IV.2009.00621
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 31. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Anwaltsbüro Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, arbeitete ab Juli 1999 als Maschinist bei der Bauunternehmung Y.___. Am 14. Mai 2001 stürzte er beim Fussballspielen und zog sich am rechten Knie eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes, Rupturen der Seitenbänder und eine Läsion des lateralen Meniskushorns zu (Unfallmeldung UVG vom 15. Mai 2001, Urk. 14/19 S. 191; Bericht des Spitals A.___ über die Notfalluntersuchung vom 14. Mai 2001, Urk. 14/19 S. 190; Arztzeugnis UVG des Spitals A.___ vom 11. Juni 2001, Urk. 14/19 S. 183). Am 12. Juni 2001 wurde in der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___ eine Kniearthroskopie mit partieller Meniskektomie des lateralen Hinterhorns und Shaving der Stümpfe des vorderen Kreuzbandes durchgeführt (Operationsbericht, Dr. med. B.___, Spezialarzt für Chirurgie, in Urk. 14/19 S. 181-182; Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 22. Juni 2001, Urk. 14/19 S. 180), und am 19. September 2001 wurde arthroskopisch assistiert eine Ersatzplastik für das vordere Kreuzband angebracht (Operationsbericht in Urk. 14/19 S. 166-167; Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 1. Oktober 2001, Urk. 14/19 S. 165).
Die SUVA, die ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 14. Mai 2001 anerkannte, liess den Versicherten am 28. Januar 2002 durch Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie, kreisärztlich untersuchen (Urk. 14/19 S. 150-152) und hielt daraufhin mit Verfügung vom 29. Januar 2002 fest, dass sie ihn gestützt auf diese Untersuchung ab dem Verfügungsdatum als zu 75 % arbeitsfähig erachte (Urk. 14/19 S. 143-144). Arbeitsversuche beim angestammten Arbeitgeber scheiterten jedoch (vgl. die Ausführungen von Dr. B.___ in den Zwischenberichten vom 24. Januar und vom 6. Mai 2002, Urk. 14/19 S. 137 und Urk. 14/19 S. 106), sodass dieser das Arbeitsverhältnis am 5. Februar 2002 per Ende April 2002 auflöste (Kündigungsschreiben vom 5. Februar 2002, Urk. 14/19 S. 132). Mit Entscheid vom 18. April 2002 wies die SUVA die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 29. Januar 2002 ab (Urk. 14/19 S. 111-116), und dieser liess dagegen Beschwerde erheben (Prozess Nr. UV.2002.00099).
Während der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens begab sich der Versicherte in die Behandlung von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Chirurgie, Klinik Q.___, und dieser führte nach einer Magnetresonanzuntersuchung vom 9. August 2002 (Bericht des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts E.___ vom 12. August 2002, Urk. 14/19 S. 90) und nachdem Dr. C.___ am 30. August 2002 eine weitere kreisärztliche Untersuchung vorgenommen hatte (Urk. 14/19 S. 86-88 und Urk. 14/19 S. 85), am 2. September 2002 nochmals eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks mit Osteophytenentfernung, Knorpelglättung und Entfernung eines freien Gelenkkörpers durch (Operationsbericht in Urk. 14/19 S. 47-48; nachfolgende Berichte von Dr. D.___ vom 25. Oktober und vom 4. Dezember 2002, Urk. 14/19 S. 53 und Urk. 14/19 S. 50).
1.2 Am 12. Februar 2003 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an (Urk. 14/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte den Bericht von Dr. D.___ vom 28. Februar 2003 (Urk. 14/6) und den Bericht von Dr. B.___ vom 5. März 2003 (Urk. 14/8) ein und liess durch die Bauunternehmung Y.___ den Bericht vom 26. März 2003 (Urk. 14/13) und durch die frühere Arbeitgeberin, die W.___ AG (Arbeitsverhältnis von März 1989 bis Juni 1999; Urk. 14/14), den Bericht vom 23./24. April 2003 erstellen.
1.3 Am 12. Februar 2003 war eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch Dr. C.___ erfolgt (Urk. 14/19 S. 40-42), und danach hielt sich der Versicherte vom 26. März bis am 30. April 2003 in der Rehaklinik F.___ auf (Kurzbericht vom 28. April 2003, Urk. 14/19 S. 32; Austrittsbericht vom 30. Mai 2003, Urk. 14/19 S. 20-24; Bericht über die Berufserprobung vom 5. Mai 2003, Urk. 14/19 S. 25-29). Am 16. Mai 2003 nahm Dr. D.___ zuhanden des damaligen Rechtsvertreters des Versicherten eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vor (Urk. 14/105 S. 248). Sodann beurteilte Dr. C.___ am 12. Juni 2003 den Integritätsschaden (Urk. 14/105 S. 252), und mit Verfügung vom 17. Juni 2003 sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 14/105 S. 249-250).
