Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00626
[9C_379/2011]
Drucken
Zurück
IV.2009.00626
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 7. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Daniel C. Bürgi
Bürgi & Partner Rechtskonsulenten
Schulweg 9, 2562 Port
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladener
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Y.___, geboren 1958, arbeitete seit dem 1. August 1995 bei der Z.___ als Kundenbetreuer (Urk. 9/16). Wegen Skoliose, Diskushernien L4/L5/S1, verminderter Sensibilität links, massivsten Schmerzen im Rücken bis in beide Beine, Unsicherheiten beim Gehen sowie Unmöglichkeit von längerem Sitzen oder Stehen und Autofahren meldete er sich am 28. Januar 1998 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge den Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 13. März 1998 (Urk. 9/16) und den Arztbericht von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 28. Februar 1998 (Urk. 9/14/1-3) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/19) teilte sie Y.___ mit Verfügung vom 4. Mai 1998 mit, dass sein Leistungsbegehren zur Zeit abgewiesen werden müsse, da gemäss den vorliegenden Unterlagen erst seit Dezember 1997 eine reduzierte Arbeitsfähigkeit vorliege, weshalb die Wartefrist noch nicht abgelaufen sei. Wenn der Versicherte nach Ablauf eines Jahres weiterhin in rentenbegründendem Ausmass erwerbsunfähig sei, könne er sich erneut bei der IV-Stelle melden (Urk. 9/20).
1.2 Mit Verfügung vom 14. Oktober 1998 sprach die IV-Stelle Y.___ aufgrund eines von diesem gestellten Gesuchs vom 6. Oktober 1998 (Urk. 9/24) die Übernahme der Kosten der invaliditätsbedingten Abänderungen (Orthopädie-Sitz, vgl. Urk. 9/23) am Motorfahrzeug B.___ gemäss Kostenvoranschlag im Betrag von Fr. 4'787.20 zu (Urk. 9/25).
1.3 Am 8. Januar 1999 gelangte der Versicherte erneut an die IV-Stelle und teilte ihr bezugnehmend auf die Verfügung vom 4. Mai 1998 mit, leider habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert und dementsprechend bestehe nun eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Er habe die berufliche Tätigkeit bei der Z.___ per 31. August 1998 aufgeben müssen, so dass jetzt kein Arbeitgeber mehr bestehe (Urk. 9/26). Die IV-Stelle holte wiederum den Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 26. Februar 1999 (Urk. 9/30) sowie den Arztbericht von Dr. A.___ vom 28. Januar 1999 (Urk. 9/27/1-3, unter Beilage weiterer Arztberichte) ein. Mit Verfügung vom 18. Mai 1999 sprach sie Y.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1998 eine ganze Invalidenrente zuzüglich akzessorische Ehegatten- und Kinderrenten zu (Urk. 9/33/2-5).
1.4 Am 26. April 2000 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, den Fragebogen für Rentenrevision auszufüllen. Darin gab dieser am 28. April 2000 an, sein Gesundheitszustand sei unverändert, er übe nunmehr eine selbständigerwerbende Tätigkeit aus, mit welcher er im Jahre 1999 kein Einkommen erzielt habe, und sei nebenberuflich als C.___ tätig, womit er ein Jahreseinkommen von rund Fr. 25'000.-- erziele (Urk. 9/37). Die IV-Stelle holte den Arztbericht von Dr. A.___ vom 11. Mai 2000 (Urk. 9/38/1-2, unter Beilage weiterer Arztberichte) ein. Am 19. Mai 2000 teilte sie dem Versicherten mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben. Er habe weiterhin Anspruch auf die bisherige IV-Rente aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades (Urk. 9/40).
1.5 Am 20. Januar 2001 reichte der Versicherte der IV-Stelle eine Rechnung für den orthopädischen Sitz in seinem Fahrzeug ein und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Übernahme der Kosten eines Stehpultes sowie eines Stuhles (Urk. 9/42). Auf Nachfrage der IV-Stelle vom 31. Januar 2001 gab er an, diese Hilfsmittel benötige er in seinem persönlichen Büro zur Ausübung seiner Tätigkeit als C.___ (Urk. 9/43). Nachdem der Versicherte die im Jahr 1998 zugesprochenen Abänderungskosten am Fahrzeug B.___ nicht beansprucht hatte, sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. März 2001 die Übernahme der invaliditätsbedingten Abänderungen am Motorfahrzeug D.___ gemäss der eingereichten Rechnung vom 20. Dezember 2000 (Urk. 9/41) im Betrag von Fr. 4'551.-- zu (Urk. 9/47). Mit Verfügung vom 23. April 2001 übernahm die IV-Stelle sodann einen Kostenbeitrag an die Anschaffung der Sitz- und Stehvorrichtung in der Höhe von Fr. 2'952.10 (Urk. 9/50).
1.6 Aufgrund eines weiteren Gesuchs um Zusprache der Kosten für ein Lendenmieder holte die IV-Stelle die Arztberichte von Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 7. August 2002 (Urk. 9/62) und vom 13. September 2002 (Urk. 9/63) ein. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2002 sprach sie dem Versicherten die Übernahme der Kosten von Rumpforthesen nach ärztlicher Verordnung in der Höhe von Fr. 1'580.40 zu (Urk. 9/64).
