Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00647
IV.2009.00647

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin K. Meyer


Urteil vom 23. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1945, verheiratet und Vater sieben erwachsener Kinder, meldete sich am 9. März 2004 wegen Schulterproblemen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle holte in der Folge ärztliche Berichte der Uniklinik Y.___ vom 3. Januar 2005 (Urk. 8/7) sowie von Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, vom 14. Dezember 2005 (Urk. 8/25/1-4 inklusive Beilage eines Berichts der Uniklinik Y.___ vom 23. April 2003, Urk. 8/25/5-6) ein und liess sich den Arbeitgeberbericht vom 11. Januar 2005 zukommen (Urk. 8/8). Zudem zog sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 8/14/5-128). Mit Verfügung vom 31. Januar 2006 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 29 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/28). Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, am 3. März 2006 Einsprache erheben (Urk. 8/29). Noch bevor ein Einspracheentscheid ergangen war, meldete sich der Beschwerdeführer am 7. Juni 2006 erneut bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an und machte nun auch Herzprobleme geltend (Urk. 8/42). Am 20. Juni 2006 erliess die IV-Stelle ihren abweisenden Einspracheentscheid bei unverändertem rentenausschliessendem Invaliditätsgrad von 29 %. Bezüglich der neu eingetretenen Beschwerden müsse der Versicherte ausführliche Berichte der behandelnden Ärzte zustellen, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu dokumentieren (Urk. 8/48).
1.2     Diesen Einspracheentscheid zog der Versicherte an das hiesige Gericht weiter, welches mit Urteil vom 22. November 2007 erkannte, dass die IV-Stelle fälschlicherweise bei der Anmeldung vom 7. Juni 2006 von einer Neuanmeldung ausgegangen sei, was indes nicht zutreffe, da Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine rechtskräftige Rentenverweigerung voraussetze, was vorliegend nicht der Fall sei, weshalb auch die Voraussetzung der (initialen) Abklärungspflicht bezüglich der neu geltend gemachten Beschwerden nicht dem Versicherten überbunden werden könne (Urk. 8/60/3). In diesem Sinne wurde die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese nach weiteren Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch des Versicherten entscheide (Urk. 8/60). In Umsetzung dieses Urteils gab die IV-Stelle bei Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, ein Gutachten in Auftrag (Urk. 8/62), welches am 9. Juni 2008 erstattet wurde (Urk. 8/64/1-7, inklusive Beilage eines Berichtes der Uniklinik Y.___ vom 5. Mai 2008, Urk. 8/64/8-9). Am 17. Juni 2008 erging der Vorbescheid, wonach der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Juni 2004 auf eine Dreiviertelsrente habe. Der Rentenanspruch werde befristet bis 31. August 2004. Ab 1. September 2004 bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 8/67). Dagegen liess der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, am 16. Juli 2008 wiederum Einwände vorbringen (Urk. 8/69) und weitere Arztberichte einreichen (Urk. 8/82/1-6). Am 1. Juni 2009 erging die gegenüber dem Vorbescheid unveränderte Verfügung (Urk. 2).
1.3     Dagegen liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger am 16. Juni 2009 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung der IV-Stelle dahingehend abzuändern, als dass dem Beschwerdeführer eine ganze unbefristete IV-Rente ausgerichtet werde, eventualiter sei das Verfahren an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückzuweisen, subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Stellenvermittlung zu gewähren. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1). Der Beschwerde war ein Bericht von Dr. A.___ vom 13. Juni 2009 beigelegt (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2009 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage der Akten, Urk. 8/1-88), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. September 2009 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Zuvor hatte der Beschwerdeführer noch die Unterlagen bezüglich prozessualer Bedürftigkeit eingereicht (Urk. 9-11).

2.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente nach dem 1. September 2004 und auf mehr als eine Dreiviertelsrente zwischen dem 1. Juni 2004 und dem 31. August 2004.
1.2     Die Beschwerdegegnerin bestreitet einen Anspruch nach dem 1. September 2004 (und mehr als eine Dreiviertelsrente zwischen dem 1. Juni 2004 und dem 31. August 2004). Der Beschwerdeführer sei zwar bei Ablauf des Wartejahres im Januar 2004 noch 100 % in jeder Tätigkeit arbeitsunfähig gewesen. Vom 7. Januar 2004 bis zum 11. Februar 2004 habe er sich dann in der Rehaklinik C.___ aufgehalten. Nach Austritt aus der Klinik sei ihm eine angepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 50 % zumutbar gewesen. Nach weiteren drei Monaten nach dem Austritt aus der Rehaklinik C.___ sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, so dass bei einem Invaliditätsgrad von 29 % nach dem 31. August 2004 kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe (Urk. 2).
1.3     Der Beschwerdeführer hingegen lässt geltend machen, dass es nicht sein könne, dass sich seine chronifizierten Beschwerden nach einem Monat in der Rehaklinik derart gebessert haben sollen, dass er nunmehr in vollem Umfang arbeitsfähig sei. Er leide offensichtlich an einer somatoformen Schmerzstörung. Zudem würden deutliche Hinweise auf eine eigenständige psychiatrische Erkrankung vorliegen (Urk. 1).

