Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2009.00632


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 4. März 2011

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    Nach verschiedenen Abklärungen - unter anderem die fachtechnische Beurteilung der Beratung Y.___ vom 6. Februar 2009 (Urk. 7/420) - und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/447, Urk. 7/453) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der unter einer kongenitalen spinalen Muskelatrophie mit schlaffer Tertraplegie bei schwerer linkskonvexer Skoliose sowie einer schweren restriktiven Ventilationsstörung (vgl. Urk. 7/404/6) leidenden X.___, geboren 1949, mit Verfügung vom 29. Mai 2009 die Übernahme eines Kostenbeitrags für die leihweise Abgabe eines Rollstuhls Permobil C400 mit Corpus-Sitz im Betrag von Fr. 37'150.05 (Fr. 36'372.20 zuzüglich die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens anerkannten Fr. 777.85 für die Anpassung des Kleiderschutzes) inkl. invaliditätsbedingte Anpassungen und Zubehör sowie allenfalls notwendig werdende Reparaturkosten zu (Urk. 2). Im Weiteren hielt die IV-Stelle fest, dass folgende Positionen gemäss der Offerte der Orthotec Nottwil AG nicht übernommen werden könnten:

Elektrische Rückenlehnenverstellung (Erweiterung auf eine Verstellbarkeit von bis zu 88° auf bis zu 170°) im Betrag von Fr. 929.65

Anpassung der Geschwindigkeit von 8 km/h auf 10 km/h im Betrag von Fr. 2'644.80

nochmalige Anpassung der Armlehnenhalterung im Betrag von Fr. 718.--

Karabinerhaken zur Taschenbefestigung im Betrag von Fr. 43.05

Demontieren der Kippschutzräder im Betrag von Fr. 26.60

Kleine Tasche an Armlehne im Betrag von Fr. 119.30


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 24. Juni 2009 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen über die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der Rückenlehnenverstellungserweiterung, der Geschwindigkeitsanpassung sowie der Armlehnenhalterungsanpassung vornehme und anschliessend über eine allfällige Kostenübernahme dieser Anpassungen an ihrem Rollstuhl erneut befinde (Urk. 1 und Urk. 3/5). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 19. August 2009 hielt die Versicherte an ihren Anträgen fest (Urk. 10). Die IV-Stelle verzichtete am 1. September 2009 auf Duplik (Urk. 13).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

1.2    Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Absatz 3, erster Satz).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).

    Gemäss Ziffer 9.02 Anhang HVI werden Elektrorollstühle als Hilfsmittel leihweise abgegeben an Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob das Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung notwendig ist.

1.3    Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel des IVG ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 131 V 13 Erw. 3.3, 115 V 194 Erw. 2c und 112 V 15 Erw. 1b).

1.4    In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 Erw. 2.3, 2002 S. 106 Erw. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. Erw. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 491 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen W. vom 6. Oktober 2008, 8C_812/2007, Erw. 2.3; MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).

    Gemäss Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selbst zu tragen.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für einen neuen Elektrorollstuhl insgesamt Fr. 37'150.05 zugesprochen. Die Erweiterung der Verstellbarkeit der elektrischen Rückenlehne von bis zu 88° auf bis zu 170° im Betrag von Fr. 929.65 hat sie nicht übernommen, da der Elektro-Rollstuhl bereits mit einer elektrischen Sitzneigungsverstellung ausgerüstet sei und es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, diese kleine Einschränkung in Kauf zu nehmen. Die Anpassung der Geschwindigkeit von 8 km/h auf 10 km/h im Betrag von Fr. 2'644.80 erachtete die Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht als notwendig. Die Beschwerdeführerin habe sich für eine kleinere kompakte Version des Rollstuhls entschieden. Schliesslich verweigerte die Beschwerdegegnerin auch die Übernahme der Kosten von Fr. 718.-- für die Anpassung der Armlehnenhalterung. Da die Armlehne bereits von der Firma Permobil auf die vereinbarten Bedürfnisse abgeändert worden sei, sei eine weitere Anpassung, um eine einfachere Bedienbarkeit zu erreichen, nicht einfach und zweckmässig (Urk. 2 und Urk. 6).