Unterdessen hatte das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2003 den Einspracheentscheid vom 18. April 2002 betreffend Arbeitsfähigkeit/Taggeld aufgehoben und die Angelegenheit an die SUVA zurückgewiesen, damit sie nach weiteren Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit über den Taggeldanspruch des Versicherten ab dem 29. Januar 2002 neu befinde (Urk. 24 des Prozesses Nr. UV 2002.00099). Die SUVA richtete daraufhin Taggeldnachzahlungen aus (Brief vom 25. September 2003, Urk. 14/105 S. 227), soweit sie aufgrund des dargestellten Verlaufs ohnehin nicht bereits wieder Taggelder bezahlt hatte.
Ende Oktober 2003 unterzog sich der Versicherte in der Klinik G.___ einer computertomographischen Untersuchung des rechten Knies (Bericht vom 4. November 2003, Urk. 14/105 S. 222), und am 4. Februar 2004 führte die Klinik eine nochmalige Arthroskopie mit Entfernung einer Schraube durch (Operationsbericht in Urk. 14/105 S. 205-206; Austrittsbericht vom 9. Februar 2004, Urk. 14/105 S. 203-204). Nach einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. C.___ vom 18. Mai 2004 (Urk. 14/105 S. 188-190) eröffnete die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Mai 2004, dass ihm noch bis am 6. Juni 2004 Taggelder ausgerichtet würden und er danach im Sinne der Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. C.___ als voll arbeitsfähig betrachtet werde (Urk. 14/105 S. 184-185). Bei den nachfolgenden Kontrollen in der Klinik G.___ berichtet der Versicherte jedoch über eher zugenommene Beschwerden (Berichte vom 26. Mai und vom 6. August 2004, Urk. 14/105 S. 176-177 und Urk. 14/105 S. 172).
1.4 Die IV-Stelle hatte dem Versicherten mit Verfügung vom 25. November 2003 eröffnet, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes gegenwärtig keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 14/25; vgl. auch das Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 25. November 2003, Urk. 14/26). Mit Verfügung vom 12. Juli 2004 sprach sie ihm daraufhin ab dem 1. Mai 2002 eine Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 42 % zu (Urk. 14/29 und Urk. 14/35; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 12. Dezember 2003, Urk. 14/27). Der Versicherte focht diese Verfügung nicht an.
Kurz darauf leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren in die Wege. In dessen Rahmen holte sie den Bericht von Dr. D.___ vom 19. Juli 2004 ein (Urk. 14/36), nahm die Angaben des Versicherten vom 7. September 2004 entgegen (Urk. 14/38) und liess durch Dr. D.___ den weiteren Bericht vom 17. November 2004 erstellen (Urk. 14/39). Sodann kam die IV-Stelle für die Kosten eines Arbeitstrainings beim Verein H.___ auf (Verfügungen der IV-Stelle vom 18. Januar sowie vom 12. und vom 19. Juli 2005, Urk. 14/49, Urk. 14/63 und Urk. 14/67; Zwischenbericht des Vereins vom 13. Juli 2005, Urk. 14/65). Als der Versicherte am 1. September 2005 eine Teilzeitstelle (25 Wochenstunden) als Magaziner und Chauffeur bei der Firma Z.___ antreten konnte (Arbeitsvertrag vom 8. August 2005, Urk. 14/71), wurde das Training abgebrochen (Verfügung der IV-Stelle vom 7. September 2005, Urk. 14/75; Bericht des Vereins vom 25. August 2005, Urk. 14/72, und Zeugnis vom 31. August 2005, Urk. 14/73). Die IV-Stelle hob daraufhin die Viertelsrente mit Verfügung vom 14. September 2005 auf, da der Invaliditätsgrad nur noch 31 % betrage (Urk. 14/78; Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 7. September 2005, Urk. 14/76; Feststellungsblatt vom 14. September 2005, Urk. 14/77).
1.5 Per Ende Februar 2006 verlor der Versicherte seine Teilzeitstelle bei der Firma Z.___ (vgl. die Telefonnotiz der SUVA vom 5. April 2006, Urk. 14/105 S. 125). In der Folge fanden erneut Untersuchungen in der Klinik G.___ statt (Berichte vom 11. und vom 20. April 2006, Urk. 14/105 S. 106-107 und Urk. 31/197). Am 14. Juni 2006 erfolgte dort nochmals eine Kniearthroskopie (Urk. 14/105 S. 101-102), und nachdem diese immer noch keine Verbesserung gebracht hatte, stellte Dr. D.___ die Indikation für eine Kniegelenk-Totalendoprothese (Schreiben an den SUVA-Kreisarzt Dr. med. J.___, Spezialarzt für Chirurgie, vom 25. Juli 2006, Urk. 14/105 S. 89). Am 9. Oktober 2006 fand diese Operation statt (Operationsbericht von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, Klinik Q.___, Urk. 14/105 S. 66; Bericht von Dr. D.___ vom 28. Februar 2007 über den Verlauf, Urk. 14/105 S. 54; Bericht des Radiodiagnostischen Instituts L.___ vom 27. April 2007 über Röntgenaufnahmen des rechten Knies, Urk. 14/105 S. 42).
