentenumstellung (Temesta®) empfohlen, während berufliche Massnahmen unter Verweis auf die subjektiv vollständige Arbeitsunfähigkeit als nicht sinnvoll erachtet wurden.
3.2 Die bidisziplinäre und für die in Frage stehenden Belange umfassende Expertise der Dres. A.___ und B.___ ist in Kenntnis und unter zutreffender zusammenfassender Wiedergabe der von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten sowie zusätzlich beigezogener Vorakten abgegeben worden (Urk. 6/38/2-12; vgl. Urk. 6/38/42-54), beruht auf umfangreichen fachgebietsspezifischen Untersuchungen (Urk. 6/38/13-21 und 6/38/22-31), bei denen nebst ausführlichen anamnestischen Erhebungen (Urk. 6/38/13-15, 6/38/16-17 und 6/38/22-23) und objektiven Befundaufnahmen (Urk. 6/38/18-19 und 6/38/26-27) namentlich auch die geklagten Beschwerden und die subjektive Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit mitberücksichtigt wurden (Urk. 6/38/15-16 und 6/38/23-25). Das Gutachten leuchtet in der Gesamtbeurteilung der medizinischen Situation (Urk. 6/38/32-43) und insbesondere des (Rest-)Leistungsvermögens (in masslicher wie zeitlicher Hinsicht; Urk. 6/38/34-35) ein; die in kritischer Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorbeurteilungen (Urk. 6/38/37-39) und unter Darlegung der aufscheinenden Diskrepanzen zwischen den subjektiven Angaben sowie den objektiven Untersuchungsergebnissen (Urk. 6/38/39-40) gezogenen Schlussfolgerungen sind in den wesentlichen Zügen nachvollziehbar und im Ergebnis begründet. So erscheint plausibel, dass aufgrund des beobachteten Verhaltens vor und während der Gesprächs- und Untersuchungssituation (Gehen/Sitzen, Aus-/Ankleiden, Positions-/Lagewechsel), der im Ganzen geringgradigen radiologischen Alterationen, des aktenkundigen Nichtansprechens auf verschiedenste Therapieformen (worunter nebst kontinuierlicher Physiotherapiemassnahmen mit Muskelkräftigung und -dehnung insbes. auch diverse ergebnislose Infiltrationen im Trochanter- und lumbalen Wirbelsäulenbereich) sowie der bis auf Druckdolenzen und mässiggradige Bewegungseinschränkungen verhältnismässig bescheidenen Klinik an Achsenorgan und Extremitäten (ohne signifikante neurologische Auffälligkeiten) in somatischer Hinsicht eine weitgehend deskriptive Krankheitszuordnung getroffen und daraus - bei fehlenden beziehungsweise negativen weichteilrheumatischen respektive fibromyalgischen Indikatoren (Waddell-Zeichen und Tender points) sowie anamnestisch zwar beschriebenen ISG-Blockaden, zum Untersuchungszeitpunkt jedoch völlig freier ISG-Beweglichkeit - auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezüglich einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit geschlossen worden ist. Anschaulich begründet und einleuchtend ist auch der psychiatrische Schluss auf eine nach dem bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell diagnostisch wohl vorhandene, für das zumutbare Arbeitsvermögen indessen irrelevante anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Denn wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (oder ein ähnlicher ätiologisch-pathogenetisch unerklärlicher syndromaler Leidenszustand) als solche noch keine Invalidität; vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind, wobei die Gutachter eine den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess ausnahmsweise unzumutbar machende psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer einsichtig verneint und darüber hinaus das gehäufte und ausgeprägte Vorliegen weiterer, eine Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindernder Kriterien ebenso begreiflich verworfen haben (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3; vgl. auch BGE 132 V 65, 131 V 49 und 130 V 396 sowie Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). Das Gleiche gilt auch für die diagnostizierte somatoforme autonome Funktionsstörung im Bereich des oberen Gastrointestinaltrakts (ICD-10 F45.31). Der über eine Fachausbildung in Innerer Medizin verfügende Dr. A.___ hat die beschwerdeweise ins Feld geführte Darmproblematik sehr wohl zur Kenntnis genommen und diesbezüglich eigens den Austrittsbericht des Spitals J.___ vom 17. Dezember 2008 (Urk. 6/38/42-43) beigezogen. Die gestützt darauf sowie auf die selbst getätigte internistische Statuserhebung (Urk. 6/38/18) erfolgte Verneinung eines relevanten Einflusses des Geschehens auf die Arbeitsfähigkeit (mit Ausnahme der Hospitalisations-/Rehabilitationsdauer) erscheint evident; ein weitergehender diesbezüglicher Abklärungsbedarf ist nicht auszumachen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b und 122V 157 E. 1d).
