Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00625
IV.2009.00625

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 17. November 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco
Bahnhofstrasse 148, ''Im Leue'', Postfach 503, 8622 G.___ ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1.     X.___, geboren 1954, Mutter dreier erwachsener Kinder (vgl. Urk. 8/32/9 Ziff. 5), arbeitete seit dem 18. September 1995 als Montagearbeiterin in einem Pensum von 50 % bei der Y.___ AG (Urk. 8/9/2-3 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9). Am 26. Juni 2007 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin Arztberichte (Urk. 8/3/5-6, Urk. 8/10/11-15, Urk. 8/14/7, Urk. 8/17/2-7, Urk. 8/25) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/9/1-7) ein. Sodann veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Z.___-Center (Z.___; Urk. 8/21-22), welches ihr Gutachten am 17. Juli 2008 erstattete (Urk. 8/32/1-32 = Urk. 3/4). Mit Vorbescheid vom 8. August 2008 wurde der Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Februar 2007 in Aussicht gestellt, dies bei Qualifizierung der Versicherten als Erwerbstätige (Urk. 8/37).
1.2     Nach telefonischem Kontakt und auf schriftliche Anfrage durch PD Dr. Dr. A.___, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stelle, vom 13. August 2008 betreffend Überprüfung des Gutachtens (Urk. 8/33), wurde durch das Z.___ am 22. August 2008 zum Gutachten Stellung genommen, wobei die Gutachter nunmehr zu einer anderen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit gelangten (Urk. 8/39 = Urk. 3/6). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 9. September 2008 einen neuen Vorbescheid, mit welchem die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt wurde, dies bei Qualifizierung der Versicherten als zu 50 % Teilerwerbstätige (Urk. 8/41 = Urk. 3/5). Am 6. November 2008 nahm die Versicherte hierzu Stellung (Urk. 8/53), worauf die IV-Stelle am 22 Mai 2009 die Abweisung des Rentenbegehrens verfügte (Urk. 2 = Urk. 8/58).

2.          Hiergegen erhob die Versicherte am 24. Juni 2009 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter sei die Versicherte einer weiteren medizinischen Untersuchung zu unterziehen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 17. August 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 21. August 2009 wurde die Vernehmlassung der Versicherten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2).
          Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG).
1.2     Mit In-Kraft-Treten des neuen Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) per 1. Juli 2006 sind Gesetz- und Verordnungsgeber abweichend von Art. 52 Abs. 1 ATSG im Bereich der Invalidenversicherung zum Vorbescheidverfahren zurückgekehrt, wie es bereits vor dem In-Kraft-Treten des ATSG gegolten hatte. Nach Art. 57a Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewähren Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat.
          Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind sodann gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG (in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) - ohne vorgängiges Einspracheverfahren - direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.
1.3     Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG).
          Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 10 ff.).
          Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (ATSG-Kommentar N 23 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (ATSG-Kommentar N 107 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 21 zu Art. 52 ATSG).
1.4     Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, dass heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 9).
1.5     Der Gesetzgeber wollte mit dem Erlass von Art. 57a IVG, worin in der Invalidenversicherung das Vorbescheidverfahren wieder eingeführt wurde, eine Erhöhung der Akzeptanz der Entscheide der IV-Stellen herbeiführen. Dies wollte der Gesetzgeber durch eine Intensivierung der Beratungstätigkeit der IV-Stellen und durch einen verstärkten Einbezug der versicherten Personen in persönlichen Gesprächen im Rahmen eines mediationsähnlichen Dialogs während des Vorbescheidverfahrens erreichen (BBl 2005 3083 und 3084 f.). Art. 57a IVG ist in diesem Sinne auszulegen. Daher sind an die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Vorbescheidverfahren und infolgedessen an die Begründungsdichte von Verfügungen, die nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens ergehen, erhöhte Anforderungen zu stellen.

2.
2.1     Mit Vorbescheid vom 8. August 2008 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie nehme in Aussicht, ihr Leistungsbegehren gutzuheissen, da die medizinischen Abklärungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit seit dem 1. Februar 2006 ergeben hätten, was - ausgehend von einer Qualifizierung als Erwerbstätige - einem Invaliditätsgrad von 100 % entspräche (Urk. 8/37). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei insbesondere auf das von ihr in Auftrag gegebene Z.___-Gutachten, das eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jegwelcher Tätigkeit festhielt (vgl. Urk. 8/32/17-19 Ziff. 3-5) und die Stellungnahme der RAD-Ärzte Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, und med. pract. C.___ (Urk. 8/34/4).
