Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00644
IV.2009.00644

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Condamin


Urteil vom 28. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Schraner & Partner Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt
1.       Der am 30. Januar 1957 geborene X.___ arbeitete zunächst als kaufmännischer Angestellter und war danach freiberuflich an verschiedenen Ausbildungsinstitutionen als Dozent tätig. Seit 1987 leidet er unter einem Diabetes mellitus Typ 2, der 1999 insulinpflichtig wurde. Eine hyperglykämische Entgleisung und transient-ischämische Attacken erforderten im Oktober 2001 eine Hospitalisierung im Spital Y.___ (Urk. 11/9). Im Zusammenhang mit einer schweren koronaren Dreiasterkrankung mit Hauptstammstenose und Status nach RIVA-Verschluss musste sich X.___ am 27. Dezember 2001 einer vierfachen Revaskularisierung der Herzkranzgefässe durch Bypassoperation unterziehen. Ein weiterer Eingriff folgte am 16. Januar 2002 wegen eines Aneurysma spurium der linken Leiste (Urk. 11/7, 11/9). Während der anschliessenden Rehabilitationsbehandlung in der Klinik Z.___ kam es aufgrund der Zuckerkrankheit und als Folge einer peroralen Antikoagulation zu einer Glaskörperblutung im linken Auge und im rechten Auge zu einer sogenannten Sandwichblutung, die zur fast vollständigen Erblindung führten und am 17. April und 11. September 2002 je eine Vitrektomie erforderten (Urk. 11/9 S. 3, 12, 23, Urk. 11/10 S. 6, Urk.  11/14 S. 7).
         X.___ meldete sich am 20. September 2002 zum Bezug einer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 11/1). Nach Beizug der medizinischen Unterlagen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 22. Oktober 2002 eine Lupenbrille als Hilfsmittel zu (Urk. 11/13). Nach einer weiteren Anmeldung vom 11. Februar 2003 (Urk. 11/17) verfügte sie am 8. Mai 2003 die Ablehnung medizinischer Massnahmen im Zusammenhang mit einer am 13. Februar 2003 erfolgten Staroperation rechts (Urk. 11/28, 11/32). Mit Verfügungen vom 11. Juni 2003 sprach sie dem Versicherten indes mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 eine ganze Invalidenrente sowie eine Zusatzrente für die Ehegattin und eine einer leichten Hilflosigkeit entsprechende Hilflosenentschädigung zu (Urk. 11/30-31). Aufgrund der Anmeldung vom 31. Juli 2006 (Urk. 11/38) erteilte sie ihm am 10. August 2006 zudem Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 11/42).
         Im Rahmen der im April 2008 eingeleiteten amtlichen Revision von Rente und Hilflosenentschädigung kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheiden vom 19. Januar und 12. Juni 2009 die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente und die Aufhebung der Hilflosenentschädigung an (Urk. 11/58, 11/70). Die entsprechende Rentenherabsetzungsverfügung erging am 17. Juni 2009 (Urk. 11/71 = Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 30. Juni 2009 Beschwerde (Urk. 1). Sein Rechtsanwalt ergänzte diese mit Eingabe vom 12. August 2009 (Urk. 6) und stellte das Rechtsbegehren, es sei dem Versicherten unter Aufhebung der Verfügung vom 17. Juni 2009 und allenfalls nach Einholung eines interdisziplinären Gutachtens auch ab dem 1. August 2009 weiterhin eine ganze Rente auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der              Beschwerdegegnerin.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2009, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 10). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 25. September 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).

3.       Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Ist ein Versicherter zu mindestens 40 % invalid, so hat er Anspruch auf eine Rente, die nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft wird: Bei einem  Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig im Sinne von Art.  7 ATSG geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindesten zu 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG gewesen war (lit. b).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.       Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der Rentenzusprache verbessert hat. Aufgrund der nachweislich höheren Visuswerte sei diesem aus medizinischer Sicht wieder eine 50%ige Erwerbstätigkeit als Dozent zumutbar, so dass er 50 % seines ursprünglichen, sich auf Fr. 74'840.- belaufenden Einkommens als Dozent erzielen könnte.
