IV.2009.00628
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiberin Wiedemeier
Urteil vom 25. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Rechtsanwältin Barbara Heer, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1948 geborene X.___ reiste 1995 in die Schweiz ein, wo sie inzwischen über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (Urk. 8/10). Ihr Ehemann ist verstorben, die Kinder sind erwachsen. Sie verfügt über eine Gymnasialausbildung und besuchte die pädagogische Fachhochschule in '___'. In der Schweiz war sie, abgesehen von einer kurzen Anstellung im Jahr 1998, von 1995 bis 1999 nicht erwerbstätig, arbeitete alsdann ab 2000 an verschiedenen Stellen als Raumpflegerin. Ab Januar 2006 bezog sie Arbeitslosenentschädigung, hatte daneben seit September 2006 eine Teilzeitstelle (mutmasslich als Zwischenverdienst) bei der Putzfrauenagentur Y.___, '___', inne (Urk. 8/15, 8/23) und war ab 30. November 2007 ärztlich krankgeschrieben (Urk. 8/16/3). Die bei der Arbeitslosenkasse laufende Rahmenfrist endete im Januar 2008 (letzter Bezugstag: 28. Dezember 2007; Urk. 8/9/5, 8/15-16), seither (Februar 2008) wird X.___ durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich unterstützt (Urk. 8/27). Das Arbeitsverhältnis bei der Putzfrauenagentur wurde schliesslich von der Arbeitgeberin per 30. Juni 2008 aufgelöst (Urk. 8/23/9).
1.2 Ende Mai 2008 meldete sich X.___ wegen einer Karpaltunnelsymptomatik und dystrophischen Symptomen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen (Rente) an (Urk. 8/9, 8/13). Hierauf klärte die IV-Stelle die medizinischen (Urk. 8/19-22, 8/25-26; vgl. Urk. 8/17-18) und beruflich-erwerblichen (Urk. 8/15-16, 8/23) Verhältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2008 stellte die IV-Stelle der Versicherten unter Hinweis auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 15 % die Verneinung des Anspruchs auf IV-Rentenleistungen in Aussicht (Urk. 8/31, 8/38), worauf diese beim behandelnden Handchirurgen eine Erläuterung seines Arztberichtes und weitere Stellungnahme anfordern liess (Urk. 8/36). Gestützt auf die am 12. Januar 2009 erstatteten Angaben (Urk. 8/37) liess X.___ am 22. Januar 2009 Einwand gegen den Vorbescheid erheben (Urk. 8/39). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine RAD-ärztliche Untersuchung (Urk. 8/41), welche am 23. März 2009 stattfand (Urk. 8/42-43). Darauf basierend verfügte die Verwaltung am 27. Mai 2009, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 8/44, 8/48), wie angekündigt im abschlägigen Sinn (Urk. 2 = 8/51).
2.
2.1 Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst der Sozialen Dienste der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 26. Juni 2009 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und beantragen, es sei nach Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels die angefochtene IV-Verfügung aufzuheben und ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Ferner beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung, welche ihr mit Verfügung vom 18. August 2009 gewährt wurde (Urk. 9).
2.2 Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-51]). Am 21. September 2009 erfolgte die Replik (Urk. 11), am 7. Oktober 2009 teilte die Verwaltung den Verzicht auf Duplik mit (Urk. 14), wovon der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 15).
3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif und kann ohne Weiterungen erledigt werden. Auf die Ausführungen der Parteien und die zu würdigenden Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2, mit Hinweisen).
1.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass (respektive bis zum Einspracheentscheid) zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 am Ende, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 26. Mai 2003 [I 156/02]).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232; 125 V 351 Erw. 3a S. 352).
1.7 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 Erw. 5b, mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3).
2.
2.1 Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog, der Beschwerdeführerin sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin nur noch zu 50 % zumutbar. Hingegen bestehe für eine leidensangepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeit, die keine grösseren Anforderungen an den Kraftaufwand der Hände stelle und keine längere Zwangshaltung für den Rücken erfordere, weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Damit lasse sich ein (Invaliden-)Einkommen von Fr. 40'866.-- erzielen. Verglichen mit dem ohne Gesundheitsschaden im Rahmen einer Vollerwerbstätigkeit erzielbaren (Validen-)Einkommen von Fr. 48'299.-- resultiere eine anrechenbare Einbusse von Fr. 7'433.-- beziehungsweise ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 2 = Urk. 8/51). Anlässlich der Vernehmlassung hielt die IV-Stelle dafür, die Beschwerdeführerin wäre korrekterweise als Teilerwerbstätige einzustufen, was jedoch ebenfalls zur Rentenabweisung führen würde (Urk. 7).
