IV.2009.00636

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 4. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Der 1967 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf psychische Instabilitäten am 17. Juli 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/9) erstellen und zog die Berichte des Z.___ vom 7. Februar 2003 (Urk. 8/8), des A.___ vom 27. August 2007 (Urk. 8/10) sowie von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 20. Dezember 2007 (Urk. 8/19/1-10) bei. Nachdem sich berufliche Massnahmen als nicht durchführbar erwiesen hatten (Urk. 8/38-39), zeigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. Juni 2008 (Urk. 8/42) dem Versicherten an, er habe Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Unter Hinweis auf eine gesundheitliche Verschlechterung (Bericht des A.___ vom 14. August 2008, Urk. 8/48) erhob X.___ dagegen am 18. August 2008 Einwand (Urk. 8/51). Nach Begutachtung des Versicherten am 20. Oktober 2008 durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Expertise vom 25. Dezember 2008, Urk. 8/57) und Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (Schreiben vom 4. Mai 2009, Urk. 8/63) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Mai 2009 eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung per 1. Juli 2006 zu (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess X.___ durch Y.___ am 29. Juni 2009 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2006 eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2009 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-68) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür, in seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2002 arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei ihm jedoch eine Beschäftigung mit einem Pensum von 50 % zumutbar, was ihm das Erzielen eines Invalideneinkommens von Fr. 30'072.-- erlaube. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 60'921.-- pro Jahr führe dies zu einem Invaliditätsgrad von 51 %. Daran ändere nichts, dass der Gutachter von einem „beschützenden“ Arbeitsplatz gesprochen habe, habe er doch gleichzeitig festgehalten, dass solche Arbeitsstellen auf dem freien Arbeitsmarkt vorhanden seien (Urk. 2).
1.2         Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vorbringen, die Berechnung des Invaliditätsgrades beruhend auf der unbestrittenermassen seit September 2003 vorliegenden Arbeitsunfähigkeit im Umfang von mindestens 50 % erweise sich als unrichtig. Weil er als selbständiger EDV-Supporter ein sehr schwankendes Einkommen erzielt habe, sei auf statistische Werte abzustellen. Gestützt auf die Salärempfehlungen des kaufmännischen Verbandes Schweiz sei von einem Valideneinkommen von Fr. 76'276.-- auszugehen (Urk. 1 S. 5). Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von (mindestens) 20 % ergebe sich gestützt auf die LSE 2006 für einfache und repetitive Tätigkeiten ein Invalideneinkommen von Fr. 24'334.-- und damit ab September 2003 respektive ab Juli 2006 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 5-6). In Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit ab September 2008 bestünden im Weiteren erhebliche Unklarheiten. Der Gutachter habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in „beschütztem Rahmen“ als zumutbar erachtet, was jedoch keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit darstelle (Urk. 1 S. 6). Gestützt auf die Beurteilung des Hausarztes des Beschwerdeführers, welcher von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % ausgehe, sowie unter Berücksichtigung dessen, dass das A.___ ab September 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, sei ab September 2008 von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % auszugehen. Ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente sei damit drei Monate nach Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Dezember 2008 ausgewiesen (Urk.1 S. 7).

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
         Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.1, 131 V 50).
2.3         Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.
