Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Paradiso
Urteil vom 14. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
Zustelladresse: TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, ist verheiratet und Mutter von zwei erwachsenen Kindern (Jahrgang 1984 und 1989). Zuletzt arbeitete sie in verschiedenen Pensen als Reinigungsmitarbeiterin, vom 1. Januar 1998 bis 31. Mai 2007 (Urk. 10/18) für die Y.___, vom 1. März 2002 bis 31. Oktober 2006 (Urk. 10/19) für die Z.___ AG, vom 1. Februar 2005 bis auf Weiteres für die A.___ AG (Urk. 10/20) und vom 1. März 2006 bis 1. März 2007 (Urk. 10/21) für die B.___ AG.
Am 17. August 2007 (Urk. 10/3) meldete sich die Versicherte wegen eines seit 28. Juli 2006 bestehenden zervikobrachialen Schmerzsyndroms, einer mobilen Diskusprotrusion sowie eines myofaszialen Schmerzsyndroms bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an und beantragte die Zusprechung einer Rente. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse der Versicherten ab, indem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/10), erwerbsspezifische Unterlagen (Urk. 10/12), die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 10/15), verschiedene Arbeitgeberfragebögen (Urk. 10/18-21) und diverse Arztberichte (Urk. 10/1, 10/16-17, 10/22, 10/25-28, 10/37) einholte. Anschliessend liess sie die Versicherte durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (Gutachten vom 28. März 2008; Urk. 10/39) begutachten. Schliesslich holte sie noch ein bidisziplinäres Gutachten der Klinik D.___ ein (Gutachten vom 27. November 2008; Urk. 10/44) und liess am 11. Februar 2009 eine Haushaltserhebung vornehmen (Abklärungsbericht vom 2. März 2009; Urk. 10/46).
Während des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/49) reichte die Versicherte einen Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Kardiologie, vom 17. März 2009 (Urk. 10/53) ins Recht. Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle aufgrund eines ab 7. Juli 2006 bis 31. August 2008 bestehenden Invaliditätsgrades von 21 % und seit dem 1. September 2008 eines solchen von 19 % den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, wobei sie sie als zu 77 % Erwerbstätige und zu 23 % im Haushalt Tätige qualifizierte.
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 29. Juni 2009 (Urk. 1) und unter Beilage verschiedener Arztberichte (Urk. 3/2-3) Beschwerde und beantragte sinngemäss, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei sie erneut medizinisch abzuklären (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2009 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 22. Juni 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2
1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei. Bei einem Erwerbsbereich von 77 % ergebe dies eine Einbusse von 16 %. Im Haushaltsbereich sei bei einem Haushaltsanteil von 23 % vom 7. Juli 2006 bis 31. August 2008 von einer Einschränkung von 5 % und ab 1. September 2008 von 3 % auszugehen, was für den ersten Zeitraum einen gesamten Invaliditätsgrad von 21 % und für den zweiten Zeitabschnitt einen solchen von 19 % ergebe (Urk. 2).
Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, sie leide seit 2004 unter starken Nacken- und Schulterschmerzen, welche in den rechten Arm, den Rücken sowie den Kopf ausstrahlen würden. Des Weiteren habe sie eine Diskushernie, Ganzkörperschmerzen und schwere psychische Beschwerden. Daher sei sie seit Juli 2006 gänzlich arbeitsunfähig und auch der Haushalt sei für sie kaum zu bewältigen (Urk. 1 S. 2-3).
3.
3.1 Die von der Beschwerdeführerin im Sommer 2006 geklagten Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in den rechten Arm und in den Hinterkopf wurden durch Prof. Dr. F.___, Facharzt für Neurochirurgie, im September 2006 abgeklärt. Für die auch mittels eines MRI der Halswirbelsäule erhobenen Befunde, die mit keinen neurologischen Ausfällen verbunden waren, diagnostizierte er eine mobile Diskusprotrusion C5/6 und C3/4. Es resultiere ein myofasziales Schmerzsyndrom. Der Arzt übernahm die ab 28. Juli 2006 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin und empfahl Therapien (Urk. 10/2). Die die Beschwerdeführerin weiterbehandelnde Rheumatologin Dr. med. G.___ diagnostizierte am 19. Januar 2007 darüber hinaus ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und veranlasste eine stationäre Behandlung (Urk. 10/15/10). Zwecks Schmerztherapie wurde die Beschwerdeführerin vom 13. Februar bis 10. März 2007 in der Klinik H.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates, hospitalisiert (Bericht vom 20. März 2007; Urk. 10/17 S. 4 ff). Die behandelnden Ärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein ausgedehntes myofasziales Schmerzsyndrom bei Akzentuierung des Nacken- und Schultergürtels sowie des Armes, ein rechtsbetontes zervikobrachiales Schmerzsyndrom bei mobiler Diskus-protrusion C5/6 und C3/4 mit vegetativen Beschwerden sowie eine psychosoziale Belastungssituation (Urk. 10/17 S. 4). Die Versicherte klage über Ganzkörperschmerzen und sei seit dem 28. Juli 2006 nicht mehr arbeitstätig. Die bisher durchgeführten Therapien hätten keine wesentliche Besserung gebracht (Urk. 10/17 S. 5-6). Bei Klinikaustritt schätzten die behandelnden Ärzte die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin aus rheumatologischer Sicht im Sinne eines langsamen Wiedereinstiegs ins Berufsleben für zwei Stunden täglich als arbeitsfähig, wobei unter hausärztlicher Aufsicht eine Steigerung auf 100 % innerhalb von 4 bis 6 Wochen angestrebt werden könne (Urk. 10/17 S. 8).
