Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin K. Meyer
Urteil vom 23. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Christina Guggisberg
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, verheiratet und Mutter dreier erwachsener Kinder, meldete sich am 3. September 1998 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht von Dr. med. A.___ vom 16. September 1998 (Urk. 7/5), den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 22. September 1998 (Urk. 7/7) sowie einen Bericht der Klinik Z.___ vom 18. Dezember 1998 (Urk. 7/9) ein, liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/6) erstellen und tätigte Abklärungen bezüglich beruflicher Massnahmen (Urk. 7/10). Daraufhin holte sie einen weiteren Bericht von Dr. A.___ vom 8. Mai 1999 (Urk. 7/11) sowie von Dr. med. B.___, FMH Rheumatologie, vom 23. Dezember 1999 (Urk. 7/12) ein. Am 16. September 1999 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 8. November 1999, Urk. 7/13), und es folgte ein weiterer Bericht von Dr. A.___ vom 15. November 1999 (Urk. 7/14). Schliesslich wurde beim Zentrum für Medizin in Betrieb und Arbeit W.___ ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches am 11. Juli 2000 erstattet wurde (Urk. 7/17). Am 6. Oktober 2000 erging die Verfügung, wonach die Versicherte ab dem 1. April 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % Anspruch auf eine halbe Rente hat (Urk. 7/22). Bei der Invaliditätsbemessung ging die IV-Stelle davon aus, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre, wobei sich im Bereich Erwerbstätigkeit eine Einschränkung von 80 % und somit ein Invaliditätsgrad von 40 % und im Bereich Haushalt eine Einschränkung von 26,7 % und daraus ein Invaliditätsgrad von 13 % ergab (Urk. 7/21).
1.2 Die in der Folge in den Jahren 2001 und 2004 eingeleiteten Revisionsverfahren (Urk. 7/23 und Urk. 7/27) endeten jeweils nach Einholen eines Berichts von Dr. A.___ (Urk. 7/24 und Urk. 7/28) mit der Mitteilung, dass bei unveränderten Verhältnissen weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (Urk. 7/26 und Urk. 7/30).
1.3 Mit Fragebogen vom 5. März 2008 wurde eine weitere Revision eingeleitet (Urk. 7/32), woraufhin ein neuer IK-Auszug eingeholt wurde (Urk. 7/33), ebenso ein Bericht von Dr. A.___ von 17. März 2008 (Urk. 7/34) und vom 14. April 2008 (Urk. 7/37) und ein Bericht des neuen Arbeitsgebers, der S.___ AG (Urk. 7/38). In der Folge wurde bei Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag gegeben und am 13. November 2008 erstattet (Urk. 7/43). Am 21. Januar 2009 schliesslich wurde eine erneute Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt (Abklärungsbericht vom 26. Januar 2009, Urk. 7/45). Mit Vorbescheid vom 27. März 2009 wurde der Versicherten mitgeteilt, man gedenke, ihr bei einem Invaliditätsgrad von 27,5 % wegen Verletzung der Meldepflicht rückwirkend per 1. September 2005 die Rente zu entziehen (Urk. 7/49). Über die in der Zeit vom 1. September 2005 bis 12. März 2008 (Eingang des Revisionsfragebogens) zu Unrecht bezogenen Leistungen, welche die Versicherte zurückerstatten müsse, erhalte sie eine separate Verfügung. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch die Winterthur-ARAG, am 19. Mai 2009 Einwände erheben (Urk. 7/53). Am 27. Mai 2009 erging die Verfügung, wonach im Ergebnis am Vorbescheid festgehalten wurde (Urk. 7/55 = Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen liess die Versicherte durch die Winterthurer-ARAG am 29. Juni 2009 Beschwerde führen mit dem Antrag, die Verfügung vom 27. Mai 2009 sei aufzuheben, es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Rente auszurichten und eventualiter sei der Wegfall des Rentenanspruchs ab Gutachterdatum festzusetzen (Urk. 1).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2009 schloss die Beschwerdegegnerin unter Beilage ihrer Akten auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 und Urk. 7/1-57).