1.6 Nachdem der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, am 28. Februar 2007 Akteneinsicht verlangt hatte (Urk. 14/90), meldete er sich mit Eingabe vom 20. September 2007 bei der IV-Stelle neu an (Urk. 14/100). Kurz danach führte Dr. D.___ am 17. Oktober 2007 eine Arthroskopie zwecks Narbenresektion durch (Urk. 14/105 S. 3-4; Bericht von Dr. D.___ vom 18. September 2007, Urk. 14/105 S. 12). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. D.___ vom 5. Februar 2008 ein (Urk. 14/106 S. 1-6; vgl. auch die Verlaufsberichte gegenüber der SUVA vom 5. Februar und vom 24. April 2008, Urk. 31/283 und Urk. 31/292) und liess durch ihre Berufsberatungsstelle Anfang Februar 2008 ein Gespräch mit dem Versicherten führen (Protokoll vom 6. März 2008, Urk. 14/112).
Von Seiten der Unfallversicherung hatte Dr. J.___ am 14. Juni 2007 eine kreisärztliche Untersuchung vorgenommen (Bericht vom 19. Juni 2007, Urk. 14/105 S. 29-32), und am 20. Juni 2008 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. J.___ statt (Urk. 31/299 und Urk. 31/300). Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 eröffnete die SUVA dem Versicherten, dass sie die Taggelder und die Übernahme der Heilungskosten per 1. Juli 2008 einstelle, und kündigte einen separaten Entscheid zu den weiteren Versicherungsleistungen an (Urk. 14/119). Anschliessend - nach Kenntnisnahme von einem weiteren Verlaufsbericht von Dr. D.___ vom 30. Juli 2008 (Urk. 31/312) und Einholung einer Stellungnahme von Dr. D.___ vom 9. Oktober 2008 zum Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung (Urk. 31/323; Schreiben der SUVA vom 15. September 2008, Urk. 31/318) - sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 ab dem 1. Juli 2008 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 46 % zu und setzte die Integritätsentschädigung unter Annahme eines Integritätsschadens von 25 % neu fest (Urk. 14/123). Der Versicherte liess gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2008 mit Eingabe vom 28. November 2008 Einsprache erheben und die Zusprechung einer höheren Rente und einer höheren Integritätsentschädigung beantragen (Urk. 31/337 mit beigelegtem Kurzbericht von Dr. D.___ vom 13. November 2008).
Mit Vorbescheid vom 10. November 2008 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass sie ihm ab dem 1. März 2006 eine Viertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 49 % zuzusprechen gedenke (Urk. 14/129). Gleichentags auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten, sich einer regelmässigen Physiotherapie zu unterziehen (Urk. 14/127). Der Versicherte liess mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 Einwendungen gegen den Vorbescheid betreffend Invalidenrente erheben (Urk. 14/139) und am 15. Dezember 2008 (Urk. 14/144) einen Bericht der behandelnden Physiotherapeutin N.___ vom 10. Dezember 2008 einreichen (Urk. 14/143). Ausserdem liess er am 6. Januar 2009 um Vorabauszahlung der Viertelsrente ersuchen (Urk. 14/145). Mit Verfügung vom 3. Juni 2009 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2 = Urk. 14/157 und Urk. 14/150; Feststellungsblatt vom 21. Januar 2009, Urk. 14/148).
2. Der Versicherte liess gegen die Verfügung vom 3. Juni 2009 durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta mit Eingabe vom 25. Juni 2009 (Urk. 1) Beschwerde erheben und die Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente beantragen. Eventualiter liess er den Antrag auf Einholung eines verwaltungsunabhängigen Gutachtens, subeventualiter auf Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines verwaltungsunabhängigen Gutachtens stellen. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. August 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 22. September 2009 wurde dem Gesuch des Versicherten um die Bestellung seines Anwalts zum unentgeltlichen Rechtsvertreter entsprochen, und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 21).
Die SUVA hatte mit Entscheid vom 14. September 2009 die Einsprache des Versicherten abgewiesen (Urk. 31/362), und der Versicherte liess dagegen mit Eingabe vom 8. Oktober 2009 Beschwerde erheben (Prozess Nr. UV.2009.00364). Dieser Prozess ist ebenfalls mit Urteil von heute entschieden worden.
In der Replik vom 11. Januar 2010 des vorliegenden Verfahrens liess der Versicherte an seinen Standpunkten festhalten (Urk. 25); die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 27. Januar 2010 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 28). Mit Verfügung vom 8. März 2011 (Urk. 32) wurden die Unfallakten aus dem Prozess Nr. UV.2009.00364 beigezogen (Urk. 31/1-362). Der Versicherte liess dazu mit Eingabe vom 30. März 2011 Stellung nehmen (Urk. 36); die IV-Stelle teilte mit Eingabe vom 18. April 2011 wiederum ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit (Urk. 40).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 3. Juni 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht überall ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2
2.2.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 in Kraft gewesenen Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen). Vor dem Inkrafttreten des ATSG per 1. Januar 2003 und der zitierten revidierten Bestimmungen des IVG und der IVV per 1. Januar 2004 und per 1. Januar 2008 war die Rechtslage zur Invaliditätsbemessung die gleiche.
2.2.2 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Fassung frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b). Eine entsprechende Regelung ist in Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der ab Anfang 2008 gültigen Fassung statuiert. Zusätzlich kann der Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.
Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (bis Ende 2007) beziehungsweise von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (ab Anfang 2008) nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 105 V 159 Erw. 2a, 97 V 231 Erw. 2). Zwischen der durchschnittlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und der nach Ablauf der Wartezeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit besteht aber insofern ein Zusammenhang, als beides kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein muss, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc).
2.3
2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (beziehungsweise nach Art. 41 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002) von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 und 114 Erw. 5.4).
Die dargelegten Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 73 ff. Erw. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 114 Erw. 5.4).
2.3.2 Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung gestützt auf Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar (Satz 2). Die Erhöhung erfolgt dort, wo die versicherte Person die Revision verlangt, frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV), und dort, wo eine Revision von Amtes wegen durchgeführt wird, frühestens von dem für diese vorgesehenen Zeitpunkt an (Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV).
Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2.3.3 Bei einer Neuanmeldung nach rechtskräftiger Rentenabweisung oder Rentenaufhebung ist hingegen die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (beziehungsweise nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) zu bestehen. Allerdings muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine versicherte Person, die in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, deren Rentenanspruch jedoch deshalb zu verneinen ist, weil sie mit einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, kein neues Wartejahr mehr bestehen, wenn sie später wegen eines zusätzlichen Gesundheitsschadens auch die angepasste Tätigkeit nicht mehr in rentenausschliessendem Mass ausüben kann (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 20. Juni 2003, I 285/02, Erw. 4.3, und in Sachen G. vom 8. April 2002, I 305/00, Erw. 3c). Ferner werden dort, wo die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben wurde, dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht, gestützt auf Art. 29bis IVV bei der Berechnung der Wartezeit früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.
2.3.4 Nach Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leisungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. In Abweichung davon war im Invalidenversicherungsrecht bis Ende 2007 die Regelung in altArt. 48 IVG anwendbar. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung (in der Fassung ab dem 1. Januar 2003) werden die Leistungen dort, wo sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs bei der Invalidenversicherung anmeldet, in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Satz 1). Weitergehende Nachzahlungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (Satz 2).
Diese Regelung war auch für den rückwirkenden Rentenbeginn bei einer Neuanmeldung anwendbar. Übergangsrechtlich hat die höchstrichterliche Rechtsprechung festgehalten, am 31. Dezember 2007 seien gestützt auf altArt. 48 Abs. 2 IVG alle Ansprüche, die bis zum 1. Januar 2007 entstanden seien, verwirkt gewesen. Wenn eine Neuanmeldung nach dem 31. Dezember 2007 erfolge, gelte die einjährige Verwirkungsfrist nicht mehr, es könnten aber keine weitergehend rückwirkenden Nachzahlungen als solche ab Januar 2007 ausgerichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen P. vom 7. Januar 2011, 8C_233/2010, Erw. 3 und 4, insbesondere Erw. 4.2.3).
3.
3.1 Zu überprüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund seiner neuen Anmeldung vom 20. September 2007 (Urk. 14/100).
Zunächst gilt es zu beachten, dass eine neue Anmeldung zur Diskussion steht, nachdem die Beschwerdegegnerin die ursprüngliche Viertelsrente des Beschwerdeführers mit der Verfügung vom 14. September 2005 (Urk. 14/78) aufgehoben hatte und jene Verfügung in Rechtskraft erwachsen war. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers hängt somit zunächst davon ab, dass seit dem Erlass jener Verfügung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2009 eine Änderung im Sachverhalt eingetreten ist.
Eine solche Änderung hat die Beschwerdegegnerin zu Recht und unbestrittenermassen bejaht. Der Beschwerdeführer hatte per Ende Februar 2006 seine Teilzeitstelle bei der Firma Z.___ wieder verloren (vgl. Urk. 14/105 S. 125), was eine Änderung in der erwerblichen Situation bedeutet. Vor allem aber fanden ab Frühjahr 2006 medizinische Abklärungen einschliesslich der Kniearthroskopie vom 14. Juni 2006 (Urk. 14/105 S. 101-102) statt, am 9. Oktober 2006 wurde dann die Endoprothesen-Operation durchgeführt (Urk. 14/105 S. 66), und ein Jahr später erfolgte am 17. Oktober 2007 die Arthroskopie zwecks Narbenresektion (Urk. 14/105 S. 3-4).
3.2 Damit stellt sich die Frage nach den Auswirkungen des (veränderten) Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit und auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers.
3.3
3.3.1 Was zunächst die Arbeitsfähigkeit betrifft, so hatte sich die Beschwerdegegnerin bei der Zusprechung einer Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 42 % mit der Verfügung vom 12. Juli 2004 (Urk. 14/27, Urk. 14/29 und Urk. 14/35) auf den Bericht von Dr. D.___ vom 28. Februar 2003 gestützt (Urk. 14/6). Dr. D.___ hatte damals in Kenntnis über die anhaltenden Schmerzen des Beschwerdeführers im Kniegelenk ausgeführt, dieser könne dennoch eine sitzende Tätigkeit jederzeit ausführen (Urk. 14/6 S. 2), und hatte im Anschluss an dessen Aufenthalt in der Rehaklinik F.___ im Bericht zuhanden des früheren Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2003 erneut dargetan, dem Beschwerdeführer sei zwar die bisherige Tätigkeit nicht mehr zuzumuten, hingegen sei eine leichte Arbeit ohne kniende oder kauernde Stellung und ohne wiederholtes Treppen- oder Leiternsteigen ganztags zumutbar (Urk. 14/105 S. 248).