          RAD-Arzt PD Dr. Dr. A.___ hielt daraufhin allerdings Schwierigkeiten in der Verwertung des Z.___-Gutachtens fest und fragte den Chefarzt des Z.___, welcher das Z.___-Gutachten mitunterzeichnet hatte (vgl. Urk. 8/32/21), um kritische Überprüfung des Gutachtens an (Urk. 8/33). Dieser hielt in der Folge am 22. August 2008 fest, dass, da auch das psychiatrische Teilgutachten lediglich auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit schliesse, diese für die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen eines 50-%-Pensums nicht von Relevanz sei, weshalb zusammenfassend festzustellen sei, dass die Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte Tätigkeit im Rahmen des bisherigen Arbeitspensums von 50 % voll arbeits- und leistungsfähig sei (Urk. 8/39). Daraufhin erging der Vorbescheid vom 9. September 2008, worin die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die nochmalige Überprüfung des Rentenanspruchs und die neue Stellungnahme des Z.___ sowie auf die Qualifizierung als Teilerwerbstätige eine behinderungsangepasste Tätigkeit im bisherigen Arbeitspensum von 50 % als zumutbar erachtete und der Beschwerdeführerin die Abweisung ihres Rentengesuchs in Aussicht stellte (Urk. 8/41).
2.2     In der Stellungnahme vom 6. November 2008 (Urk. 8/53) zum Vorbescheid vom 9. September 2008 wandte die Beschwerdeführerin ein, es sei befremdend, dass bei völlig unveränderter Situation ein neuer Vorbescheid erlassen worden sei, der zu einem vollkommen anderen Ergebnis käme. Sodann wies sie auf die Aktenlage hin, aus welcher erkennbar sei, dass sie bereits seit längerer Zeit gesundheitlich angeschlagen sei und die körperlichen Beschwerden immer mehr zu einer psychischen Belastung geführt hätten.
         
          Betreffend Z.___-Gutachten hielt sie fest, dass zwischen den Feststellungen im Gutachten und den Ausführungen der Beschwerdeführerin starke Diskrepanzen bestünden, die bei den Beobachtungen im Verhalten der Beschwerdeführerin beginnen würden.
          Sodann würden die Ausführungen betreffend die aktive und passive freie Beweglichkeit beider Schultergelenke befremden. Des Weiteren sei im Z.___-Gutachten eine vollkommen defizitäre Rumpfmuskulatur festgestellt worden. Das aktive Anheben des Oberkörpers sei weder aus Bauch- noch aus der Rückenlage möglich. Dies stehe allerdings nicht nur mit der Muskulatur, sondern wohl vor allem mit der Rumpfbeweglichkeit im Zusammenhang. Diesbezüglich verwies die Beschwerdeführerin nicht nur auf das durch Dr. med. D.___ festgestellte Fibromyalgiesyndrom, sondern auch auf die Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie die ungenügende statische und dynamische Stabilisationskontrolle. Bei der Diagnosestellung und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei zu Unrecht das Fibromyalgiesyndrom völlig ausser Acht gelassen worden. Es falle auf, dass bei der orthopädisch-klinisch funktionellen Untersuchung die auswärtige orthopädische Diagnose nur teilweise habe bestätigt werden können und entgegen den Ausführungen im Gutachten die Beweglichkeit des Achselorgans wohl kaum frei sein könne. Nur schon daher sei es kaum nachvollziehbar, dass auch nur leichte und wechselbelastende Arbeiten zumutbar sein sollten. Auch die Hausärztin habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestätigt. Die Gutachter seien im ursprünglichen Gutachten dieser Feststellung gefolgt und hätten ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
          Auch bezüglich der zu beantwortenden Fragen habe sich das ursprüngliche Gutachten analog der Feststellungen in den bereits eingereichten medizinischen Unterlagen ausgesprochen. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit werde seit Februar 2006 bestätigt, was auch die Hausärztin mehrmals attestiert habe. Auch hätten die Gutachter stationäre, vornehmlich psychiatrische und integrativ orthopädisch-internistische Behandlungsmassnahmen empfohlen, wie das schon Dr. D.___ empfohlen habe.
