IV.2009.00640

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 18. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Monika Weisshaupt
Weisshaupt Advokaturbüro Law Firm
Riethofstrasse 8, 8702 Zollikon

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1964, war zuletzt seit 1989 als selbständigerwerbende Fahrlehrerin tätig (Urk. 12/2/4 Ziff. 6.2, Ziff. 6.3.1). Nachdem sie seit Januar 2004 krank geschrieben war (Urk. 12/2/5 Ziff. 6.6.1, Ziff. 7.3), meldete sie sich am 19. November 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 12/2/6 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 12/4, Urk. 12/16), verschiedene Arztberichte (Urk. 12/5-6) sowie Steuerunterlagen (Urk.12/8-9, Urk. 12/13) und Unterlagen zur Buchhaltung der Versicherten (Urk. 12/18) ein.
1.2     Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/21-23 = Urk. 3/9, Urk. 12/26 = Urk. 3/10, Urk. 12/27-28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Mai 2009 den Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung (Urk. 12/30 = Urk. 2/1). Mit Verfügung vom 28. Mai 2009 verneinte sie sodann den Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 12/31 = Urk. 2/2).

2.       Gegen die Verfügungen vom 27. Mai 2009 (Urk. 2/1) und vom 28. Mai 2009 (Urk. 2/2) erhob die Versicherte am 29. Juni 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte in der Hauptsache, es sei ihr Kostengutsprache für die Umschulung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Allenfalls sei ihr eine Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2009 (Urk. 11), welche der Versicherten am 2. Dezember 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 13), beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde abzuweisen.
Am 4. Januar 2010 stellte die Versicherte den Antrag um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 14). Mit Replik vom 18. Februar 2010 (Urk. 19) hielt sie an ihren bisherigen Anträgen fest (Urk. 19 S. 2), worauf die IV-Stelle mit Eingabe vom 4. März 2010 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 23).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am 27. Mai 2009 respektive am 28. Mai 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Anspruch auf Umschulung (Art. 17 IVG), die Invaliditätsbemessung (Art.16 ATSG) sowie betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), sind in den angefochtenen Verfügungen zutreffend wiedergegeben (Urk. 2/1 S. 1, Urk. 2/2 S. 1). Darauf kann, mit folgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3     Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen ist, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 Erw. 4.2 S. 489 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 8. August 2008, 8C_163/2008, Erw. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
         Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
1.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vorliegt, der ihr Anspruch auf eine Umschulung oder eine Rente der Invalidenversicherung gibt.
2.2     Die Beschwerdegegnerin führte gestützt auf die medizinische Beurteilung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Urk. 11 S. 1) aus, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig (Urk. 2/2 S. 1). Eine behinderungsangepasste Arbeitsfähigkeit sei durch die von ihr nachgeholte Matura sowie das nun aufgenommene Jurastudium rechtsgenügend ausgewiesen (Urk. 11 S. 5 lit. d). Ihr ursprünglich erlernter Beruf als kaufmännische Angestellte stelle durchaus eine angepasste Tätigkeit dar, da mit Hilfe von Arbeitsplatzanpassungen eine wechselbelastende Tätigkeit im Büro problemlos möglich sei. Auch wenn die Beschwerdeführerin langjährig als Selbständigerwerbende tätig gewesen sei, sei ihr der Umstieg auf eine unselbständige Tätigkeit zumutbar (Urk. 2/2 S. 2).
Da keine Einkommenseinbusse von rund 20 % vorliege, fehle die Grundvoraussetzung für den Umschulungsanspruch. Art und Schwere der Behinderung seien sodann nicht derart gravierend, dass - verglichen mit dem vor Eintritt der Invalidität ausgeübten Beruf - nur eine anspruchsvollere Ausbildung zur optimalen Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit führe. Es bleibe daher kein Raum für die Anwendung der Sonderbestimmung in Randziffer 4027 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE; Urk. 11 S. 2 Ziff. 1b). Im Übrigen müsse eine neue Tätigkeit, auf die umgeschult werden soll, annähernd gleichwertig sein mit der früheren Tätigkeit (Urk. 2/1 S. 1 f.). Ein Jurastudium sprenge aber in jeder Hinsicht den Rahmen des Äquivalenzgrundsatzes (Urk. 11 S. 3 Ziff. 1a).