Die seitens der Verantwortlichen der Orthopädischen Universitätsklinik C.___, ab Mitte März 2006 getätigten Abklärungen der geklagten Hüft- und Leistenschmerzen rechts (Urk. 6/11/6-9 und 6/38/50) und namentlich der dort am 4. April 2008 durchgeführte operative Eingriff an der rechten Hüfte (Arthroskopie mit Pfannenrandtrimmung, Schenkelhalstaillierung und Bursoskopie; Urk. 6/38/44, 6/38/46 und 6/38/48-49) mit nachfolgendem Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik D.___ (vgl. Urk. 6/30) haben nichts erbracht, was geeignet wäre, das Gutachtensergebnis in Frage zu stellen; aus hüftchirurgischer Sicht konnte im August/Oktober 2008 letztlich nur die Therapieresistenz der subjektiv unverändert anhaltenden, radiologisch unklaren (vgl. Urk. 6/38/50 und 6/38/53-54) Schmerzbeschwerden konstatiert werden, wobei aufgrund des pathomorphologischen Korrelats eine berufliche Umstellung auf eine körperlich weniger anspruchsvolle, hüft- und rückenschonendere Tätigkeit empfohlen (Urk. 6/28/7-9) und eine Abklärung der Wirbelsäulensituation angeregt wurde (Urk. 6/35/3-4). Die lumbale Wirbelsäulensituation betreffend war im Spital E.___, im Juli 2006 ein Verdacht auf eine Hyperbeweglichkeit im Segment L3/4, auf ein Facettenganglion insbesondere L4/5 sowie eine dehydrierte Bandscheibe mit leichtem Discusbulging von L3-S1 geäussert und die Evaluation einer semirigiden Spondylodese in Betracht gezogen worden (Urk. 6/11/10-11); Anfang November 2008 wurde bei allerdings nur geringgradigen Röntgenzeichen (vgl. Urk. 6/38/51-52) wiederum auf die Möglichkeit einer Spondylodese bei gleichzeitiger Dekompression und Neurolyse des Wurzelabgangs L5/S1 hingewiesen (Urk. 6/38/47), womit sich die Gutachter einlässlich auseinandergesetzt haben. Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hatte der Beschwerdeführerin zwar aufgrund des Hüft- und Wirbelsäulenleidens ab 26. Juni 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der angestammten Tätigkeit attestiert (Urk. 6/11/3; vgl. Urk. 6/11/5), sie jedoch gleichzeitig für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit als zu etwa 50 % einsatzfähig erachtet (Urk. 6/11/12-13; vgl. Urk. 6/11/18); weiterführende Angaben konnte er in der Folge nicht mehr machen (Urk. 6/24). Die Berichterstattung von Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, enthält in somatischer Hinsicht - bis auf die von vornherein irrelevante Diagnose einer undislozierten Fraktur der Grundphalanx der III. Zehe links - keine weiterführenden Erkenntnisse, wobei allerdings mitunter auch psychische Probleme erwähnt wurden; die seinerseits postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bezog sich auf die Tätigkeit als Putzfrau (Urk. 6/11/16-17, 6/11/22-24 und 6/19/11-12). Dr. med. H.___, Spezialarzt für Innere Medizin, welcher im Januar 2007 ein lumbovertebrales Syndrom bei Haltungsinsuffizienz und Verdacht auf lumbosakrale Instabilität, einen Status nach Bursitis trochanterica, eine arterielle Hypertonie und eine vegetative Dystonie mit daraus folgender 100%ige Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert hatte (Urk. 6/11/20), stellte darüber hinaus im November 2007 die Diagnose einer chronischen, gemischten Depression, welche Zuordnung die Gutachter geprüft und mit triftiger Begründung verworfen haben. Die von Dr. H.