          Sodann sei das Gutachten durch drei Fachärzte und den Chefarzt visiert worden. Es könne wohl davon ausgegangen werden, dass diese ihre Arbeit nach bestem Wissen und Gewissen ausführten. Gestützt darauf sei der erste Vorbescheid erlassen worden, der eine Rentenzusprache vorgesehen habe. Aufgrund des „Zurückpfeifens“ durch den IV-Arzt, der die Z.___-Gutachter auf angebliche Fehler aufmerksam gemacht habe, sei das erste Gutachten unverzüglich korrigiert und praktisch wortwörtlich das Diktat des IV-Arztes übernommen worden, so dass schliesslich kein relevanter Invaliditätsgrad mehr resultiert habe. Dieses Vorgehen sei keineswegs gerechtfertigt. Aus dem Verhalten der Gutachter zeige sich deren mangelnde Unabhängigkeit. Sie hätten ein ursprünglich objektiv korrektes Gutachten durch simples Eingreifen des Auftraggebers sehr schnell zum Nachteil der Beschwerdeführerin abgeändert. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Beschwerdegegnerin daher um Rentenzusprache im Sinne des ersten Vorbescheids (Urk. 8/53).
2.3     In der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2009 (Urk. 2) wiederholte die Beschwerdegegnerin ihre Ausführungen im Vorbescheid. Sodann referierte sie den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag und nahm dazu wie folgt Stellung:
          „Das Gutachten der Z.___ wurde aufgrund Widersprüchlichkeiten korrigiert. Dies wurde korrekter Weise aufgrund der Nachfrage des Regional Ärztlichen Dienstes ausgeführt. Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist ein anderer Entscheid nicht möglich.“

3.
3.1     Die angefochtene Verfügung enthält nichts, das als Begründung im Rechtssinn (vgl. vorstehend Erw. 1.3) erkennbar wäre. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin im Vorbescheid wie auch in der Verfügung setzen sich weder mit der konkreten Aktenlage noch mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der medizinischen Gegebenheiten auseinander. Die erneute blosse Erwähnung, dass aufgrund der Nachfrage des RAD das Z.___-Gutachten wegen Widersprüchlichkeiten korrigiert worden sei, stellt vor dem Hintergrund der ursprünglich in Aussicht gestellten Rentenzusprache sowie der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren keine Offenlegung derjenigen Überlegungen dar, von denen sich die Beschwerdegegnerin bei der nunmehrigen Verneinung des geltend gemachten Leistungsanspruchs leiten liess. Es kann auch nicht gesagt werden, ob und inwieweit die in der Stellungnahme zum Vorbescheid erhobenen Einwände gewürdigt wurden. Es wird somit nicht ersichtlich, mit welchen konkreten Vorbringen sich die Beschwerdegegnerin überhaupt befasst hat, geschweige denn, aus welchen Gründen sie welche als nicht stichhaltig erachtet hat.
3.2     Dies verunmöglicht eine sorgfältige Meinungsbildung der Beschwerdeführerin darüber, ob sie sich mit dem abschlägigen Bescheid begnügen soll oder nicht. Aufgrund der angegebenen Begründung kann sie nicht nachvollziehen, welche der von ihr vorgebrachten Argumente überhaupt geprüft wurden und was die Beschwerdegegnerin dazu bewogen hat, das eine oder andere zu verwerfen.
          Dies kann sie nur in Erfahrung bringen, indem sie Beschwerde erhebt, davon ausgehend, dass sich die Beschwerdegegnerin zumindest in der Beschwerdeantwort mit ihren Argumenten auseinandersetzt. Das Fehlen einer substantiierten fallbezogenen und nachvollziehbaren Begründung nötigt die Versicherte also, den ergangenen Entscheid anzufechten. Dies ist insbesondere auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens stossend.
3.3     In Anbetracht der gesamten Umstände muss die Gehörsverletzung als schwer bezeichnet werden, weshalb eine Heilung im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht fällt und sich die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin rechtfertigt. Dies liegt einerseits im Interesse des verletzten Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin und andererseits auch im Interesse einer gewissen Akzeptanz abschlägiger Leistungsentscheide. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in einer im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Verfügung neu entscheide.

4.
