Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00623[8C_382/2011]
IV.2009.00623

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fehr


Urteil vom 18. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
Untertor 34, Postfach 2197, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1973, ist seit 1991 bei der Y.___ als Betriebsmitarbeiter Logistik beschäftigt (Urk. 6/17 Ziff. 2.1 und 2.7) und zog sich am 22. Februar 2007 eine Rippenquetschung (Urk. 6/14/4 Ziff. 6 und 9, Urk. 6/14/3 Ziff. 5) und am 16. März 2007 bei einem Sturz Verletzungen im Nackenbereich zu (Urk. 6/14/78). Am 24. Februar 2008 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 6/2).
          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 6/10-11, Urk. 6/15), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/17) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/9) ein, zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 6/14, Urk. 6/23, Urk. 6/25) und holte ein Gutachten ein, das am 27. November 2008 erstattet wurde (Urk. 6/28).
          Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/36, Urk. 6/43) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Juni 2009 eine befristete ganze Rente von Februar 2008 bis Februar 2009 zu (Urk. 6/50 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 4. Juni 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. Juni 2009 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, es seien seine gesundheitlichen Einschränkungen durch ein neues umfassendes medizinisches Gutachten beurteilen zu lassen und der Invaliditätsgrad sei neu zu beurteilen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
          Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
          Mit Beschluss vom 1. September 2009 wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer reformatio in peius und eines Beschwerderückzugs hingewiesen (Urk. 10), worauf er am 21. September 2009 erklärte, dass er an seiner Beschwerde festhalte (Urk. 12).
          Mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) abgewiesen (Urk. 14).
          Am 10. März 2010 fand - dem modifizierten Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4, Urk. 16) entsprechend - eine Referentenaudienz statt (Prot. S. 5).
          Mit Eingabe vom 7. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer ein von ihm veranlasstes, am 18. Mai 2010 erstattetes Gutachten (Urk. 22/1) ein und beantragte, dessen Kosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Urk. 21 S. 1 Ziff. 2). Ferner erneuerte er den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (Urk. 21 S. 1 Ziff. 3).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist zwar am 4. Juni 2009 ergangen; zu beurteilen ist jedoch ein Sachverhalt, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt demnach auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente („Teilaspekte") des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderem die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbeginn. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Die Beschwerdeinstanz überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei, oder den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 2 S. 415 mit Hinweisen).
1.3     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (blieben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.5          Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging bei ihrer Leistungszusprache (Urk. 2 Verfügungsteil 2) davon aus, ab Februar 2007 (Beginn des Wartejahres) sei dem Beschwerdeführer jegliche Tätigkeit noch zu 26 % zumutbar gewesen, womit der Invaliditätsgrad 73 % betragen habe (S. 1 unten). Seit dem 27. November 2008 sei er wieder zu 80 % arbeitsfähig und der Invaliditätsgrad betrage noch 20 % (S. 3 oben), womit die ganze Rente entsprechend zu befristen sei (S. 3).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, seine Hausärztin attestiere auch aktuell eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 %; die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % habe trotz grosser Anstrengungen nie mehr erreicht werden können (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6).

3.
3.1     In der Nacht vom 16. März 2007 stürzte der Beschwerdeführer in seinem Wohnzimmer und schlug mit Nacken und Hinterkopf auf der scharfen Kante einer Lautsprecherbox auf (Urk. 6/14/76 Mitte, Urk. 6/14/39).
          Gemäss Austrittsbericht der Chirurgischen Klinik des Kantonsspitals Z.___ (Z.___) vom 10. April 2007 (Urk. 6/14/76-77), wo der Beschwerdeführer vom 17. bis 23. März 2007 hospitalisiert war, zog er sich eine wenig dislozierte Dens-Basis-Fraktur und eine Commotio cerebri zu (S. 1 Mitte).
3.2     Dr. med. A.___ berichtete am 18. Mai 2007 (Urk. 6/14/74) über einen guten Verlauf mit einer langsamen Konsolidierung der Dens-Fraktur (Ziff. 2); die Arbeitsaufnahme sei zirka Ende Juni vorgesehen (Ziff. 4a).