1.7 Mit Schreiben vom 16. Mai 2003 teilte Y.___ der IV-Stelle mit, es habe zwischenzeitlich eine Änderung in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen stattgefunden. Er habe sich im März 2002 zu einer erneuten Rückenoperation (mikrochirurgische Dekompression/Spondylodese) entschieden, und nach einem Jahr könne er sehr positiv darauf zurückschauen. Sein Gesundheitszustand habe sich zunehmend gebessert. Damit er all die vielen Therapien weiterhin ausführen könne, plane er, seine selbständige Erwerbstätigkeit als Unternehmensberater im Gesundheitswesen weiter auszubauen. So sei er seit Januar 2003 zu ca. 50 % tätig und versuche, dieses Pensum in den nächsten Monaten weiter zu steigern. Er sei vermutlich lebenslänglich auf Therapien sowie Hilfsmittel und dementsprechend auf Unterstützung durch die Invalidenversicherung angewiesen. Er wünsche aber eine Reduktion der Rentenleistungen und hoffe, in naher Zukunft nicht mehr darauf angewiesen zu sein (Urk. 9/66). Die IV-Stelle holte in der Folge die Arztberichte von Dr. A.___ vom 24. Mai 2003 (Urk. 9/68, unter Beilage weiterer Arztberichte) und von Dr. E.___ vom 19. Juni 2003 (Urk. 9/69) ein. Mit Verfügung vom 28. Juli 2003 setzte sie ihre Leistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. September 2003 auf eine halbe Invalidenrente herab, da die Abklärungen ergeben hätten, dass der Versicherte seit dem 1. Januar 2003 zumutbarerweise eine Erwerbstätigkeit von 50 % ausüben könne (Urk. 9/73).
1.8 Gegen diese Verfügung liess die F.___ (nachfolgend: Vorsorgeeinrichtung) am 15. September 2003 Einsprache erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass Y.___ weder invalid war noch ist (Urk. 9/78). Zur Stützung ihres Antrages reichte die Vorsorgeeinrichtung umfassende Unterlagen ein (Urk. 9/125/1-240), worunter nebst Observationsberichten insbesondere das polydisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. med. G.___, Direktor der Klinik für Rheumatologie des H.___, vom 17. Mai 2002 (Urk. 9/125/192-207). Der Versicherte liess mit Eingabe vom 26. September 2003 die vollumfängliche Abweisung dieser Einsprache beantragen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 9/98). Am 7. Juli 2004 liess er der IV-Stelle mitteilen, seine Beschwerdesituation habe sich aktuell stark verschlechtert. Spätestens seit dem 28. April 2004 sei er zu 60 % arbeitsunfähig (Urk. 9/104). Am 22. Juli 2004 bestätigte er dies auf dem entsprechenden Fragebogen Rentenrevision der IV-Stelle und führte im Begleitschreiben vom gleichen Tag ausserdem aus, er werde auch in Zukunft Therapien durchführen, welche es ihm ermöglichen sollten, weiterhin einen Arbeitseinsatz von ca. 30 % zu leisten. Die Arbeitsfähigkeit von 50 % und mehr, wie er sie anlässlich der von ihm selbst eingeleiteten Revision im Frühjahr 2003 noch erhofft habe, habe sich leider nicht auf regelmässiger und dauerhafter Basis realisieren lassen. Der Arbeitsversuch müsse daher als gescheitert betrachtet werden (Urk. 9/105). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht der von Y.___ selber geführten I.___ vom 10. Juni 2004 (Urk. 9/106) sowie die Arztberichte der Klinik J.___ vom 28. September 2004 (Urk. 9/111), von Dr. A.___ vom 1. Oktober 2004 (Urk. 9/112) und vom 3. März 2005 (Urk. 9/122) sowie von der K.___ Klinik vom 19. April 2005 (Urk. 9/132) ein.
1.9 Mit Verfügung vom 4. Mai 2005 sprach die IV-Stelle Y.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. März 2005 wiederum eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/134). Dagegen liess die Vorsorgeeinrichtung am 6. Juni 2005 Einsprache erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch von Y.___ vom Juli 2004 um eine Revision der IV-Rente sei als erstmaliges Gesuch um eine IV-Rente neu zu beurteilen. In prozessualer Hinsicht stellte sie ausserdem den Antrag um Sistierung des Einspracheverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Einsprache vom 15. September 2003 (Urk. 9/136). Die IV-Stelle bestätigte den Eingang der Einsprache am 16. Juni 2005 und teilte den Parteien gleichzeitig mit, dass das Verfahren antragsgemäss bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Einsprache vom 15. September 2003 sistiert werde (Urk. 9/138). Der Versicherte erklärte sich mit Eingabe vom 17. Juni 2005 mit einer Sistierung des Einspracheverfahrens nicht einverstanden (Urk. 9/139). Die IV-Stelle hielt indessen mit Schreiben vom 27. Juni 2007 an der Sistierung des Verfahrens fest (Urk. 9/143).