Bei der Rentenaufhebung mit Verfügung vom 14. September 2005 (Urk. 14/77, Urk. 14/78) hatte sich die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erneut auf Dr. D.___ gestützt. Dieser hatte im Bericht vom 19. Juli 2004 wiederum festgehalten, der Beschwerdeführer sei in der Lage, eine angepasste Arbeit vollschichtig zu verrichten (Urk. 14/36 S. 10), und hatte diese Beurteilung im Bericht vom 17. November 2004 - für die Zeit ab dem 7. Juni 2004 - wiederholt (Urk. 14/39). Die Beschwerdegegnerin war denn auch nicht wegen einer gesundheitlichen Veränderung zu einem Invaliditätsgrad von nur noch 31 % gelangt, sondern der tiefere Invaliditätsgrad hatte gemäss den Angaben im Feststellungsblatt (vgl. Urk. 14/77) darauf gegründet, dass die Beschwerdegegnerin in die Berechnung des Invalideneinkommens neu den tatsächlichen Lohn einbezogen hatte, den der Beschwerdeführer bei der Firma Z.___ erhalten hatte.
3.3.2 Die primäre massgebende Veränderung im Anschluss an die Verfügung vom 14. September 2005 bestand dementsprechend im Verlust der Stelle bei der Firma Z.___. Vorerst gab es noch keine klaren Hinweise auf eine Verschlechterung des Zustands des rechten Knies; der Telefonnotiz der SUVA vom 5. April 2006 ist nur zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer gekündigt worden sei, "da er einfach nicht alles kapiert hätte" (Urk. 14/105 S. 125). Ist jedoch eine Veränderung eines der revisionsrechtlich relevanten Parameter erstellt, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrundegelegt worden sind. Vielmehr sind diesfalls sämtliche anspruchserheblichen Elemente einer freien Prüfung zu unterziehen (vgl. BGE 117 V 200 Erw. 4b; AHI 2002 S. 164 und S. 166 Erw. 2a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02 Erw. 2b). Die Beschwerdegegnerin hat daher die gesundheitliche Situation ab März 2006 zu Recht wieder umfassend angeschaut.
3.3.3 Im Urteil von heute des Prozesses Nr. UV.2009.00364 hat das Gericht sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit ab dem 1. Juli 2008 auseinandergesetzt (dort Erw. 3.2).
Es hat es zunächst als feststehend erachtet, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Arbeit als Maschinist bei einer Bauunternehmung, welche gemäss der Schilderung des Beschwerdeführers anlässlich einer Besprechung auf der SUVA-Agentur vom 21. Mai 2001 unter anderem Arbeiten im Strassenbau mit Tragen von Gewichten bis zu 50 kg umfasste (vgl. Urk. 14/19 S. 186-187), unfallbedingt nicht mehr zu verrichten in der Lage sei.
Sodann lag dem angefochtenen Einspracheentscheid der SUVA vom 14. September 2009 der Bericht von Dr. J.___ über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 20. Juni 2008 zugrunde, in welchem der Arzt ausführte, dem Beschwerdeführer seien zwar keine Arbeiten, die das Heben und Tragen von Gewichten über 50 kg erforderten, keine Arbeiten in kniender oder kauernder Position und keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten zuzumuten und Gehstrecken (von bis zu 250 Metern Länge) könnten von ihm nur selten verlangt werden, hingegen sei unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar, und es bestehe zusammenfassend eine Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, in welcher der sitzende Anteil 80 % oder mehr der Arbeitszeit betragen solle (Urk. 31/299 S. 4).