3.1     Nach einem Suizidversuch am 21. Januar 2003, dem eine nachbarschaftliche Auseinandersetzung vorausgegangen war, wurde der Beschwerdeführer per fürsorgerischem Freiheitsentzug (FFE) durch den Notfallarzt ins Z.___ eingewiesen (Zusammenfassung der Krankengeschichte/Austrittsbericht vom 7. Februar 2003, Urk. 8/8). Dessen Ärzte diagnostizierten einen Status nach Suizidversuch bei Zügen der Persönlichkeitsstörung vom schizoiden Typ (ICD-10: F60.1) und Cannabismissbrauch (ICD-10: F12.1) sowie eine linkskonvexe Skoliose. Sie erklärten, die Diagnosestellung beruhe auf der Persönlichkeitsstruktur, welche durch emotionale Kühle, Distanziertheit, reduzierte Fähigkeit, zärtliche Gefühle für andere oder sich selber auszudrücken, sowie Introvertiertheit gekennzeichnet sei. Die bisher kompensierte Lebensweise sei im Rahmen von nachbarschaftlichen Streitigkeiten bei bereits vorbestehenden partnerschaftlichen und finanziellen Problemen dekompensiert. Der Psychostatus zeigte sich bei Klinikaustritt unauffällig und insbesondere ohne Anhaltspunkte für Suizidalität oder fremdgefährdendes Verhalten (Urk. 8/8/3). Eine Indikation für eine medikamentöse Therapie ergab sich nicht (Urk. 8/2-3). Die Ärzte hielten dafür, neben der sozialen Situation erscheine die Begleitung des Beschwerdeführers während der partnerschaftlichen Trennung mit Ausbau der sozialen Kompetenzen als vorrangig (Urk. 8/8/3).
3.2     Mit Bericht vom 27. August 2007 (Urk. 8/10/1-8) diagnostizierte die seit dem 24. April 2007 behandelnde Dr. med. D.___, Oberärztin am A.___, eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), eine Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, schizoiden und abhängigen Zügen (ICD-10: F60.8) sowie eine Störung der Impulskontrolle (ICD-10: F63.8), wobei die Störungen mindestens seit dem Jahre 2002 bestünden (Urk. 8/10/7). In bisheriger Tätigkeit im KV-Bereich sowie PC-Support attestierte die Ärztin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis auf Weiteres (Urk. 8/10/2), hielt aber eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 30 Stunden wöchentlich als zumutbar (Urk. 8/10/6). Aus ihrem Bericht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit März 2007 mit einem Antidepressiva behandelt werde, was dazu geführt habe, dass seine Stimmung ausgeglichener sei und er sich weniger gereizt zeige. Die Persönlichkeitskomponente lasse sich mittels Medikation jedoch wenig beeinflussen. Auch eine Psychotherapie werde den Persönlichkeitsanteil der Erkrankung kaum merklich verbessern können. Es sei davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers mittelfristig nur in Grenzen beeinflussen lasse, weshalb mit einer bleibenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (Urk. 8/10/8).
3.3     Dr. B.___, seit dem Jahre 2004 behandelnder Hausarzt des Beschwerdeführers, nannte am 20. Dezember 2007 (Urk. 8/19/1-10) als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers neben den bereits bekannten Diagnosen (vgl. Erw. 3.2) chronische Rückenbeschwerden bei linkskonvexer Skoliose und bezeichnete den chronischen Cannabisabusus als sekundär entstanden (Urk. 8/19/7). Der Arzt berichtete von einem gespannt wirkenden, misstrauischen Beschwerdeführer, welcher oft über skurile Erlebnisse erzähle, häufig suizidale Gedankengänge habe und immer wieder in Dispute und Auseinandersetzungen verwickelt sei (Urk. 8/19/9). Zwar habe sich sein psychischer Zustand unter erhöhter Dosis von Antidepressiva verbessert und er empfinde die Suizidalität nicht mehr als bedrohlich. Er habe aber den Kontakt mit Menschen auf ein Minimum eingeschränkt, indem er nur noch den