4.1     Zur Sache bleibt zu bemerken, dass die aufliegenden medizinischen Akten eine abschliessende Beurteilung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zulassen. Unstrittig und ausgewiesen ist indes die Qualifizierung der Beschwerdeführerin als 50 % Teilerwerbstätige (vgl. Urk. 1; Urk. 8/9/3 Ziff. 2.9), weshalb sich der erste Vorbescheid vom 22. August 2008 diesbezüglich als unrichtig erweist.
4.2     Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, hielt am 30. Mai 2005 zuhanden der Hausärztin Dr. med. E.___, Allgemeinmedizin FMH, fest, die Beschwerdeführerin klage über quasi immer vorhandene Schmerzen entlang der gesamten Wirbelsäule, der Arme und Beine. Das Beschwerdebild entspreche einem Panvertebralsyndrom mit ausgeprägter myofascialer Weichteilkomponente (DD beginnendes, primäres Fibromyalgiesyndrom) bei vermutlich habituell bedingter Wirbelsäulenfehlhaltung und -form, ungenügender statischer und dynamischer Stabilisationskontrolle mit Tendenz zur allgemeinen Bandlaxität. Hinzu kämen chronisch rezidivierende Kopfschmerzen, die in erster Linie an eine Migräne denken liessen. Sodann bestehe ein Verdacht auf ein latentes depressiv-neurasthenisches Syndrom und eine heterozygote Beta-Thalassämie. Aufgrund der chronischen Schmerzproblematik und der gezeigten Erschöpfungszeichen sowie der leicht depressiven Stimmungslage empfahl Dr. D.___ eine antidepressive Behandlung, wobei er daneben eine regelmässige hausärztliche Betreuung mit Motivation zur Konsolidierung der gewohnten Alltagsfunktionen und das Festhalten an der derzeitigen Arbeitsfähigkeit weiterhin für zentral erachtete. Daneben benötige die Beschwerdeführerin in periodischen Abständen eine Physiotherapie zur allgemeinen Aktivierung (Urk. 8/10/11-13).
4.3     Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 1989 immer wieder in Behandlung steht, hielt am 29. Januar 2007 bei gestellter Diagnose (chronisch rezidivierende Cervikalgien, beidseitige Schulter/Armbeschwerden; Lumbalgien, rechts ischialgiform, bei leicht rechtskonvexer Skoliose der Lendenwirbelsäule und schwerer Hyperlordose, ohne degenerative Veränderungen; Beugesehnen-Synovialitis linker, dominanter Vorderarm) starke Schmerzen mit wesentlichen Schlafstörungen fest, weshalb er die Beschwerdeführerin seit anfangs Dezember 2006 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben habe. Physiotherapeutische Massnahmen hätten nur zeitweise gewisse Linderungen gebracht. Auch seien medikamentöse Behandlungen durchgeführt worden bis zur Ablehnung seitens der Beschwerdeführerin wegen Magen- und Darmproblemen (Urk. 8/3/5-6).
4.4     In seinem Bericht vom 28. Juni 2007 hielt Dr. D.___ fest, dass seine Untersuchung vom 1. Juni 2007 im Vergleich zu seinem letzten Bericht vom 30. Mai 2005 keine grundsätzlich neuen diagnostischen Aspekte ergeben habe. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor unter einem multifokalen Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates (DD Fibromyalgiesyndrom). Gesamthaft gewinne man den Eindruck, dass eine mehrjährige Entwicklung mit chronischer Überlastung und Überforderung nun zum Überlaufen gekommen sei. Leider zeige die Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte zur Selbsthilfe. Dr. D.___ sah einzig noch die Möglichkeit einer stationären Therapie, die eine umfassende Betrachtung der gesamten Schmerzproblematik unter Berücksichtigung allfälliger psychosomatischer beziehungsweise psychosozialer Aspekte erlauben würde und von der er sich neue Anstösse bezüglich das weitere therapeutische Vorgehen erhoffte (Urk. 8/10/14-15).