3.2 Im Bericht vom 30. Oktober 2007 (Urk. 10/25) attestierte Dr. G.___ der Beschwerdeführerin weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Obwohl aus rheumatologischer Sicht für eine leidensangepasste Tätigkeit medizinisch-theoretisch keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, sei zurzeit aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes mit einem vorwiegend somatoformen Beschwerdebild im Rahmen einer depressiven Verstimmung mit Erschöpfung und ausgeprägten vegetativen Beschwerden keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 10/25 S. 10).
3.3 Dr. med. I.___, Allgemeinärztin mit psychotherapeutischer Ausbildung, stellte im Bericht vom 16. November 2007 (Urk. 10/26) die Diagnose einer schweren Depression mit depressiven Episoden ohne eine psychotische Symptomatik bei einem chronischen Schmerzsyndrom (ICD-10: F33.2; Urk. 10/26 S. 9). Seit dem 4. Juli 2007 - dem Datum der ersten Sprechstunde - bis auf Weiteres bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/26 S. 9).
3.4 Anlässlich der Begutachtung in der Klinik D.___ am 25. Juli 2008 (Urk. 10/44) wurde die Beschwerdeführerin psychiatrisch und rheumatologisch untersucht. Die Gutachter diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 32.11) sowie eine nicht näher bezeichnete Schmerzverarbeitungsstörung. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben sie die Diagnosen eines Zervikothorakalsyndroms bei degenerativen Halswirbelsäulen-Veränderungen (MRI vom Juni 2008) mit lageabhängiger Myelonberührung ohne radikuläre Zeichen, mit einer Brustwirbelsäulen-Hypokyphose und bei einer Mammahyperplasie, einen leichten Ferritin-Mangel bei normalem Hämoglobin und MCV sowie eine Sinustachykardie bei erfolgreicher medikamentöser Therapie mit Procoralan ab 20. Dezember 2007 (Urk. 10/44 S. 10). In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bescheinigten die Gutachter der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung, die 40%ige Einschränkung sei einzig psychiatrisch bedingt und ergebe sich aufgrund einer depressiven Störung kombiniert mit einer Schmerzverarbeitungsstörung. Soweit retrospektiv nachvollziehbar, sei der Beginn der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf Juli 2007 festzulegen (Urk. 10/44 S. 10). Auch wenn keine gravierenden Einschränkungen im Haushalt vorliegen dürften, müsse dies durch einen Haushaltsbericht beurteilt werden. Eine somatoforme Schmerzstörung sei ausdrücklich nicht diagnostiziert worden (Urk. 10/44 S. 11).
3.5 Im Bericht vom 17. März 2009 (Urk. 10/53) diagnostizierte Dr. E.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein myofasziales Schmerzsyndrom mit chronischen, schmerzbedingten Schlafstörungen, einer reaktiven Tachykardie aufgrund von Schmerzen sowie einer kardiopulmonalen Dekonditionierung seit dem 28. Juli 2006 (Urk. 10/53 S. 2). Im Befund führte Dr. E.___ aus, kardial bestünden unauffällige Verhältnisse, jedoch klage die Beschwerdeführerin über einen schnellen Puls (Urk. 10/53 S. 2). In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 28. Juli 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, während in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eventuell in einem halben Jahr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorliegen würde (Urk. 10/53 S. 4).
3.6 Im Bericht vom 11. Juni 2009 (Urk. 3/2) erweiterte Dr. I.___ ihre Diagnose um eine Fibromyalgie (ICD-10: F33.2). Die Beschwerdeführerin habe starke, diffuse Schmerzen im Rücken und in der Schulter. Des Weiteren leide sie unter Schwindel, starker Anstrengungstachykardie, Erschöpfung und Insomnie. Die schwere, sekundäre Depression zeige sich durch tiefe Traurigkeit, Verzweiflung, Hoffnungslosigkeit und eine sehr bedrückte Stimmung. Die therapeutischen Massnahmen zur Schmerzbekämpfung der letzten 2 Jahre hätten nicht gegriffen, daher bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/2).