2.3 Dem hält die Beschwerdeführerin zusammengefasst entgegen, sie sei in der angestammten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig, in einer leidensangepassten Beschäftigung ebenfalls zu 50 %, weshalb ihr - bei Qualifikation als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige - eine Rente zuzusprechen sei (Urk. 1, 11).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wurde bereits im November 2005 durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Handchirurgie und orthopädische Chirurgie, abgeklärt. Er diagnostizierte ein Karpaltunnelsyndrom rechts und riet der Versicherten zu einer diesbezüglichen Operation (Dekompression des Medianusnerves), bei gleichzeitiger A1-Ringbandspaltung am linken Daumen trotz damals praktisch vollständig verschwundener Beschwerden nach Steroidinfiltration. Die Versicherte konnte sich zum vorgeschlagenen Eingriff nicht entschliessen (Urk. 8/20).
3.2 Schliesslich operierte Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin am 30. November 2007 (Spaltung des Ligamentum carpi transversum, Revision des Beugerkanals, Neurolyse des Medianusnervs rechts) und teilte der behandelnden Ärztin am 25. März 2008 mit, bezüglich Karpaltunnelsymptomatik und Revision gestalte sich der Verlauf insgesamt problemlos. Die Medianusfunktion habe sich praktisch vollständig erholt, die Versicherte sei diesbezüglich beschwerdefrei. Mitte Januar 2008 habe sich ein schmerzhafter Carpe bossu entwickelt mit teils diffusen Handarmbeschwerden rechts im Sinne von leichten Dystrophiesymptomen. Zudem bestehe eine Tendovaginitis stenosans am Daumen rechts. Die daraus resultierenden Beschwerden hätten sich unter Steroidinfiltration praktisch vollständig zurückgebildet. Verblieben sei ein kleines, wenig druckdolentes Beugesehnenscheidenhygrom. Auf Wunsch der Versicherten erfolge eine Therapiepause, sie wolle versuchen im bisher gewohnten Umfang von 30 % zu arbeiten (Urk. 8/21). Zwei Wochen zuvor hatte Dr. Z.___ gegenüber dem Krankentaggeldversicherer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres postuliert (Urk. 8/17/3).
3.3 Zu Handen der IV-Stelle diagnostizierte Dr. Z.___ am 11. Juli 2008 ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom, rechtsseitig operiert im November 2007 mit günstigem Resultat, eine blockierende Tendovaginitis stenosans am linken Daumen mit Hygrombildung sowie eine schmerzhafte CMC II/III-Arthrose respektive einen Carpe bossu rechts. Ferner führte er aus, die linksseitige operative Revision des Karpaltunnelsyndroms sei der Versicherten mehrfach empfohlen worden, komme für diese aber erst im September 2008 in Frage. Bezüglich Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Z.___ fest, Arbeitsversuche seien insbesondere aufgrund der CMC-Arthrose rechts fehlgeschlagen, aufgrund der verschiedenen Problembereiche an beiden Händen bestehe bisher keine Arbeitsfähigkeit. Auf längere Sicht (ab ungefähr 2009) bestehe im Haushalt wie im Erwerbsbereich wahrscheinlich eine eingeschränkte Belastbarkeit mit höchstens halbtätigen Einsatzmöglichkeiten entsprechend 50 % (Urk. 8/19).