4.5     Im Bericht des Psychiatriezentrums G.___ vom 14. September 2007 attestierte Dr. med. H.___, Oberärztin, der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Beginn der Behandlung am 9. Februar 2006 sowohl im Haushalt als auch in der angestammten Tätigkeit und in einer behinderungsangepassten Arbeit (Urk. 8/17 Ziff. 1.2, Ziff. 3, Ziff. 4.1 und Ziff. 6.2). Seit mindestens 2001 bestehe eine rezidivierende depressive Symptomatik als Folge der multiplen körperlichen Erkrankungen (Urk. 8/17 Ziff. 4.3). Gegenwärtig bestehe eine rezidivierende depressive Episode schweren Grades ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) mit/bei multiplen körperlichen, schwerwiegenden Erkrankungen wie Thalasemia, Autoimmungastritis, Status nach beidseitiger Akromioplastik 2001 und 2003 und diversen chronischen Störungen des Bewegungsapparates (Urk. 8/17 Ziff. 2.1). Anlässlich der Untersuchung zeige sich die Beschwerdeführerin wach, bewusstseinsklar und voll orientiert. Die Auffassungs- und Konzentrationsvermögen seien deutlich, die Merkfähigkeit sei mittelgradig reduziert. Kurz- und Langzeitgedächtnis seien intakt. Formalgedanklich sei die Beschwerdeführerin auf ihre Erkrankung eingeengt. Es bestehe kein Anhalt für inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Affektiv sei die Beschwerdeführerin deutlich depressiv herabgestimmt, ängstlich, hoffnungslos. Sie berichte über eine innere Leere, Freudlosigkeit und Interesselosigkeit sowie eine deutliche innere Unruhe. Es zeigten sich ausgeprägte Insuffizienz- und Schuldgefühle. Der Antrieb sei verarmt, die Psychomotorik deutlich reduziert. An vegetativen Störungen werde eine ausgeprägte Ein- und Durchschlafstörung beschrieben. Der Appetit sei reduziert. Es bestehe ein deutlicher sozialer Rückzug, aber kein Anhalt für akute Suizidalität (Urk. 8/17 Ziff. 4.5). Die Belastbarkeit sei stark eingeschränkt (Urk. 8/17 Ziff. 6.1). Die Gesundheit oder die Arbeitstätigkeit werde durch keine sozialen Faktoren beeinflusst (Urk. 8/17 Ziff. 6.3). Die Prognose sei insgesamt ungünstig (Urk. 8/17 Ziff. 4.7).
4.6     Die Hausärztin Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin am 27. September 2007 ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich. Als Diagnose nannte sie in Übereinstimmung mit der bisherigen Aktenlage ein Panvertebralsyndrom mit ausgeprägter myofascialer Weichteilkomponente, ein Fibromyalgiesyndrom, eine mittelschwere Depression, die ambulant im Psychiatriezentrum G.___ behandelt werde, eine heterozygote Thalassämie mit erniedrigtem Serumferritin sowie Vitamin B12-Spiegel, im Rahmen einer autoimmunen Typ A Gastritis mit entsprechender perniziöser Anämie. Sie sah sich allerdings nicht in der Lage, zur Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich Stellung zu nehmen (Urk. 8/14/7).
          Am 5. November 2007 hielt Dr. E.___ erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit fest (Urk. 8/25).
4.7
4.7.1   Das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Z.___-Gutachten vom 17. Juli 2008 (Urk. 8/32/1-21), gezeichnet von sämtlichen beteiligten Begutachtern (S. 21), beruht auf Aktenstudium (S. 3-6), Familien-, System-, Sozial- und Berufsanamnese (S. 7-9), persönlicher Anamnese (S. 8), der Darstellung der geklagten Beschwerden (S. 6-7), fachärztlichen orthopädischen Untersuchungen (S. 9-12) sowie psychiatrischen (S. 12) und internistischen Konsilien (S. 12-13) und einer abschliessenden Gesamtbeurteilung (S. 14-21).
4.7.2   Bei der orthopädisch-klinisch-funktionellen Untersuchung bestätigte sich die auswärtige orthopädische Diagnose chronisch-rezidivierender Cervicalgien mit einem druckschmerzhaften Muskelhartspann der posterioren Nackenmuskulatur. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei hingegen nicht messbar eingeschränkt. Im Bereich des Rumpfes und der Wirbelsäule imponiere eine lumbale Hyperlordose und ebenso eine betonte Brustwirbelsäulen-Hyperkyphose. Es fehle eine suffiziente rumpfmuskuläre Stützung und Führung. Die Beweglichkeit des Achsenorgans sei ansonsten aktiv und passiv frei. Es fehlten Hinweise für ein akut vorliegendes vertebragenes Nervenwurzelkompressionssyndrom. Die Schultergelenke seien nach durchgeführter Acromioplastik rechts 2001 und links 2003 aktiv und passiv in allen Ebenen frei beweglich. Für die geklagten Beschwerden im Bereich der unteren Extremitäten, insbesondere für die linksseitigen Kniegelenkbeschwerden, fänden sich keine klinisch-funktionellen Korrelate (S. 10-11, S. 15).