2.3 Am 21. September 2009 erfolgte die Replik (Urk. 10), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 auf eine Duplik verzichtete (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 mitgeteilt wurde (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nach dem 1. September 2005 weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneint dies mit der Begründung, dass aufgrund der seit Juni 2005 verwerteten Arbeitsfähigkeit ein verbesserter Gesundheitszustand vorliege, was unter Berücksichtigung der neuen Qualifikation als zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Haushalt tätig zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 27,5 % führe. Auch unter der Annahme, dass für die Zeit bis zur Begutachtung noch die gemischte Methode wie bei der erstmalig festgelegten Qualifikation als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % Haushaltstätige sowie der damals festgelegten Einschränkungen im Haushalt zur Anwendung kommen würde, liege unter Verwendung der konkreten Einkommenszahlen gemäss IK-Auszug ein Invaliditätsgrad von 33,35 % vor, was ebenfalls eine Aufhebung der Rente per 1. September 2005 bedeute.
1.3 Die Beschwerdeführerin hingegen macht geltend, dass die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente alleine aufgrund des erzielten Invalideneinkommens nicht richtig sei. So komme es bei psychisch beeinträchtigten Personen durchaus vor, dass sie Arbeitsverhältnisse eingehen würden, welche ihrem Gesundheitszustand nicht entsprächen. Die Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin im Juni 2005 aufgenommen habe, habe im Übrigen mit zu viel Druck und Stress dazu geführt, dass sie sich ab Januar 2008 für eine andere Stelle umgesehen habe. Die Tätigkeit im Schwimmbad sei daher unzumutbar gewesen und sei somit als Arbeitsversuch zu werten (Urk. 10). Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dürfe erst ab dem Gutachten von Dr. C.___ angenommen werden, worin diese medizinisch bestätigt werde. Zudem sei von einem zumutbaren Pensum von 40 % auszugehen, und es sei eine Qualifizierung von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalttätigkeit zu übernehmen (Urk. 1).
2.
2.1
2.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom-mensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.1.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
2.1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
2.3 Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung einer Invalidenrente (ex tunc) und damit verbunden die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG) greifen dann Platz, wenn der Tatbestand des Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erfüllt ist. Danach erfolgt die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, wenn die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf zurückzuführen ist, dass die Bezügerin sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihr gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Laut dieser Verordnungsbestimmung hat u.a. die Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 119 V 431 E. 2 S. 432; 112 V 97 E. 2a S. 100; 110 V 176 E. 3c S. 180; 105 V 163 E. 6a S. 170; Urteil des Bundesgerichts in Sachen B., 8C_1042/2009, vom 12. April 2010 Erw. 2.2; Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage 2010, S. 406).
3.
3.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 6. Oktober 2000 erfolgte hauptsächlich aufgrund des Gutachtens der W.___ vom 11. Juli 2000 (Urk. 7/18/1-2). Schliesslich wurde von einer Aufteilung von 50 % erwerbstätig und 50 % im Haushalt tätig ausgegangen und bei Einschränkungen von 80 % bzw. 26,7 % bei einem Invaliditätsgrad von 53 % (Teilinvaliditätsgrad von 40 % bzw. 13,4 %) eine halbe Rente gesprochen (vgl. Urk. 7/21 und Urk. 7/22/1). Die im Zuge der beiden folgenden Revisionsverfahren eingeholten Berichte von Dr. A.___ vom 8. Oktober 2001 (Urk. 7/24) sowie vom 7. Dezember 2004 (Urk. 7/28) können nicht als rechtskonforme Sachverhaltsabklärungen gewertet werden, da diesen einerseits kein einziger medizinischer Befund entnommen werden kann und andererseits seine Berichte die Angaben der Beschwerdeführerin über ihren Gesundheitszustand wiedergeben, nicht jedoch eine eigene Beurteilung enthalten. Als Referenzzeitpunkt für die Beurteilung der Entwicklung des Gesundheitszustandes und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist daher der Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 6. Oktober 2000 (Urk. 7/22) heranzuziehen.
Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen ab Juni 2005 bis April 2007 bei den Sportanlagen AG V.___ einer Teilerwerbstätigkeit nachgegangen und hat im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses im Jahre 2005 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 14'131.--, im Jahre 2006 ein solches von Fr. 21'602.-- und im Jahre 2007 ein solches von Fr. 7'078.-- erzielt (IK-Auszug vom 18. März 2008, Urk. 7/33). Seit 9. Mai 2007 ist sie bei der S.___ AG in einem Umfang von ca. 35 % als Servicemitarbeiterin tätig (Urk. 7/38).
Zunächst ist zu prüfen, wie es sich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Oktober 2000 verhielt.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge der erstmaligen Rentenprüfung am 11. April 2000 und am 16. Mai 2000 im W.___ begutachtet (Gutachten vom 11. Juli 2000, Urk. 7/17/1-9). Darin wird eine in der Erscheinung unauffällige Beschwerdeführerin beschrieben mit einer gedrückten Grundstimmung, affektarm, abwesend, rat- und hoffnungslos bis Weinen und im formalen Denken mittelgradig gehemmt, leicht verlangsamt, leicht umständlich, mittelgradig eingeengt mit deutlicher Grübelneigung. Der Gedankeninhalt sei zwanghaft und beschwerdezentriert, der affektive Rapport zu Beginn abweisend, im Verlaufe sich verbessernd. Auf der Hamilton-Depressionsskala wurde ein Wert von 30 Punkten angegeben, was einer mittelschweren bis schweren Depression entspreche. Als strukturelle Diagnosen wurden ein Achsenskelett mit (angeborener) Übergangsanomalie (Lumbalisation S1) und degenerativen Veränderungen am lumbo-sakralen Übergang festgehalten. Als klinisch-funktionelle Diagnosen wurden eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mindestens mittelgradig sowie ein chronisches und chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom gestellt (Urk. 7/17/6-7).
3.2.2 Bei der Beschwerdeführerin seien seit mehr als 25 Jahren vor allem belastungsabhängige Kreuzschmerzen bekannt. Eine erste Schmerzperiode habe durch eine berufliche Umstellung aufgefangen werden können. Seit der Schwangerschaft 1988 hätten die Beschwerden einen insidiösen Verlauf. Aktuell seien tägliche Grundschmerzen als auch episodische Akutisierungen nach Wetterwechsel und schon leichten aussergewöhnlichen Belastungen vorhanden. Ein mögliches Korrelat liege in den leicht überdurchschnittlichen degenerativen Veränderungen am lumbo-sakralen Übergang, vielleicht begünstigt durch die nachgewiesene Lumbalisation von S1. Daneben sehen man aber, dass mit der Etablierung des chronischen Rückenleidens immer auch psychosoziale Belastungssituationen einhergehen würden. Die rheumatologische Behandlung habe bis 1999 das Übliche beinhaltet: Schmerzmittel und Physiotherapierunden, davon drei stationäre. Ein eigentliches schmerztherapeutisches Konzept sei in der aktuellen Behandlung nicht auszumachen, vielleicht Ansätze davon.
3.2.3 Die psychiatrische Exploration habe die genannten, schon früher diagnostizierten Störungen erkennen lassen. Dazu kämen leichte Derealisations- und Depersonalisationserlebnisse und ein konfliktbeladener sozialer Rückzug. Die Hypothese der Beschwerdeführerin, dass es sich dabei um eine sekundäre Problematik ihrer Beschwerden am Bewegungsapparat handle, greife zu kurz. Tiefere Einsicht in die Krankheit und die Behandlungsprioritäten sei deshalb nur ansatzweise vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe offenbar schon in der Kindheit und Jugend entsprechende Krisen gehabt und offenbar auch schwierige Wochenbettsituationen. Es dürfte sich eher um eine Major-Depression handeln. Die Schmerzproblematik werde dadurch ebenfalls akzentuiert. Die in den Akten genannten unklaren neuropsychologischen Defizite seien eindeutig depressive Äquivalente und bei genauerer Prüfung eher subjektiv. Es bestünden keine objektivierbaren Gedächtnisstörungen. Die Konzentration sei leicht vermindert, aber könne bei Bedarf intensiviert werden.