Umgang mit seiner Gefährtin pflege (Urk. 8/19/8). Neben seiner chronischen, behandelten Depression sei der Beschwerdeführer durch seinen asozialen und querulierenden Charakter stark in den zwischenmenschlichen und beruflichen Fähigkeiten eingeschränkt, insbesondere auch in Bezug auf Intellekt und Konzentration. Er habe jahrelang nicht gearbeitet und sämtliche Kontakte und Zahlungen eingestellt, ohne sich irgendwie um den Tagesablauf oder um Strukturen zu kümmern (Urk. 8/19/10). Wegen Kontaktschwierigkeiten, massiv verminderter Frustrationstoleranz bei gleichzeitig erhöhter Reizbarkeit und Neigung zu gewalttätigen Reaktionen seien seine Sozialisierungsfähigkeit und Wiedereingliederung massiv eingeschränkt (Urk. 8/19/9). Dr. B.___ hielt dafür, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als EDV-Supporter und im KV-Bereich betrage mindestens 80 % (Urk. 8/19/7). Eine angepasste Beschäftigung sei demgegenüber während sechs bis acht Stunden wöchentlich zumutbar (Urk. 8/19/5). Zusammenfassend notierte der Arzt, es sei zu glauben, dass der Beschwerdeführer ehrlich bemüht sei, trotz alledem etwas Sinnvolles zu tun. Allerdings sei dies nur in geschütztem Rahmen und unter Rücksichtnahme auf seine aufbrausend bis aggressive und schwierige Art in zwischenmenschlichen Kontakten sinnvollerweise zu versuchen. Ob dabei eine wesentliche Arbeitsfähigkeit resultiere, bezweifle er, Dr. B.___, aufgrund seiner eigenen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer. Dieser sei seiner Ansicht zufolge kaum eingliederungsfähig und bleibe bis auf Weiteres weniger als zu 20 % erwerbsfähig, auch in möglichen, angepassten Tätigkeiten (Urk. 8/19/10).
3.4     Am 14. August 2008 (Urk. 8/48) machte Dr. med. E.___, Leitender Arzt A.___, eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers seit Mitte September 2007 aktenkundig, wobei es sich um eine Zunahme der Aggressivität und von aggressiven Impulsdurchbrüchen handle. Diese erhöhte Aggressivität habe seit September 2007 dazu geführt, dass der Beschwerdeführer wegen Kleinigkeiten andere Personen mit dem Messer bedroht habe. Es bestehe eine paranoide Grundeinstellung, die rasch zu aggressiven Handlungen führen könne und eine anhaltend latente Fremdgefährlichkeit darstelle, welche schon durch leichte Stressoren aktualisiert werde. Die zeitweise oder situativ auftretenden wahnhaften Ideen erschwerten soziale Kontakte und dynamisierten die aggressive Problematik. Auf Grund dieser Entwicklung sei dem Beschwerdeführer auch eine Arbeit mit wenig arbeitsbezogenen Sozialkontakten nicht mehr zumutbar. Spätestens seit März 2008 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten.
3.5    
3.5.1   Am 25. Dezember 2008 erstattete Dr. C.___ das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 8/57/5-26), wozu er sich auf die ihm überlassenen Akten sowie die anlässlich der Exploration des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2008 gemachten Angaben und erhobenen Befunde stützte. Aus der Anamnese ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem Besuch der Sekundarschule und einem Bildungsjahr in der Welschen Schweiz eine KV-Lehre durchlief, die er - nachdem er die erste Lehrstelle wegen „Unregelmässigkeiten“ verloren hatte (an anderer Stelle wird von der Entwendung von Kassenobligationen gesprochen, Urk. 8/8/1) - 1987 mit dem Diplom abschloss. Danach habe er temporäre Beschäftigungen angenommen, etliche Jahre als Elektriker gearbeitet und schliesslich eine Lehre als Elektromonteur begonnen. Dann aber sei der Inhaber „mit der Kasse durchgegangen“, und er habe wieder auf temporäre Arbeitsstellen zurückgreifen