Das Gericht hat diese Einschätzung, der Dr. D.___ in der Stellungnahme vom 9. Oktober 2008 (Urk. 31/323) und in einem späteren Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2009 (Urk. 14/174 S. 10 des Prozesses Nr. UV.2009.00364; nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren) zustimmte, mindestens für den im Unfallverfahren massgebenden Zeitraum ab dem 1. Juli 2008 bis zum 14. September 2009 als plausibel beurteilt. Es hat dazu ausgeführt, Dr. J.___ habe die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwar im Juni 2007 wesentlich tiefer bemessen und ihm eine leichte, vornehmlich sitzende, wechselbelastende Tätigkeit lediglich während zwei bis drei Stunden täglich zugemutet (vgl. Urk. 14/105 S. 31), und entsprechend den Einwendungen des Beschwerdeführers treffe zu, dass Dr. J.___ ein Jahr später bei der Abschlussuntersuchung vom Juni 2008 nach seinen eigenen Worten (vgl. Urk. 31/299 S. 3) keine wesentlichen Veränderungen habe objektivieren können. Allerdings habe sich der Beschwerdeführer im Juni 2007 immer noch in der Rehabilitationsphase befunden (vgl. Urk. 14/105 S. 31) und es leuchte ein, dass die Arbeitsfähigkeit nach Abschluss der Rehabilitationsphase nochmals neu und auch abweichend von den früheren Einschätzungen beurteilt werde, auch wenn das Rehabilitationsresultat unter den Erwartungen geblieben sei. Denn während der Rehabilitationszeit gehe es darum, die Leistungsfähigkeit allmählich zu steigern, und die tatsächliche Steigerungsmöglichkeit hänge nicht nur von der Entwicklung des objektiven Befunds ab, sondern auch von Gewöhnungseffekten. Solche Effekte hätten sich beim Beschwerdeführer indessen eingestellt, denn Dr. D.___ habe im Bericht vom 24. April 2008 (Urk. 31/292) zumindest die Schmerzen in der Kniekehle als deutlich gebessert bezeichnet und Dr. J.___ habe im Juni 2008 von der Angabe des Beschwerdeführers berichtet, mit dem Sitzen weniger Probleme zu haben (Urk. 31/299 S. 3). Des Weiteren hat das Gericht darauf hingewiesen, es fänden sich keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung in der Zeit nach Juni 2008, da Dr. D.___ im Formularbericht vom 28. September 2009 (Urk. 14/174 des Prozesses Nr. UV.2009.00364) keine Änderung vermerkt habe und im weiteren Bericht vom 13. November 2008 (vgl. Beilage 3 zu Urk. 31/337) nur erwähnt habe, der Beschwerdeführer klage über "schmerzhafte intraartikuläre Geräusche" und es finde sich ein federndes Streckdefizit, was indessen schon Gegenstand früherer Berichte (Dr. D.___ in Urk. 31/292 und Dr. J.___ in Urk. 31/299 S. 3) gewesen sei.
Auch im vorliegenden Verfahren ist somit für die Zeit ab Juli 2008 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 8 ff.) auf die dargestellte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. J.___ und Dr. D.___ der Jahre 2008 und 2009 abzustellen.
3.3.4 Zu beurteilen ist weiter die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum davor.
Der Beschwerdeführer lässt darauf hinweisen, dass er bis zur Rentenzusprechung durch die SUVA per 1. Juli 2008 ein 100%iges SUVA-Taggeld erhalten habe (Urk. 1 S. 5) und dass er somit vor dieser Rentenzusprechung zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 25 S. 4). Eine Person gilt unfallversicherungsrechtlich als arbeitsunfähig, wenn sie infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann, und auch bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsgebiet gilt dies immerhin so lange, als von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit unter Verminderung des Schadens in einem andern Berufszweig zu verwerten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 28. August 2003, U 213/00, Erw. 3.1). Zudem dauert der unfallversicherungsrechtliche Taggeldanspruch gestützt auf Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; e contrario) so lange an, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann, und erst dann wird er durch eine Rente abgelöst. Dies führt dazu, dass die Rente nach UVG oft erst dann einsetzt, wenn die Rente nach IVG bereits läuft. Der Beschwerdegegnerin ist daher darin zuzustimmen (vgl. Urk. 13 S. 2), dass der Bezug von 100%igen Taggeldern der Unfallversicherung für sich allein noch nicht zwangsläufig darauf schliessen lässt, dem Beschwerdeführer könne auch invalidenversicherungsrechtlich keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit angerechnet werden.
Gemäss dem Bericht der Klinik G.___ vom 11. April 2006 klagte der Beschwerdeführer bei der Konsultation vom 23. März 2006 darüber, dass die Schmerzen immer schlimmer geworden seien und er im Moment kaum laufen könne (Urk. 14/105 S. 106-107), und gemäss dem Bericht vom 20. April 2006 über die weitere Konsultation vom 18. April 2006 bezeichnete der Beschwerdeführer die Beschwerden als unverändert (Urk. 31/197 S. 1). Die Arthroskopie vom 14. Juni 2006 zeigte denn laut Operationsbericht (Urk. 14/105 S. 101-102) auch verschiedene ausgeprägte Knorpelschäden. Allerdings bezog der Beschwerdeführer von Februar bis Juni 2006 Arbeitslosenentschädigung und erzielte im Juni 2006 einen Zwischenverdienst in einem CD-Shop (vgl. die Zwischenverdienstbescheinigung in Urk. 14/105 S. 87-88). Deshalb ist für angepasste Tätigkeiten, wie Dr. D.___ sie dem Beschwerdeführer in den früheren Berichten vom 28. Februar und vom 16. Mai 2003 (Urk. 14/6 S. 2 und Urk. 14/105 S. 248) und wiederum in den Berichten vom 19. Juli und vom 17. November 2004 (Urk. 14/36 S. 10 und Urk. 14/39) vollzeitlich zugemutet hatte, bis zum Operationsdatum des 14. Juni 2006 eine Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen.