3.2.4 Für den Bewegungsapparat bestehe langfristig bei Tätigkeiten, die Heben, Tragen und Verschieben schwerer Lasten ab 10 kg beinhalte, eine vermehrte Beanspruchung. Ein ganztätiger Einsatz sei unter Respekt dieser verminderten Belastbarkeit zumutbar. Auf die letzte Anstellung als Verkäuferin mit Wechseltätigkeiten bezogen, könne keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit dem August 1999 und aktuell eine Restarbeitsfähigkeit von maximal 20 %, d.h. eine lediglich stundenweise Beschäftigung in manuellen oder administrativen Belangen. Im Sinne der beruflichen Reintegration müsse die Beschwerdeführerin bei der Realisierung dieser Restleistung im Sinne einer beruflichen Massnahme dringend unterstützt werden. Mittel- oder langfristig könnten damit mindestens (mindestens um nicht prognostisch vorzugreifen) 50 % Restleistung (4-5 Stunden pro Tag, in zwei Teilpensen) erhalten bleiben, in einem Zeitrahmen von 9 Monaten. Für die medizinische Tauglichkeit als Verkäuferin und in vergleichbaren Tätigkeiten ergebe sich langfristig die Einschränkung eines nur halbtägigen Einsatzes (Urk. 7/17/9).
Gestützt auf diese Beurteilung - Arbeitsunfähigkeit von 80 % aus psychischen Gründen - gelangte die Beschwerdegegnerin im Bereich Erwerbstätigkeit, den sie mit 50 % festlegte, zu einem (Teil-)Invaliditätsgrad von 40 % (80 % von 50 %, siehe Urk. 7/18/1).
3.3 Ein dem W.___-Gutachten beigelegter Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums U.___ vom 9. September 1999 erwähnt eine Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 1999 bis zum 6. August 1999 bei einem FFE zur Krisenintervention wegen weiterbestehender Suizidalität bei Status nach Suizidversuch mit Tabletten in der Nacht vom 18./19. Juli 1999. Der Psychostatus ergab einen auf die familiäre Problematik eingeengten Gedankengang. Die Beschwerdeführerin klage über Grübeln und Gedankenkreisen hauptsächlich am Tag, Einschlafschwierigkeiten, Lustlosigkeit und allgemeine Erschöpfung. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte für Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen. Affektiv sei sie deutlich deprimiert, verzweifelt und hoffnungslos und verfalle immer wieder ins Weinen. Sie habe deutliche Insuffizienzgefühle und ein vermindertes Selbstwertgefühl. Der Antrieb sei leicht vermindert, psychomotorisch sei sie leicht unruhig. Suizidwünsche seien latent vorhanden, ohne konkrete Absichten. Als Schlussdiagnosen wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatische Symptome (F33.10) bei starken psychosozialen Belastungsfaktoren (Ehe- und Erziehungsprobleme, Arbeitslosigkeit) (Z63.0, Z62.8, Z56) festgehalten sowie ein Status nach zweimaligem Suizidversuch mit Tabletten 1986 und am 18. Juli 1999 (X60). Bei der Entlassung sei die Beschwerdeführerin affektiv noch deutlich deprimiert gewesen, jedoch habe sie gefasster und stabiler gewirkt. Der Antrieb sei noch deutlich vermindert gewesen. Suizidabsichten habe sie verneint (Urk. 7/17/10-11).
3.4 In einem weiteren, dem W.___-Gutachten beigelegten Bericht der Klinik T.___ vom 20. März 2000 ist die Rede von einem Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 27. Februar bis 18. März 2000. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine rezidivierende depressive Störung, welche durch das regelmässige Bewegungsprogramm und die begleitenden Entspannungsmassnahmen sowie die regelmässigen stützenden Gespräche doch deutlich habe gebessert werden können. Die Beschwerdeführerin sei einem aufbauenden Trainingsprogramm unterzogen worden, in dessen Rahmen sie in der viertstärksten von insgesamt fünf Belastungsgruppen platziert worden sei. Diesen Anforderungen sei sie problemlos gewachsen gewesen. Das Bearbeiten ihrer Probleme habe zusammen mit dem von ihr als sehr wohltuend erlebten Körperaufbauprogramm zu einer Stimmungsaufhellung geführt, und anschliessend habe sie selber wieder über eine deutliche Leistungssteigerung, Verbesserung der Stimmungslage und zum Teil ein wiedergewonnenes Selbstvertrauen berichtet (Urk. 7/17/13-14).