müssen. Aufgrund der unregelmässigen Einkünfte habe er sich schliesslich auch keine Wohnung mehr leisten können, weshalb er zu seiner Schwester, welche drogenabhängig gewesen sei und mit Heroin gedealt habe, gezogen sei (Urk. 8/57/7). Bereits mit 26 oder 27 Jahren habe er sich wegen Geldnot zum Sozialamt begeben müssen. In der Folge habe er eine Computerschule besucht, ein Informatikpraktikum absolviert und 1998 den Sprung in die Selbständigkeit gewagt, wo er bis etwa ins Jahr 2002 tätig gewesen sei und gut verdient habe. In Bezug auf die Krankheitsanamnese gab der Beschwerdeführer an, schon seit Beginn der Lehre 1984 viel Alkohol getrunken zu haben und ab etwa 1983 oft in „lebensmüder Stimmung“ gewesen zu sein. Seit dem Alter von 18 Jahren (1985) bis heute konsumiere er Haschisch, etwa 7 bis 10 g im Monat. Ausser den depressiven Verstimmungen im Alter zwischen 20 und 25 Jahren habe er auch „Wahnvorstellungen“ gehabt und sich sehr intensiv mit Magie beschäftigt. Die aktuelle Erkrankung habe ungefähr im Jahre 2002 mit Schwierigkeiten am Arbeitsplatz begonnen. Anfang des Jahres 2003 sei es dann zu einem akuten Streit mit dem Nachbarn gekommen, welchen er in der Folge mit seiner Kalaschnikow bedroht habe (Urk. 8/57/8). Sein anschliessender Suizidversuch sei missglückt und er sei in das Z.___ eingewiesen worden. Die weitere Anamnese des Beschwerdeführers ist geprägt von Streitereien und Kontroversen mit dem Sozialamt (Urk. 8/57/9). Betreffend die derzeitige Wohnsituation berichtete der Beschwerdeführer, er wohne zusammen mit seiner Freundin (teilweise als Exfreundin bezeichnet) und verbringe den ganzen Tag mit PC-Spielen. Die Hausarbeiten würden sämtliche durch ihn erledigt. Auch führe er den Hund aus (Urk. 8/57/10).
3.5.2         Gegenüber dem Gutachter beklagte sich der Beschwerdeführer über zunehmende Rückenschmerzen und erklärte, in psychischer Hinsicht leide er darunter, dass er keinen rechten Schwung habe. Zudem deprimierten ihn die gegenwärtigen sozialen Verhältnisse, nicht zuletzt in der Wohngemeinschaft, sehr. Im Haus selber habe er grosse Schwierigkeiten. Es herrschten Streit sowie Gewalt und die hygienischen Verhältnisse seien schlecht (Urk. 8/57/10). Dr. C.___ verneinte Anhaltspunkte für eine produktive psychotische Symptomatik oder einen (systematisierten) Wahn. Er beschrieb den Beschwerdeführer als mit ungestörter Auffassung, zeitweilig gelockerter Konzentration sowie mit Ängsten, die persönliche und berufliche Zukunft betreffend, welche jedoch nicht stark ausgeprägt seien (Urk. 8/57/14). Der Beschwerdeführer wirke affektiv etwas bedrückt, jedoch nicht inadäquat, emotional aber kaum spürbar. Nach eigenen Aussagen komme es auch heute noch zu Impulskontrollverlusten und aggressiven Durchbrüchen, wobei der Beschwerdeführer angegeben habe, das Gewaltpotential minimieren zu wollen (Urk. 8/57/15). Der Psychiater hielt zusammenfassend fest, beim Beschwerdeführer sei es vor dem Hintergrund desolater familiärer Verhältnisse (Schwester mit Politoxikomanie, Scheidung der Eltern, Suchtleiden des Vaters) schon im Alter von 16 bis 18 Jahren zu emotionalen Instabilitäten und depressiven Verstimmungszuständen bis zu heute anhaltenden wiederkehrenden maladaptiven Mustern in der Beziehungsgestaltung und zu einer defizitären Erwerbsbiographie - bei allerdings streckenweise auch relativer sozialer und beruflicher Tüchtigkeit - gekommen (Urk. 8/57/16). Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer (auch) in jüngerer Vergangenheit über „wahnhafte Ideen“ berichtet habe, wobei Hinweise für ein schizophrenes Geschehen, für eine andere schwere affektive Störung oder ein durchgängiges Suchtgeschehen, welche diese Symptomatik hervorrufen würden, sich nicht ergeben hätten (Urk. 8/57/17). Dr. C.