1.10 Nachdem die K.___ Klinik einen Gutachtensauftrag am 5. Oktober 2005 abgelehnt hatte, da Y.___ einerseits dort operiert worden sei und andererseits im Stiftungsrat dieser Institution sitze (Urk. 9/150), liess die IV-Stelle das Gutachten von Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 20. Januar 2006 (Urk. 9/154) erstellen. Mit Entscheid vom 19. Juli 2006 wies sie die Einsprache der Vorsorgeeinrichtung vom 15. September 2003 gegen die Verfügung vom 28. Juli 2003 ab (Urk. 9/167).
1.11 Die IV-Stelle holte die Arztberichte der K.___ Klinik vom 12. September 2006 (Urk. 9/169) und vom 2. Oktober 2006 (Urk. 9/171/5) ein. Mit Entscheid vom 10. November 2006 wies sie auch die Einsprache vom 6. Juni 2005 gegen die Verfügung vom 4. Mai 2005 ab (Urk. 9/175).
1.12 Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 hatte Y.___ der IV-Stelle mitgeteilt, er habe in den vergangenen Wochen auf einen guten Verlauf des Genesungsprozesses nach seinen schweren Rückenoperationen im März und Mai 2005 zurückblicken können. Dies habe ihn veranlasst, erneut einen Versuch in die berufliche Tätigkeit zu wagen. Er habe einen Arbeitgeber gefunden, welcher volles Verständnis zur nun vorliegenden körperlichen Behinderung und der damit verbundenen Einschränkungen und Bedürfnisse habe. So habe er im September mit einem Pensum von 40 % die neue Herausforderung als Geschäftsführer des M.___ aufnehmen dürfen, und es sei geplant, dieses Pensum per November 2006 auf 100 % zu steigern (Urk. 9/174). Am 14. Dezember 2006 bestätigte Y.___ als Vorsitzender der Leitung des M.___ diesen Umstand und stellte gleichzeitig den Antrag, es seien die Kosten für einen höhenverstellbaren Schreibtisch plus Korpus, einen Gesundheits-Bürodrehstuhl, eine Kopfstütze sowie einen Medizinball durch die Invalidenversicherung zu übernehmen (Urk. 9/180). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/178) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2007 die Invalidenrente des Versicherten per Ende Februar 2007 ein (Urk. 9/184). Zur Abklärung des Anspruchs auf die Kostenübernahme der Büromöbel holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. A.___ vom 5. Februar 2007 ein (Urk. 9/188). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2007 wies sie das Gesuch um Übernahme der Kosten des Medizinballs ab (Urk. 9/200), und mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 sprach sie dem Versicherten für die Büromöbel einen Kostenbeitrag von Fr. 3'438.-- zu (Urk. 9/201).
1.13 Mit Eingabe vom 6. Dezember 2007 meldete sich Y.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Er sei seit Juli 2007 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig aufgrund seiner bekannten und bereits mehrmals operativ angegangenen Rückenbeschwerden. Die Stelle als Geschäftsführer des M.___ sei ihm deswegen auf Ende August 2007 gekündigt und gleichzeitig sei ihm eine Stelle als Berater im Bereich Strategie und Politik mit einem Pensum von lediglich noch 10 % angeboten worden, welche er angenommen habe. Aus heutiger Sicht sei leider von einem bleibenden Gesundheitsschaden auszugehen (Urk. 9/204).
1.14 Mit Urteil vom 23. November 2007 hob das hiesige Gericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Vorsorgeeinrichtung den angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Juli 2006 auf und es stellte fest, dass Y.___ ab dem 1. September 2003 keine Invalidenrente mehr zusteht. Im Übrigen wies es die Beschwerde der Vorsorgeeinrichtung vom 15. September 2006 ab. Die Beschwerde der Vorsorgeeinrichtung vom 11. Dezember 2006 hiess das hiesige Gericht in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. November 2006 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese weitere Abklärungen vornehme und anschliessend über den Leistungsanspruch von Y.___ neu verfüge (Urk. 9/206).
1.15 Mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Verfügung vom 18. Mai 1999, mit welcher eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, wiedererwägungsweise aufheben werde, da kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (Urk. 9/210). Dagegen liess Y.___ am 25. Januar 2008 diverse Einwände erheben (Urk. 9/215).
1.16 Mit Urteil vom 29. Oktober 2008 hob das Bundesgericht das Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. November 2007 auf, soweit darin der Rentenanspruch vom 1. September 2003 bis zum 28. Februar 2005 verneint wurde. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Feststellungen im angefochtenen Entscheid, wonach es in der Zeit von September 2003 bis Ende Februar 2005 an einer rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit gefehlt habe, nicht eindeutig und augenfällig unrichtig seien. Es dürfe jedoch nach der Rechtsprechung bei einer durch die Beschwerdeinstanz vorgenommenen Schlechterstellung (reformatio in peius) die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt hätten, nur für die Zukunft erfolgen. Die Gutheissung einer Drittbeschwerde bewirke für den Versicherten dasselbe Ergebnis wie eine reformatio in peius auf eigene Beschwerde hin, ohne dass er aber im ersten Fall (Drittbeschwerde) eine Schlechterstellung - wie bei einer eigenen Beschwerde - durch Rückzug des Rechtsmittels vermeiden könne. Die Art. 88
bis
Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu Grunde liegende und auch in die Rechtsprechung gemäss BGE 107 V 17 E. 3b S. 23 eingeflossene sozialpolitisch wertende Überlegung, wonach der gutgläubige Rentenempfänger (d.h. derjenige, welcher keine Meldepflicht verletzt hat) nicht riskieren solle, infolge eines rückwirkenden Herabsetzungs- oder Aufhebungsentscheides bereits bezogene Renten zurückzuerstatten, müsse gleichermassen gelten, wenn die Verschlechterung nicht im Rahmen einer reformatio in peius auf eigene Beschwerde der versicherten Person, sondern auf eine Drittbeschwerde hin erfolge. Die halbe Rente des Versicherten könne somit bis zum hier zu beurteilenden Zeitpunkt (Ende Februar 2005) nicht aufgehoben werden. Die IV-Stelle werde bei ihrer Neubeurteilung indes die in diesem Urteil festgesetzte Rechtslage zu beachten haben mit der Folge, dass die Rente jedenfalls ab 1. Januar 2008 reduziert bzw. aufgehoben werden könne (Urk. 9/249).