In den Akten finde sich im Übrigen keine Bestätigung für die angeblich bereits frühere Reduktion des Pensums als Fahrlehrerin aus gesundheitlichen Gründen. Dies werde auch durch die schwankenden, aber in der Tendenz steigenden Jahreseinkünfte von 1996 bis 2005 widerlegt (Urk. 11 S. 4 lit. a).
Zusammenfassend seien weder die Voraussetzungen für eine Umschulung noch diejenigen für eine Rente gegeben (Urk. 11 S. 5 unten).
2.3     Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie leide schon lange unter Rückenbeschwerden und habe ihre Tätigkeit als Fahrlehrerin einzig aus gesundheitlichen Gründen zirka 1993 auf ein 70-%-Pensum reduziert. Sie habe darauf verzichtet, das reduzierte Pensum bei der Invalidenversicherung anzumelden, da es ihr dennoch gelungen sei, mit dem erzielten Einkommen ihre Ausgaben zu decken (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
Infolge der Schmerzexazerbation im Jahr 2004 habe sie einsehen müssen, dass sie nicht mehr als Fahrlehrerin arbeiten könne. Sie habe sich entschieden die Matura nachzuholen und ein Studium anzustreben. Damit habe sie die Möglichkeit, in Zukunft mit einem reduzierten Pensum wieder ein ausreichendes Einkommen zu erzielen und einen Beruf zu wählen, bei welchem sie genügend selbständig sei, um ihrem Leiden entsprechend so oft wie nötig aufzustehen, umherzugehen und sich hinzulegen (Urk. 1 S. 3 f.). In der späteren Tätigkeit als Juristin sei es ihr möglich, im Büro einen Stuhl aufzustellen, der ihr ein beschwerdefreies Liegen zum Lesen ermögliche. Dies sei in einer Tätigkeit als einfache Büroangestellte nicht möglich (Urk. 1 S. 4 oben).
Indem die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass das Valideneinkommen dem durchschnittlich versteuerten Jahreseinkommen der Jahre 2001 bis 2003 entspreche, lasse sie unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Jahren aus gesundheitlichen Gründen reduziert arbeite. Da sie aufgrund ihrer Leiden in der besagten Zeit nur zu 70 % habe arbeiten können, betrage das Valideneinkommen Fr. 88'540.85 und nicht Fr. 61'978.60 (Urk. 1 S. 5 f.).
Ihre Bürolehre liege Jahre zurück, so dass sie sich in eine entsprechende Tätigkeit neu einarbeiten müsste, was - insbesondere aufgrund ihres Alters - zu einer erheblichen Lohneinbusse führen würde. Entsprechend müsste ein behinderungsbedingter Abzug von 25 % vorgenommen werden. Im Übrigen sei ihr eine Hilfstätigkeit im Büro nach der langjährigen Selbständigkeit nicht zumutbar. Eine solche würde zu erheblichen sozialen und psychischen Problemen führen, welche die Invalidität verstärkten (Urk. 1 S. 6).

3.
3.1     Der Bericht vom 10. April 2002 (Urk. 8/12) von Dr. med. Y.___, Z.___, Z.___, enthält keine für das vorliegende Verfahren relevanten Angaben, weshalb auf eine weitergehende Zitierung verzichtet werden kann.
3.2     In ihrem Austrittsbericht vom 16. März 2004 (Urk. 12/5/4-5 = Urk. 12/6/7-8) nannten Dr. med. A.___, Chefärztin Innere Medizin, und Dr. med. C.___, Assistenzarzt, B.___-Spital, D.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 19. Februar bis 5. März 2004 stationär aufhielt, folgende Diagnosen (Urk. 12/5/4):
- paramediane Diskushernie rechts L3/4 mit:
- Nervenwurzelkompression L4 rechts
- Status nach rezidivierender Lumbago seit 1989
- ausgeprägte Osteochondrose L4/5 und zirkuläre Diskusprotrusion, Chondrose und Spondylose L5/S1
Die Beschwerdeführerin sei am 19. Februar 2004 wegen therapieresistenter Schmerzsymptomatik im Lendenwirbelsäulenbereich in die Klinik eingetreten. Eine Magnetresonanztomographie habe eine paramediane Diskushernie L3/4 mit Wurzelkompression L4 rechts sowie ausgeprägte degenerative Wirbelsäulenveränderungen L4-S1 gezeigt. Die Therapiemassnahmen (inkl. Medikation) hätten im Verlauf eine deutliche Besserung gebracht. In den nächsten Wochen sei die Fortsetzung einer weiterhin 2-3mal wöchentlich stattfindenden Physiotherapie sowie strikte Massnahmen zur Rückenschonung - insbesondere keine länger dauernden sitzenden Tätigkeiten (Fahrschule) oder Tragarbeiten - zu empfehlen (Urk. 12/5/5).