___ diagnostizierte als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) Störungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F12.25), seit dem Alter von 18 Jahren (1984) bis heute regelhafter Konsum, sowie (2) eine schizotype Störung (ICD-10: F21), seit der späten Adoleszenz (also etwa ab Anfang der 1980er Jahre) bestehend. Die (3) rezidivierende depressive Störung sei gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), und auch die (4) chronischen Rückenbeschwerden seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zum Suchtgeschehen hielt der Experte fest, dieses könne leichtgradige Fähigkeitsstörungen mit (negativem) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bewirken, welche aber ganz überwiegend durch die psychische (schizotype) Störung reduziert sei. Im Übrigen habe Dr. B.___ den ständigen Gebrauch von Cannabinoiden zu Recht als „sekundär“ bezeichnet, habe der Beschwerdeführer doch die erheblichen innerseelischen Spannungen, die früh im Leben bemerkbar geworden seien, durch Noxen kompensiert (Urk. 8/57/18-19). Schliesslich würden zwar die psychosozialen Störungsgrössen die Persistenz der Symptomatik und damit die Fortdauer des Leidens beeinflussen. Eine Verursachung des Krankheitsbildes durch diese Faktoren bestehe jedoch nicht. Vielmehr seien diese im Zug der Krankheitsentwicklung, welche stark durch die klassifizierte schizotype Störung geprägt worden sei, entstanden (Urk. 8/57/20).
3.5.3         Betreffend die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als EDV-Supporter hielt der Gutachter dafür, im bisherigen Beruf bestehe auf unabsehbare Zeit hinaus eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Ab etwa März 2002 habe - mit Ausnahme des stationären Aufenthaltes im Z.___ - bis im März 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden, wobei die Arbeitsunfähigkeit von September 2007 bis März 2008 möglicherweise etwas höher gelegen habe. Nicht mehr sicher eruierbar sei, wann die (allenfalls) vollständige Arbeitsunfähigkeit auf einen Umfang von 80 % - zum Zeitpunkt der Begutachtung - abgenommen habe (Urk. 8/57/21). Für eine angepasste Beschäftigung bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %, wobei diese Angabe auch für eine leidensadaptierte Arbeitsstelle, wie es sie theoretisch auch auf dem „freien Arbeitsmarkt“ gebe, gelte. Es sei jedoch unabdingbar, zunächst einen hinreichend langen Arbeitsversuch im beschützten Rahmen durchzuführen. Bei erfolgreichem Verlauf könne ein Einsatz auch im Bereich des ersten Arbeitmarktes mit einem über 50 % hinausgehenden Arbeitspensum ins Auge gefasst werden (Urk. 8/57/21). Das Anforderungsprofil umschrieb Dr. C.___ wie folgt: körperlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Schichtdienst. Mental und psychisch könnten ebenfalls mittelschwere Anforderungen gestellt werden, wobei die kognitiven Fähigkeiten sicher weit über 50 % lägen. Deutlich unter 50 % lägen aber die Fähigkeiten hinsichtlich des Umstellungs- und Anpassungsvermögens, insbesondere das Arbeiten im Team, mit Kundenkontakt sowie mit psychosozialen Belastungsfaktoren. Der Beschwerdeführer sei nur sehr partiell gruppenfähig, weshalb Konflikte unausweichlich seien, würden nicht entsprechende Rahmenbedingungen geschaffen. Der Experte hielt endlich fest, diese Beurteilung stehe im Kontrast zur unrealistischen Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers selber, welche sich in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig sehe (Urk. 8/57/22).