1.17 Am 23. Dezember 2008 teilte die IV-Stelle Y.___ mit, dass gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts davon auszugehen sei, dass er seine Meldepflicht nicht verletzt habe. An der mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2007 in Aussicht gestellten Aufhebung der Verfügung vom 18. Mai 1999 werde deshalb nicht festgehalten und auf eine Rückforderung der IV-Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis zum 31. August 2003 verzichtet (Urk. 9/256).
1.18 Mit Schreiben vom 27. März 2009 unterbreitete die IV-Stelle Y.___ einen Vergleichsvorschlag (Urk. 9/259). Zur Begründung hielt sie fest, nachdem das Bundesgericht ausgeführt habe, dass frühestens im Dezember 2004 eine relevante gesundheitliche Einschränkung bestanden haben könnte sowie bis Februar 2005 kein Rentenanspruch bestanden habe und im März 2005 der Versicherte erneut operiert worden sei, würde das Wartejahr im Februar 2005 eröffnet und der Rentenanspruch somit ab Februar 2006 entstehen. Dieser Rentenanspruch würde nun aber rückwirkend nicht konkret bestimmt und auf eine Auszahlung desselben verzichtet, einerseits um nicht die bereits ausbezahlten Leistungen verrechnen zu müssen, und andererseits wegen der Problematik, dass die genaue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf des Jahres 2006 nicht klar sei. Hinzu komme, dass der Versicherte ab November 2006 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei, weshalb die Rente per Februar 2007 eingestellt worden sei. Ab Juli 2007 sei es dem Versicherten gesundheitlich wieder schlechter gegangen, was er im Dezember 2007 bei der IV-Stelle geltend gemacht habe. Da seit der letzten Berentung noch keine drei Jahre vergangen seien, würden die Regeln des Wiederauflebens des Rentenanspruchs greifen, womit die ganze Rente ab Dezember 2007 ausgerichtet würde, da die 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit erneuter Operationsindikation ausgewiesen sei. Die ganze Rente würde unbefristet ausgerichtet, und im April/Mai 2009 würde die IV-Stelle, um den heutigen Gesundheitszustand mittels wahrscheinlich polydisziplinärer Begutachtung abzuklären, das Verfahren wieder aufnehmen. Mit dem Vergleich akzeptiere der Versicherte gleichzeitig die Tatsache, dass die künftigen medizinischen Abklärungen einzige Grundlage für die Einschätzung der künftigen Arbeitsfähigkeiten sei, weil ein Vergleich mit den Vorakten und damit die stringente Anwendung der Rentenrevisionsgrundsätze nicht möglich sei, da die rückwirkenden Ansprüche mittels Vergleich zugesprochen worden seien. Zusammenfassend schlug die IV-Stelle deshalb Y.___ folgenden Vergleich vor (Urk. 9/259/3):
"1. Die Wartezeit für die erstmalige Berentung wird im Februar 2005 eröffnet und die Invalidität gilt per Februar 2006 eingetreten.
2. Auf eine Auszahlung des allfälligen Rentenanspruchs wird verzichtet.
3. Mit geltend gemachter Verschlechterung per Dezember 2007 lebt der Rentenanspruch wieder auf. Die IV-Stelle richtet dem Versicherten Y.___ ab Dezember 2007 eine ganze unbefristete Rente aus.
4. Im Frühling 2009 werden die gesundheitliche Situation sowie die Arbeitsfähigkeit mittels Gutachten abgeklärt. Dessen Ergebnisse werden als Grundlage für einen künftigen Rentenanspruch akzeptiert, da die revisionsrechtlichen Bestimmungen nicht angewendet werden könnten."
Am 23. März 2009 stimmte Y.___ diesem Vergleichsvorschlag zu (Urk. 9/162). Die IV-Stelle sprach ihm daraufhin mit Verfügung vom 27. Mai 2009 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2007 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob die X.___ (nachfolgend: Sammelstiftung) durch Daniel C. Bürgi am 27. Juni 2009 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung vom 27.05.2009 sei aufzuheben.
2. Es sei eine erneute Begutachtung durchzuführen.
3. Der Invaliditätsgrad sei neu festzulegen.
4. Der Wartezeitbeginn sei neu festzulegen.
5. Es sei festzustellen, dass vor Versicherungsunterstellung von Y.___ in die X.___ eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestand."