          Am 13. August 2007 berichtete Dr. med. B.___, Oberarzt Z.___, über seine Kontrolle vom 7. August und führte aus, die Röntgenaufnahmen zeigten eine stabile Situation ohne Veränderung der Winkelverhältnisse. Bei zufriedenstellendem Heilungsverlauf könne der Beschwerdeführer langsam wieder zunehmend normal belasten. Er werde seine Tätigkeit als Y.___angestellter am 13. August 2007 zunächst für 8 Wochen zu 50 % wieder aufnehmen. Danach sollte die normale Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt werden (Urk. 6/10/19 = Urk. 6/14/67).
3.3     Am 28. August 2007 berichtete Dr. med. C.___, Neurologie FMH, über seine Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 6/15/14-16 = Urk. 6/14/48-50). Er führte aus, vier Monate nach traumatischer Dens-Fraktur mit mittlerweile stabiler Abheilung seien zur Zeit die neurologischen, neurosonographischen und elektrodiagnostischen Befunde normal (S. 3 Mitte). Für die vom Beschwerdeführer berichteten Schwindelanfälle und Missempfindungen in einzelnen Fingern fand Dr. C.___ keine konklusive Erklärung (S. 3).
          Dr. A.___ berichtete am 5. September 2007, der Beschwerdeführer arbeite wieder zu 50 %, leide aber unter Schlafproblemen (Urk. 6/14/61).
          Der Chiropraktor Dr. D.___ berichtete am 8. Oktober 2007 (Urk. 6/11/10-11 = Urk. 6/15/11-12) und am 6. November 2007 (Urk. 6/11/9 = Urk. 6/10/16 = Urk. 6/15/13 = Urk. 6/14/51) über seine Untersuchung des Beschwerdeführers, wobei er als Diagnose ein thorakospondylogenes Syndrom und einen Status nach konservativ versorgter Dens-Fraktur sowie - im November - ein depressives Zustandsbild nannte.
          Dr. A.___ gab am 6. November 2007 (Urk. 6/14/52) an, der Beschwerdeführer arbeite seit dem 13. August 2007 zu 50 % (Ziff. 4a); eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei zur Zeit wegen posttraumatischer Angst und Panikattacken nicht möglich (Ziff. 5).
3.4     Am 3. März 2008 erstattete Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der Beschwerdegegnerin Bericht (Urk. 6/10/1-10). Sie führte aus, dass sie den Beschwerdeführer seit dem 21. November 2007 behandle (Ziff. 3.1) und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- generalisierte Angststörung (seit August 2007)
- Panikstörung ohne Hyperventilation (seit Oktober/November 2007)
- posttraumatische Belastungsstörung (seit November 2007)
- thorakospondylogenes Syndrom nach Kontusionstrauma (seit Februar 2007)
- Status nach konservativ versorgter Dens-Fraktur nach Sturz am 16. März 2007 mit Commotio cerebri
          Die Arbeitsunfähigkeit als Y.___angestellter bezifferte sie mit 100 % seit Mitte Februar 2007 bis am 12. August 2007 und sodann 50 % seit dem 13. August 2007 (Ziff. 2 und 5.2). Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit über 50 % sei kurz- und mittelfristig unwahrscheinlich (Ziff. 3.7).
          Dr. A.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 17./18. März 2008 (Urk. 6/15/1-8). Sie nannte dabei folgende Diagnosen (lit. A):
- Status nach Dens-Fraktur und Commotio cerebri und nachfolgendem thoracospondylogenem Syndrom
- posttraumatische Belastungsstörung (seit August 2007)
- Angststörung (seit August 2007)
          Bis am 12. August 2007 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen, sodann 60 % vom 13. August 2007 bis 14. Februar 2008; seit dem 15. Februar 2008 betrage sie 50 % (lit. B).
          Sie befürworte den von der Psychiaterin vorgeschlagenen stationären Rehabilitationsaufenthalt. Die Arbeitsfähigkeit könne sicher zur Zeit nicht gesteigert werden, längerfristig müsse abgewartet werden (lit. D.7).