4.
4.1 In somatischer Hinsicht stimmen die zuständigen Fachärzte im Wesentlichen überein. Es bestehen keine relevanten objektivierbaren pathologischen Befunde, die die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer angepassten Tätigkeit einschränken würden. Die diesbezüglichen Abklärungen durch die Fachärzte reichen aus, ein funktionelles MRI ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht notwendig. Denn es finden keine neurologischen Ausfälle statt, wie die Untersuchungen bei Prof. F.___ und auch diejenige anlässlich der MRI-Untersuchung vom 4. Juni 2008 ergeben haben (Urk. 10/44/34). Die von der Versicherten geklagten Beschwerden lassen sich durch die Befunde, darunter die lageabhängige Myelonberührung - gemäss fachärztlicher Ansicht nicht somatisch erklären (Urk. 10/44/22, 10/44/29). Die Gutachter der Klinik D.___ gingen davon aus, dass sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit keine somatische Einschränkung bestehe (Urk. 10/44 S. 10). Mit dem stimmt die Beurteilung der Klinik H.___ überein, denn die behandelnden Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin bei Klinikaustritt zwar nur eine 25%ige Arbeitsfähigkeit, die jedoch innerhalb von 4 bis 6 Wochen auf 100 % gesteigert werden könne (Urk. 10/17 S. 8). Auch Dr. G.___ hielt fest, dass rheumatologisch für eine leidensadaptierte Tätigkeit keine wesentliche Einschränkung bestehe (Urk. 10/25 S. 10). Dr. E.___ führte im Bericht vom 3. März 2008 (Urk. 10/37) aus, alle Untersuchungen seien bland gewesen und er vermute, dass für die Sinustachykardie eine körperliche Dekonditionierung verantwortlich sei (Urk. 10/37 S. 2). Im Bericht vom 17. März 2009 (Urk. 10/53) wiederholte er, dass kardial unauffällige Verhältnisse vorlägen (Urk. 10/53 S. 2). Dennoch attestierte er in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine eventuelle Arbeitsfähigkeit von 50 % in einem halben Jahr. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist jedoch nicht nachvollziehbar, da er in seinem Fachbereich ja ausdrücklich keine Einschränkungen vorgefunden hat. Darauf kann deshalb nicht abgestellt werden.
Es ist somit festzustellen, dass aufgrund der medizinischen Akten zumindest in einer leidensangepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorhanden ist.
4.2 Aus psychiatrischer Sicht gingen die Gutachter der Klinik D.___ davon aus, dass aufgrund der mittelgradigen depressiven Störung kombiniert mit einer Schmerzverarbeitungsstörung sowohl in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 10/44 S. 10). Wie bereits festgehalten, räumte Dr. G.___ ein, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit keine somatischen Einschränkungen bestünden, jedoch verneinte sie in ihrer Beurteilung eine verwertbare Arbeitsfähigkeit aufgrund einer depressiven Verstimmung bei Erschöpfung und vegativen Beschwerden (Urk. 10/25). Somit beruht ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf einer psychiatrischen Diagnose. Da Dr. G.___ Rheumatologin ist und sich somit ausserhalb ihres Fachbereichs bewegt, ist dem psychiatrischen Fachurteil des Gutachtens der Vorrang zu geben.
Die behandelnde Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin, Dr. I.___, bescheinigte ihr wiederholt aufgrund einer schweren Depression eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 10/26 S. 9). Es besteht somit vor allem eine Abweichung zwischen den psychiatrischen Fachärzten hinsichtlich der Einstufung des Ausmasses der Depression. Während jedoch Dr. I.___ ihre Diagnose nur spärlich begründete, schilderte der Psychiater Dr. Q.___ der Klinik D.___ das Bild der Versicherten. Er fand eine leicht verminderte Auffassung und Konzentration, eine eingeengte Sichtweise auf die Schmerzen, eine im affektiven Bereich zum depressiven Pol verschobene Grundstimmung bei erhaltener Modulationsfähigkeit. Es imponiere eine Störung der Vitalgefühle im Sinne einer Verminderung von Kraft und Lebendigkeit. Die Versicherte zeige jedoch eine unauffällige Psychomotorik und eine lebhafte Gestik sowie eine flüssige Sprachproduktion (Urk. 10/44/6). Am 13. März 2008 war die Beschwerdeführerin zudem durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet worden (Gutachten vom 28. März 2008; Urk. 10/39). Auch Dr. C.___ diagnostizierte damals eine mittelgradige depressive Episode mit einem somatischen Syndrom (ICD-10: F32.11; Urk. 10/39 S. 6). Angesichts des Umstandes, dass zwei voneinander unabhängige begutachtende Fachärzte im gleichen Jahr eine mittelgradige Depression diagnostiziert haben, ist dem zu folgen. Ausserdem ist zu beachten, dass Dr. I.___ als behandelnde Ärztin in einer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zur Beschwerdeführerin steht und daher in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin aussagt (BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc; Urteil des Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 20. Januar 2007, I 31/06, Erw. 4.2). Zudem begründete Dr. I.___ die Diagnose nicht weiter.