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2009, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (Urk. 8). Mit Verfügung vom 17. August 2009 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 10). Am 28. Oktober 2009 ersuchte dieser durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter um Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Mit Replik vom 4. Dezember 2009 hielt die Sammelstiftung vollumfänglich an ihren Anträgen fest (Urk. 19). Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 8. Januar 2010 auf Duplik (Urk. 22). Der Versicherte liess am 15. März 2010 an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde der Sammelstiftung festhalten (Urk. 25).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach der Rechtsprechung sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge an die Feststellungen der IV-Organe gebunden. Dies gilt, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund der gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Des Weitern entfällt eine Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird. Denn den Versicherern nach BVG steht in diesem Verfahren ein selbstständiges Beschwerderecht zu. Deshalb ist die IV-Stelle verpflichtet, eine Rentenverfügung allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen von Amtes wegen zu eröffnen. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtung, ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich. Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des Verfügten, kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung des Entscheids der Invalidenversicherung zum Zuge. Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person dies entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob die Vorsorgeeinrichtung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren beteiligt war oder nicht; auch hier bleibt die offensichtliche Unhaltbarkeit der Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle vorbehalten (SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8, I 808/05 E. 3 mit Hinweisen). Die Verbindlichkeitswirkung kann sich nur in Bezug auf Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe entfalten, die im IV-rechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruches auf eine Invalidenrente entscheidend waren (vgl. Urteil B 63/04 vom 28. Dezember 2004 E. 3.1 und B 79/99 vom 26. Januar 2001 E. 6 [betreffend Eintritt der Arbeitsunfähigkeit]; vgl. auch Hürzeler, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, 2006, S. 232 Rz. 546).
1.2 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). "Berührt" im Sinne dieser Bestimmung ist, wer in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist (BGE 132 V 74 E. 3.1 S. 77; Urteil 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.1). Eine Vorsorgeeinrichtung im Besonderen ist von der Rentenverfügung einer IV-Stelle im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG berührt, u.a. wenn der festgesetzte Zeitpunkt des Beginns der Wartezeit (aArt. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), soweit nicht offensichtlich unhaltbar, für sie verbindlich ist (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; Urteil 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung ins Vorbescheidverfahren (Art. 73
ter
der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) einbezogen und ihr die Verfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil 9C_909/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.1). Eine Verfügung der Invalidenversicherung vermag namentlich dann keine Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtungen zu entfalten, wenn der Beginn der Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) wegen der vorgängigen Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht exakt festgelegt werden musste (vgl. Urteil B 79/99 vom 26. Januar 2001, E. 6) oder wenn die Invalidenrente auf Grund einer verspäteten Anmeldung im Sinne des bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Art. 48 Abs. 2 IVG ausgerichtet wird, da auch diesfalls kein Anlass für die IV-Stelle besteht, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit genau zu ermitteln (Urteil B 63/04 vom 28. Dezember 2004, E. 3.1 mit Hinweis).
1.3 Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen können durch Vergleich erledigt werden. Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen (Art. 50 Abs. 1 und 2 ATSG). Erhebt eine Drittpartei eine Beschwerde gegen die den Vergleich bestätigende Verfügung, stehen ihr alle im betreffenden Beschwerdeverfahren zur Verfügung stehenden Rügen offen. Sofern die Verfügung eine Drittpartei (z.B. einem anderen Versicherungsträger, vgl. Art. 49 Abs. 4 ATSG) zugestellt wurde, diese jedoch auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet, fragt sich, ob sie den mit der Verfügung bestätigten Vergleich gegen sich gelten lassen muss. Dies ist - entgegen einer (beiläufigen) bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGE 112 V 176) - zu bejahen. Angesichts der engen Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichs und der Pflicht, den Vergleichstext in die bestätigende Verfügung aufzunehmen, wäre nicht einsehbar, weshalb die Rechtskraft der Bestätigungsverfügung nur gegenüber den Vertragsparteien, nicht jedoch gegenüber Dritten, denen die Verfügung zugestellt wurde, bestehen soll (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 17 zu Art. 50).
2.