3.5     Am 23. April 2008 berichtete SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, über seine Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 6/23/11-15). Er hielt fest, die im August 2007 erstellten Funktionsaufnahmen belegten bezüglich der erlittenen Dens-Fraktur eine stabile Situation (S. 4 oben).
          Die Mobilisation gehe seither nur schlecht vonstatten. Die Geometrie der oberen Halswirbelsäule (HWS) sei leicht geändert, gewisse Bewegungseinschränkungen seien deshalb zu erwarten, allerdings nicht im heute vorliegenden Ausmass. Auffallend sei, dass die Beweglichkeit der HWS unter Ablenkung eher besser sei als in der formellen Prüfungssituation. Der Beschwerdeführer fokussiere sich derart ängstlich auf die Mobilisation, dass wegen der muskulären Anspannung dieses Ziel unerreichbar werde (S. 4 Mitte).
          Es liege unfallbedingt eine strukturelle Veränderung vor, nämlich eine alterierte Mechanik atlantoaxial; dies habe eine erhebliche Bewegungseinschränkung der HWS zur Folge, die sich mittelfristig wahrscheinlich noch reduzieren werde. Aktuell arbeite der Beschwerdeführer 50 %; angesichts der schlechten Beweglichkeit der HWS müsse vorerst daran festgehalten werden. Auch sehr schwere Gewichte seien vorläufig zu meiden; etwa 12 kg, die der Beschwerdeführer heute handhabe, dürften ihm zugemutet werden (S. 4 unten).
          Am 19. August 2008 berichtete SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, über seine Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 6/25/13-22). In seiner Beurteilung führte er aus, der anfängliche Heilungsverlauf werde in den Akten als erwartungsgemäss beschrieben. Ein deutlich differentes Zustandsbild habe sich nach der Wiederaufnahme der Arbeit Mitte August 2007, also rund 5 Monate nach dem Unfall, manifestiert. Es habe sich ein deutlich psychopathologisches Zustandsbild gezeigt, wegen dessen Intensität die Hausärztin eine - im November 2007 aufgenommene - psychiatrische Behandlung eingeleitet habe (S. 7 Mitte).
          Die berichteten psychopathologischen Symptome der psychiatrischerseits diagnostizierten Angststörung entsprächen den ICD-10-Kriterien (S. 7 unten). Die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung hingegen seien, aus näher dargelegten Gründen, nicht erfüllt (S. 7 f.). Es bleibe an persistierender psychopathologischer Symptomatik einerseits die Angstsymptomatik im Rahmen der diagnostizierten generalisierten Angststörung und andererseits eine gemischte dissoziative Störung (S. 8 Mitte).
          Von behandelnder Seite sei eine stationäre Behandlung empfohlen worden. Allerdings könne sich der Beschwerdeführer diesem Vorschlag nicht anschliessen, sondern habe sich in seinem Alltagsablauf dem begrenzten Leistungsvermögen angepasst (S. 8 unten).
3.6     Am 27. November 2008 erstatteten Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin, internistische/allgemeinmedizinische Fallführung, Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. J.___, FMH Neurologie, Institut K.___ (K.___), ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/28/1-19). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), eine bei der behandelnden Psychiaterin eingeholte Auskunft (Urk. 6/28/20), sowie die im Rahmen der am 4. November 2008 erfolgten Untersuchung (S. 1) vom Beschwerdeführer gemachten Angaben (S. 6 ff.) und von ihnen erhobenen Befunde (S. 8 ff.).
          Zusammenfassend stellten sie folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 5.1):
- andere gemischte Angststörung
- Status nach Dens-Fraktur im März 2007 mit persistierendem HWS-Syndrom ohne weitere radikuläre oder medulläre Symptomatik
          Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 16 Ziff. 5.2):
- Schmerzverarbeitungsstörung
- intermittierende Para- und Hypästhesien Dig IV links ohne Hinweise für radikuläre oder periphere Kompression
          Berufsanamnestisch hielten sie fest, dass der Beschwerdeführer nach einjähriger Ausbildung seit 1991 bei der Y.___ tätig sei. Während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sei infolge einer internen Umstrukturierung sein bisheriger Arbeitsplatz aufgehoben worden (S. 17 oben), so dass der Beschwerdeführer einen Arbeitsweg von 2 x 1 ¼ Stunden täglich mit dem Auto, dem Zug und zu Fuss zurücklege (S. 16 Ziff. 6.1). In seiner jetzigen Tätigkeit arbeite er bei der Verarbeitung eingeschriebener Briefe. Er scanne Sendungen und sortiere sie. Diese Tätigkeit könne er ohne Zeitdruck sowohl sitzend als auch stehend ausüben (S. 7 oben).