4.3 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass das Gutachten der Klinik D.___ vom 27. November 2008 (Urk. 10/44) die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein beweisrechtlich überzeugendes Gutachten erfüllt (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c), denn es ist schlüssig und umfassend. Die Beschwerdeführerin wurde bezüglich ihres Leidens bidisziplinär gründlich untersucht, auch die Vorakten und ihre persönlichen Aussagen wurden umfassend berücksichtigt. Die Beurteilungen der medizinischen Situation sind einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie an der Objektivität der Gutachter zweifle (Urk. 1 S. 3 Ziff. 10), ist festzuhalten, dass sie diese Behauptung durch keinerlei Begründung untermauert hat, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
5.
5.1 Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als eine zu 77 % erwerbstätige und eine zu 23 % im Haushalt tätige Person (Urk. 2, 10/46 S. 3) ist nicht zu beanstanden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Auch die von der Abklärungsperson aufgrund der Angaben der Versicherten gemachte zeitliche Einteilung der Wohnsituation, wie sie während des Zeitraums bis August 2008 und für die Zeit danach bis zum Verfügungszeitpunkt war (Urk. 10/46/5), wurde von der Beschwerdeführerin nicht gerügt und ist demzufolge zu übernehmen. Ebenso ist von der seitens der Beschwerdegegnerin festgelegten prozentualen Gewichtung der einzelnen Haushaltsverrichtungen nicht abzuweichen, nachdem die Versicherte sich hierzu nicht vernehmen liess. Die Versicherte wendet einzig pauschal ein, sie sei aufgrund ihrer Schmerzen im Haushalt weit mehr als 10 % eingeschränkt (Urk. 1 S. 2).
5.2 Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts in Sachen P. vom 11. November 2010, 9C_086/2009, Erw. 7.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2009, 9C_631/2009, Erw. 5.1.2 mit Hinweisen).
5.3 Das Ergebnis der Abklärungsperson hat Einschränkungen im Haushalt von 19,5 % für die erste Zeit und von 10,8 % für die zweite Phase ergeben (Urk. 10/46/10). Die Beschwerdeführerin bringt keine konkreten Hinweise vor, in welchen Bereichen diese Einschätzung falsch sein sollte. Dieses ermittelte Resultat weicht denn auch nicht wesentlich von der Einschätzung der Gutachter ab, die dargelegt haben, die Versicherte sei mit ihren Einschränkungen bezüglich der Haushaltstätigkeit kaum eingeschränkt (Urk. 10/44/11). Es ist demzufolge der Auffassung der Beschwerdegegnerin zu folgen, was für den Haushaltsbereich unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass der Haushaltsbereich 23 % beträgt, einen Invaliditätsgrad im Haushalt im ersten Zeitraum von 4,49 % und ab 1. September 2008 von 2,48 % ergibt.
6.
6.1 Für die Invaliditätsbemessung ist die gemischte Methode massgebend, aufgrund des Gesagten ist von einem Anteil des Erwerbsbereichs von 77 % und des Aufgabenbereichs von 23 % auszugehen.
Weder das von der IV-Stelle festgesetzte Valideneinkommen von Fr. 39'333.-- bei einem 77 %-Pensum noch das Invalideneinkommen von Fr. 30'649.20 sind umstritten (Urk. 1, 2). Es ergibt sich ein gesundheitsbedingter Verdienstausfall von Fr. 8'683.80 und damit ein Invaliditätsgrad von 22,07 %. Bei einem Erwerbsanteil von 77 % und einer Einschränkung von 22,07 % beträgt der Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich 16,99 % (0.77 x 22.07).
6.2 Zum Teilinvaliditätsgrad von 16,99 % im Erwerbsbereich ist jener im Haushalt zu addieren.
Gesamthaft ergibt sich somit bis Ende August 2008 ein Invaliditätsgrad von 21,43 % respektive gerundet von 21 % und ab 1. September 2008 ein solcher von 19,42 % respektive gerundet von 19 % (BGE 130 V 123 f. Erw. 3.2 und 3.3).
In Abweisung der Beschwerde ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalienrente hat.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).