Zu einer möglichen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserten sich die Ärzte des B.___-Spitals nicht.
3.3     In seinem Bericht vom 4. März 2005 (Urk. 12/6/5-6 = Urk. 3/6) nannte Dr. med. E.___, Orthopädischer Chirurg FMH, folgende Diagnose (Urk. 12/6/5):·
- schwere invalidisierende Lumbalgien bei
- ausgeprägten Fehlhaltungen
- schweren degenerativen Veränderungen der beiden unteren Lendenwirbelsäulensegmente
- einer Chondrose mit Diskushernie des nächsthöheren Lumbalsegmentes (L3/4)
Dr. E.___ führte aus, die Beschwerden bestünden seit zirka 15 Jahren, würden phasenweise aber rezidivieren. Die Problematik bestehe vor allem darin, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Fahrlehrerin noch höchstens zu 10 % einsatzfähig sei, da nach einer Fahrstunde durch das Sitzen im Auto schlimmste Schmerzen bestünden (Urk. 12/6/5). Die einzige Chance zur Stabilisierung der Wirbelsäule sei der gezielte individuelle Aufbau nur der Lendenwirbelsäulenmuskulatur. Solange dieser nicht versucht worden sei, sei eine berufliche Umstellung noch nicht nötig (Urk. 12/6/6).
3.4     In seinem Bericht vom 15. Dezember 2005 (Urk. 12/6/1-2 = Urk. 3/7 S. 1 und S. 4) bestätigte Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin, der die Beschwerdeführerin seit November 2002 hausärztlich betreute (Urk. 12/6/2 lit. D.1), die bisherigen Diagnosen (Urk. 12/6/1 lit. A). In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fahrlehrerin attestierte Dr. F.___ der Beschwerdeführerin vom 6. Januar bis 12. April 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 13. April 2004 bis 5. August 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 90 %, vom 5. August bis 10. Oktober 2005 wiederum eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und schliesslich vom 16. November bis 31. Dezember 2005 erneut eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/6/1 lit. B).
Anlässlich seiner Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 7. Januar 2006 (Urk. 12/6/3-4 = Urk. 3/7 S. 2 f.) führte Dr. F.___ aus, das Heben und Tragen von leichten Lasten sei der Beschwerdeführerin manchmal, dasjenige von mittelschweren Gewichten selten möglich. Arbeiten über Kopfhöhe sowie in vorgeneigtem Stehen seien nicht möglich. Vorgeneigtes Sitzen sei manchmal möglich. Länger dauerndes Sitzen sei ebenfalls manchmal und länger dauerndes Stehen selten möglich. (Urk. 12/6/3). Die psychischen Funktionen seien bezüglich Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt. Nach einer 16-jährigen selbständigen Arbeit sei die Integration in ein Arbeitsteam problematisch und Autoritätskonflikte seien voraussehbar. Weiter führte Dr. F.___ aus, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin seit 6. Januar 2004 nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr halbtags zumutbar, wobei der Hausarzt diese Beurteilung mit einem Fragezeichen versah (Urk. 12/6/4).
3.5     Am 8. Februar 2007 (Urk. 12/20/2) führte Dr. med. G.___, RAD, aus, die Beschwerdeführerin sei seit Anfang 2004 mehr oder weniger durchgehend fast vollständig arbeitsunfähig geschrieben. Die Arbeitsunfähigkeit sei bei den vorliegenden Befunden nachvollziehbar, zumal es sich bei der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin um eine ganz überwiegend sitzende handle. Nicht nachvollziehbar sei dagegen, dass eine angepasste, gewichtsvermeidende und wechselbelastende Tätigkeit ebenfalls nicht zu 100 % möglich sein soll. Nach Ansicht von Dr. G.___ sei diesbezüglich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Andernfalls müsse eine aktuelle Beurteilung mittels eines Gutachtens erfolgen (Urk. 12/20/2).
Dr. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2008 ebenfalls aus, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Fahrlehrerin anerkannt werde, wogegen nicht nachvollziehbar sei, weshalb in einer angepassten Tätigkeit keine volle Arbeitsfähigkeit bestehen soll (Urk. 12/29/2).

4.