2.2    Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie sei sich zwar bewusst, dass sich die Anpassung des Rollstuhls als besonders heikel erwiesen habe. Es mache aber letztlich keinen Sinn, dass ihr die Beschwerdegegnerin einen Rollstuhl abgebe, den sie nicht oder nur in einem derart beschränkten Ausmass benützen könne, dass der Zweck des Hilfsmittels nicht mehr erfüllt werde. Wie sie gelagert und gesetzt werden müsse und was für Möglichkeiten ihr begrenzter Radius biete, könne sie immer noch am besten selber beurteilen. Bezüglich der konkret von der Beschwerdegegnerin abgelehnten Erweiterungen des Rollstuhls führt die Beschwerdeführerin aus, die Erweiterung der Verstellbarkeit der elektrischen Rückenlehne brauche es, damit sie im Rollstuhl optimal platziert werden könne. Denn die Rückenlehne müsse waagrecht nach hinten gekippt werden können, damit die Pflegeperson sie von hinten am untersten Teil des Beckens auf der Sitzfläche nach hinten ziehen und das verkrümmte Becken in die für sie mögliche Sitzposition bringen könne. Dies brauche genügend Platz für die Hilfsperson, denn sonst seien sie beide durch die zu steile Rückenlehne blockiert. Was die Geschwindigkeit des Rollstuhls anbelange, so habe sie bis jetzt einen solchen gehabt, welcher 10 km/h fahren könne. So sei sie es sich gewöhnt und brauche es weiterhin. Die öffentlichen Verkehrsmittel könne sie nur dann weiterhin benutzen, wenn sei wie bis anhin einen schnellen Rollstuhl habe, da sie nur so diese innert nützlicher Frist erreichen könne. Ausserdem fahre sie mit einer Velonummer auf der Strasse, wo eine höhere Geschwindigkeit sicherer sei, da sie so ein geringeres Verkehrsrisiko darstelle. Mit den anfänglich vorfabrizierten Armlehnen seien ihr die Arme jeweils von der Auflage gerutscht. Sie habe keine normale stabile Armbewegung ausführen können, weshalb dies noch einmal habe abgeändert werden müssen. Ihre Arme seien sehr verschieden, und bei der geringsten falschen Bewegung würden sie von der Armlehne und somit von der Steuerung des Rollstuhles hinunterrutschen. Auch müsse der Winkel der Armlehnen ganz genau passen, damit sie mit kalten Händen den Steuerhebel ohne Hilfe erreichen könne. Es sei schon vorgekommen, dass sie die Wohnungstüre nicht habe öffnen können und in der Kälte auf Hilfe habe warten müssen, weil sie mit dem kalten und schwachen Arm die Steuerung nicht erreicht habe (Urk. 1, Urk. 3/5 und Urk. 10).


3.

3.1    Die Rückenlehne des Rollstuhles lässt sich in der Grundfunktion bis zu einem Winkel von 88° absenken. Es ist somit also ohne Abänderung möglich, diese fast waagrecht nach hinten zu kippen, was laut den Ausführungen der Beschwerdeführerin notwendig ist, damit sie mit Hilfe einer Pflegeperson auf dem Rollstuhl platziert werden kann. Die vorgenommene Abänderung, welche eine Absenkung auf einen Winkel von 170° und somit weit über die waagrechte Position hinaus ermöglicht, ist dagegen übereinstimmend mit der Y.___ und der Beschwerdegegnerin nicht als einfach und zweckmässig zu bezeichnen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Kosten dafür zu Recht nicht übernommen hat.

3.2    Da die Beschwerdeführerin einen kleinen und zierlichen Körperbau aufweist, hat sich ein Rollstuhl mit kleinerem Chassis als geeigneter erwiesen. Dieser verfügt in der Grundausstattung über einen schwächeren Motor als die grösseren Modelle und der Rollstuhl, welche die Beschwerdeführerin bisher zur Verfügung hatte. Es ist zwar verständlich, dass die Beschwerdeführerin wieder einen Rollstuhl haben will, welcher gleich schnell fahren kann wie der bisherige. Es besteht beim Ersatz eines Hilfsmittels aber grundsätzlich kein Anspruch, dass das neue sämtliche Eigenschaften des zu ersetzenden aufweist, sondern das neu abgegebene Hilfsmittel hat wiederum lediglich einfach und zweckmässig zu sein. Die Geschwindigkeit von 8 km/h liegt über derjenigen, welche ein Fussgänger bei normalem Gehen durchschnittlich erreicht. Somit wäre es der Beschwerdeführerin problemlos möglich, mit dieser Geschwindigkeit die öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen, ohne dass sie sich deswegen früher auf den Weg begeben müsste als nicht gehbehinderte Personen. Weshalb sie ohne einen schnelleren Rollstuhl die öffentlichen Verkehrsmittel nicht sollte benutzen können, ist nicht ersichtlich. Im Weiteren erscheint es bezüglich der Verkehrssicherheit auch keinen entscheidenden Vorteil zu bringen, wenn die Beschwerdeführerin mit 10 km/h statt mit 8 km/h auf der Strasse fährt. Die Sicherheit ist vielmehr wesentlich grösser, wenn die Beschwerdeführerin soweit möglich auf dem Trottoir fährt, wo die Geschwindigkeit von 8 km/h jedenfalls ausreichend ist.

3.3    Was die Armlehnen anbelangt, so ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin nicht die Übernahme der Kosten verweigert hat für deren Verbreiterung, welche notwendig geworden ist, weil die Arme auf den ursprünglich fabrizierten Armlehnen abgerutscht sind. Vielmehr musste eine zusätzliche Änderung vorgenommen werden, weil die gelieferten Armlehnenhalterungen in zweifacher Röhrenführung gehalten waren und deshalb beim Wegnehmen der Armlehnen für den Transfer der Verschluss klemmte. Deshalb wurde die Halterung auf einfache Führung abgeändert (Urk. 7/380/13). Diese Änderung war somit notwendig, weil die ursprünglich vorgenommene Ausführung der Armschienen mit doppelter Röhrenführung mangelhaft war, wofür nicht die Beschwerdegegnerin aufzukommen hat.


4.    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin damit die Übernahme der Kosten der Erweiterung der Verstellbarkeit der elektrischen Rückenlehne von bis zu 88° auf bis zu 170° im Betrag von Fr. 929.65, der Anpassung der Geschwindigkeit von 8 km/h auf 10 km/h im Betrag von Fr. 2'644.80 und der Anpassung der Armlehnenhalterungen von Fr. 718.-- zu Recht verweigert, da sich diese Abänderungen am Rollstuhl nicht als einfach und zweckmässig erweisen bzw. im Falle der Armlehnenhalterung lediglich der Behebung eines ursprünglichen Mangels dienen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




EnglerBrügger