Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 29. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, war von August 1999 bis August 2002 bei der Sargfabrik Y.___ AG in Z.___ angestellt (Urk. 8/11 S. 2 Ziff. 1.2, Urk. 8/2 Ziff. 1 und 6-7).
Am 16. Mai 2001 meldete sich der Versicherte wegen Rückenbeschwerden (Urk. 8/1 Ziff. 7.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/3-4, Urk. 8/8), ein Gutachten (Urk. 8/55) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/2) ein. Mit Verfügung vom 21. April 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/58). Die dagegen am 14. Mai 2004 vom Versicherten angehobene Einsprache (Urk. 8/59) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2005 ab (Urk. 8/68).
1.2 Am 1. September 2005 reichte der Versicherte ein Revisionsbegehren ein (Urk. 8/76). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2005 verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/79). Die dagegen vom Versicherten am 1. November 2005 angehobene Einsprache (Urk. 8/80) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2006 ab (Urk. 8/98), wogegen der Versicherte am 15. November 2006 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhob (Urk. 8/99/3-5). Mit Urteil vom 29. Januar 2008 wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab (Urk. 8/104 Dispositiv Ziff. 1). Mit Urteil vom 5. Juni 2008 wies das Bundesgericht eine dagegen vom Versicherten angehobene Beschwerde ab (Urk. 8/106).
1.3 Am 19. August 2008 meldete sich der Versicherte wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/108-109). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/110-121) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Mai 2009 auf das Begehren des Versicherten nicht ein (Urk. 8/122 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 27. Mai 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. Juni 2009 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Gesuch vom 20. August 2008 einzutreten und ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 unten). Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten am 7. September 2009 zugestellt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erfüllt sind (Art. 87 Abs. 4 IVV).
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
1.3 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des von Art. 87 Abs. 4 IVV hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130 V 68 f. Erw. 5.2.5 entschieden, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 Erw. 4.1 [I 457/04]).
1.4 Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 265 Erw. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 Erw. 3.2 in fine).
2.
2.1 Das hiesige Gericht hatte im Urteil vom 29. Januar 2008, Verfahrensnummer IV.2006.01011, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verneint und die Beschwerde abgewiesen (Urk. 8/104 S. 11 ff. Erw. 4.2-4.4).
Auf die erneute Anmeldung des Beschwerdeführers vom 19. August 2008 (Urk. 8/109) ist die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Mai 2009 nicht eingetreten (Urk. 2).
Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch zu Recht nicht eingetreten ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 2 S. 1). Gemäss der Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin, RAD, würden im Bericht des Psychiatrie-Zentrums K.___ lediglich die schon bekannten Diagnosen wiederholt. Der Bericht bestätige zudem ausdrücklich das Fehlen einer Erkrankung, die die Weiterführung der bisherigen Tätigkeit verunmögliche oder unzumutbar mache (Urk. 2 S. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei im Kantonsspital T.___ und im Psychiatrie-Zentrum K.___ in Behandlung. Nach Einschätzung der Ärzte des Psychiatrie-Zentrums leide er an einer mittelgradigen depressiven Episode. Diese verursache mindestens eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. In einem geschützten Rahmen sei er zu 40 - 60 % arbeitsfähig (Urk. 1 S. 2). Daneben sei er auch in somatischer Hinsicht krank (Urk. 1 S. 3).
3.
3.1 Das hiesige Gericht hatte im Urteil vom 29. Januar 2008 gestützt auf das beim Begutachtungsinstitut (A.___) eingeholte Gutachten vom 22. Januar 2004 (Urk. 8/55) und die Berichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, speziell Rheumatologie, vom 24. Juli 2004 (Urk. 8/3/4-5), Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 13. April 2005 (Urk. 8/77/6-7), 23. Juni (Urk. 8/94/9-10) und 23. September 2006 (Urk. 8/95) und einen Bericht des Medizinischen Zentrums D.___ vom 27. April 2004 (Urk. 8/77/1-5) geprüft, ob es seit Januar 2005 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen war (Urk. 8/104 S. 11 ff. Erw. 4.2-4.4).
3.2 Das hiesige Gericht führte in somatischer Hinsicht mit Bezug auf den Bericht von Dr. C.___ vom 13. April 2005 aus (Urk. 8/104 S. 11 f. Erw. 4.2):
"Da keine Anzeichen vorliegen, dass sich die Beschwerden seit der Begutachtung gebessert hätten, ist nicht einzusehen, weshalb Dr. C.___ dem Beschwerdeführer eine bessere körperliche Leistungsfähigkeit attestierte als die A.___-Gutachter, die aus rheumatologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festgestellt hatten (...).