3.5 Der Abklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 8. November 1999 geht von einer Einschränkung von 26,7 % aus bei einem Anteil an Tätigkeit im Haushalt von 50 %, was in diesem Bereich zu einem (Teil-)Invaliditätsgrad von 13,4 % führte (Urk. 7/18/1). Die grössten Einschränkungen ergaben sich dabei bei der Ernährung (30 %) sowie bei der Wohnungspflege (40 %) und im Teil-Bereich "Verschiedenes" (70 %) und in geringerem Ausmass bei der Wäsche und Kleiderpflege (je 20 %). Bei allen Erledigungen klagte die Beschwerdeführerin, dass sie diese nun in Etappen mit Pausen dazwischen erledigen müsse und nicht mehr so effizient sei wie früher, sowie dass sie vermehrt die Hilfe der beiden älteren Kinder sowie des Ehemannes benötige (Urk. 7/13/4-6).
4.
4.1 Im Rahmen der aktuell zu beurteilenden Revision berichtete Dr. A.___ am 14. April 2008 von einem stationären Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Die Diagnose habe sich nicht verändert. Die Schmerzen seien unterschiedlich stark ausgebildet. Zwischendurch sei die Beschwedeführerin relativ beschwerdefrei, vor allem dann, wenn sie weniger belastende Tätigkeiten ausübe. Sobald sie im Haushalt oder während ihrer Arbeitszeit mehr körperlich gefordert werde, würden die Schmerzen im lumbalen Bereich wieder auftreten und zu einem lumbospondylogenen Syndrom mit Ausstrahlung in die Beine und in die Füsse hinunter führen. Beschwerdefrei sei sie nie. Sie habe allerdings besser gelernt mit den Schmerzen umzugehen. Im Vordergrund stünden nach wie vor die depressiven Veränderungen einerseits durch die langanhaltende Krankheit, die Schmerzen, die eingeschränkte Beweglichkeit, allerdings auch aus familiären Gründen. Vor allem wegen des Sohnes, der keine Arbeit habe und immer wieder Fehlschläge erlebe, sich zurück ziehe und keine Gesprächsmöglichkeiten biete, habe sich die Depression weiter verschlechtert. Die Beschwerdeführerin bleibe weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig. Sie sei zweifellos für leichtere Arbeiten, bei welchen sie den Rücken nicht stark belasten müsse und in wechselnden Positionen arbeiten könne, sowie ohne psychischen Stress und unter günstigen klimatischen Verhältnissen zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/37).
4.2 Der Gutachter Dr. C.___ beschreibt die Beschwerdeführerin als aspektmässig jünger wirkende Frau. Anlässlich der Exploration wirke sie ruhig, spreche insbesondere mit leiser, eher monotoner Stimme, wirke in Mimik und Gestik eher verarmt. Der affektive Kontakt sei nur mässig herstellbar bei ungenügender affektiver Modulationsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin wirke hoffnungs-, energie- und perspektivenlos. Das formale Denken sei eher verlangsamt, jedoch logisch-kohärent, inhaltlich im Vordergrund auf die Krankheitssymptome eingeengt. Stimmungsmässig wirke sie leicht bis mittelgradig bedrückt, jedoch nicht ängstlich oder zwanghaft. Es gab keine Psychosezeichen im Sinne von illusionären Verkennungen und Halluzinationen optischer, akustischer oder haptischer Art, ebenso keine Derealisation, Depersonalisation oder Ich-Störung. Zu keinem Zeitpunkt der Exploration seien fremd- oder eigenaggressive Tendenzen, insbesondere keine Suizidalität feststellbar gewesen. Als Diagnose führte Dr. Salzmann eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig leichter bis mittelgradiger Ausprägung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 33.10) auf sowie ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei medialer Discushernie L5/S1 und L5 Wurzelkompression. Aufgrund der langjährigen Schmerzsymptomatik, der schwierigen Kindheit und Jugendzeit, sowie der familiären Belastung für psychiatrische Leiden, leide die Beschwerdeführerin seit Jahren an rezidivierenden depressiven Episoden. Zurzeit wirke sie nur mässig bedrückt und nehme glaubhaft das verabreichte Antidepressivum ein. Zudem arbeite sie 30 - 50 % in einem Personalrestaurant einer Firma in der Umgebung von Zürich. Aus rein psychiatrischer Sicht sei diese Arbeit sicherlich zuzumuten und erscheine diese auch sinnvoll als Prävention eines Abgleitens in eine schwere Depression und zum Erhalt des Selbstwerterlebens. Demnach sei aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben, allerdings für körperlich sowie auch seelische nicht allzu schwierige Tätigkeiten (Urk. 7/43/6-8).