          Zusammenfassend beschränkten die orthopädisch festgestellten Befunde und Diagnosen am Achsenorgan und im Bereich des Rumpfes die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Körperlich schwere und statisch belastende Arbeiten seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Leichte und wechselbelastende Tätigkeiten könne sie hingegen immer noch ausüben. Hiebei sei das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten mit 10 kg limitiert. Die im Bericht von Dr. F.___ vom 29. Januar 2007 attestierten Befunde und Diagnosen könnten aktuell weitgehend bestätigt werden. Das damals orthopädisch begründete Funktionsdefizit am Bewegungsapparat sei aktuell jedoch geringgradiger. Die durch Dr. F.___ seit Anfang Dezember 2006 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei aus rein orthopädischer Sicht aktuell nicht mehr begründbar (S. 15).
4.7.3   Die psychiatrische Beurteilung erfolgte am 13. Dezember 2007 durch Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie. Dieser hielt fest, die Beschwerdeführerin arbeite während der Untersuchung gut mit, zeige keine Störung der Aufmerk-samkeit. Die Konzentrationsleistung bleibe während der ganzen Untersuchung erhalten. Die Denkabläufe seien inhaltlich und formal geordnet. Es bestünden keine Hinweise für psychotische Auffälligkeiten oder dementielle Erkrankungen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Selbstwertempfinden deutlich eingeschränkt. Eine Willensstörung sei nicht erkennbar. Der Antrieb sei deutlich reduziert. Die Mimik wirke depressiv verändert. Die Schwingungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Die Stimmung sei deutlich gedrückt. Zwanghafte Mechanismen seien nicht erkennbar. Auffällig sei ein Vermeidungsverhalten im Sinne einer zunehmenden Soziophobie, einem Rückzug aus allen Sozialkontakten. Die Realitätsorientierung sei unauffällig. Es bestehe eine sehr geringe Motivation zu eigener Aktivität. Als dringender Problembereich werde das Ansprechen eines seit Jahren schwelenden Konfliktes mit dem Sohn erkennbar. Der Schlaf sei gestört und der Appetit reduziert. Als Diagnose nannte Dr. I.___ das Vorliegen einer leichten bis höchstens mittelgradigen depressiven Episode (F 32.10), die im Dezember 2006/Januar 2007 ihren Anfang genommen habe. Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Insbesondere seien alle Arbeiten mit Publikumsverkehr, Zeitdruck, Nacht- und Wechselschicht nicht zumutbar, ebenso wenig Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an Konzentrations- und Reaktionsvermögen. Für die bisherige Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin noch zu 50 % arbeitsfähig. Da sie nur ein Arbeitspensum von 50 % verrichtet habe, könnte sie diese Arbeit fortsetzen. Der Psychiater empfahl eine Intensivierung der psychiatrisch/psychotherapeutischen Massnahmen, eventuell auch unter stationären Bedingungen, um die ungelösten innerfamiliären Konflikte zu bearbeiten, bevor eine weitere Verschlechterung im Krankheitsbild dadurch ausgelöst würde, sowie eine Neubeurteilung nach einem Jahr (S. 12, Urk. 8/32/22-26).
4.7.4   Am 17. Dezember 2007 erfolgte die internistische Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. J.___, Fachärztin für Innere Medizin. Sie diagnostizierte mit Relevanz für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit eine heterozygote beta-Thalassämie, eine Anämie bei bekannter Thalassämie, eine autoimmune Typ A-Gastritis mit Ausbildung einer perniziösen Anämie bei Vitamin B 12 Mangel. Aus internistischer Sicht seien regelmässige endoskopisch-bioptische Kontrolluntersuchungen des Magens wegen eines erhöhten Karzinomrisikos erforderlich. Darüber hinaus seien Verlaufskontrollen zum Ausschluss einer Hepatosplenomegalie sowie bei unspezifischen Oberbauchbeschwerden auch eine Oberbauchsonographie empfehlenswert. Regelmässige Kontrollen der bedeutsamen Laborparameter seien ebenfalls sinnvoll. Aufgrund der genannten internistischen Erkrankungen, einhergehend mit einer Anämie, liege eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dem Sinne vor, dass die Beschwerdeführerin nur leichte Arbeiten vollschichtig verrichten könne (S. 12-13; Urk. 8/32/27-32).