         Der Beschwerdeführer macht geltend, nur im linken Auge habe sich der Fernvisus von 0,4 auf 0,6 verbessert, was ihm unter Einsatz einer sehr starken Lupenbrille das Lesen von Schriftstücken ermögliche. Im rechten Auge habe sich der korrigierte Fernvisus von 0,4 auf 0,08 jedoch markant verschlechtert und dieser sei trotz Hilfsmitteln nicht mehr verwertbar. Bei seinen Versuchen, wieder teilzeitlich als Dozent in der Kaderausbildung zu arbeiten, habe er bei vollem Einsatz nicht einmal mehr ein Leistungspensum von 25 % erbringen können und es sei wiederholt zu überlastungsbedingten Zusammenbrüchen mit Bewusstlosigkeit und erneuten Blutungen in den Augen gekommen. Die ebenfalls durch den Diabetes verursachten Gefässschädigungen hätten sich ebenso wie die kardialen und neurologischen Schäden verschlechtert. So seien 2006 in beiden Fersen Nekrosen und ein Druckulkus aufgetreten, die orthopädisches Schuhwerk erfordert hätten. Ferner seien eine chronische Herzleistungsstörung mit Indikation zur Implantation eines Defibrillators, eine aneurysmatische Erweiterung im Leistenbereich, eine Verschlusskrankheit der Beinarterien und eine Einschränkung der Nierenaktivität aufgetreten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Gesundheitsstörungen halte Prof. Dr. med. A.___, Chefarzt Kardiologie des Spitals B.___, eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Berufstätigkeit als Lehrer für nicht mehr zumutbar. Im Übrigen wäre selbst dann ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen, wenn man eine 50%ige Arbeitsfähigkeit annehmen würde, sei doch aufgrund der letzen Vollerwerbstätigkeit von einem Valideneinkommen von Fr. 129'056.- auszugehen und nicht von dem bei der Arbeitslosenversicherung erzielten Erwerbsersatzeinkommen von Fr. 74'840.--. Auch sei vom hypothetischen Invalideneinkommen ein Abzug von 15 % vorzunehmen und vom Restbetrag seien gemäss Art. 31 IVG nur zwei Drittel zu berücksichtigen, so dass sich auf jeden Fall ein Invaliditätsgrad von mehr als 70 % ergebe (Urk. 1).

3.      
3.1     Bei der ursprünglichen Rentenzusprechung hatte die IV-Stelle angenommen, dass keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr bestehe (Urk. 11/24). Dabei war sie gestützt auf die von Dr. med. C.___, Augenärztin FMH, im Bericht vom 17. März 2003 festgehaltenen Messwerte (Urk. 11/19/1-4) von einem nicht eingeschränkten Gesichtsfeld und einem korrigierten Fernvisus ausgegangen, der rechts 0,1 und links 0,4 betrug. Ferner lag dem Rentenentscheid der Bericht von Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 1. Mai 2002 (Urk. 11/9/1-4) zugrunde mit den die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnosen proliferative diabetische Retinopathie, epiretinale Fibroplasie, Glaskörperblutungen in beiden Augen, Zuckerkrankheit Typ II seit 1987, durch die Zuckerkrankheit bedingte Nierenkrankheit, hoher Blutruck seit 1987, 3-Gefässerkrankung der Koronararterien mit Zustand nach 4-facher Revaskularisierung der Herzkranzgefässe durch Bypassoperation und Zustand nach operativer Korrektur einer Aneurysmenbildung im Bereich der Arteria femoralis links sowie  mit den für die Arbeitsfähigkeit nicht relevanten Diagnosen Zustand nach folgenloser vorübergehender Durchblutungsstörung der Hirnarterien und seit 1987 bekannte Blutfettstörungen. Dr. D.___ hatte auf die damaligen medizinischen Akten verwiesen (Berichte der Medizinischen Klinik des Spitals Y.___ vom 15. Oktober 2001, der Klinik Z.___ vom 1. Februar 2002, des Spitals E.___, Endokrinologie und Diabetologie, vom 15. Februar 2002, der Augenklinik des Spitals B.___ vom 18. April 2002; Urk. 11/9/5-23), den Zustand als besserungsfähig bezeichnet und darauf hingewiesen, dass nicht nur die Wiederaufnahme des Berufes, sondern auch die selbständige Durchführung der Zuckerbehandlung durch den Versicherten davon abhänge, wieweit dessen Sehfähigkeit wieder hergestellt werden könne, was derzeit noch unklar sei. Auch der Kardiologe Prof. A.___ hatte im Bericht vom 20. Juni 2002 erklärt, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich vorwiegend aus der Erblindung, von kardialer Seite her sollte eine leicht körperliche Arbeit möglich sein, wobei er im Bericht vom 24. Juni 2002 die koronare 3-Gefässerkrankung und die transient-ischämischen Attacken (TIA) vom September und Oktober 2001 und Juni 2002 aber unter den „Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit“ angeführt hatte (Urk. 11/10/1-6).
