IV.2009.00622
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 24. August 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1964, meldete sich am 29. Mai 2000 bei der Invalidenversicherung wegen psychischer Erkrankung zum Rentenbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/5-6), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/3) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/4/3-4) ein und veranlasste eine Haushaltabklärung (Urk. 7/7/1-6).
Mit Verfügung vom 22. März 2002 sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von 80 % eine ganze Rente zu mit Wirkung ab 1. Januar 2000 (Urk. 7/10).
Im Februar 2002 trat sie eine Stelle bei der B.___ AG an (Urk. 7/24 Ziff. 2.1) und arbeitete seit September 2004 zu einem Pensum von 40 % (Urk. 7/24 Ziff. 2.9).
1.2 In Rahmen der im März 2004 eingeleiteten Revision (Urk. 7/11) holte die IV-Stelle einen Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin (Urk. 7/14), neue Auskünfte der Arbeitgeberin (Urk. 7/13) und einen neuen IK-Auszug (Urk. 7/12) ein sowie veranlasste eine neue Haushaltabklärung (Urk. 7/16). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2004 setzte die IV-Stelle die ganze Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 7/21).
1.3 Im September 2007 wurde eine erneute Rentenrevision eingeleitet (Urk. 7/22), in deren Rahmen die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht (Urk. 7/25), neue Auskünfte der Arbeitgeberin (Urk. 7/24) und einen neuen IK-Auszug (Urk. 7/23) einholte. Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2008 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/30). Dagegen erhob die Versicherte am 29. Mai 2008 Einwände (Urk. 7/32). Mit Schreiben vom 24. September 2008 stellte die Versicherte ein Gesuch um Rentenerhöhung (Urk. 7/34). Per Ende November 2008 wurde ihre Stelle bei der B.___ AG gekündigt. Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte ein (Urk. 7/36, Urk. 7/44). Am 28. Mai 2009 erging die Verfügung, mit welcher die Dreiviertelrente aufgehoben wurde (Urk. 7/46 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 28. Mai 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 25. Juni 2009 Beschwerde und beantragte, es sei ihr weiterhin eine Invalidenrente auszurichten und es sei der Invaliditätsgrad neu zu prüfen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Am 17. September 2009 fand am hiesigen Gericht eine Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung statt (Protokoll S. 2), in welcher keine Einigung erzielt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Soweit der zu beurteilende Sachverhalt vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und einen Aspekt der Rentenrevision (Art. 88a IVV), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.4 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund gegeben ist, und bejahendenfalls, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad und dem Rentenanspruch verhält.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet die Verfügung vom 8. Oktober 2004 (Rentenherabsetzung mit Wirkung ab 1. Dezember 2004; Urk. 7/21), welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruhte (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
3. Massgegend für die ursprüngliche Zusprache einer ganzen Invalidenrente waren die Berichte von Dr. C.___ vom 17. Juli 2000 (Urk. 7/5), der Psychiatrischen Klinik D.___ vom 22./23. August 2000 (Urk. 7/6) und der Haushaltsabklärungsbericht vom 19. Dezember 2001 (Urk. 7/7/1-6).
Dr. C.___ diagnostizierte einen chronischen Alkoholismus seit Jahren mit alkoholischer Wesenveränderung, Diabetes mellitus I und eine chronische Depression (Urk. 7/5/2 Ziff. 3). Auch die verantwortlichen Ärzte der Psychiatrischen Klinik D.___ diagnostizierten ein Alkoholabhängigkeitssyndrom und einen Diabetes mellitus, jedoch Typ II. Ferner nannten sie noch einen Cannabisabusus (Urk. 7/6/2 Ziff. 3).
Dr. C.___ hielt sodann zur Frage der Arbeitsfähigkeit fest, die Beschwerdeführerin könne nirgends angestellt werden (Urk. 7/5/3). Ferner führten die Ärzte der Psychiatrischen Klinik D.___ aus, aufgrund der Alkoholabhängigkeit bestehe keine stabile Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/6/2 Ziff. 1.1a).
Im Haushaltabklärungsbericht wurde ausgehend von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerbsbereich und 50 % im Haushaltsbereich Tätige von einer Einschränkung im Haushalt von durchschnittlich 60 % ausgegangen seit Juli 1999 (Urk. 7/7/5). Bei einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 100 % resultiere ein Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 30 % und im Erwerbsbericht von 50 %, was zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 80 % führe (Urk. 7/7/6).
4. Die am 8. Oktober 2004 verfügte Rentenherabsetzung auf eine Dreiviertelsrente stützte sich auf den Bericht vom 19. Juni 2004 von Dr. C.___ (Urk. 7/14) und den Haushaltabklärungsbericht vom 23. September 2004 (Urk. 7/16).