Gegen die Einschätzung durch Dr. C.___ spricht weiter, dass er in dem genannten Bericht nicht weiter auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einging. In den nachfolgenden Berichten vom Juni und September 2006 erwähnte Dr. C.___ die im April 2005 in den Vordergrund gestellten psychischen Beschwerden mit keinem Wort (...). Schliesslich legte er nicht weiter dar, aufgrund welcher Überlegungen er für eine leidensangepasste Tätigkeit im September 2006 neu eine Arbeitsfähigkeit von 50 % annahm. Angesichts der nicht überzeugenden, eher knapp gefassten Berichte von Dr. C.___ und der fehlenden Begründung der unterschiedlichen Arbeitsfähigkeit im April 2005 einerseits und im September 2006 andererseits kann nicht auf die Beurteilung durch Dr. C.___ abgestellt werden."
Zu dem Bericht der Ärzte und Psychologen, Medizinisches Zentrum D.___, vom 27. April 2005, die beim Beschwerdeführer eine depressiv-resignierte, ängstlich-gelähmte Stimmung bei einem ansonsten unauffälligen Befund festgestellt hatten, hielt das Gericht fest (Urk. 8/104 S. 12 f. Erw. 4.3):
"Indessen lässt sich allein aufgrund der gedrückten Stimmung des Beschwerdeführers eine seit der Begutachtung um 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend erklären. Dies vor dem Hintergrund, dass Dr. E.___ im Gutachten vom 30. Januar 2004 eine depressive Erkrankung noch mit Sicherheit verneint hatte (...). Bei einem zeitlichen Abstand von weniger als einem Jahr ist davon auszugehen, dass die im Bericht vom 27. April 2005 erwähnten Symptome (depressive Reaktion, sozialer Rückzug, Reizbarkeit, Gefühl von Insuffizienz und Versagen, ...) schon zum Zeitpunkt der A.___-Begutachtung und der Behandlung in der Rehaklinik L.___ vorhanden waren (...).
Was die auch von Dr. C.___ erwähnte soziale Isolation betrifft, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. E.___ noch auf einen grossen Bekanntenkreis und einen guten Kontakt zu seiner Familie hingewiesen hatte (...). Dass sich die Lebenssituation des Beschwerdeführers in der kurzen Zeit seit der Begutachtung bis zum April 2005 derart verschlechtert hätten, ist nicht anzunehmen. Die Einschätzung der Ärzte und Psychologen des Medizinischen Zentrums D.___ und die Beurteilung durch Dr. C.___ erweist sich daher im Wesentlichen als abweichende Beurteilung des im Einspracheentscheid vom 4. Januar 2005 verbindlich festgestellten medizinischen Sachverhalts. Im Übrigen ist auch aus den von pract. F.___, Dr. G.___ und H.___ erwähnten belastenden sozialen Faktoren (Arbeitslosigkeit, finanzielle Situation, schlechte Zukunftsperspektive des Beschwerdeführers, ...) nicht auf eine psychische Erkrankung zu schliessen."
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hatte dem Gericht bereits im Verfahren IV.2006.01011 einen weiteren Bericht von Dr. C.___ vom 23. November 2007 eingereicht (Urk. 8/107/23-24).
Dr. C.___ führte darin zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer leide seit zirka sechs Jahren an chronischen lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen ins linke Bein. Bildgebend bestehe eine linksseitige Diskushernie bei L5/S1. Die lumbalen Schmerzen seien dauernd leicht vorhanden, verstärkt bei Wetterwechsel, und primär belastungsabhängig bei Rotationsbewegungen und Inklination (Urk. 8/107/23). Im Weiteren sei es zu psychischen Beschwerden bei Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung und einer mittelgradig depressiven Episode gekommen (Urk. 8/10/24).
In der angestammten Tätigkeit (Schwerarbeit) sei der Beschwerdeführer zur Zeit und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leichten, der Behinderung angepassten Tätigkeit mit wahlweise Sitzen oder Stehen und ohne Heben von schweren Lasten von kurzfristig mehr als 10 kg und längerfristig mehr als 3 kg sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/10/24).