4.1     Streitig und zu beurteilen ist zunächst die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Dabei ist vorab zu prüfen, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fahrlehrerin noch zumutbar ist.
Dem Bericht von Dr. Y.___ vom 10. April 2002 (Urk. 8/12) sowie demjenigen der Ärzte des B.___-Spitals lassen sich keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Fahrlehrerin entnehmen (Urk. 12/5/4-5). Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 4. März 2005 aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrem bisherigen Beruf noch maximal zu 10 % arbeitsfähig. Zugleich wies er darauf hin, dass die einzige Chance zur Stabilisierung des Lendenwirbelsäulenbereichs in einem ganz gezielten individuellen Aufbau der entsprechenden Muskulatur bestünde. Solange dies nicht versucht worden sei, sei eine berufliche Umstellung verfrüht (Urk. 12/6/6). Aus der entsprechenden Beurteilung liesse sich eine möglicherweise noch vorhandene Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Fahrlehrerin ableiten, vorausgesetzt die von Dr. E.___ vorgeschlagene adäquate Therapie erweise sich als erfolgreich. Die Beschwerdeführerin brachte zwar vor, sie habe im Jahr nach dem Bericht von Dr. E.___ weitere Therapieversuche unternommen, die aber nicht zu einer Aufhebung der Arbeitsunfähigkeit geführt hätten (Urk. 19 S. 7 oben). Den Akten lässt sich hierzu indes nichts entnehmen, so dass offen bleibt, ob die von Dr. E.___ vorgeschlagene Therapie je durchgeführt wurde und falls ja, mit welchem Erfolg. Der Hausarzt Dr. F.___ führte schliesslich aus, der Beschwerdeführerin sei ihre bisherige Tätigkeit seit 6. Januar 2004 nicht mehr zumutbar (Urk. 12/6/4).
Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 19 S. 5 f.) enthalten die vorliegenden Akten sodann sehr wohl Berichte von Dr. G.___ (Urk. 12/20/2) und von Dr. H.___ (Urk. 12/29/2). Bei den entsprechenden Stellungnahmen der RAD-Ärzte handelt es sich mitnichten lediglich um Aktenzitate der Beschwerdegegnerin, sondern um gewöhnliche RAD-Berichte, wie sie üblicherweise in den IV-Akten zu finden sind und welche im Übrigen - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - durchaus für die Beurteilung einer Restarbeitsfähigkeit relevant sein können, sofern sie nachvollziehbar und begründet sind.
Der RAD-Arzt Dr. G.___ wies in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2007 (Urk. 12/20/2) darauf hin, dass aufgrund der bei der Beschwerdeführerin ausgewiesenen Befunde eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Fahrlehrerin, welche ganz überwiegend sitzend ausgeführt werde, nachvollziehbar sei (Urk. 12/20/2). Dies bestätigte Dr. H.___, RAD, in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2008 (Urk. 12/29/2).
Weitere Arztberichte, die sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Fahrlehrerin äussern, finden sich in den Akten keine. Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Beurteilungen ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist.
4.2     Weiter gilt es zu beurteilen, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar ist.
Wiederum lassen sich sowohl dem Bericht von Dr. Y.___ (Urk. 8/12) wie auch demjenigen des B.___-Spitals (Urk. 12/5/4-5) keine diesbezüglichen Angaben entnehmen. Dr. E.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 4. März 2005 ebenfalls nicht zu einer möglichen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit. Dieser wies vielmehr darauf hin, dass eine berufliche Umstellung verfrüht sei (Urk. 12/6/6). Der behandelnde Arzt Dr. F.___ beurteilte in seinem Bericht vom 7. Januar 2006 eine angepasste Tätigkeit der Beschwerdeführerin als zu 50 % zumutbar, wobei er die entsprechende Beurteilung mit einem Fragezeichen versah (Urk. 12/6/4). Der Hausarzt macht indessen keinerlei Ausführungen dazu, weshalb die Beschwerdeführerin auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit derart eingeschränkt sein soll. Infolgedessen ist seine Beurteilung einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit weder begründet noch nachvollziehbar und vermag demnach nicht zu überzeugen, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