          Aus neurologischer Sicht wirke sich das Zervikalsyndrom bei Status nach Dens-Fraktur im März 2007 auf die Arbeitsfähigkeit aus. Körperlich schwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten in Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten und Tätigkeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Kopfes seien bleibend nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten bis mittelschweren adaptierten Tätigkeit bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinbusse, entsprechend einer 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Das gelte auch für die aktuelle Tätigkeit im Briefzentrum der Y.___ (S. 17 Ziff. 6.2).
          Aus psychiatrischer Sicht wirke sich die Angststörung auf die Arbeitsfähigkeit aus. In einer aus somatischer Sicht adaptierten Tätigkeit resultiere aus psychiatrischer Sicht bei ganztägiger Arbeitstätigkeit eine Leistungseinbusse von 20 %, entsprechend einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 17).
          Aus polydisziplinärer Sicht resultiere eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren adaptierten Tätigkeit mit einer Leistungseinbusse von 20 %, entsprechend einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 17 Mitte).
          Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten werde davon ausgegangen, dass die vorliegend festgestellte Arbeitsfähigkeit seit spätestens einem Jahr nach der Dens-Fraktur, also ab März 2008, bestehe (S. 17 Ziff. 6.3).
          Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der gutachterlichen Beurteilung und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, der sich aus gesundheitlichen Gründen für nur noch in einem Pensum von 50 % arbeitsfähig halte. Deren Ursache liege einerseits in einer regressiven Verhaltensweise des Beschwerdeführers, andererseits habe sich durch die Verlegung des Arbeitsplatzes der Arbeitsweg deutlich verlängert. Bei ganztägiger Erwerbstätigkeit müsste er sinnvollerweise umziehen. Ferner seien bei der Untersuchung Diskrepanzen zwischen der stark eingeschränkten Beweglichkeit der Halswirbelsäule im Rahmen der fokussierten Untersuchung und deren spontan weitgehend freien Beweglichkeit aufgefallen (S. 17 Ziff. 6.4). Die vom Beschwerdeführer angegebene Einschränkung der Kopfbeweglichkeit lasse sich zudem nicht mit der Tatsache vereinbaren, dass er regelmässig in städtischer Umgebung Auto fahre (S. 17 f.).
          Aus neurologischer Sicht bestehe eine gute Befundübereinstimmung zum Bericht von Dr. C.___ vom 28. August 2007. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Diskrepanz zum Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ vom 3. März 2008. Die von ihr gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer gemischten dissoziativen Störung habe im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung nicht gestellt werden können, und deren Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit teilten die Gutachter nicht (S. 18 Ziff. 6.5).
3.7     Am 23. Januar 2009 berichtete Dr. E.___ auf Wunsch des Beschwerdeführers (Urk. 6/42/1-2) und führte aus, das Ausmass der Depression habe eher wieder zugenommen, es entspreche momentan einer mittelschweren Depression (S. 1 Mitte). Ebenso sei die Erschöpfbarkeit gleich geblieben und der Beschwerdeführer beschreibe bezüglich der Bewegungseinschränkung keine Veränderung (S. 1).
          Dr. A.___ nannte in ihrem Attest vom 5. Februar 2009 als jetzige Leiden psychische Beschwerden (wozu sie auf den Bericht von Dr. E.___ verwies) und als körperliche Beschwerden Kopfschmerzen, Schwindelanfälle und die nach wie vor erhebliche Einschränkung der Kopfrotation (Urk. 6/42/3).