4.2 Im Bericht vom 23. Juli 2008 nannte Dr. C.___ (Urk. 8/108 = Urk. 3/1) als Diagnosen (Urk. 8/108):
- ausgedehnte grosse Diskushernie bei L5/S1 links
- Panvertebralsyndrom
- chronisches linksbetontes lumbo-spondylogenes Syndrom
- intermittierende radikuläre Reizung bei S1 links der mediolateralen Diskushernie
- chronische radiale Epicondylopathie rechts
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- mittelgradige depressive Episode
Seit dem letzten Bericht vom November 2007 sei es Anfang April 2008 zu einer massiven klinischen Verschlechterung mit einer deutlichen Zunahme des lumbo-vertebralen Syndroms mit Ausstrahlung links gekommen. Die Untersuchung vom 22. April 2008 (Kernspintomographie) habe eine ausgedehnte paracentrale Diskushernie bei L5/S1 links mit entsprechender neuraler Kompression ergeben.
Aufgrund des Befundes bestehe ab April 2008 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Beschwerdeführer sei bis auf Weiteres auf eine intensive konservative Behandlung mit Physiotherapie und physikalischer Behandlung angewiesen. Die Prognose sei unsicher (Urk. 8/108).
4.3 Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht weiter einen Bericht von med. I.___, Assistenzarzt, und med. pract. J.___, Oberarzt Psychiatrie-Zentrum K.___, vom 22. April 2009 ein (Urk. 8/120 = Urk. 3/2).
Die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums K.___ nannten darin als Diagnosen (Urk. 3/2 S. 1 Ziff. 1.1):
- mittelgradige depressive Episode als Unfallfolge
- Distorsion der Halswirbelsäule
- degenerative Diskopathie bei L2/S1, Spondylarthrose bei L4/5, L5/S1, leichte rechtskonvexe Skoliose thorakolumbal, muskuläre Dysbalance
- ausgedehnte, parazentrale Diskushernie bei L5/S1 links
Die Ärzte stellten im Weiteren eine passiv-abhängige Persönlichkeit und eine histrionische Persönlichkeit fest, wobei der Beschwerdeführer aufgrund dessen nicht wesentlich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 3/2 Ziff. 1.2).
In einem geschützten Rahmen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 - 60 % (Urk. 3/2 S. 1 f. Ziff. 2.1-2.2). Ein Ende der Beeinträchtigung sei nicht abzusehen (Urk. 3/2 S. 2 Ziff. 2.3 lit. b).
5.
5.1 Die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums K.___ diagnostizierten am 22. April 2009 eine mittelgradige depressive Episode. Die Diagnose deckt sich mit der Beurteilung durch die Ärzte und Psychologen des Medizinischen Zentrums D.___ vom April 2005, während die A.___-Gutachter eine depressive Erkrankung im Januar 2004 noch mit Sicherheit verneint hatten (Urk. 8/55/14 Ziff. 4.2.5).
Die bereits im Januar 2004 im A.___-Gutachten erwähnten lumbalen Beschwerden haben zwischenzeitlich offenbar zugenommen, da in dem Bericht von Dr. C.___ vom Juli 2008 gestützt auf eine am 22. April 2008 erfolgte Kernspintomographie nunmehr von einer grossen Diskushernie bei L5/S1 und einer deutlichen Zunahme des lumbo-vertrebralen Syndroms die Rede ist (Urk. 3/1).
5.2 Das hiesige Gericht hatte mit Urteil vom 29. Januar 2008 angenommen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2005 nicht verändert hatte und es sich bei der abweichenden Beurteilung durch Dr. C.___ und die Ärzte und Psychologen des Medizinischen Zentrums D.___ um eine abweichende Beurteilung des im Einspracheentscheid festgestellten medizinischen Sachverhalts handelt (Urk. 8/104 S. 12 f. Erw. 4.3-4.4).
Der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben vom 26. Januar bis 3. April 2009 im Psychiatrie-Zentrum K.___ hospitalisiert (Urk. 1 S. 2). Die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums bestätigten die bereits im Medizinischen Zentrum D.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode.
Dem Gericht liegt das Ergebnis der von Dr. C.___ erwähnten Kernspintomographie vom 22. April 2008 (Urk. 3/1) nicht vor. Indessen bestehen mit den erwähnten Berichten von Dr. C.___ vom November 2007 und Juli 2008 und dem Psychiatrie-Zentrum K.___ ausreichende Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung der Verhältnisse massgeblich verschlechtert haben könnte. In diesem Sinne wurde eine Verschlechterung vom Beschwerdeführer anhand der erwähnten Arztberichte glaubhaft dargelegt. Dies führt dazu, dass auf das Gesuch vom 19. August 2008 einzutreten ist.
5.3 Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2009 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 19. August 2008 (Urk. 8/109) materiell prüfe.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, dies zum praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer), hat. Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 950.-- zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese über die Neuanmeldung vom 19. August 2008 materiell befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 950.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).