4.3 Dem Abklärungsbericht vom 26. Januar 2009 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren Gesundheitszustand dahingehend schilderte, dass sich dieser in den letzten Jahren verbessert habe. Sie habe nicht mehr so akute Phasen, wie dies früher der Fall gewesen sei. Sie habe über die Jahre gelernt, auf ihren Körper zu hören und sich entsprechend zu verhalten. Nun wisse sie, was ihrem Körper gut tue, und mache Aquafit und gehe laufen. Sie habe umdenken müssen und erledige nun den Haushalt in Etappen alleine. Von der psychischen Seite her gehe es rauf und runter. Zwischenzeitlich habe sie das Medikament abgesetzt aber gemerkt, dass es ohne nicht gehe. Ihr Befinden sei stark mit den Problemen ihres Sohnes verbunden. Er kiffe, befinde sich in schlechter Gesellschaft und habe kein Durchhaltevermögen. Sie mache sich Vorwürfe, was sie in der Erziehung falsch gemacht habe. Im Juni 2005 habe sie eine Arbeit im Schwimmbad angenommen und habe zwei Jahre später gesundheitsbedingt die Stelle gewechselt. Wenn sie gesundheitlich in der Lage wäre, würde sie heute mit Sicherheit zwischen drei oder vier Tagen die Woche arbeiten. Bei diesem Pensum hätte sie noch genügend Zeit für Haushalt und Garten. Seit November 2008 betreue sie auch ihre Enkelin 2 ½ Tage pro Monat. Gegenüber dem letzten Bericht habe sich verändert, dass alle Schlafzimmer ausser eines nun einen Laminatboden hätten und die Beschwerdeführerin den kleinen Gemüsegarten aufgegeben habe. Einschränkungen ergaben sich lediglich noch in dern Bereichen Wohnungspflege (10 %), da sie dies in Etappen erledigen müsse sowie bei Verschiedenem (70 %), wobei diese Einschätzung nicht nachvollzogen werden kann. Gesamthaft resultierte hierbei bei einer Qualifikation von 30 % als im Haushalt tätig eine Einschränkung von 5,05 % und ein (Teil-)Invaliditätsgrad von 1,65 % (5,05 % von 30 %) (Urk. 7/45).
4.4 Dem Arbeitgeberbericht der S.___ lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 9. Mai 2007 in ungekündigter Stellung als Servicemitarbeiterin für ca. 4,1 Stunden an drei bis vier Tagen pro Woche dort arbeitet, was in etwa einem Pensum von 35 % entspricht (Urk. 7/38/2-3).
5.
5.1 Fest steht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 6. Oktober 2000 wesentlich gebessert hat. So meinte sie selbst gegenüber dem Abklärungsdienst, dass sich ihr Gesundheitszustand in den letzten Jahren verbessert habe. Sie habe gelernt, auf ihren Körper zu achten und sich entsprechend zu verhalten (Urk. 7/45/1), und auch gegenüber dem Gutachter wirkte sie nurmehr leicht bis mittelgradig bedrückt, insbesondere war auch keine Suizidalität mehr feststellbar (Urk. 7/43/6). Zudem hatten die Gutachter der W.___ noch eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mindestens mittelgradig diagnostiziert (Urk. 7/17/7), während Dr. C.___ nur noch eine leichte bis mittelgradige Ausprägung des Störungsbildes feststellen konnte (Urk. 7/43/7). Die von Dr. C.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % ist denn auch realistisch und wird von der Beschwerdeführerin nicht generell bestritten.