3.2     Bei der nunmehr zu beurteilenden Rentenrevision stützte sich die IV-Stelle in erster Linie auf den Bericht von Dr. C.___ vom 10. Dezember 2008 (Urk. 10/51). Darin erklärte die Augenärztin, während das rechte Auge für Naharbeit mit einem Fernvisus von 0,08 praktisch eine nicht brauchbare Sehschärfe aufweise, bestehe am linken Auge für die Ferne ein Visus von 0,6. Mit entsprechenden Hilfsmitteln zum Lesen wäre daher eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % zumutbar (Urk. 11/51-52).
         Demgegenüber bescheinigte Prof. A.___ im von der IV-Stelle ebenfalls beigezogenen Bericht vom 9. April 2009 (Urk. 11/63) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Lehrer und führte dazu aus, in diesem Beruf sei der Beschwerdeführer vor allem wegen der starken Verminderung der Sehkraft in der        Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Hinsichtlich körperlich schwerer Belastungen bestehe indes auch aufgrund der kardialen Krankheit und der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit eine Arbeitsunfähigkeit. Eine gewisse Einschränkung der Leistungsfähigkeit ergebe sich zudem aus den durchgemachten       zerebrovaskulären Insulten. Die Tätigkeit als Lehrer sei dem Beschwerdeführer somit wegen der psychischen Belastung, der verminderten Sehkraft und der insultbedingten verminderten Konzentrations- und Leistungsfähigkeit nicht mehr zumutbar. Es müssten jedoch von den Augenärzten und Neurologen entsprechende Gutachten eingeholt werden (Urk. 11/63/1-11). Im übrigen verwies Prof. A.___ auf die im Bericht vom 24. September 2008 gestellten Diagnosen, bei denen es sich im Wesentlichen um eine generalisierte Arteriosklerose bei   koronarer 3-Gefässerkrankung, mit Status nach zweimaliger TIA im September und Oktober 2001 und periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) der    unteren Extremitäten Stadium I beidseits, um anamnestisch zweimalige Synkopen (Differentialdiagnose: orthostatisch, rhythmogen, diabetische Dysregulation), um einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II (mit proliferativer   diabetischer Retinopathie, einem Status nach Glaskörperblutung links und Sandwichblutung rechts, einer Makroangiopathie und einer peripheren Polyneuropathie) und um eine leichte Niereninsuffizienz handelt.

4.
4.1         Angesichts der mannigfaltigen Gesundheitsstörungen, die beim Beschwerdeführer vorhanden sind, lässt sich die Frage nach einer gesundheitlichen Verbesserung nicht ausschliesslich anhand der augenärztlichen Angaben zu den Visuswerten und zur Arbeitsfähigkeit beantworten. Wohl ergibt sich aus den vorhandenen aktuellen Arztberichten, dass die Arbeitsfähigkeit nach wie vor in erster Linie durch die Sehschwäche beeinflusst wird, und wirkt sich die kardiale und vaskuläre Problematik weiterhin nur bei schwerer körperlicher Arbeit einschränkend aus. Bereits bei der Rentenzusprechung war indes auch der durch die Zuckerkrankheit bedingten Nierenkrankheit und den transient-ischämischen Attacken von 2001 und 2002 ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt worden (Urk. 11/10/5). Ohne genaueren Aufschluss von neurologischer Seite zu den Folgen dieser Attacken auf die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit und ohne umfassende Beurteilung sämtlicher gesundheitlicher Störungen, namentlich auch der neu diagnostizierten generalisierten Arteriosklerose und der PAVK der unteren Extremitäten Stadium I beidseits, kann die Arbeitsfähigkeit daher nicht abschliessend beurteilt werden. Dies umso weniger, als sich zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers aus den Akten kaum konkrete Anhaltspunkte ergeben und Dr. C.___, auf deren Zumutbarkeitsbeurteilung sich die IV-Stelle stützt, sogar darauf hinweist, dass der Patient als Beruf unselbständiger Dozent angegeben habe, ihr aber nicht genau bekannt sei, ob er diesen Beruf in den letzten Jahren ausgeübt habe oder nicht (Urk. 11/52). Soweit die ärztlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Dozent ohne genaue Kenntnis von Art und Umfang dieser Tätigkeit sowie der dafür geltenden geistigen und psychischen Anforderungen abgegeben worden sind, bilden diese jedenfalls von vornherein keine geeignete Beurteilungsgrundlage.