Der RAD-Arzt Dr. G.___ führte in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2007 aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit nicht zu 100 % zumutbar sein soll und attestierte ihr in der Folge eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (Urk. 12/20/2). Dieser Beurteilung schloss sich Dr. H.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2008 an (Urk. 12/29/2). Sowohl der Stellungnahme von Dr. G.___ als auch derjenigen von Dr. H.___ lassen sich indessen keine Begründungen dafür entnehmen, weshalb trotz des von den beiden Ärzten grundsätzlich anerkannten Gesundheitsschadens in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen soll. Dies wäre aber umso mehr erforderlich gewesen, als die RAD-Ärzte die Restarbeitsfähigkeit in Abweichung von den übrigen vorliegenden Einschätzungen beurteilten. Ein RAD-Arzt kann indes nicht von den vorhandenen Arztberichten abweichen und der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestieren, ohne diese einmal selber untersucht zu haben. Die Beurteilung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ist demnach nicht nachvollziehbar und vermag deshalb nicht zu überzeugen, so dass zur Beurteilung der vorliegendenStreitsache auch nicht auf die Beurteilungen durch Dr. G.___ respektiv Dr. H.___ abgestellt werden kann. Anzufügen bleibt, dass Dr. G.___ sodann selber ausgeführt hatte, dass zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin allenfalls ein medizinisches Gutachten notwendig sei (Urk. 12/20/2). Von der Einholung eines solchen sah die Beschwerdegegnerin indes ab und erliess ihren Entscheid einzig gestützt auf die Beurteilung ihrer RAD-Ärzte. Wie dargelegt kann zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit aber nicht einfach auf die abweichende Einschätzung eines RAD-Arztes abgestellt werden, der die Beschwerdeführerin nie selber untersucht hat. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Matur nachgeholt und ein Studium begonnen hat, schloss die Beschwerdegegnerin sodann - gestützt auf die Stellungnahme ihres RAD - automatisch auf eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 11 S. 5 lit. d). Zwar mögen die von der Beschwerdeführerin absolvierte Matur und das begonnene Studium ein Hinweis auf eine gewisse Arbeitsfähigkeit sein. Direkte Rückschlüsse auf den möglichen Umfang einer Restarbeitsfähigkeit lassen sich hieraus aber keine ziehen.
4.3     Nach dem Gesagten steht demnach fest, dass sich in den Akten keine verlässliche und überzeugende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit findet. Es kann deshalb, gestützt auf die vorliegenden medizinischen Beurteilungen, nicht abschliessend über die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin befunden werden.
4.4     Sollten die weiteren, von der Beschwerdegegnerin durchzuführenden Abklärungen ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin ein Invaliditätsgrad von rund 20 % ausgewiesen ist und demnach ein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht, ist indes darauf hinzuweisen, dass in der Regel lediglich Anspruch auf eine dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessene und notwendige Massnahme besteht, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. vorstehend Erw. 1.3). In diesem Zusammenhang ist feststellen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als Juristin möglich sein soll, eine solche als kaufmännische Angestellt dagegen nicht. Zwar brachte die Beschwerdeführerin in zutreffender Weise vor, dass es sich bei einer Bürotätigkeit nicht um eine wechselbelastende Arbeit handle (Urk. 19 S. 3 oben). Dasselbe trifft indessen auf die Tätigkeit als Juristin zu. Mit Hilfe einer leidensangepassten Einrichtung des Arbeitsplatzes kann jedoch die an sich sitzende Bürotätigkeit problemlos zu einer wechselbelastenden Arbeit umgestaltet werden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 Mitte) verfügt sie somit aufgrund des ursprünglich erlernten Berufes im kaufmännischen Bereich durchaus über eine Ausbildung, die - bei entsprechender Adaption des Arbeitsplatzes - eine Tätigkeit mit Wechselbelastung zulassen würde und in diesem Sinne angepasst wäre.
Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, als Juristin könne sie mit Hilfe eines Liegesessels arbeiten, was als einfache Büroangestellte nicht möglich sei (Urk. 1 S. 4 oben). Als Juristin und insbesondere bei einer Tätigkeit als Anwältin - da die Beschwerdeführerin, wie sich aus ihren Ausführungen ergibt, wohl eine selbständige Tätigkeit anstrebt - wird sie indes je nachdem, in welchem Bereich sie tätig sein wird, immer wieder an Verhandlungen und Einvernahmen teilnehmen müssen, die einige Stunden dauern können, so dass zwangsläufig ein länger dauerndes Sitzen notwendig sein wird. Auch das Führen von Gesprächen mit Mandanten und das Verfassen von Rechtsschriften wird ihr nicht im Liegen möglich sein, so dass sie sich - unter der Voraussetzung, dass ihr nur noch eine wechselbelastende Tätigkeit zumutbar ist - auch bei der von ihr angestrebten Tätigkeit höchstens mittels eines höhenverstellbaren Pultes sowie eines speziellen Stuhles wird entlasten können, wie das aber auch bei einer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte der Fall wäre.
Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag sodann das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie nicht über ausreichende Computerkenntnisse verfüge, um einer Tätigkeit im Bürobereich nachgehen zu können (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Heute ist auch beim Absolvieren eines Studiums der Computer ein unverzichtbares Arbeitsmittel, müssen doch immer wieder Arbeiten verfasst werden. Zudem läuft der Informationsaustausch zu einem grossen Teil über das Internet. Die von der Beschwerdeführerin für ihr Studium benötigten Computerkenntnisse sollten demnach durchaus genügen, um auch einer Bürotätigkeit nachgehen zu können.
4.5     Nach dem Gesagten ist folglich nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als kaufmännische Angestellte, welche ihrem ursprünglich erlernten Beruf entspricht, nicht zumutbar sein soll, eine solche als Juristin dagegen schon. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, weswegen ihr eine unselbständige Tätigkeit nicht zumutbar sein und eine solche zu erheblichen sozialen und psychischen Problemen führen soll, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 1 S. 6). Die Beschwerdeführerin wird dieses Jahr 46 Jahre alt, weshalb der Beschwerdegegnerin darin zu folgen ist, dass die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit grundsätzlich noch gegeben ist (Urk. 2/2 S. 2 unten). Zwar wird es für die Beschwerdeführerin nach ihrer mehrjährigen selbständigen Erwerbstätigkeit eine Umstellung sein, wieder in einer unselbständigen Tätigkeit zu arbeiten. Es sind jedoch keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer eine unselbständige Tätigkeit als unzumutbar zu beurteilen wäre. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin sodann darauf hinzuweisen, dass im invalidenversicherungsrechtlichen Bereich grundsätzlich kein Anspruch auf die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit besteht.
4.6     Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin zwar unbenommen ist, ein juristisches Studium zu absolvieren, sofern dies ihren Interessen und ihren Fähigkeiten entspricht. Die dadurch entstehenden Kosten können indes nicht zu Lasten der Invalidenversicherung gehen, da es nicht deren Aufgabe ist, einer versicherten Person zu einer besseren Position zu verhelfen, sondern lediglich die Eingliederung so weit sicherzustellen, als dies im Einzelnen notwendig, aber auch ausreichend ist (vgl. vorstehend Erw. 1.3).

5.      
5.1     Anzufügen bleibt noch das Folgende: Im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung, und dabei konkret mit der Ermittlung des Valideneinkommens, brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe das Arbeitspensum bereits früher - also vor der Anmeldung zum Leistungsbezug - wegen ihres Gesundheitszustandes reduziert (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1). In den Akten finden sich indessen keinerlei Hinweise dafür, dass das Arbeitspensum bereits zu einem früheren Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen reduziert wurde. Auch aus dem Umstand, dass die Krankentaggeldversicherung 1989 von einem möglicherweise erzielbaren Einkommen von Fr. 90‘000.--  ausging, lässt sich - entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 19 S. 4 oben) - nichts Diesbezügliches ableiten. Jedenfalls ergibt sich aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Einkommen in der Folge nicht realisieren konnte, nicht zwangsläufig, dass dies auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist. Demnach besteht kein Anlass, das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen auf der Basis eines 70-%-Pensums anzunehmen und dieses auf ein volles Pensum hochzurechnen.
5.2     Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend über die Restarbeitsfähigkeit und damit einen möglichen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin befunden werden kann. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin umfassend abkläre und hernach über das Begehren um berufliche Massnahmen sowie über dasjenige bezüglich Rente neu befinde (vgl. vorstehend Erw. 1.4). In diesem Zusammenhang ist aber bereits heute darauf hinzuweisen, dass - sollten die weiteren Abklärungen einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ergeben - eine Umschulung im Sinne der Übernahme der Kosten eines juristischen Studiums wie oben dargelegt (vgl. vorstehend Erw. 4.4 ff.) mit dem Gleichwertigkeitsgrundsatz (vgl. vorstehend Erw. 1.3) nicht vereinbar ist.
Die Beschwerde ist daher in diesem Sinne gutzuheissen.

6.      
6.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--  bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 700.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei auferlegt.
6.2     Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es als angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.--  (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 27. Mai 2009 sowie vom 28. Mai 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Monika Weisshaupt
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).