3.8     Am 18. Mai 2010 erstattete Dr. med. L.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, ein Gutachten im Auftrag des Beschwerdeführers (Urk. 22/1). Er stützte sich dabei auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 23. Januar 2009 (vgl. vorstehend Erw. 3.7), den Bericht vom 23. April 2008 über die kreisärztliche Untersuchung (vgl. vorstehend Erw. 3.5), das K.___-Gutachten (vgl. vorstehend Erw. 3.6), die Angaben des Beschwerdeführers sowie seine eigenen Untersuchungen und die aktuell erstellten Röntgenaufnahmen (S. 1).
          Die aktuelle Tätigkeit bestehe gemäss den Angaben des Beschwerdeführers darin, Wertsendungen aus dem Ausland aus bis zu 30 kg schweren Säcken auszupacken, zu sortieren und mit dem Scanner zu erfassen. Er habe während der ganzen Arbeitszeit eine fixierte Kopfhaltung (S. 2 unten).
          Zu den am 18. Mai 2010 erstellten Röntgenaufnahmen führte Dr. L.___ unter anderem aus, der linke Gelenkspalt C1, C2 sei obliteriert, der rechte Gelenkspalt deutlich verschmälert (S. 3 unten).
          Als Diagnose nannte er eine posttraumatische Arthrose C1, C2 nach Densbasisfraktur (S. 4 oben).
          Die Röntgenaufnahmen zeigten zwar eine knöcherne Konsolidation der Dens-Fraktur in minimaler Fehlstellung, aber auch eine posttraumatische Arthrose, welche die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden mit eingeschränkter Kopfbeweglichkeit sehr wohl erklären könne (S. 4 Mitte).
          Seines Erachtens verliere das K.___-Gutachten dadurch erheblich an Wert, dass dafür keine aktuelle Röntgenuntersuchung angefertigt worden sei. Es sei durchaus wahrscheinlich, dass bereits erste Zeichen einer Arthrose C1, C2 im November 2008 sichtbar gewesen wären. Aufgefallen sei ihm auch, dass die K.___-Gutachter Zwangshaltungen als bleibend nicht mehr zumutbar erachtet hätten, die vom Beschwerdeführer ausgeführte Tätigkeit mit einer regelmässigen Zwangshaltung des Kopfes aber für ganztägig zumutbar erachteten; dies sei widersprüchlich (S. 5 Mitte).

4.
4.1     Der Beschwerdeführer war im Jahr 2007 zuerst aufgrund der am 22. Februar erlittenen Rippenkontusion und sodann als Folge des am 16. März erfolgten Kopfanpralls zu 100 % arbeitsunfähig, dies bis am 12. August 2007. Ab 13. August 2007 nahm er die Arbeit wieder zu 50 % auf, wie auch die ab diesem Datum angepassten Taggeldleistungen der SUVA zeigen (vgl. Urk. 6/14/11). Ein Jahr nach Eintritt der genannten Arbeitsunfähigkeit, im Februar 2008, war der Beschwerdeführer noch immer zu 50 % arbeitsunfähig.
          Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zutreffenderweise angenommen, dass in diesem Zeitpunkt das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG abgelaufen ist.
4.2     Bei der auf Februar 2008 bezogenen Invaliditätsbemessung hat die Beschwerdegegnerin aber irrtümlicherweise von der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres von 74 % auf eine nach Ablauf des Wartejahres bestehende Restarbeitsfähigkeit von 26 % geschlossen und gestützt darauf einen Invaliditätsgrad von 73 % ermittelt (vgl. Urk. 6/34/5).
Dabei ist ihr offensichtlich entgangen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt - bei voller Lohnzahlung - im Umfang von 50 % arbeitete, was der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit entsprach (vorstehend Erw. 3.4) und der Beschwerdeführer auch selber am 1. Februar 2008 gegenüber der SUVA bestätigte (vgl. Urk. 6/14/40).
Der Invaliditätsgrad ist somit ab 22. Februar 2008 richtigerweise im Sinne eines Prozentvergleichs bei Weiterführung der bisherigen Tätigkeit auf 50 % zu beziffern, so dass ab 1. Februar 2008 Anspruch auf eine halbe Rente besteht.
In diesem Sinn ist die angefochtene Verfügung, weitestgehend - androhungsgemäss - zum Nachteil des Beschwerdeführers, abzuändern.