3.5.4   An Verbesserungsmöglichkeiten, die nicht nur zum Erhalt der derzeitigen Restarbeitsfähigkeit beitragen, sondern diese prinzipiell auch erhöhen könnten, nannte Dr. C.___ regelmässige psychiatrische Massnahmen, eine suffiziente Psychopharmaka- und Psychotherapie sowie sozialpsychiatrische Massnahmen, wobei ein Arbeitsversuch zentraler Baustein des Gesamtbehandlungsplanes darstelle (Urk. 8/57/22-23). Fest stehe, dass bislang keine konsequente Behandlung durchgeführt worden sei. Ein „therapeutischer Nihilismus“, welcher in eine vorzeitige Rente münde, verbiete sich allein aus dieser Tatsache. Massnahmen (berufliche Massnahmen, Rente) seitens der Invalidenversicherung oder anderer Institutionen seien aber nur zu gewähren, sofern der Beschwerdeführer an der vorgeschlagenen Gesamtbehandlung hinreichend lange und erfolgreich teilgenommen habe (Urk. 8/57/24).

4.
4.1     Aus den aufliegenden Arztberichten erhellt, dass der Beschwerdeführer - nebst der Persönlichkeitsstörung - an einer langjährigen Cannabisabhängigkeit leidet. Dazu hielt der Gutachter Dr. C.___ fest, das Suchtgeschehen könne eine leichtgradige Fähigkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bewirken. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aber überwiegend durch die psychische Störung reduziert (Erw. 3.5.2). Angesichts dessen, dass die involvierten Ärzte den Beschwerdeführer vornehmlich wegen seiner Aggressivität und asozialen Verhaltens als nicht eingliederungsfähig bezeichneten, beziehungsweise diese Eigenschaften grossenteils der eingeschränkten Leistungsfähigkeit zugrunde legten, vermag diese Beurteilung nicht zu überzeugen. Durch psychotrope Substanzen (u.a. Cannabis) können psychische Syndrome induziert werden, die nicht substanzinduzierten psychotischen oder wahnhaften Störungen ähneln oder gleichen. Kennzeichnend sind lebhafte Halluzinationen, typischerweise akustische, oft aber auf mehr als einem Sinnesgebiet, Personenverkennungen, Beziehungs- oder Verfolgungsideen sowie Wahn. Psychomotorische Störungen, wie Erregung oder Stupor, sowie ein abnormer Affekt in Form von intensiver Angst, erheblicher Aggression oder auch Ekstase kommen vor. Bei einer Cannabisintoxikation kommt es manchmal zu Dysphorie, Angst, Misstrauen und paranoiden Vorstellungen. Bei höherer Dosis können auch akustische, optische oder taktile Illusionen oder Halluzinationen bei erhaltener Orientierung, Depersonalisation und Derealisation sowie eine drogeninduzierte Psychose auftreten (Leitlinie Nr. 028/002 der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften [AWMF], in http://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/028-002.html). Und das Eidgenössische Versicherungsgericht führte aus, selbst bei (bloss) gelegentlichem Konsum von Cannabis könnten völlig unkontrollierte Reaktionen, Aggressivität und Gewalttätigkeit auftreten (vgl. Urteil vom 24. August 2005 i.S. B., I 346/04, Erw. 3.2). Genau diese Problematik aber steht vorliegend im Vordergrund. Der Lebenslauf des Beschwerdeführers ist gekennzeichnet von Streitereien und äusserst schwierigen zwischenmenschlichen Kontakten. Der Hausarzt Dr. B.___ hielt - neben der Depression - die beruflichen Fähigkeiten insbesondere wegen des asozialen und querulierenden Charakters des Beschwerdeführers als eingeschränkt (Erw. 3.3), und die von Dr. E.___ aktenkundig gemachte Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers gründete überwiegend in dessen erhöhter Aggressivität (Erw. 3.4). Demgegenüber fehlen Anhaltspunkte für ein schizophrenes Geschehen oder schwere affektive Störungen (Erw. 3.5.2), und scheinen die intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers als weitgehend erhalten (vgl. beispielsweise auch die Eingaben des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin, etwa Urk. 8/35), was denn auch vom Gutachter bestätigt wurde (Erw. 3.5.3). Dass das langjährige Suchtverhalten des Beschwerdeführers dessen Arbeitsfähigkeit bloss marginal tangieren sollte, ist vor diesem Hintergrund schwer nachvollziehbar.