3.4 Die behandelnde Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, stellte im Juli 2008 zu Handen der IV-Stelle folgende Diagnosen, je mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Dystrophiesymptome der rechten Hand bei Status nach Spaltung des Ligamentum carpi transversum und Revision des Beugerkanals und vor in Aussicht stehender Operation eines Ganglions am rechten Handrücken (am 19. September 2008), neu mit Schmerzen in der linken Hand bei durch Überbelastung exacerbiertem Karpaltunnelsyndrom; ferner eine schmerzhafte Tendovaginitis stenosans des rechten Daumens vor geplanter Operation der Flectorsehne rechts (am 19. September 2008); sodann schmerzhafte Spreizfüsse trotz Schuheinlagen bei Status nach beidseitiger Operation des Hallux valgus; schliesslich eine reaktive Depression infolge massiver familiärer Traumatisierung im Krieg. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine arterielle Hypertonie sowie eine beidseitige Unterschenkelvarikosis diagnostiziert. Während Dr. A.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit 30. November 2007 attestierte, umriss sie die physischen Ressourcen medizinisch-theoretisch wie folgt: Das Heben und Tragen jeglicher Lasten (leichte, mittelschwere wie schwere Gewichte, inkl. Heben über Brusthöhe) sei ausgeschlossen. Das Hantieren mit Werkzeugen sei selten (mittelschwere Verrichtungen) bis manchmal (leichte/feinmotorische Verrichtungen und Handrotation) zumutbar beziehungsweise gänzlich ausgeschlossen (schwere/grobmanuelle Verrichtungen). Bezüglich Haltung/Beweglichkeit seien Arbeiten über Kopfhöhe, Knien und Kniebeuge selten, Rotation manchmal sowie vorgeneigtes Sitzen und vorgeneigtes Stehen oft zumutbar. Längerdauernde Haltungen in Form von Sitzen und Stehen seien oft möglich; im Bereich Fortbewegung sei das Gehen selten (lange Strecken und auf unebenem Gelände) bis oft (Strecken bis 50 m und von mehr als 50 m) zumutbar, wogegen das Treppensteigen respektive das Besteigen von Leitern ausgeschlossen seien. Massgebliche Einschränkungen im Bereich Gleichgewicht/Balance wurden verneint, derweil hinsichtlich Nässe-, Kälte- und Hitze- und Staubexpositionen ebenso Einschränkungen gemacht wurden wie bezüglich Beidhändigkeit. Die psychischen Ressourcen wurden von Dr. A.___ grösstenteils als uneingeschränkt beurteilt (Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie Anpassungsfähigkeit); eine Einschränkung wurde bezüglich Belastbarkeit angeführt (depressionsbedingt). Insgesamt postulierte Dr. A.___ in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2008; da schmerzbedingt (Hände, aber auch Füsse) keine körperlichen Arbeiten mehr durchführbar seien, kämen etwa Tätigkeiten im erlernten pädagogischen oder bekannten administrativen Bereich (bei vorhandener Erfahrung in Hotel, Bank und Verwaltung) in Frage (Urk. 8/22). Am 1. November 2008 hielt Dr. A.___ zu Handen der IV-Stelle fest, sie könne dem Vorbericht vom Juli 2008 keine substantiellen Neuigkeiten beifügen (Urk. 8/26).
3.5 Dr. Z.___ erstattete am 24./27. Oktober 2008, nach durchgeführter Operation der linksseitigen Karpaltunnelproblematik, erneut Bericht an die IV-Stelle. Die Diagnose lautete nun auf ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom (rechts operiert im November 2007, links operiert im September 2008) mit jeweils günstigem Resultat, ferner eine blockierende Tendovaginitis stenosans am Daumen beidseitig (nach Steroidinfiltrationen beschwerdefrei) sowie schliesslich einen mittlerweile nur noch mässig schmerzhaften Carpe bossu rechts (Urk. 8/25/7). Zusammenfassend stellte er in Anbetracht eines insgesamt günstigen Verlaufs eine relativ günstige Prognose. Es bestehe zur Zeit noch eine etwas verminderte Einsatzfähigkeit der beiden oberen Extremitäten, der rechten Hand (insbesondere aufgrund einer hartnäckigen Paronychie und am Rande auch aufgrund des mässig schmerzhaften Carpe bossu). Die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin erachtete Dr. Z.___ nur noch in begrenztem Umfang für zumutbar, wobei er von einer um 60 % verminderten Leistungsfähigkeit ausging. Leidensangepasst rechnete er ab Januar 2009 mit einer Wiederaufnahme von leichten Arbeitstätigkeiten im Umfang von 50 %, wobei er eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft als ungünstig bezeichnete und als Verweistätigkeiten beratende und leichtere handwerkliche Tätigkeiten oder etwa die Mithilfe in Kindergarten oder Unterstufe mit Kindern aus Ex-Jugoslawien anführte (Urk. 8/25/7-9). Sodann attestierte Dr. Z.___ eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, vornehmlich sitzend oder wechselbelastend mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 5 kg (körpernah), ohne auf Leitern/Gerüste zu steigen. Rein stehende oder vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten, Bücken, Überkopfarbeiten, Kauern, Knien, Rotationen im Sitzen und Stehen sowie Treppensteigen erachtete er als zu 50 % zumutbar. Einschränkungen psychischer Art formulierte er bis auf ein fragliches Belastbarkeitsdefizit (altershalber) keine (Urk. 8/25/5).