2.1 Die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2009 (Urk. 2) ist der Beschwerdeführerin formgültig eröffnet worden, womit sie dieser gegenüber grundsätzlich Bindungswirkung entfaltet. Es ist jedoch festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung bezüglich der Eröffnung der Wartezeit und damit des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit keine Feststellungen enthält, welche Bindungswirkung für die Beschwerdeführerin entfalten könnten. Festgesetzt wird nämlich einzig der Rentenbeginn per 1. Dezember 2007. Aus dem zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beigeladenen geschlossenen Vergleich, welcher zwar Basis der angefochtenen Verfügung bildet, indessen weder Bestandteil des Dispositivs noch der im eigentlichen Sinne gar nicht vorhandenen Begründung der angefochtenen Verfügung ist, ist ersichtlich, dass die Parteien (Beschwerdegegnerin und Beigeladener) zum Schluss gelangt sind, dass die Wartezeit per Februar 2005 zu eröffnet ist. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist die Beschwerdeführerin durch diese Feststellung nicht beschwert, da der Beigeladene im Februar 2005 nicht bei ihr versichert gewesen ist. Wenn die Beschwerdeführerin in Ziffer 5 ihres Rechtsbegehrens verlangt, es sei festzustellen, dass vor der Versicherungsunterstellung des Beigeladenen bei ihr eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden habe, übersieht sie, dass sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der Beigeladene bereits von dieser Prämisse ausgehen, sind diese doch übereinstimmend der Ansicht, dass der Beigeladene ab Februar 2005 bis zum Antritt des Arbeitsverhältnisses mit dem M.___ und damit dem Beginn des Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin im September 2006 zu erheblich mehr als nur zu 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist. Es ist auch festzuhalten, dass für den Bereich der beruflichen Vorsorge letztinstanzlich entschieden worden ist, dass die im Jahre 1998 für den Beigeladenen zuständige Vorsorgeeinrichtung keine Invalidenleistungen zu erbringen hat, und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin absolut kein Anlass besteht, weitere Abklärungen darüber zu treffen, ob in Abweichung des bereits gefällten höchstrichterlichen Entscheides der Beigeladene nicht doch seit 1998 ununterbrochen im wesentlichen Ausmass in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Für eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang wesentlich ist letztlich eben nicht die Prüfung der Frage, ob der Beigeladene vor Beginn des Versicherungsverhältnisses in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist, denn dies steht unbestrittenermassen fest. Relevant ist für sie vielmehr die Frage, ob der Beigeladene während des Versicherungsverhältnisses nicht weiterhin in einem erheblichen Ausmass in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist. Falls dies zu verneinen wäre, müsste sodann geprüft werden, ob die Arbeitsfähigkeit für eine genügend lange Dauer wieder vorhanden war, um den zeitlichen Zusammenhang zur vor dem Beginn des Versicherungsverhältnisses bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu unterbrechen oder ob es sich um einen blossen Arbeitsversuch gehandelt hat, wie die Beschwerdeführerin dies behauptet.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Invalidenrente des Beigeladenen mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. Januar 2007 (Urk. 9/184) per Ende Februar 2007 aufgehoben, wobei sie in den Erwägungen festgestellt hat, dass der Arbeitsversuch des Beigeladenen beim M.___ geglückt sei, dieser wieder zu 100 % arbeite und ein Einkommen entsprechend dem Validenlohn erziele. Der Beigeladene erleide somit keine Erwerbseinbusse mehr und es könne von einem Invaliditätsgrad von 0 % ausgegangen werden. Diese Verfügung ist der Beschwerdeführerin nicht eröffnet worden und hat demgemäss ihr gegenüber keine Bindungswirkung. Es ergibt sich jedoch daraus, dass die Beschwerdegegnerin über die Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen während dem Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdeführerin keine weitere Abklärungen mehr vorzunehmen hat, da dies für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin irrelevant ist. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass über den Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit im angefochtenen Entscheid keine für die Beschwerdeführerin verbindlichen Festlegungen getroffen worden sind. Es kann im Weiteren auch nicht der Beschwerdegegnerin auferlegt werden, darüber weitere Abklärungen vorzunehmen. Vielmehr wird die Frage, ob der Beigeladene während dem bei der Beschwerdeführerin versicherten Arbeitsverhältnis weitgehend uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen und dieses Arbeitsverhältnis über einen blossen Arbeitsversuch hinausgegangen ist, im Rahmen eines allfälligen vorsorgerechtlichen Verfahrens frei zu entscheiden sein.
3.
3.1 Ist eine Pflicht der Beschwerdeführerin zur Erbringung von Invalidenleistungen an den Beigeladenen zu bejahen, hätte sie grundsätzlich Leistungen aufgrund desselben Invaliditätsgrades auszurichten wie die Invalidenversicherung. Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass der Beigeladene (spätestens) ab dem 1. Dezember 2007 zu 100 % invalid ist. In diesem Punkt kommt der Verfügung der Invalidenversicherung gegenüber der Beschwerdeführerin Bindungswirkung zu, d.h. die Beschwerdeführerin hätte - bei Bejahung ihrer Leistungspflicht - ebenfalls Leistungen aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % zu erbringen. Es ist deshalb im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob sich dieser Entscheid der Beschwerdegegnerin als richtig erweist.
3.2 Die angefochtene Verfügung enthält weder den Vergleichstext noch findet sich darin überhaupt ein Hinweis, dass sie auf einem Vergleich beruht. Für die Beschwerdeführerin als Drittbetroffene war mithin aus der ihr zugestellten Verfügung gar nicht ersichtlich, auf welcher Basis diese erlassen worden ist. Die Beschwerdegegnerin verfügte diesbezüglich über folgende medizinische Unterlagen:
·
Arztzeugnis von Dr. med. N.___, Allgemeine Medizin FMH, Praxis Dr. A.___, vom 31. Juli 2007 (Urk. 9/204/3); Diagnose: keine; Arbeitsfähigkeit: ab Juli 2007 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.