4.3     Zu beurteilen ist sodann, bis zu welchem Zeitpunkt Anspruch auf eine entsprechende Rente bestand. Im K.___-Gutachten wurde für eine - näher umschriebene - leidensangepasste sowie die vom Beschwerdeführer effektiv ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % seit März 2008 attestiert (vorstehend Erw. 3.6).
          Gegen das K.___-Gutachten hat namentlich der vom Beschwerdeführer beauftragte Gutachter Dr. L.___ im Mai 2010 Einwände erhoben (vorstehend Erw. 3.8).
          Einerseits bemängelte Dr. L.___, dass die K.___-Gutachter keine neuen Röntgenbilder veranlasst hätten, denn möglicherweise hätten diese erste Zeichen der von ihm im Mai 2010 festgestellten Arthrose zweier Wirbelkörper erkennen lassen. Der Einwand ist nicht stichhaltig: Aufgabe der Gutachter war es, die vom Beschwerdeführer gezeigte und die von ihnen erhobene Beeinträchtigung der Kopfbeweglichkeit zu beurteilen und dementsprechend die Arbeitsfähigkeit zu bestimmen. Abgesehen davon, dass es fraglich ist, ob eine allfällige Arthrose bereits im November 2008 sichtbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, zu welcher anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein solcher Befund hätte Anlass geben können. Auch ohne aktuelle Röntgenaufnahmen wurden im K.___-Gutachten entsprechende Restriktionen der Belastbarkeit formuliert.
          Andererseits glaubte Dr. L.___ einen Widerspruch darin erblicken zu können, dass im K.___-Gutachten Zwangshaltungen ausgeschlossen wurden und dennoch die aktuelle Tätigkeit als zumutbar erachtet wurde. Der Widerspruch ist nur ein vermeintlicher, der sich daraus ergab, dass Dr. L.___ von der Angabe des Beschwerdeführers ausging, er habe „während der ganzen Arbeitszeit eine fixierte Kopfhaltung“. Diese Angabe war unzutreffend (was Dr. L.___ hätte erkennen können, wenn er über die vollständigen Akten verfügt hätte): Der Beschwerdeführer selber erklärte am 1. Februar 2008, er sei seit 1. November 2007 in der Verarbeitung eingeschriebener Briefe, die er einscannen und sortieren müsse, tätig. Dies könne er sitzend oder stehend machen, wobei er zwischen den Positionen frei wählen könne, was ihm sehr entgegen komme (Urk. 6/14/40 unten). Seitens der Arbeitgeberin wurde am 19. Februar 2008 ausgeführt, der Beschwerdeführer verrichte nach wie vor leichte Arbeit im Innendienst. Eine noch leichtere Arbeit sei bei der Y.___ wohl kaum mehr möglich. Der Arbeitseinsatz könne sehr flexibel gestaltet werden (Urk. 6/14/34). Dass mit dieser Tätigkeit nicht eine stetige Zwanghaltung oder im Sinne des K.___-Gutachtens zu vermeidende repetitive Rotationsbewegung des Kopfes verbunden ist, liegt auf der Hand.
          Zum Gutachten von Dr. L.___ ist ferner folgende kritische Anmerkung angezeigt: Offenbar bezeichnet der Beschwerdeführer die erlittene (und verheilte) Dens-Fraktur als „Genickbruch“, was im umgangssprachlichen Spontanverständnis ein Ereignis mit Todesfolge bezeichnet und damit laienhaft, sachlich falsch und unnötig katastrophisierend ist (und ein Licht auf die Art und Weise wirft, wie der Beschwerdeführer mit dem erlittenen Unfall umgeht). Dass Dr. L.___ diese Wortwahl wiederholt aufgegriffen hat, ohne sie auch nur einmal richtig zu stellen, erscheint bedenklich.
4.4          Zusammengefasst erweist sich das K.___-Gutachten als beweistauglich, da es den praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich genügt.
          Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass spätestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung (November 2008) zumutbarerweise eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in - näher umschriebenen - leidensangepassten Tätigkeiten besteht.