Dr. C.___ hielt fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär und die Diagnose habe sich nicht verändert (Urk. 7/14 S. 1 Ziff. 1-2). Er nannte eine psychische Instabilität, einen chronischen Alkoholismus und einen schlecht eingestellten Diabetes mellitus mit diabetischer Neuropathie (Urk. 7/14 S. 1 Ziff. 2). Ferner führte er aus, eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit hänge wohl hauptsächlich von der psychischen Situation und damit vom Verlauf der Diabetes und von der Alkoholabhängigkeit ab. Momentan käme es bei vermehrter Belastung zu einem Rückfall. Im Haushaltsbereich werde wohl keine Einschränkung vorliegen (Urk. 7/14 S. 2 Ziff. 4).
Im Haushaltabklärungsbericht vom 23. September 2004 wurde die Beschwerdeführerin als zu 65 % im Erwerbsbereich und zu 35 % im Haushaltsbereich Tätige qualifiziert. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 20.15 % eingeschränkt, was zu einem gewichteten Invaliditätsgrad von 7.05 % führe (20.15 % x 35 %; Urk. 7/16 S. 6).
Die Beschwerdegegnerin ging nach durchgeführtem Einkommensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 31'494.45, Invalideneinkommen: Fr. 5'731.95) von einem Invaliditätsgrad von 82 % im Erwerbsbereich aus. Zusammenfassend resultierte somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 60 % (Urk. 7/17 S. 2, Urk. 7/20 S. 1, Urk. 7/21).
5.
5.1 Grundlage für die am 28. Mai 2009 verfügte Einstellung der Invalidenrente waren folgende Berichte:
In seinem Bericht vom 1. Dezember 2007 stellte Dr. C.___ die gleiche Diagnose wie im Bericht vom 17. Juli 2000 (Urk. 7/25 Ziff. 2.1, vgl. Urk. 7/5/2). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 65 % vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2007 (Urk. 7/25 Ziff. 3). Er führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe keine Beschwerden angegeben. Es sei aber offensichtlich, dass sie ein höheres Arbeitspensum überfordern würde. Die Einschränkung zu Hause könne er nicht beurteilen (Urk. 7/24 Ziff. 4.4). Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest, die Beschwerdeführerin könne seit Januar 2003 sowohl in ihrer angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit 35 Stunden pro Woche arbeiten (Urk. 7/25 Ziff. 6.2).
5.2 Nach mehrmaligen Klinikaufenthalten in der Psychiatrischen Klinik D.___ zum Alkoholentzug (vgl. 7/36 Ziff. 4.1, Ziff. 4.3) hielt sich die Beschwerdeführerin letztmals vom 13. Dezember 2008 bis 25. Februar 2009 in der Psychiatrischen Klinik D.___ auf (Urk. 7/44 Ziff. 1.3). Dr. med. E.___, Oberarzt, und Dr. med. pract. F.___, Assistenzärztin, nannten in ihrem Bericht (Datum unleserlich) als Diagnose ein Alkoholabhängigkeitssyndrom und einen Diabetes mellitus Typ 2, insulinpflichtig (Urk. 7/44 Ziff. 1.1). Sie führten weiter aus, die Beschwerdeführerin sei seit vielen Jahren alkoholkrank, habe jegliche Entzüge hinter sich, könne jedoch nicht längerfristig abstinent bleiben, was vor allem an ihrem sozialen Umfeld liege. Die Beschwerdeführerin sei zum somatischen Alkoholentzug in ihre Klinik eingetreten, welcher komplikationslos verlaufen sei. Ferner sei der Diabetes momentan relativ gut eingestellt. Die Alkoholabhängigkeit sei eine chronisch rezidivierende Erkrankung. Eine längerfristige Entwöhnungstherapie verbessere die Prognose erheblich. Bei der Beschwerdeführerin müssten sich auch in ihrem sozialen Umfeld einige Dinge ändern, damit man eine optimistische Prognose abgegeben könnte (Urk. 7/44 Ziff. 1.4). Ferner hielten Dr. E.___ und Dr. F.___ fest, unter Abstinenz und mit guter Einstellung des Diabetes bestünden in körperlicher und psychischer Hinsicht keine Einschränkungen. Daher sei die Beschwerdeführerin bei Aufrecherhaltung der Abstinenz in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/44 Ziff. 1.7).
6. Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass sich der Gesundheitszustand nicht verändert hat. Die Beschwerdeführerin leidet immer noch an einer Alkoholabhängigkeit und an einem Diabetes mellitus (Urk. 7/25 Ziff. 2.1, Urk. 7/44 Ziff. 1). Unbestritten und unverändert blieb auch die Statusfrage, so dass die Beschwerdeführerin als zu 65 % im Erwerbsbereich und zu 35 % im Haushaltsbereich Tätige zu qualifizieren ist (vgl. Urk. 7/16, Urk. 7/28, Urk. 2).
7.
7.1 Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 113 V 275 Erw. 1a, 117 V 199 Erw. 3b mit Hinweisen).