Indes ist die Beschwerdeführerin mit dem Beginn der Verbesserung des Gesundheitszustandes, welchen die Beschwerdegegnerin auf Juni 2005, der Aufnahme einer Teilzeittätigkeit, festsetzt nicht einverstanden. Auch wenn keine ärztlichen Aussagen zu diesem Zeitpunkt vorliegen, muss doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit im von ihr effektiv geleisteten Ausmass durchaus auch medizinisch zumutbar war, hat doch die Beschwerdeführerin ihre im Juni 2005 neu angetretene Stelle immerhin knapp zwei Jahre innegehabt. Von einem Arbeitsversuch, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 10), kann somit keine Rede sein. Selbst wenn die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, bei der Sportanlagen AG V.___, die nicht nur ein Frei-, sondern u.a. auch ein Hallenbad führen, hauptsächlich im Sommer erwerbstätig gewesen sein sollte (Urk. 10) - was allerdings mit den Einträgen im IK-Auszug vom 18. März 2008 (Urk. 7/33) nicht zu vereinbaren ist, wo ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von Mai 2005 bis April 2007 verzeichnet ist - änderte dies nichts daran, dass es sich bei dieser Erwerbstätigkeit nicht um einen Arbeitsversuch gehandelt hat. Im Übrigen ist die Verbesserung auch zu vereinbaren mit einer Aussage von Dr. A.___, welcher schon in seinem Bericht vom 7. Dezember 2004 die gesundheitliche Situation auf einem besseren Niveau als bei der letzten Rentenrevision einschätzte und somit gewisse Verbesserungstendenzen erkennen liess (Urk. 7/28/4), und auch der Gutachter der W.___ sprach schon im Jahr 2000 von einer möglichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % in einem Zeitrahmen von neun Monaten (Urk. 7/17/9).
5.2 Bleibt zu prüfen, wie sich der verbesserte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die damit verbundene Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit auf ihren Invaliditätsgrad auswirkt.
Die ursprüngliche Berechnung des Invaliditätsgrades im Bereich Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdegegnerin lässt einen Einkommensvergleich vermissen. Dem Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 22. September 1998, wo die Beschwerdeführerin bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens tätig war (Urk. 7/7/2), ist zu entnehmen, dass sie im Durchschnitt 50 Stunden pro Monat gearbeitet hat bei einer Normalarbeitszeit im Betrieb von 8,5 Stunden täglich. Dafür erhielt sie im Jahr 1997 einen Lohn von Fr. 13'233.--. Dies ergibt ein gearbeitetes Pensum von 27 % (50 : [8,5 x 21,7] x 100). Aufgerechnet auf ein 50%-Pensum ergibt sich somit ein mögliches Valideneinkommen von Fr. 24'505.50 für das Jahr 1997. Unter Beachtung der Nominallohnentwicklung für Frauen im Handel bis in das Jahr 2005 (Bundesamt für Statistik [BFS], Nominallohnindex Frauen, T1.2.93, Stand 1997: 104.3 Punkte, Stand 2005; 117.4 Punkte), dem Jahr der Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin, ergibt sich ein mögliches Valideneinkommen von Fr. 27'583.40 in der Annahme, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Frage gestellte Qualifikation von 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig habe weiterhin ihre Gültigkeit. Das Invalideneinkommen ist dem IK-Auszug (Urk. 7/33) zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin erzielte zwischen Juni und Dezember 2005 einen Lohn von Fr. 14'131.--. Aufgerechnet auf ein Jahr ergibt dies somit ein Invalideneinkommen für das Jahr 2005 von Fr. 24'224.60. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 27'583.40 resultiert eine Einbusse von 12 % und somit bei einer Gewichtung der Erwerbstätigkeit von 50 % eine (Teil-)Invalidität von 6 %. Sogar mit einer zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen gleichbleibenden (Teil-)Invalidität im Haushalt von 13,4 % ergibt dies einen klar rentenausschliessenden Invaliditätsgrad.