___ umrissenen physischen Ressourcen (gänzlich ausgeschlossen: Heben und Tragen von schweren Lasten [über 25 kg] bis Lendenhöhe, Knien, Kniebeuge sowie Gehen von langen Strecken [über 50 m] oder auf unebenem Gelände; selten zumutbar: Heben und Tragen von leichten und mittelschweren Lasten [bis 25 kg], Heben über Brusthöhe, schwere/grobmanuelle Verrichtungen und Handrotationen, Arbeiten über Kopfhöhe, Rotation, vorgeneigtes Sitzen und Stehen, längerdauerndes Sitzen und Stehen, Gehen bis 50 m sowie Treppen- und Leiternsteigen; manchmal zumutbar: leichte/feinmotorische Verrichtungen sowie mittelschweres Hantieren mit Werkzeugen; eingeschränkt: Gleichgewicht/Balancieren sowie Exposition in Kälte und Nässe) stehen in keinem eklatanten Widerspruch zum gutachterlichen Postulat der Zumutbarkeit einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, wobei die von Dr. H.___ formulierten Limitierungen, soweit sie über hüft- und lendenwirbelsäulenspezifische Einschränkungen hinausgehen, in den weiteren Akten keine Stütze finden beziehungsweise den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zuwiderlaufen (welche anderweitig etwa über 1-stündige Gehstrecken berichtete; vgl. Urk. 6/35/3); die von Dr. H.___ konstatierte depressionsbedingte Einschränkung der psychischen Ressourcen (Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit) findet im Gutachten einen angemessenen Niederschlag (Urk. 6/19/1-8). Das Gleiche gilt im Übrigen auch für die Darlegungen im - während eines im März/April 2007 stattgefundenen Aufenthalts in der Rehaklinik V.___ erstellten (Urk. 6/19/9-10; vgl. Urk. 6/25) - Bericht von I.___, Klinischer Psychologe, vom 4. April 2007 (Urk. 6/26) und im Bericht des Psychiatrischen Ambulatoriums J.___, vom 8. Juli 2008 (betreffend eine von September bis November 2006 stattgefundene Behandlung; Urk. 6/27/7-8), worin von einem Verdacht auf eine andauernde somatoforme Schmerzstörung sowie eine Anpassungsstörung respektive von einer - nicht arbeitsfähigkeitsrelevanten - leichten depressiven Episode im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms (ICD-10 F32.0) die Rede war.
Nach dem Gesagten darf in medizinischer Hinsicht im Ganzen von einer seit jeher gegebenen 80%igen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer körperlich leichten, wechselbelastenden sowie namentlich hüft- und rückenschonenden Tätigkeit ausgegangen werden. Die seit Mitte 2006 zu gewärtigenden Hospitalisations- und Rehabilitationszeiten fallen zeitlich - weder je einzeln noch in der Summe - nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. Urk. 6/19/9-10, 6/30, 6/35/1-2, 6/38/42-43, 6/38/44 und 6/38/48-49).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin wurde wiederholt als zu 60 % Erwerbstätige eingestuft (Urk. 2 = 6/51, 6/40 und 6/43), und es besteht nach Lage der Akten kein Anlass, davon abzuweichen, insbesondere auch nicht gestützt auf die IK-mässig verzeichneten Einkommenszahlen (Urk. 6/10). Die Arbeitgeberangaben (Urk. 6/14; vgl. Urk. 6/2) sowie die abklärungsdienstlichen Erhebungen (Urk. 6/39) sprechen für ein im Gesundheitsfall rund 60%iges Arbeitspensum. Folglich ist die Beschwerdeführerin entgegen den zuletzt geäusserten Zweifeln der Beschwerdegegnerin (Urk. 5) als im Gesundheitsfall zu rund 60 % erwerbs- und zu 40 % im Aufgabenbereich (Haushalt) Tätige zu qualifizieren.
