Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00646
IV.2009.00646

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 27. Oktober 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1958, arbeitete ab 1. März 2001 als Büglerin bei der Y.___. Am 10. Februar 2003 rutschte sie auf schneebedeckter Strasse aus und verletzte sich am Rücken (Urk. 6/16/120). In der Folge erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 21. Mai 2005 (Urk. 6/16/24) sprach die SUVA der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 7,5 % zu und verneinte gleichzeitig einen Rentenanspruch. Daran hielt die SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 9. Juni 2005 (Urk. 6/20) fest. Das Sozialversicherungsgericht trat auf eine von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 30. September 2005 (Urk. 6/35) nicht ein.
         Schliesslich meldete sich die Versicherte am 20. April 2007 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/1). Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse (unter anderem Einholen eines polydisziplinären Gutachtens des Z.___ [Urk. 6/41]) sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 6/47-48) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, mit Verfügung vom 2. Juli 2007 (Urk. 6/51) einen Rentenanspruch der Versicherten aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 24 %. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 14. August 2008 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/69). Mit Schreiben vom 20. August 2008 (Urk. 6/72) forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, Beweismittel dafür einzureichen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 2. Juli 2007 verändert hätten. Nach neuerlicher Abklärung der beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse (vgl. Urk. 6/73-83) sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 6/84-89) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juni 2009 (Urk. 6/90 = Urk. 2) abermals den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Zur Begründung führte die IV-Stelle im Wesentlichen aus, dass eine rentenanspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes - entgegen den Ausführungen der Versicherten - weder glaubhaft noch nachvollziehbar ausgewiesen sei.

2.       Gegen diese Verfügung liess die Versicherte mit Eingabe vom 2. Juli 2009 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1.   In Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2009 sei der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente, eventuell eine höhere Rente, auszurichten.
2.   Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.“
         Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. August 2009 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2009 (Urk. 2) aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass nach wie vor ein invalidisierendes Krankheitsgeschehen zu verneinen sei. Insbesondere seien auch keine psychopathologischen Befunde erhoben worden. Es liege somit keine rentenanspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe in seiner Beurteilung die ekzematösen Hautveränderungen berücksichtigt. Diese Befunde schränkten die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Vermeidung von Feuchtarbeiten und Staubexposition aber nicht rententangierend ein (vgl. auch Urk. 5).
2.2     Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 2. Juli 2007 erheblich verschlechtert habe. Laut Aussage ihres Hausarztes, Dr. med. A.___, sei eine Zunahme der Beschwerden an der ganzen Wirbelsäule feststellbar. Zudem sei es zu Schwindelepisoden gekommen. Es sei auf die in Italien durchgeführte MRI-Untersuchung hinzuweisen, die eine erhebliche Verschlechterung des Befundes entlang der gesamten Wirbelsäule dokumentiere. Aktenkundig seien auch eine Osteopenie beziehungsweise eine Osteoporose mit hohem Frakturrisiko sowie eine ekzematöse Erkrankung an den Händen und im Gesicht. Die Beschwerdegegnerin habe diese objektive Befundverschlechterung nicht mit der gebührenden Sorgfalt untersucht (Urk. 1).

3.
3.1     Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dabei ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 2. Juli 2007 (Urk. 6/51) in anspruchsrelevantem Umfang geändert hat. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend machen liess, dass sich die - damals bereits bestehenden - Gesundheitsbeeinträchtigungen nunmehr in erwerblicher Hinsicht stärker auswirkten; dafür sind in den Akten auch keine Anzeichen ersichtlich.
3.2
3.2.1   Der Verfügung vom 2. Juli 2007, mit der ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wurde, lag im Wesentlichen folgender (medizinischer) Sachverhalt zugrunde:
         Chefarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, und Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom D.___ erhoben in ihrem Gutachten vom 16. Februar 2007 (Urk. 6/41), das unter konsiliarischer Beteiligung von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, und Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt wurde, folgende Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit):
„1.   Generalisiertes, panvertebral betontes chronisches Schmerzsyndrom mit/bei:
-   Status nach Impressionsfraktur der Deckplatte BWK 11
-   Osteopenie der Wirbelsäule
-   geringe Osteochondrose
2.   Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) mit/bei:
-   anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)“
         Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit global gesehen zu 50 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe global eine 30%ige Einschränkung. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr ganztags mit vermehrten Pausen zumutbar. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von maximal 20 %.