5.3 Für eine mehr als 70%ige Erwerbstätigkeit ergeben sich keine Hinweise, sagte doch die Beschwerdeführerin klar gegenüber der Abklärungsperson - und dies ohnehin erst im Jahr 2009 -, dass sie bei guter Gesundheit jetzt 3 bis 4 Tage die Woche arbeiten würde (Urk. 7/45/2), was im Durchschnitt ganz klar einem 70%-Pensum entspricht. Für das Valideneinkommen 2009 sind wiederum die Einkommenszahlen aus dem Jahr 1997 heranzuziehen (Fr. 24'505.50 für ein 50 % Pensum) und diese auf das Jahr 2009 aufzurechnen. Für eine Erwerbstätigkeit von 70 % ergibt sich somit für das Jahr 2009 ein mögliches Valideneinkommen von Fr. 41'412.70 (BFS, Nominallohnindex für Frauen im Handel, T1.2.93, Stand 1997: 104.3 Punkte, Stand 2009; 125.9 Punkte). Für das Invalideneinkommen kann auf die Angaben der Arbeitgeberin, der S.___ AG, wo die Beschwerdeführerin seit 9. Mai 2007 erwerbstätig ist (Urk. 7/38/2 Ziff. 2.1), abgestellt werden. Der Lohnabrechnung Januar/Februar/März 2008 ist ein Gesamtlohn von brutto Fr. 3'557.20 zu entnehmen (Urk. 7/38/9). Dies ergibt einen Jahreslohn von Fr. 14'228.80. Das geleistet Pensum von ca. 4,1 Stunden an drei bis vier Tagen pro Woche entspricht einem solchen von 35 % (Urk. 8/38/3 Ziff. 2.9). Somit ergibt sich für das Jahr 2008 ein Invalideneinkommen von Fr. 20'326.85 für ein 50 % Pensum, welches ihr gemäss Beurteilung von Dr. C.___ aus psychiatrischer Sicht denn auch ohne Weiteres zumutbar ist (Urk. 7/43/8 Ziff. 6 lit. B). Aufgerechnet auf das Jahr 2009 entspricht dies Fr. 20'806.10 (BFS, Nominallohnindex für Frauen im Gastgewerbe, T1.2.93, Stand 2008: 123 Punkte; Stand 2009: 125.9 Punkte). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 41'412.70 ergibt dies eine Einbusse von 50 %, was bei einer Gewichtung von 70 % Erwerbstätigkeit zu einer (Teil-)Invalidität von 35 % führt. Zusammen mit einer (Teil-)Invalidität von 1,5 % im Haushalt ergibt sich somit nach wie vor ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36,5 %.
5.4 Da die Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Juni 2005 der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen nicht gemeldet hat, wie dies gemäss Art. 77 IVV ihre Pflicht gewesen wäre, liegt klar eine Meldepflichtverletzung vor. Obwohl die Beschwerdeführerin sowohl mit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. Oktober 2010 (Urk. 7/22) als auch mit den Revisionsmitteilungen vom 16. Oktober 2001 (Urk. 7/26) und vom 14. Dezember 2004 (Urk. 7/30) unmissverständlich auf ihre Meldepflicht aufmerksam gemacht worden war, hat sie es offensichtlich unterlassen, die Beschwerdegegnerin zu informieren, dass sie ab Juni 2005 zuerst bei der Sportanlagen AG V.___ und danach bei der S.___ AG einer ununterbrochenen Teilerwerbstätigkeit nachgegangen ist (siehe IK-Auszug vom 18. März 2008, Urk. 7/33, und IK-Auszug vom 11. April 2008, Urk. 7/36). Die Beschwerdegegnerin war somit berechtigt, die halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. September 2005 aufzuheben (siehe Erw. 2.3). Der angefochtene Entscheid ist somit zu bestätigten und die Beschwerde abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtkosten von Fr. 800.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).