4.2 Gemäss Haushaltsabklärungsbericht vom 17. Februar 2009 ergab die vor Ort durchgeführte Evaluation eine insgesamt 17%ige Einschränkung im Haushaltsbereich (Urk. 6/39). Der fragliche Bericht wurde gemäss den gesetzlichen Vorgaben (Art. 28a Abs. 3 IVG [bis 31. Dezember 2006: Art. 28 Abs. 2ter IVG] in Verbindung mit Art. 27 f. IVV) und unter Beachtung der einschlägigen Verwaltungsweisungen (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], insbes. Rz 3081 ff. KSIH) erstellt. Im Übrigen wurden seitens der Beschwerdeführerin weder die Gewichtung der spezifischen Tätigkeiten noch die jeweils festgehaltenen Einschränkungen beanstandet. Die Darlegungen zu den einzelnen Positionen erweisen sich im Lichte des medizinischen Gutachtensergebnisses als plausibel, weshalb darauf abgestellt werden kann. Unter Berücksichtigung des auf den Haushaltsbereich entfallenden Anteils von 40 % ergibt sich insgesamt ein nicht erwerbsbezogener Invaliditätsgrad von rund 7 % (17 % x 40 % = 6.8 %)
4.3 Der Beginn einer allfälligen Rente würde in das Jahr 2007 fallen (Art. 29 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung). Das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt ohne invalidisierende Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt hätte (Valideneinkommen) ist gestützt auf den zuletzt erzielten Verdienst als Raumpflegerin zu bestimmen. Mit Fr. 20.-- pro Stunde (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung; Urk. 6/2 und 6/14) erzielte die Beschwerdeführerin im Vergleich mit den lohnstatistischen Einkommenszahlen einen unterdurchschnittlichen Stundenlohn. Im Jahr 2006 hatte der monatliche Bruttolohn (Zentralwert [Median]) einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Bereich Reinigung und öffentliche Hygiene verrichtender Frauen Fr. 3'729.-- betragen (LSE 2006 S. 29 Tabelle TA7 Ziff. 35). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit im tertiären Sektor im Jahr 2007 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2011 S. 90 Tabelle B9.2 Sektor 3 [G-O]) und angepasst an die geschlechtsspezifische Nominallohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 3-2011 S. 91 Tabelle B10.3) lag der monatliche Durchschnittsverdienst im Vergleichsjahr bei Fr. 3'945.-- (@ Fr. 3'729.-- : 40 h x 41.7 h : 2'417 Pkte. x 2'453 Pkte.), was bei monatlich 21.7 Arbeitstagen (vgl. Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]) einem Stundenlohn von Fr. 21.80 entspricht (@ Fr. 3'945.-- : 21.7 Tge. : 8.34 h [= 41.7 h : 5 Tge.]). Verglichen damit lag der Stundenlohn der Beschwerdeführerin um 8.3 % unter dem marktüblichen Durchschnitt (@ 100 % : Fr. 21.80 x Fr. 1.80 [= Fr. 21.80 - Fr. 20.--]), was erheblich ist (vgl. Urteil des BGer 8C_652/2008 8. Mai 2009 E. 6.1.2). Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte, ist diesem Umstand im Sinne einer Parallelisierung rechtsprechungsgemäss Rechnung zu tragen, wobei dies praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen kann (BGE 135 V 58 E. 3.1 und 134 V 322 E. 4.1, mit Hinweisen). Vorliegend rechtfertigt es sich, dem unterdurchschnittlichen Verdienst durch Heranziehung des branchenüblichen Verdienstes auf Seiten des Valideneinkommens Rechnung zu tragen und folglich für das Jahr 2007 im Rahmen einer 60%-Tätigkeit von rund Fr. 28'407.-- auszugehen (@ Fr. 3'729.-- : 40 h x 41.7 h : 2'417 Pkte. x 2'453 Pkte. x 60 % x 12 Mte.).