         Im Weiteren ist fraglich, ob das Suchtgeschehen seine Ursache - wie vom Gutachter unter Hinweis auf die Einschätzung von Dr. B.___ festgestellt (Erw. 3.5.2) - in einer psychiatrischen Erkrankung im Sinne des Gesetzes (Erw. 2.2) findet. Mit Blick auf die durch multiple psychosoziale Faktoren (Scheidung der Eltern, enger Kontakt mit der an Politoxikomanie leidenden Schwester; Erw. 3.5.1) belastete Lebensgeschichte des Beschwerdeführers und den frühzeitigen Alkohol- und Cannabiskonsum (Erw. 3.5.1) liegt vielmehr der gegenteilige Schluss nahe. Ein psychiatrisches Leiden, welches nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers wesentlich beeinträchtigt oder zur Suchtkrankheit geführt hätte, ist jedenfalls nicht dokumentiert. Die Angabe des Beschwerdeführers, er sei oft in „lebensmüder Stimmung“ gewesen und habe an emotionalen und depressiven Verstimmungen gelitten (vgl. Erw. 3.5.1), vermag dafür nicht zu genügen. Sodann war der Beschwerdeführer im Stande, eine KV-Lehre mit Diplom abzuschliessen und verschiedene weitere Ausbildungsschritte zu durchlaufen (Erw. 3.5.1), was ebenfalls gegen das Vorliegen einer relevanten psychischen Beeinträchtigung in jenem Zeitraum spricht. Ob damit entgegen der gutachterlichen Einschätzung ein primäres Suchtleiden vorliegt, bleibt ebenso offen, wie die Frage, ob die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im von der Verfügung der Beschwerdegegnerin erfassten Zeitraum durch eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Erkrankung, welche der Überwindung der Suchtkrankheit entgegenstünde, massgeblich einschränkt wird. Vermag das Gutachten von Dr. C.___ diese Fragen nicht schlüssig zu beantworten, so kann auch nicht auf die Schlussfolgerungen des Sachverständigen die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betreffend abgestellt werden. Hierbei bleibt ergänzend anzufügen, dass eine Begründung dafür fehlt, weshalb der Gutachter einen Arbeitsversuch als unabdingbar bezeichnete, selbst wenn dem von ihm vorgezeichneten Anforderungsprofil (Erw. 3.5.3) entsprochen würde.
4.2         Zusammengefasst lässt sich gestützt auf die vorliegenden Berichte nicht abschliessend feststellen, ob der Beschwerdeführer unter einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Gesundheitsstörung mit Krankheitswert leidet, welche zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist, und für sich allein oder in Zusammenhang mit der durch sie verursachten Suchtkrankheit zu einer massgeblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Zur Klärung dieser Frage drängt sich eine erneute psychiatrische Begutachtung auf, welche vorzugsweise stationär in einer bis anhin noch nicht mit dem Beschwerdeführer befassten, auf Suchtgeschehen spezialisierten Klinik (oder Klinikabteilung) durchzuführen ist. Sollte sich dabei ergeben, dass die Suchterkrankung nicht als sekundär verursacht zu qualifizieren ist, so wäre der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Schadenminderungspflicht zu verhalten, sich einer Entzugsbehandlung zu unterziehen. Mithin erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht genügend erstellt und die Streitsache als nicht spruchreif, weshalb sie an die Beschwerdegegnerin zur Ergänzung im genannten Sinn zurückzuweisen ist. Dies hat die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und in diesem Sinne die Gutheissung der Beschwerde zur Folge.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2009 um unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).