Demgegenüber ist für die Zeit danach bis zur Endoprothesenoperation vom 9. Oktober 2006 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit erstellt. Es kann hier auf die Beurteilung von Dr. J.___ vom 29. Juni 2006 abgestellt werden, der festhielt, nach der Operation mache eine Zumutbarkeitsbeurteilung keinen Sinn und die Arbeitsunfähigkeit bleibe vorerst bei 100 % (Urk. 14/105 S. 98-99). Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer im Juni 2006 auch nach der Operation noch einige Stunden im CD-Shop arbeitete, denn das Arbeitsverhältnis wurde gemäss der Zwischenverdienstbescheinigung infolge des Arbeitsunfähigkeitsattests durch Dr. J.___ per Ende Juni 2006 aufgelöst (vgl. Urk. 14/105 S. 88).
Was die Zeit nach der Operation vom 9. Oktober 2006 betrifft, so hatte Dr. D.___ schon vorgängig am 19. September 2006 festgehalten, der Beschwerdeführer werde eine Rehabilitation von 6-12 Monaten benötigen (Urk. 14/105 S. 70). Im Verlaufsbericht vom 28. Februar 2007 wies Dr. D.___ dann darauf hin, dass der Beschwerdeführer noch immer keine Arbeit aufgenommen habe (Urk. 14/105 S. 54), und danach tat Dr. J.___ im Bericht vom 19. Juni 2007 über die kreisärztliche Untersuchung vom 14. Juni 2007 wie erwähnt dar, dem Beschwerdeführer sei eine leichte, vornehmlich sitzende, wechselbelastende Tätigkeit lediglich während zwei bis drei Stunden täglich zuzumuten (Urk. 14/105 S. 31). Wie ebenfalls schon erwähnt, hat das Gericht diese Beurteilung im Unfallverfahren mit der noch andauernden Rehabilitationsphase erklärt, und für die Zeit bis zur Arthroskopie vom 17. Oktober 2007 (Urk. 14/105 S. 3-4) kann auf sie im Sinne der Vorbringen in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 7) abgestellt werden. Im Bericht vom 5. Februar 2008 attestierte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer dann aber wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten (Urk. 14/106 S. 5). Dieses Attest stimmt überein mit der etwas späteren Beurteilung von Dr. J.___ vom 20. Juni 2008. Es kann ihr daher gefolgt werden, auch wenn Dr. D.___ in den nachfolgenden Verlaufsberichten vom 5. Februar, vom 24. April und vom 30. Juli 2008 immer noch vermerkte, der Beschwerdeführer habe noch keine Arbeit aufgenommen (Urk. 31/283, Urk. 31/292, Urk. 31/312).
3.4
3.4.1 Gestützt auf die dargelegten massgebenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und die daraus resultierende Rentenhöhe im zur Diskussion stehenden Zeitraum ab dem 1. März 2006 bis zum 3. Juni 2009 festzulegen.
3.4.2 Für die Zeit ab Februar 2008 kann wiederum den Erwägungen im Urteil des Prozesses Nr. UV.2009.00364 gefolgt werden (dort Erw. 3.3).
Was das Valideneinkommen des Jahres 2008 betrifft, so hätte der Beschwerdeführer gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 17. Februar 2008 (Urk. 14/140) bei guter Gesundheit ab dem 1. Januar 2008 einen Monatslohn von Fr. 7'490.-- erzielt und eine jährliche Gratifikation in derselben Höhe erhalten. Dies ergibt einen Jahres-Validenlohn in der Höhe von Fr. 97'370.-- (13 x Fr. 7'490.--), der somit gemäss der zutreffenden Sichtweise des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 10 f., Urk. 25 S. 4 ff.) höher ist als von der Beschwerdegegnerin angenommen (vgl. Urk. 2 S. 3). Richtigerweise ist aber der unter dem Titel "sonstige Zulagen" monatlich ausgerichtete Betrag von Fr. 500.-- nicht hinzuzurechnen. Denn bei diesen Zulagen handelt es sich gemäss den Lohnabrechnungen der Jahre 2000/2001 um Wegzulagen, von denen keine Sozialversicherungsbeiträge abzogen worden sind (Urk. 14/105 S. 111-124), und Spesen, die steuerrechtlich und beitragsrechtlich nicht als Lohn behandelt werden, sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht Bestandteil des Valideneinkommens (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 30. Mai 2006, I 923/05, Erw. 2.1).
Das Invalideneinkommen ermittelte die SUVA anhand der Angaben zu fünf konkreten Arbeitsstellen ihrer Arbeitsplatzdokumentation (DAP; vgl. Urk. 31/324); der Betrag von Fr. 52'807.-- im Jahr (vgl. Urk. 31/325 S. 3) präsentiert sich als Mittel des Durchschnittseinkommens der fünf Stellen (Urk. 31/324 S. 1). Das Gericht hat es im Urteil des Prozesses Nr. UV.2009.00364 als korrekt befunden, die DAP-Dokumentation heranzuziehen. Es hat erwogen, die fünf vorgeschlagenen Stellen erschienen als geeignet, indem sie entweder vorwiegend im Sitzen oder wahlweise im Sitzen oder Stehen zu verrichten seien, hingegen kein Gehen von längeren Strecken erforderten und nur das Heben von höchstens 10 kg schweren Gewichten umfassten. Das Gericht hat die DAP-Dokumentation mit insgesamt 54 vergleichbaren Stellen auch als repräsentativ für die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinne der höchstrichterlichen Anforderungen (vgl. BGE 129 V 480 Erw. 4.2.2) beurteilt und hat es als korrekt erachtet, dass die SUVA innerhalb der Spannweite des Minimal- und des Maximallohnes der DAP-Stellen nicht unter den Durchschnitt gegangen sei, da der Beschwerdeführer zwar über keine eigentliche Berufsausbildung verfüge, sich jedoch zum Vorarbeiter hochgearbeitet habe (vgl. den Lebenslauf in Urk. 14/22) und zudem im Arbeitstraining beim Verein H.___ eine gute Lernfähigkeit und Flexibilität gezeigt habe (vgl. Urk. 14/65).