4.7.5          Gesamthaft wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 13):
          1.          chronisch rezidivierendes panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
                    a.           haltungsschwachem und muskulär dekompensiertem Hohl-                      Rundrücken, rumpfmuskuläres Globaldefizit
                    b.           assoziierte pseudoradiculäre beidseitige cervicobrachiale Schulter-                 Arm-Schmerzausstrahlung
                    c.           chronische ebenso pseudoradiculäre thoracolumbale                                      Schmerzausstrahlung
          2.          leichte bis höchstens mittelgradige depressive Episode F32.10
          3.          heterozygote beta-Thalassämie und assoziierte Anämie
          4.          autoimmune Typ A-Gastritis mit Ausbildung einer perniziösen Anämie           bei Vitamin B 12 Mangel
          In der Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass die Hausärztin Dr. E.___ die fachärztlichen orthopädischen, rheumatologischen und psychiatrischen Diagnosen übernommen und in ihrem Bericht vom 5. November 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert habe. Dieser Feststellung könne zumindest vorerst gefolgt werden. Die Empfehlung des Psychiaters nach Intensivierung der psychiatrisch/psychotherapeutischen Massnahmen werde im Kontext der internistischen und orthopädischen Multimorbidität zusätzlich bedeutsam. Der Leidensumfang und die Leidensintensität hätten sich seit dem Bericht von Dr. D.___ vom 13. Mai 2005 weiter vertieft. Die orthopädische Diagnose des panvertebralen Schmerzsyndroms sowie die multimorbiden internistischen Befunde beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit. Sie begünstigten und förderten die Symptome der pychiatrisch attestierten depressiven Episode. Es sei nicht nur monodisziplinär psychiatrisch, sondern auch polydisziplinär eine stationäre Behandlung indiziert. Bei polydisziplinärer Betrachtung bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, führend begründet durch die psychiatrische Diagnose und gestützt durch die internistischen sowie teilweise durch die orthopädischen Feststellungen. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe einerseits weiterhin seit Februar 2006 für die bisherige Tätigkeit, andererseits seien angepasste Tätigkeiten ebenso wenig zumutbar. Eine Reevaluation sei nach Abschluss der empfohlenen stationären Therapie, spätestens nach einem Jahr, vorzusehen (S. 15 ff.).
4.8     In seiner Anfrage an Prof. Dr. med. K.___, Chefarzt des Z.___, vom 13. August 2008 wies RAD-Arzt Prof. Dr. Dr. A.___ bezüglich der gestellten psychiatrischen Diagnose auf gewisse Schwierigkeiten in deren Nachvollziehbarkeit und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hin. Auch werde gesamthaft die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht durch die Befunde der Teilgutachten gestützt (Urk. 8/33).
4.9     In seiner Stellungnahme vom 22. August 2008 hielt Prof. Dr. K.___ fest, die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode könne aufgrund des dokumentierten Psychostatus tatsächlich nicht nachvollzogen werden. Die aus psychiatrischer Sicht attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei für die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im bisherigen Arbeitspensum von 50 % nicht relevant. Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten vollschichtig arbeitsfähig. Gesamthaft gesehen sei keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, da auch aus psychischer Sicht lediglich auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werde. Die Beschwerdeführerin sei vielmehr für eine körperlich leichte Tätigkeit im Rahmen des bisherigen Arbeitspensums von 50 % voll arbeits- und leistungsfähig (Urk. 8/39).

5.
5.1          Gestützt auf diese medizinische Aktenlage lässt sich - wie bereits gesagt - keine abschliessende Beurteilung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit vornehmen.