7.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob in erwerblicher Hinsicht eine wesentliche Veränderung eingetreten ist und falls ja, welche Auswirkungen dies auf den Invaliditätsgrad hat.
In der ursprünglichen Verfügung vom 8. Oktober 2004 ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 31'494.-- und von einem Invalideneinkommen von Fr. 5'732.-- aus, was zu einem Invaliditätsgrad von 82 % führte. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 65 % ergab dies anteilig einen Invaliditätsgrad von 53.3 % (82 % x 0.65). Addiert mit einem Teilinvaliditätsgrad von 7.05 % im Haushaltsbereich ergab sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 60 % (Urk. 7/17 S. 2).
7.3 Bei der am 28. Mai 2009 verfügten Einstellung der Invalidenrente ermittelte die Beschwerdegegnerin zu Gunsten der Beschwerdeführerin das Valideneinkommen gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE). Dabei ging sie vom standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors (LSE 2006, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4) aus. Sie ermittelte für das Jahr 2007 ein Valideneinkommen von Fr. 32'666.-- für das 65 %-Pensum (Urk. 7/27 S. 1). Ausgehend vom standardisierten Lohn von Fr. 4'019.-- ergibt sich unter Aufrechnung auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 7/8-2010 S. 90 Tabelle B9.2) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.5 % (Index 2417 auf 2453, vgl. Die Volkswirtschaft 7/8-2010 S. 91 Tabelle B10.3) auf das Jahr 2007 ein mögliches Einkommen von Fr. 33'171.-- (Fr. 4'019.-- : 40 x 41,7 x 12 x 1.015 x 0.65).
7.4 Bezüglich Invalideneinkommen stützte sich die Beschwerdegegnerin vor allem auf die Angaben im Arbeitgeberbericht und ging von einem Invalideneinkommen von Fr. 17'087.-- aus. (Urk. 7/27 S. 1).
Gemäss den Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 12. November 2007 arbeitete die Beschwerdeführerin ab September 2004 in einem Pensum von 40 % (Urk. 7/24 Ziff. 2.9) und habe dabei ein Jahreseinkommen von rund Fr. 18'000.-- erzielt (Urk. 7/24 Ziff. 2.12). Seit 1. April 2007 verdiene sie Fr. 17'485.-- pro Jahr (Urk. 7/24 Ziff. 2.10). Auch aus dem IK-Auszug ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 18'877.-- und im Jahr 2006 ein Einkommen von Fr. 18'534.-- erzielt hatte (Urk. 7/23). In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin kann somit gestützt auf den Arbeitgeberbericht für das Jahr 2007 von einem Invalideneinkommen von Fr. 17'485.-- ausgegangen werden.
Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ein erheblich höheres Invalideneinkommen erzielt hat als von der Beschwerdegegnerin ursprünglich angenommen und damit in erwerblicher Hinsicht eine wesentliche Veränderung eingetreten ist.
7.5 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 33’171.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 17’485.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 15’686.--, was eine Einschränkung von 47.3 % ergibt. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 60 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von 30.7 % (47.3 % x 0.65).
Addiert man nunmehr die Teilinvaliditätsgrade von 7.05 % im Aufgabenbereich - welcher nach den Akten ausgewiesen ist und im Übrigen unbestritten blieb - und von 31.7 % im Erwerbsbereich, so resultiert gesamthaft ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 38 %.
Dass die Beschwerdegegnerin auch nach dem Verlust der Arbeitsstelle per Ende November 2008 (Urk. 7/37) auf die gesamten Zahlen abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat während Jahren unter Beweis gestellt, dass sie im Umfang von 40 % ihrer Arbeitstätigkeit nachgehen kann, was denn auch in Etwa den neusten Angaben von Dr. C.___ entspricht (35 %, Urk. 7/25 Ziff. 2.1). Unter Zugrundelegung von Tabellenlöhnen ergibt sich praktisch dasselbe Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 18'371.-- (Fr. 4'019.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.015 x 0.4 x 0.9 [Abzug vom Tabellenlohn]). Eine Aufrechnung der Grössen auf das Verfügungsjahr 2009 führt zu keinem anderen Ergebnis.
7.6 Zur von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ab 12. März 2008 (Urk. 7/34) ist festzuhalten, dass die Ärzte des Psychiatriezentrums D.___ explizit festhielten, dass unter Abstinenz keine psychischen Einschränkungen bestehen und eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit gegeben ist (Urk. 7/44 Ziff. 1.7). Sodann fehlt es an Anhaltspunkten für die Annahme, dass die Alkoholerkrankung Folge eines (psychischen) Gesundheitsschadens ist. Da damit die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Suchterkrankung grundsätzlich nicht gegeben ist (vgl. Erw. 1.4), hat die Beschwerdeführerin auch aus diesem Grund kein Anrecht auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung.
7.7 Damit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).