3.6 Auf Nachfrage der Rechtsvertretung präzisierte Dr. Z.___ am 12. Januar 2009, in seinem Schreiben vom 27. Oktober 2008 habe er die Arbeitsfähigkeit mit 50 % ab Januar 2009 für leichtere Tätigkeiten vermerkt, was sich allein auf die Einschränkungen der beiden Hände (insbesondere rechts), nicht aber auf allfällige Arbeitspositionen beziehe. In der Tabelle habe er für rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten die volle Arbeitsfähigkeit angegeben, bezogen einzig auf die Arbeitsposition, nicht auf die Hand. Letztendlich sei von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, welche zumindest durch die Behinderungen an den Händen, eventuell zusätzlich auch durch die Arbeitspositionen (wechselbelastende Tätigkeiten, Gehen, Bücken, Überkopfarbeiten etc.) begründet sei. Mittel- bis langfristig dürfe in Bezug auf die Hände mit einer langsamen Verbesserung und gegebenenfalls mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 8/37).
3.7 Am 23. März 2009 wurde die Beschwerdeführerin durch die RAD-Ärzte Dr. med. B.___, Praktische Ärztin und Vertrauensärztin SGV, und Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, untersucht, wobei die geklagten Beschwerden aufgenommen, die Anamnese erhoben, der allgemeine Körper- und Psychostatus - letzterer ohne Befund - beurteilt sowie eine klinische chirurgisch-orthopädische Untersuchung durchgeführt wurden. Dr. C.___ diagnostizierte eine beidseitige Tendovaginitis stenosans am Daumen, eine Zervikobrachialgie sowie einen Status nach beidseitiger Karpaldachspaltung. Der Befund an Rücken und Füssen war unauffällig. Die rechte Hand wies eine druckschmerzhafte Verdickung am Daumen bei provozierbarem Gliedschnappen sowie ein druckschmerzhaftes kleines Ganglion auf, bei freier Beweglichkeit aller Gelenke ohne motorische oder sensorische Ausfälle und bei komplettem Faustschluss. Die linke Hand zeigte unauffällige Verhältnisse bei freier Motorik, Beweglichkeit und Durchblutung. Im Rahmen der chirurgisch-orthopädischen Epikrise hielt Dr. C.___ fest, es bestünden geringe Beschwerden im Bereich beider Hände, die lediglich durch die verdickten Ringbänder an beiden Daumen erklärbar seien. Die bei dekonditionierter Muskulatur im Schultergürtel geringen bis mittelgradigen Verspannungen seien einer physiotherapeutischen Behandlung zugänglich. Der Beschwerdeführerin sei aus fachchirurgischer Sicht die angestammte Tätigkeit als Putzfrau nur zu 50 % zumutbar, mit einer dringend empfohlenen Ringbandspaltung beidseits könne jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in wenigen Wochen die volle Arbeitsfähigkeit wieder erlangt werden. Für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne grössere Anforderungen an den Kraftaufwand der Hände und ohne längere Zwangshaltung für den Rücken bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/42-43).
4.