Damit resultiert aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 97'370.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 52'807.-- für die Zeit ab Februar 2008 auch im vorliegenden Verfahren ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 46 %.
3.4.3 Für die Zeit davor ab dem 14. Juni 2006 besteht gemäss den vorstehenden Erwägungen zunächst eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit und danach eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von zwei bis drei Stunden im Tag. In Anbetracht dessen, dass für das Jahr 2008 auch bei vollzeitlicher Verrichtung einer angepassten Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von immerhin 46 % resultiert, kann für die Zeit ab dem 14. Juni 2006 gestützt auf einen sogenannten Prozentvergleich (vgl. BGE 104 V 135 Erw. 2b S. 137; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 23. März 2010, 9C_100/2010, Erw. 2.1 mit Hinweis) ohne Weiteres von einem Invaliditätsgrad von über 70 % ausgegangen werden.
3.4.4 In der Zeit vom 1. März 2006 bis zum 14. Juni 2006 war der Beschwerdeführer grundsätzlich im gleichen Mass in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt wie ab Februar 2008. Dennoch kann für jene Zeit an sich nicht unbesehen der gleiche Invaliditätsgrad wie im Jahr 2008 eingesetzt werden, da die neu verwendete DAP-Dokumentation das Stellenangebot im Jahr 2008 wiedergibt. Aus dem folgenden Grund kann aber davon abgesehen werden, einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen:
Die neue Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin datiert vom 20. September 2007 (Urk. 14/100). Gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung zur Anspruchsverwirkung nach altArt. 48 Abs. 2 IVG wäre der Rentenanspruch für die Zeit vor September 2006 verwirkt und somit unabhängig von der Höhe des Invaliditätsgrades zu verneinen. Es stellt sich daher die Frage, ob gestützt auf Art. 61 lit. d ATSG eine Änderung zu Ungunsten des Beschwerdeführers vorzunehmen ist. Nach der Gerichtspraxis ist von der Möglichkeit dieser sogenannten reformatio in peius allerdings zurückhaltend Gebrauch zu machen, und sie ist auf Fälle zu beschränken, wo der angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig ist und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (SVR 2008 AHV Nr. 8 S. 25 Erw. 5.6; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 61 Rz 93). Vorliegendenfalls kann nicht ohne Weiteres von einer erheblichen Bedeutung der Korrektur gesprochen werden, da nur einige wenige Monatsbetreffnisse entfielen. Von einer reformatio in peius ist daher abzusehen. Ebenfalls abzusehen ist indessen auch davon, die angefochtene Verfügung für die Zeit von März bis August 2006 zu Gunsten des Beschwerdeführers zu ändern, falls sich für diese Zeit überhaupt ein höherer Rentenanspruch als ein solcher auf eine Viertelsrente ergäbe.
3.4.5 Aufgrund des Invaliditätsgrades von über 70 % ab dem 14. Juni 2006 resultiert dann aber für die Zeit ab dem 1. September 2006 - nach Ablauf der dreimonatigen Wartezeit nach Art. 88a Abs. 2 IVV (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG sinngemäss) - ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente. Nachdem der Invaliditätsgrad ab Februar 2008 wieder auf 46 % gesunken ist, besteht in Anwendung der Regelung in Art. 88a Abs. 1 IVV ab Mai 2008 nurmehr Anspruch auf eine Viertelsrente.
3.5 Damit ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2006 bis zum 30. April 2008 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat gemäss der eingereichten, korrigierten Aufstellung vom 30. März 2011 (Urk. 36 und Urk. 37) zeitliche Aufwendungen von 21 Stunden gehabt. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.00 und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,6 % beläuft sich damit die Entschädigung, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auszurichten ist, auf die geltend gemachten Fr. 4'519.20.
Der Beschwerdeführer obsiegt nur teilweise, indem ihm lediglich für den begrenzten Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 30. April 2008 eine höhere als die zugesprochene Viertelsrente auszurichten ist. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter ermessensweise einen Drittel der Gesamtentschädigung, also abgerundet Fr. 1'500.00, als Prozessentschädigung zuzusprechen und seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter im weitergehenden Umfang von Fr. 3'019.20 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig.
Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00) ermessensweise auf Fr. 900.00 festzusetzen. Entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens, wie es für die Bemessung der Entschädigung angenommen wurde, sind die Kosten dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2009 dahingehend geändert, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2006 bis zum 30. April 2008 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.00 werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 600.00 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, mit Fr. 3'019.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 37
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).