         Die IV-Stelle wird daher vor der Einholung einer umfassenden medizinischen Beurteilung der vorhandenen Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der Berufstätigkeit, die der Beschwerdeführer vor und nach Eintritt der invalidisierenden Krankheit ausübte, die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen beizuziehen und diese den beurteilenden Ärzten zur Verfügung zu stellen haben. Namentlich wird sie auch in Erfahrung zu bringen haben, welcher Art die Dozententätigkeit ist, die der Beschwerdeführer seit Eintritt des Gesundheitsschadens ausübt und mit der er laut IK-Auszug vom 6. Juni 2008 (Urk. 11/44) im Jahr 2002 insgesamt Fr. 7'296, 2003 Fr. 7'161.-, 2004 Fr. 15'980.-, 2005 Fr. 18’760.-, 2006 Fr. 21'205.- und 2007 Fr. 25'567.- erzielen konnte. Die behandelnden Ärzte wird sie zudem zu den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 6 S. 4) zu befragen haben, wonach seine Dozententätigkeit in den Jahren 2006 und 2007 zu regelmässigen Erschöpfungszuständen geführt habe.
4.2     Ohne weitere erwerbliche Abklärungen lässt sich auch der bei einer allfälligen Verbesserung des Gesundheitszustandes erforderliche Einkommensvergleich nicht durchführen, zumal das bereits bei der Rentenzusprechung per 2003 mit Fr. 70'300.- bezifferte Valideneinkommen (Urk. 11/24 S. 2), von dem die IV-Stelle auch bei der Berechnung des für die Rentenherabsetzung massgebenden Invaliditätsgrades von 50 % ausging, anhand des IK-Auszugs vom 22. März 2002 (Urk. 11/6) nicht nachvollziehbar ist. Dieser weist nämlich nur für die Jahre 1992 bis 1995 ein sich zwischen Fr. 112'982.- und Fr. 87'617.- bewegendes Jahreseinkommen aus. Auch ist ihm zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der im Mai 1996 eingetretenen Arbeitslosigkeit eine jährliche Entschädigung von rund Fr. 65'500.-- bezog und sich seine jährlichen Einkünfte im Jahr 1998 nur noch auf Fr. 37'345.--, inklusive Arbeitslosenentschädigung bis Ende Mai, im Jahr 1999 auf Fr. 5'742.- und in den Jahren 2000 sowie 2001 auf Fr. 21'760.- und Fr. 6’739.- beliefen. Anhand dieser effektiven Einkommenszahlen vor dem Invaliditätseintritt kann jedenfalls von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich das Einkommen des Beschwerdeführers im Gesundheitsfall auf der Basis des im Jahr 1992 bei der F.___ AG und der G.___ AG erzielten Jahreslohnes von Fr. 112'982.- weiterentwickelt hätte, wie dies in der Beschwerdeergänzung sinngemäss geltend gemacht wird.
4.3         Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der vorhandenen medizinischen und erwerblichen Unterlagen die angefochtene Rentenaufhebung nicht geschützt werden kann. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über eine allfällige Rentenrevision neu verfüge.

5.       Dieser Verfahrensausgang bedeutet, dass der Beschwerdeführer praktisch obsiegt (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG ist die Beschwerdegegnerin daher zur Bezahlung einer angemessenen, mit Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bemessenden Prozessentschädigung zu verpflichten. Auch hat die Beschwerdegegnerin für das aufgrund Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtige Verfahren aufzukommen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 17. Juni 2009 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und 8 % MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).