4.5     An sich könnte der Beschwerdeführer die genannte Arbeitsfähigkeit bei der angestammten Arbeitgeberin verwerten, indem er sein Pensum und damit seinen Lohn auf 80 % erhöhen würde (was er aber bekanntermassen nicht zu tun gewillt ist). Diesfalls würde sich das Invalideneinkommen auf 80 % des Valideneinkommens belaufen, was einen Invaliditätsgrad von 20 % ergäbe.
          Übergeht man diese, unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht dem Beschwerdeführer eigentlich zuzumutende und zuzurechnende Betrachtungsweise, so ist das Invalideneinkommen unter Beizug der Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln.
          Auf das von Männern auf dem Niveau einfacher und repetitiver Tätigkeiten erzielte Einkommen kann vorliegend allerdings nicht abgestellt werden, weil die psychiatrisch begründete Einschränkung den bisher in verantwortlicher Stellung eingesetzten Beschwerdeführer nicht in einem derartigen Ausmass beeinträchtigt. Angemessen ist, auf den Durchschnitt im gesamten Dienstleistungssektor auf der Stufe der Tätigkeiten mit vorausgesetzten Berufs- und Fachkenntnissen abzustellen, was für das Jahr 2008 Fr. 5'714.-- pro Monat entspricht (LSE 2008, S. 26, TA1, Ziff. 50-93, Niveau 3). Auf ein Jahr umgerechnet, angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 11/2010, S. 98, Tab. B9.2) und auf ein Pensum von 80 % bezogen, ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 57'049.-- (Fr. 5'714.-- x 12 : 40.0 x 41.6 x 0.8). Für einen Abzug vom Tabellenlohn besteht kein Raum, ist doch der verminderten Leistungsfähigkeit mit der Schätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit (bei vollem Pensum) Rechnung getragen und beinhalten die für den Beschwerdeführer in Frage kommenden Tätigkeiten keine kontraindizierten Bewegungsabläufe.
          Im Vergleich zum unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von rund Fr. 72'226.-- (Urk. 6/45/2) beträgt die Einkommenseinbusse somit Fr. 15'177.--, was einen Invaliditätsgrad von 21 % ergibt.
          Damit besteht kein Rentenanspruch mehr.
4.6     Der verbesserte Gesundheitszustand ist ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, ab welchem angenommen werden kann, dass er von Dauer ist (Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV). Nachdem gemäss K.___-Gutachten die attestierte Arbeitsfähigkeit schon seit längerem gegeben gewesen ist, ergibt sich der Zeitpunkt aus jenem der Begutachtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2010, 9C_603/2010, Erw. 4.3, und vom 24. April 2009, 9C_958/2008, Erw. 4.1.4 i.V.m. Erw. 4.1.3).
          Mithin ändert der Rentenanspruch per 1. Dezember 2008, so dass die zugesprochene Rente bis Ende November 2008 zu befristen ist.
          Auch diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern.

5.       Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung wurde infolge Aussichtslosigkeit abgelehnt (Urk. 10). Den entsprechenden Zwischenentscheid (vgl. Madeleine Randacher, Rz 12 zu § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts, GSVGer, in: Christian Zünd / Brigitte Pfiffner Rauber, Hrsg., GSVGer-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009) hat der Beschwerdeführer nicht angefochten.
          Zwar kann das entsprechende Gesuch erneut gestellt werden. Praxisgemäss würde seine Bewilligung jedoch keine Rückwirkung entfalten (Randacher, a.a.O., Rz 11 zu § 16 GSVGer), so dass vorliegend kein schützenswertes Interesse ersichtlich ist.
          Mithin hat es mit der erfolgten und unangefochten gebliebenen Abweisung des Gesuchs sein Bewenden und auf das erneute Gesuch ist nicht einzutreten.

6.       Das Gutachten von Dr. L.___ hat sich als nicht entscheidwesentlich erwiesen. Dessen Kosten bleiben vom Beschwerdeführer zu tragen.

7.       Die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise und angesichts des entstandenen prozessualen Aufwandes auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht beschliesst:
Auf das Gesuch vom 7. Juni 2010 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird nicht eingetreten,

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Juni 2009 wird dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2008 bis 30. November 2008 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).