4.1 In diagnostischer Hinsicht sind sich die involvierten Chirurgen einig, dass die ursprüngliche Karpaltunnelproblematik keine schwerwiegenden Probleme mehr verursacht, ebenso wenig die Tendovaginitis stenosans, welche zudem von Dr. C.___ als operativ behandelbar erachtet wurde. Der von Dr. Z.___ diagnostizierte Carpe bossu respektive die CMC II/III-Arthrose wurde als höchstens mässig problematisch eingestuft (Urk. 8/19/8, 8/25/8). Abgesehen von der Zervikobrachialgie und der Paronychie (Nagelbettentzündung) decken sich die orthopädisch-chirurgischen Diagnosen somit im Wesentlichen, was auch von Dr. A.___ nicht in Frage gestellt wird. Soweit diese eine reaktive Depression diagnostizierte (Urk. 8/22/7), fehlen Hinweise auf einen relevanten Niederschlag auf das Arbeitsvermögen, zumal die Beschwerdeführerin keine derartigen Beschwerden klagte (Urk. 8/9/7, 8/42/8), in Übereinstimmung damit auch der von Dr. B.___ erhobene Psychostatus ohne Befund blieb (Urk. 8/43/4) und ferner Depressionen praxisgemäss einen gewissen, nach ICD-10 klassifizierbaren, Schweregrad aufzuweisen haben, ansonsten sie IV-rechtlich irrelevant bleiben. Dass der Status nach der beidseitigen Halux valgus-Operation die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, wurde zwar von Dr. A.___ singulär vorgebracht (Urk. 8/22/7), jedoch zeigte die Beschwerdeführerin bei der fachärztlichen RAD-Untersuchung ein mit und ohne Schuhe unauffälliges Gangbild bei ungestörtem Abrollverhalten, wobei sie keine entsprechenden Beschwerden klagte und ausserdem mit Schuheinlagen versorgt ist (Urk. 8/9/7, 8/42/8).
4.2 Divergierende Meinungen ergeben sich bezüglich Beurteilung der vorhandenen Restarbeitsfähigkeit. Die Arztberichte von Dr. Z.___ sind insgesamt widersprüchlich. Nicht nachvollziehbar ist, dass er die Beschwerdeführerin im Wesentlichen als beschwerdefrei bezeichnet, gleichzeitig unter Hinweis auf Behinderungen in den Händen die angestammte Tätigkeit zu 40 % (Leistungseinbusse von 60 %), eine leidensangepasste Arbeitstätigkeit zu 50 % zumutbar erachtet und die zugrundeliegenden Einschränkungen alsdann mit invaliditätsfremden Faktoren wie Alter respektive Arbeitspositionen ohne Bezug zur Handproblematik begründet (Urk. 8/37, 8/25/5). Aufgrund dieser Widersprüche ist der Beweiswert der Arztberichte von Dr. Z.___ als geringer einzustufen als derjenige der übrigen ärztlichen Stellungnahmen. Daran vermag auch der allgemeine Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Erkenntniswert der Berichte behandelnder Ärzte nichts zu ändern (Urk. 1).
Was die auf ein 50%iges Arbeitsvermögen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lautenden Einschätzungen von Dr. A.___ angeht, ist zu beachten, dass die als Hausärztin fungierende Internistin die aus der Handproblematik resultierenden Einschränkungen noch höher veranschlagt als der behandelnde Handchirurg, indem sie jegliche Hebe- und Tragbelastbarkeit verneint, während Dr. Z.___ diese hauptsächlich gewichtsmässig limitiert (bei 5 kg). Dies mag aus der Erfahrungstatsache her rühren, dass Hausärztinnen und Hausärzten mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.3 Zwar nehmen die Dres. B.___ und C.___ nicht im Einzelnen Stellung zu den abweichenden Beurteilungen sowie insbesondere Arbeits(un)fähigkeitsschätzungen der Haus- und behandelnden Ärzte und geht aus der RAD-ärztlichen Beurteilung profilmässig nicht im Detail hervor, welche konkreten Verrichtungen der Beschwerdeführerin mit welchen spezifizierten Gewichts- (in Kilogramm) und Zeitlimiten (in Stunden bzw. Prozenten pro Tag) (un)zumutbar sind, doch leuchtet ihre Beurteilung der medizinischen Situation im Lichte der übrigen Akten insgesamt ein und sind ihre Schlussfolgerungen in den wesentlichen Zügen nachvollziehbar begründet. Der erhobene Psychostatus und die an den unteren Extremitäten sowie an der Wirbelsäule erhobenen Befunde stehen in keinem erheblichen Widerspruch zu den Vorakten und lassen die postulierte Zumutbarkeit der Ausübung einer körperlich leichten, wechselbelastenden, rückenschonenden Tätigkeit als plausibel erscheinen. Was die Beurteilung der Hand- sowie Schulter-/Armproblematik angeht, stehen die erhobenen Befunde ebenfalls in keinem unauflöslichen Widerspruch zu den Beschreibungen der Voruntersucher, zumal auch Dr. Z.