·
Bericht von Dr. A.___ an die S.___ vom 21. Dezember 2007 (Urk. 9/228/3); Diagnose: chronisches rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom/lumbospondylogenes Syndrom, rezidivierende depressive Episoden, essentielle Hypertonie, rezidivierende Gichtarthritis; Arbeitsfähigkeit: Verbunden mit regelmässigen Therapien und Medikamenten ist eine kleinstmögliche Tätigkeit verteilt auf die Woche möglich. Die täglich wechselhafte Befindlichkeit und wechselhaften Schmerzen müssten jedoch berücksichtigt werden können. Eine Wiederaufnahme der aktuellen beruflichen Tätigkeit ist nicht realistisch.
·
Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 12. März 2008 (Urk. 9/228/2); Diagnose: keine; Arbeitsfähigkeit: ab 13. Juli 2007 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.
·
Bericht der K.___ Klinik vom 9. Juni 2008 (Urk. 9/247/13); Diagnose: Status nach mehreren LWS-Eingriffen; Arbeitsfähigkeit: Auf Wunsch des Beschwerdeführers wird ihm ab dem 4. Juni 2008 statt einer 100%igen lediglich noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Falls die Physiotherapie weiterhin gute Effekte zeige, könne er halbtags arbeiten. Limitierend seien vor allem der Nacken mit den ausstrahlenden Beschwerden in beide Arme. Jedoch sei auch die Lendenwirbelsäule bei längeren Sitzperioden von 1-2 Stunden strapaziert und schmerzhaft.
·
Bericht der K.___ Klinik vom 3. September 2008 (Urk. 9/245/2-3); Diagnose: akute Exazerbation eines rezessiven und partiell C7-Wurzelsyndroms (sensomotorisch) bei grosser Diskushernie C5/6 beziehungsweise eine luxierte, hinter dem C6 Wirbelkörper. Die Indikation zum operativen Vorgehen ist gegeben; Arbeitsfähigkeit: keine Einschätzung.
·
Bericht der O.___ Klinik vom 13. Oktober 2008 (Urk. 9/247/4-5); Diagnose: 1. Koronare 2-Gefässerkrankung (subtotaler hoch proximaler RIVA-Verschluss, signifikante, ca. 80%ige proximale RCX-Stenose), Linksdominanz bei antero-septalem Myokardinfarkt im Subakut-Stadium, instabiler Postinfarkt-Angina pectoris NYHA III-IV, Risikofaktoren: Hypertonie, Dyslipidämie, Nikotinkonsum; 2. Cervikalsyndrom mit Status nach Korpektomie C6, Rekonstruktion TMC und variabler Platte C5-7 am 12.09.2008 (R.___, K.___ Klinik); 3. chronisches Lumbovertebralsyndrom mit Status nach stabilisierender Operation vor Jahren; Arbeitsfähigkeit: keine Einschätzung.
·
Arztzeugnis (irrtümlich als "Arbeitszeugnis" bezeichnet) des Rehabilitationszentrums P.___, Klinik für Herz- und Kreislauferkrankungen, vom 20. Oktober 2008 (Urk. 9/247/3); Diagnose: keine; Arbeitsfähigkeit: 0 % vom 14. Oktober 2008 bis zum 30. November 2008.
·
Bericht der K.___ Klinik, Wirbelsäulenzentrum, vom 28. Oktober 2008 (Urk. 9/247/1-2); Diagnose: Dekompression HWS mit Korpektomie; Arbeitsfähigkeit: Es hat eine Insuffizienz des Wirbelkörpers C5 stattgefunden mit Kranialverbiegung der Implantate. Falls die Situation aber in dieser Stellung bleibt, kann ohne weiteren Eingriff die Situation belassen werden, da keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind. Sicherheitshalber ist jedoch eine Kontrolle in weiteren vier Wochen durchzuführen. Bis dahin 100% arbeitsunfähig.
·
Artzeugnis der K.___ Klinik, Wirbelsäulenzentrum, vom 25. November 2008 (Urk. 9/253); Diagnose: keine; Arbeitsfähigkeit: Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 11. September bis zum 30. Dezember 2008.
3.3 Ohne selbst einen einzigen aktuellen medizinischen Bericht erhältlich gemacht zu haben, kam die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Unterlagen zum Ergebnis, dass der Beigeladene einstweilen zu 100 % invalid und erst im Rahmen einer späteren Begutachtung zu prüfen sei, in welchem Umfang noch bzw. wieder eine Arbeitsfähigkeit bestehe. Dass die Beschwerdegegnerin mit dem Beigeladenen angesichts der sehr komplexen medizinischen Aktenlage und der rechtlich nicht ganz klaren Situation über die Zeit vor dem Arbeitsverhältnis mit dem M.___ einen Vergleich abgeschlossen hat, erscheint durchaus als sinnvolle und angemessene Lösung, insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass das Bundesgericht festgehalten hat, dass vor Januar 2008 bereits ausgerichtete Renten nicht zurückgefordert werden können. Dass sie aber - lediglich gestützt auf nicht von ihr selbst eingeholte Berichte der behandelnden Ärzte (worunter zu einem grossen Teil solche der K.___ Klinik, welche im Jahr 2005 einen Begutachtungsauftrag der Beschwerdegegnerin ablehnte, weil sie sich gegenüber dem Beigeladenen befangen fühlte) und die Angaben des Beigeladenen - ab dem 1. Dezember 2007 eine 100%ige Invalidität anerkannte, ist doch sehr erstaunlich, zumal die sachverhaltlichen Unklarheiten im Falle des Beigeladenen nicht zuletzt deshalb entstanden sind, weil die Beschwerdegegnerin ihm ursprünglich eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat, ohne eine umfassende medizinische Abklärung vorzunehmen, sondern einzig aufgrund der wenig begründeten Beurteilung seines Hausarztes Dr. A.___. Die Annahme einer ununterbrochenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2007 (bzw. seit Juli 2007) erscheint denn auch alleine schon deshalb als zweifelhaft, weil dem Beschwerdeführer von der K.___ Klinik - auf dessen ausdrücklichen Wunsch - im Juni 2008 (vgl. Urk. 9/247/13) lediglich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden ist. Der Beigeladene leidet zwar unstrittig unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, was aber nichts daran ändert, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund objektiver Kriterien und nicht aufgrund der Selbsteinschätzung des Beigeladenen vorzunehmen ist. Zudem ist es unerlässlich, dass sich die medizinischen Fachpersonen dazu äussern, ob und allenfalls in welchem Umfang es der versicherten Person noch zumutbar ist, einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen.