4.4 Für die Invaliditätsbemessung und die daraus resultierenden Verdienstaussichten ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des EVG I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 13. März 2000 und U 176/98 17. April 2000). Dass die Verwertbarkeit des medizinisch-theoretischen Restleistungsvermögens grundsätzlich gegeben ist, steht vorliegend ausser Frage.
Das von der Beschwerdegegnerin für die weiteren Berechnungen zugrundegelegte Invalideneinkommen von Fr. 51'082.-- bezogen auf eine Vollzeittätigkeit (Urk. 2 = 6/51; vgl. Urk. 6/41) wurde der Höhe nach nicht beanstandet, wobei korrekterweise auf die lohnstatistischen Daten gemäss LSE 2006 abzustellen ist. Demnach betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert [Median]) einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtender Frauen im Jahr 2006 Fr. 4'019.-- (LSE 2006 S. 25 Tabelle TA1 Total). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2007 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2011 S. 90 Tabelle B9.2 Total [A-O]) und angepasst an die geschlechtsspezifische Nominallohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 3-2011 S. 91 Tabelle B10.3) lag der monatliche Durchschnittsverdienst im Vergleichsjahr bei Fr. 4'252.20.-- pro Monat (@ Fr. 4'019.-- : 40 h x 41.7 h : 2'417 Pkte. x 2'453 Pkte.) beziehungsweise Fr. 51'026.40 pro Jahr. Bezogen auf ein - im Rahmen der medizinisch-theoretischen Vorgaben graduell zumutbares - 60%-Pensum macht dies rund Fr. 30'616.-- (@ Fr. 51'026.40 x 60 %). Ob der von der Beschwerdegegnerin - gestützt auf die Stellungnahme der Berufsberatung vom 10. Mai 2009 (Urk. 6/41) mit Rücksicht auf die profilmässige Beschränkung auf körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten - gewährte Leidensabzug von 10 % den Verhältnissen angemessen ist, kann offen gelassen werden, da selbst die Zubilligung eines Maximalabzugs von 25 % (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) zu keinem Rentenanspruch führen würde.
4.5 Stellte man das unter Einräumung eines behinderungsbedingten Maximalabzugs von 25 % anrechenbare Invalideneinkommen von Fr. 22'962.-- (Fr. 30'616.-- - 25 %) dem Valideneinkommen von Fr. 28'407.-- gegenüber, resultierte eine Einkommenseinbusse von Fr. 5'445.-- respektive eine Einschränkung von rund 19 % (@ 100 % : Fr. 28'407.-- x Fr. 5'445.--), was einem Teilinvaliditätsgrad von rund 11 % (19 % x 60 % = 11.4 %) im Erwerbsbereich entsprechen würde. Alles in allem führte dies zu einem rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 18 % (11 % im Erwerbsbereich + 7 % im Haushaltsbereich). Da bis zum Verfügungszeitpunkt im Jahre 2009 keine massgebliche Veränderung der Berechnungsgrundlagen ersichtlich ist (vgl. LSE 2008 S. 26 Tabelle TA1 und S. 29 Tabelle T7 S sowie Die Volkswirtschaft 3-2011 S. 90 Tabelle B9.2 und S. 91 Tabelle B10.3), kann es bei der Invaliditätsgradberechnung für das Jahr 2007 sein Bewenden haben.
5.
5.1 Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis jedenfalls als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.2 Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).