Aus der tabellarischen Übersicht, das dem G.___ beiliegt (Urk. 6/41/23), ist im Einzelnen ersichtlich, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin nach Ansicht der H.___ zumutbar waren: Unter anderem etwa Tragen von Gewichten bis 10 kg (sehr oft), leichtes und feinmotorisches Hantieren mit Werkzeugen (sehr oft), Sitzen und Stehen (sehr oft), Gehen mit Ausnahme von langen Strecken (sehr oft). Bei schweren Lasten, mittelschwerem und schweren Hantieren mit Werkzeugen, Arbeiten über Kopfhöhe, vorgeneigtem Sitzen und Stehen, Knien, Besteigen von Leitern und dergleichen bestehen aber Einschränkungen beziehungsweise sind ihr diese Tätigkeiten gänzlich unzumutbar (vgl. im Einzelnen dazu die tabellarische Übersicht in Urk. 6/41/23).
Diese Einschätzung bildete in der Folge die Grundlage für die Verfügung vom 2. Juli 2007 (vgl. dazu das Feststellungsblatt vom 21. Mai 2007 [Urk. 6/44]). Dabei ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 31'398.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 23'932.-- aus, das sie gestützt auf einen LSE-Tabellenlohn für das Jahr 2004 von Fr. 48'585.-- und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % ermittelte. Daraus resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % (vgl. auch Urk. 6/45). An dieser medizinischen Einschätzung hielt Dr. med. I.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin auch fest, nachdem er die von der Beschwerdeführerin eingereichten zusätzlichen Arztberichte gesichtet hatte (Urk. 6/52).
3.2.2   Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheuma-Erkrankungen, erhob am 28. August 2007 folgende Diagnosen: „Osteopenie linke Hüfte“ und „Osteoporose lumbale Wirbelsäule“ (Urk. 6/73/4).
Am 8. Oktober 2007 bestätigte Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Allergologie und Dermatologie, dass die Beschwerdeführerin an einem sehr hartnäckigen Ekzem leide. Es komme immer wieder zu ekzematösen Hautveränderungen über den Fingerrücken II-IV links an den Händen (links mehr als rechts). Zusätzlich seien auch immer wieder ekzematöse Hautveränderungen im Bereich der Lippen vorhanden (Urk. 6/73/7).
         Der Leitende Arzt Dr. med. L.___ vom M.___ erhob am 29. August 2008 folgenden Röntgenbefund (Urk. 6/73/3): „Keine Hinweise auf Frakturen oder Dislokationen an der cervico-thorakalen Wirbelsäule. Leichte degenerative Veränderungen bzw. Fehlstellungen [leichte Chondrose C5/6 mit minimaler ventraler und dorsaler Spondylophtenbildung und mässige Spondylarthrose C7/Th1].“ Im Übrigen keine nennenswerten degenerativen Veränderungen am dargestellten Wirbelsäulenabschnitt.
Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, gab in seinem Bericht vom 8. September 2008 (Urk. 6/73/1) die Auffassung der Beschwerdeführerin wieder, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Dezember 2006 verschlechtert habe. Sie klage über anhaltende cerviko-thorakale Rückenschmerzen mit teilweiser Ausstrahlung ins Gesicht und beide Hände, chronische Kopfschmerzen, diffusen Schwindel mit leichten Gleichgewichtsstörungen sowie chronische thorakale und lumbale Rückenschmerzen. Zudem bestünden Ekzeme im Bereich der Hände und perioral. Die Beschwerdeführerin fühle sich absolut unfähig, irgendeiner Arbeit nachzugehen und habe den Eindruck, Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben (vgl. auch Urk. 6/73/8).
         Am 26. September 2008 erklärte Dr. A.___ sich ausserstande, Angaben zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu machen (Urk. 7/78/3).
         Dr. med. N.___, Spezialärztin für orthopädische Chirurgie, attestierte der Beschwerdeführerin am 29. September 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 10. Februar 2003, gab allerdings an, sie habe sie letztmals am 4. September 2007 untersucht; die Beschwerdeführerin habe telefonisch nicht zu einer Untersuchung aufgeboten werden können (Urk. 6/77).