3.4 Bezüglich der Grundlage der angefochtenen Verfügung bildenden medizinischen Situation hat Dr. med. Q.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2008 (Urk. 9/267/4-7) denn auch festgehalten, bei dem komplexen Krankheitsgeschehen mit differierenden fachärztlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit sowie mit unklarer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hinsichtlich des weiteren Krankheitsverlaufs nach der zweiten und dritten Lendenwirbelsäulen-Operation bedürfe es beim Beschwerdeführer aus sozialmedizinischer Sicht
zwingend
einer Aktualisierung der medizinischen Abklärung. Dabei seien nach Berücksichtigung der kompletten medizinischen Datenlage das orthopädische (evtl. auch zusätzlich das neurochirurgische) und das neurologische Fachgebiet einzubeziehen. Die Notwendigkeit zur Einbeziehung weiterer Fachdisziplinen bestehe nicht. Auch im Hinblick auf mögliche apparative Untersuchungen (EFL, EMG, NLG) wäre die erneute Begutachtung am ehesten in einer polydisziplinären Begutachtungsstelle durchzuführen.
Am 7. Januar 2009 (Urk. 9/267/9-11) hielt Dr. Q.___ sodann fest, unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage sei bei dem 50-jährigen Beschwerdeführer eine Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit für körperlich mittelschwere bis schwere wirbelsäulen-belastende Tätigkeiten plausibel ausgewiesen. Für diese Tätigkeiten könne von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Eine körperlich sehr leichte bis leichte optimal leidensangepasste Tätigkeit (wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 9 kg, unter Vermeidung von Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten) sollte dem Beschwerdeführer aus sozialmedizinischer Sicht und fachorthopädischer Sicht ca. drei Monate nach dem operativen Eingriff im Bereich der Halswirbelsäule (Operation am 11. September 2008) - und unter zusätzlicher Berücksichtigung des in der Rehabilitationsphase eingetretenen subakuten Myokardinfarkts (7. Oktober 2008) - ca. nach sechs Monaten möglich und zumutbar sein. Eine diesbezüglich aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in optimal leidensangepasster Tätigkeit sei den medizinischen Unterlagen jedoch nicht zu entnehmen. Dr. Q.___ hielt insgesamt daran fest, dass eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung vorzunehmen sei, wobei das orthopädische (evtl. zusätzlich auch das neurochirurgische), das internistische (Kardiologie) und das neurologische Fachgebiet einbezogen werden sollten. Diese Begutachtung sollte nicht vor dem 7. April 2009 (sechs Monate nach dem Myokardinfarkt, sieben Monate nach der HWS-Operation) erfolgen.
3.5 Es ergibt sich somit auch aus der in jeder Hinsicht als nachvollziehbar erscheinenden Stellungnahme von Dr. Q.___, dass die Vornahme zusätzlicher medizinischer Abklärungen, insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung, vorliegend absolut notwendig ist. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, dem Beigeladenen ohne eigene medizinische Abklärungen vergleichsweise eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen, ist dagegen im Rahmen der im öffentlichen Recht für den Abschluss eines Vergleiches geltenden engeren Regeln unzulässig. Vielmehr kann ein Vergleich erst dann geschlossen werden, wenn die vom Gesetz vorgeschriebenen Abklärungen zu keinem eindeutigen Resultat führen, wogegen es auch in äusserst komplexen Fällen wie dem vorliegenden nicht angehen kann, zum Vorneherein auf diese Abklärungen zu verzichten. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben haben, welches die Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen und deren Verlauf seit Juli 2007 umfassend beantwortet. Auf Basis dieser medizinischen Beurteilung ist sodann der Invaliditätsgrad anhand eines korrekt durchgeführten Einkommensvergleichs festzusetzen.
4. Zusammenfassend ist somit die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und danach über den Leistungsanspruch des Beigeladenen neu verfüge.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
5.2 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung als eine mit öffentlichen Aufgaben betraute Organisation hat in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 118 V 169 f. Erw. 7). In der vorliegenden Streitsache besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2009 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch des Beigeladenen neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Daniel C. Bürgi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).