___ von einem zufriedenstellenden Ergebnis der im November 2007 und September 2008 durchgeführten Operationen ausgeht (Beschwerdefreiheit bei intakten Narbenverhältnissen und weitgehender Normalisierung der Sensibilität), er auch hinsichtlich der beidseitigen Sehnen- beziehungsweise Sehnenscheidenveränderungen (Daumen) einen günstigen Verlauf beschreibt, die zuletzt angeblich im Vordergrund gestandene Carpe bossue- Problematik nach Dr. Z.___'s Einschätzung konkret lediglich zu einem mässigen Schmerzaufkommen führen soll (wobei Handrückenhöcker in der Regel keine Beschwerden verursachen und die Beweglichkeit der Hand nicht einschränken; vgl. Fuhrmann, in: Engelhardt [Hrsg.], Lexikon Orthopädie und Unfallchirurgie, unter 'www.lexikon-orthopädie.com') und ein Nagelumlauf zwar eine häufige, zufolge guter Behandelbarkeit aber in der Regel vorübergehende und damit nicht invalidisierende Entzündung darstellt (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., Berlin/New York 2002, S. 1262). Mit der Krankheitszuordnung der geklagten Beschwerden im Bereich von Hals/Nacken, Schultergürtel und oberen Extremitäten unter die Diagnose eines Zervikobrachialsyndroms haben die RAD-Verantwortlichen auch dem von der Hausärztin und dem behandelnden Arzt diagnostisch als solche unerfasst gebliebenen, bei der Formulierung des Belastbarkeitsprofils (Einschränkung für Überkopfarbeiten) aber sehr wohl berücksichtigten Problempunkt Rechnung getragen. Wenngleich den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen (denen die Rechtsprechung stets Beweiswert zuerkannt hat) praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen (externen) Gutachten zukommt (BGE 135 V 465 Erw. 4.4, mit Hinweisen), darf nach dem Gesagten doch jedenfalls insoweit auf die Expertise der Dres. B.___ und C.___ abgestellt werden, als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Zumutbarkeit der Verrichtung einer körperlich leichten, wechselbelastenden, hand- und rückenschonenden Tätigkeit ausgegangen werden kann. Weiterer (verwaltungsexterner) medizinischer Abklärungen bedarf es demnach nicht.
Da nach einer günstig verlaufenen Karpaltunneloperation erfahrungsgemäss nach rund 6 Wochen der volle Aktivitätsgrad wieder gegeben ist (vgl. diesbezügliche Angaben von Dr. A.___ im Juli respektive November 2008; Urk. 8/22, 8/26), kann die 100%ige Arbeitsfähigkeit (leidensangepasst) ausserdem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab November 2008 unterstellt werden. Dies, zumal von Dr. Z.___ am 24./27. Oktober 2008 zwar eine Fortsetzung der Handtherapie (Narbenbehandlung und funktionelle Therapie) bis zirka Dezember 2008 empfohlen, jedoch bereits damals eine weitgehende Beschwerdefreiheit seitens der Karpaltunnelsymptomatik, namentlich auch des im September 2008 operierten Syndroms links, konstatiert wurde (Urk. 8/25/8).
5.
5.1 Hinsichtlich der sich unter dem Gesichtspunkt der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode nach Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG und Art. 7 Abs. 2 ATSG stellenden Statusfrage (d.h. ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt: Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich bzw. gemischte Methode; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 und Erw. 5.2; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151 Erw. 5.1.2 [I 156/04]; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2001 bis 2005 vollzeitlich erwerbstätig war, von der Verwaltung wiederholt als Vollerwerbstätige eingestuft wurde (Urk. 8/28-29, 8/50-51) und aufgrund der erwerblichen und medizinischen Akten kein Anlass besteht, nachträglich davon abzuweichen, insbesondere auch nicht gestützt auf die Zwischenverdiensttätigkeit bei der Putzfrauenagentur (Urk. 8/16, 8/23). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin entgegen den zuletzt geäusserten Zweifeln der Beschwerdegegnerin (Urk. 7) als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren.