         Dr. K.___ erhob in seinem Bericht vom 8. Oktober 2008 (Urk. 6/79) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin: „Ekzematöse Dermatitis Dig. II-IV Hand links mehr als rechts.“ Dieses Handekzem bestehe seit dem Jahr 2006. Das Lippenekzem, das keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, bestehe seit 2004. Es bestehe in Bezug auf den zuletzt ausgeübten Beruf eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %.
         Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, und Dr. med. P.___, praktische Ärztin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin führten am 25. März 2009 aus, dass aus der aktuellen Aktenlage keine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Es seien keine neuen Erkrankungen hinzugetreten, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Die bisher aufgrund des G.___s vom 26. Februar 2007 getroffene Aussage zur Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Arbeitsfähigkeit sei weiterhin zutreffend. Auf entsprechende Rückfrage bei der Beschwerdeführerin habe diese mitgeteilt, dass sie nicht in psychiatrischer Behandlung sei und die letzte Konsultation beim Hausarzt Dr. A.___ am 5. September 2008 gewesen sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei auch psychiatrisch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, da offenbar keine behandlungsbedürftigen psychiatrischen Beschwerden vorhanden seien (Urk. 6/83/5 [Feststellungsblatt für den Beschluss]).
         Dr. K.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 15. Juni 2009 (Urk. 6/91) dahingehend, dass er zwischenzeitlich weitere Abklärungen bezüglich des Ekzems durchgeführt habe, aber neben den bereits bekannten Sensibilisierungen keine weiteren gefunden habe, weder vom Spättyp noch vom Soforttyp. Bezüglich Arbeitsunfähigkeit könne er auf seine früheren Aussagen verweisen. Insbesondere sollten Feuchtarbeiten und auch Staubexpositionen vermieden werden.
         Am 1. Oktober 2009 bestätigte Dr. med. N.___ vom GastroZentrum der Klinik Q.___, dass die Beschwerdeführerin unter Refluxbeschwerden leide. Durch Abgabe von Pantozol habe das Beschwerdebild verbessert werden können (Urk. 9).
3.3     Aufgrund der oben wiedergegebenen Akten ist ersichtlich, dass sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ersten leistungsablehnenden Verfügung vom 2. Juli 2007 nicht wesentlich verändert hat. Kein involvierter Arzt vertritt diese Auffassung. Selbst der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. A.___, äusserte sich in seinem Bericht vom 8. September 2008 (Urk. 6/73/1) hierzu nicht selbst. Er gab lediglich die Auffassung der Beschwerdeführerin wieder, die über eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit Dezember 2006 geklagt hatte. Dr. A.___ selbst sah sich vielmehr ausserstande, überhaupt Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu machen (Urk. 7/83/3). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die ekzematöse Dermatitis an den Händen bereits seit dem Jahre 2006 besteht (vgl. Urk. 6/79). Angesichts dieser Ausgangslage erscheint die Folgerung der Dres. O.___ und P.___, wonach sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 2. Juli 2007 nicht verschlechtert habe, nachvollziehbar und begründet.
         Auch die Frage, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe, ist aufgrund der Akten zu verneinen. Die H.___ kamen seinerzeit zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aus psychischen Gründen (depressive Episode und anhaltende somatoforme Schmerzstörung) zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 6/41 S. 21). Es fehlen irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass sich diese psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen seither verschlechtert hätten. Gegenteils wurde in keinem neueren Arztbericht (vgl. Erw. 3.2.2) eine psychische Gesundheitsstörung diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin war nicht in psychiatrischer Behandlung; eine solche wurde auch nicht durch ihren Hausarzt durchgeführt oder empfohlen. Im Übrigen scheinen auch die Konsultationen des Hausarztes nur in grossen Abständen stattzufinden (vgl. dazu Urk. 6/83/5).
         Aus dem Gesagten folgt, dass keine Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 2. Juli 2007 in relevantem Ausmass verschlechtert hätte. Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. Erw. 3.1), sind auch keine veränderten erwerblichen Auswirkungen erkennbar. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

4.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).