5.2     So lässt sich den Berichten von Dr. D.___ keine eigentliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entnehmen (vgl. vorn Erw. 4.2 und Erw. 4.4). Dr. F.___ äusserte sich lediglich zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Erw. 4.3), ebenso die Hausärztin Dr. E.___ am 5. November 2007 (Erw. 4.6). Auch ihre am 27. September 2007 gewählte Formulierung „Die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich beurteile ich bis heute und auf längere Sicht zu 100 % erwerbsunfähig“ scheint sich lediglich auf die bisherige Arbeit zu beziehen, ist jedenfalls unklar und zudem ungenügend begründet (Urk. 8/14/7).
5.3     Dr. H.___ vom Psychiatriezentrum G.___ attestierte am 14. September 2007 sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit sowie im Haushalt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Beginn der Behandlung am 9. Februar 2006, wobei sie im Gegensatz zu den Gutachtern des Z.___ gegenwärtig eine rezidivierende depressive Episode schweren Grades nannte und eine deutliche Reduzierung des Auffassungs- und Konzentrationsvermögens vermerkte (vgl. Erw. 4.5). Weshalb die Arbeitsunfähigkeit in genanntem Umfang bereits seit Februar 2006 bestehen soll, blieb aber unbegründet.
5.4     Das Z.___-Gutachten vom 17. Juli 2008 (vgl. Erw. 4.7) ist sodann seinerseits in seiner abschliessenden Gesamtbeurteilung nicht nachvollziehbar.
          So ergab die orthopädisch-klinisch-funktionelle Untersuchung ein geringgradigeres Funktionsdefizit am Bewegungsapparat als von Dr. F.___ am 29. Januar 2007 noch bestätigt. Vor allem die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei nicht messbar eingeschränkt und die Schultergelenke seien aktiv und passiv in allen Ebenen frei beweglich. Die fachspezifisch gezogene Schlussfolgerung, dass daher körperlich schwere und statisch belastende Arbeiten nicht mehr, indes körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch zumutbar seien, erscheint grundsätzlich vor den festgehaltenen Befunden als nachvollziehbar. In der psychiatrischen Untersuchung wurde indes - anders als im Bericht des Psychiatriezentrums G.___, aber ohne ausdrückliche Bezugnahme und Auseinandersetzung mit diesem - keine Störung der Aufmerksamkeit und Konzentration festgestellt und schliesslich auf einen dringenden Problemkreis eines seit Jahren schwelenden Konfliktes mit dem Sohn hingewiesen. Auch wurde lediglich eine leichte bis höchstens mittelgradige depressive Episode attestiert, wobei diese Diagnose am 22. August 2008 auf eine leichte depressive Episode korrigiert wurde (vgl. Erw. 4.9). Die Arbeitsfähigkeit wurde mit 50 % angegeben und ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin damit ihr bisheriges Arbeitspensum weiterhin verrichten könnte. Aus internistischer Sicht wurde schliesslich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste körperlich leichte Arbeiten attestiert.
          Weshalb - ausgehend von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit aus orthopädischer und internistischer Sicht sowie einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht - dann gesamthaft auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegwelche Tätigkeiten geschlossen und diese Beurteilung von sämtlichen involvierten Fachärzten unterzeichnet wurde, bleibt tatsächlich unklar. Allerdings kann auch nicht ohne weiteres auf die Beurteilung vom 22. August 2008 abgestellt werden (vgl. Erw. 4.9), lässt diese doch eine eingehende und nachvollziehbare Begründung für die Annahme einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit bei einer lediglich leichten depressiven Episode vermissen. Auch fehlt nach wie vor eine Bezugnahme und Auseinandersetzung mit der Beurteilung durch Dr. H.___ vom Psychiatriezentrum G.___.
          Das Z.___-Gutachten vom 17. Juli 2008 leuchtet demnach in der Beurteilung der medizinischen Situation nicht ein und die Erklärung für seine Mängel ist dürftig. Auch erscheint die Vertrauensbasis in die Seriosität und Objektivität der Gutachter nicht mehr gegeben oder zumindest angeschlagen zu sein.
          Nach Gesagtem erscheint auch der massgebende Sachverhalt noch nicht als rechtsgenügend abgeklärt, weshalb die Sache auch deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen betreffend die Restarbeitsfähigkeit vornehme, hernach die Einschränkungen im Erwerbs- und im Haushaltsbereich ermittle, wobei sie allenfalls eine Abklärung im Haushalt vorzunehmen hat, und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

6.      
6.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend auf Fr. 2'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
6.2          Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflicht, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marino Di Rocco
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
           sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
-  Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).