5.2 Der Beginn einer allfälligen Rente würde aufgrund der im Mai 2008 erfolgten IV-Anmeldung auf den 1. November 2008 fallen (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt ohne invalidisierende Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt hätte (Valideneinkommen), ist gestützt auf den zuletzt erzielten Verdienst als Raumpflegerin zu bestimmen. Die Beschwerdegegnerin ging vom IK-mässig verzeichneten Jahreseinkommen 2005 von Fr. 46'975.-- (Urk. 8/15) aus und ermittelte per 2007 unter Berücksichtigung einer Lohnentwicklung von 1.2 % (2006) beziehungsweise 1.6 % (2007) ein Jahreseinkommen von Fr. 48'299.-- (Urk. 2 = 8/51; vgl. Urk. 8/29/1). Folgt man diesem - seitens der Beschwerdeführerin unbeanstandet gebliebenen (Urk. 1, 11) - Berechnungsmodus, resultiert zum Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns (November 2008) ein nominallohnentwicklungsbereinigtes anrechenbares Valideneinkommen in Höhe von Fr. 49'200.-- (= Fr. 46'975.-- : 2'386 Punkte x 2'499 Punkte; Die Volkswirtschaft 1/2-2011 S. 95 Tabelle B10.3), was im Übrigen der Grössenordnung nach im Einklang mit den einschlägigen lohnstatistischen Angaben im Bereich Reinigung und öffentliche Hygiene (Anforderungsniveau 4, Frauen) steht (Fr. 3'967.-- : 40 Stunden x 41.6 Stunden x 12 Monate = Fr. 49'508.15; LSE 2008 S. 29 Tabelle T7S Ziff. 35; Die Volkswirtschaft 1/2-2011 S. 94 Tabelle B9.2).
5.3 An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind - anknüpfend an den theoretischen und abstrakten Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen, und einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen umschliesst sowie anderseits einen Arbeitsmarkt bezeichnet, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 Erw. 3.2) - praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist mithin nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 29. März 2005 [I 273/04], 5. Mai 2004 [I 591/02], 13. März 2000 [I 285/99] und 17. April 2000 [U 176/98]). Dass die Verwertbarkeit des medizinisch-theoretischen Restleistungsvermögens grundsätzlich gegeben ist, steht vorliegend ausser Frage.
Das von der Beschwerdegegnerin in erwerblicher Hinsicht ausgehend von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit ermittelte und anhand statistischer Lohndaten auf Fr. 40'866.-- festgesetzte Invalideneinkommen (Urk. 2 = Urk. 8/51) wird von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht beanstandet (Urk. 1, 11). Im Jahr 2008 betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert [Median]) von Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten gemäss Anforderungsniveau 4 verrichten, Fr. 4'116.-- (Die Volkswirtschaft 1/2-2011 S. 95 Tabelle B10.1; LSE 2008 S. 26 Tabelle TA1). Bei Umrechnung dieses auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden basierenden Werts auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2011 S. 94 Tabelle 9.2) ergibt sich ein Lohn von Fr. 4'280.65 pro Monat beziehungsweise von Fr. 51'367.80 pro Jahr. Mit einem zufolge eingeschränkter Einsetzbarkeit und fortgeschrittenen Alters auf 20 % quantifizierten behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn (Urk. 2 = 8/51; vgl. Urk. 8/29/2; BGE 126 V 75) wird den konkreten Verhältnissen angemessen Rechnung getragen, womit sich per 2008 ein zumutbarerweise erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 41’094.25 ergibt. Offen gelassen werden kann die Frage, ob angesichts der Ausbildung und Berufsbiographie der Beschwerdeführerin (Urk. 8/1, 8/9, 8/13, 8/22/8) nicht sogar von einem höheren Lohnniveau ausgegangen werden könnte. Für eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen (auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes; BGE 135 V 58 Erw. 3.1 und 3.4.3, 134 V 322 Erw. 4.1, mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichtes vom 8. Mai 2009 [8C_652/2008] Erw. 6.1.2 und 5. September 2008 [9C_488/2008] Erw. 6.4 [zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570]; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 7. Juni 2006 [I 428/04] Erw. 7.2.2 und 5. Dezember 2003 [I 630/02] Erw. 2.2.2) besteht jedenfalls kein Anlass.
Alles in allem resultiert bei Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen eine Einkommenseinbusse von Fr. 8'105.75 (= Fr. 49'200.-- - Fr. 41'094.25) respektive ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 16 % (@ 100 % : Fr. 49'200.-- x Fr. 8'105.75; BGE 130 V 121).
6.
6.1 Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis mithin als rechtens, war zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.2 Die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Kosten des sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Beschwerdeführerin auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).