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad des Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie aufm richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird ( BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.6     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

3.
3.1    
3.1.1   Bei ihrem Entscheid stützt sich die Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 9. Juni 2008 (Urk. 8/64). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte dieser eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit beidseits mit/bei degenerativer Ruptur der langen Bicepssehne links, Rotatorenmanschettenruptur M. supraspinatus, subscapularis und infraspinatus, Status nach Schulterarthroskopie, Bicepsstenotomie, zirkumfernzielle Kapsulotomie, subacromiale Bursektomie und Mobilisation in Narkose rechts am 28. August 2003 auf sowie eine Acromioclavikulargelenks-Arthrose und eine beginnende Omarthrose beidseits (Urk. 8/64/4). Bei der körperlichen Untersuchung stehe die eingeschränkte Beweglichkeit beider Arme in den Schultergelenken im Vordergrund. Die Arme könnten beidseits bis 50° aktiv, passiv bis 80° abduziert und angehoben werden. Die grobe Kraft in den Oberarmen sowie die Faustschlusskraft seien beidseits vermindert. Die objektiv erhobenen Untersuchungsbefunde hätten sich seit der ersten Konsultation am 7. April 2003 in der Uniklinik Y.___ nicht wesentlich verändert. In den letzten fünf Jahren sei eine geringfügige Abnahme der Schulterbeweglichkeit beidseits eingetreten. Die bisher durchgeführten medizinischen Massnahmen hätten zu keiner Besserung der Schultergelenksfunktion beidseits geführt. Es sei somit von einer stationären Situation, respektive von einem Dauerzustand auszugehen (Urk. 8/64/4).
         Eine der Behinderung angepasste leichte körperliche Arbeit zumindest halbtags oder zwei mal zwei Stunden pro Tag wäre im Anschluss an die Hospitalisation in C.___ ab Februar 2004 initial zumutbar gewesen. Nach einer Konditionierungsphase von ca. drei Monaten ganztags. Die Arbeitsunfähigkeit sei auf fehlende Motivation, Dekonditionierung und das selbstlimitierende Verhalten des Versicherten zurückzuführen. Für den Beschwerdeführer sei subjektiv im Verlauf keine Besserung, sondern eine Zunahme der Schulter-Beschwerden eingetreten. Die Schmerzzunahme lasse sich mit den klinisch objektivierbaren Befunden allein nicht erklären. Dafür spreche auch die gelegentliche Einnahme von Dafalgan zur Schmerzlinderung und die Verhaltensweise des Beschwerdeführers bei der Untersuchung, wo die mitgereiste Tochter unaufgefordert und spontan dem Beschwerdeführer bei Ausziehen behilflich gewesen sei (Urk. 8/64/3). Er lasse sich von den Angehörigen in der Körperpflege und beim An- und Ausziehen helfen, ohne eigene Aktivität. Es sei seit Beginn des Gesundheitsschadens eine Selbstlimitierung anzunehmen. Dafür spreche die in den Berichten mehrfach erwähnte fehlende Medikamenten-Compliance und die fehlende Motivation und Kooperation, an den Gymnastik-Übungen teilzunehmen. Eine Rückkehr in irgendwelche körperliche Tätigkeit komme nicht in Frage, der Beschwerdeführer habe, wie auch schon im Bericht der Rehaklinik C.___ vermerkt, mit der Berufswelt abgeschlossen (Urk. 8/64/5).
3.1.2   Seit April 2006 würden vom Beschwerdeführer neu aufgetretene Herzbeschwerden beklagt. Bei der internistischen Untersuchung habe sich ein vorgealterter, verlangsamt und gereizt wirkender Beschwerdeführer in adipösem Ernährungszustand präsentiert. Im Vordergrund stehe die Adipositas Grad I vom viszeralen Fettverteilungstyp, mit multiplen assoziierten Folgeerkrankungen. Als Ursache kämen am ehesten die ungenügende körperliche Aktivität und die Essgewohnheiten in Frage. Aufgrund der normalen kardiologischen Untersuchungsbefunde sei der Beschwerdeführer normal leistungsfähig. Für eine leichte körperliche Arbeit könne somit keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden (Urk. 8/64/5). Der Beschwerdeführer selbst gab an, bezüglich der Herzkrankheit beschwerdefrei zu sein (Urk. 8/64/3).
3.1.3   Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Maurer/Hilfsarbeiter seit dem Unfallereignis am 1. Januar 2003 100 % arbeitsunfähig. Insgesamt sei eine der Behinderung angepasste, leichte körperliche Tätigkeit dem Versicherten zumutbar. Nicht zumutbar für beide Schultern seien Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm über Lendenhöhe sowie Tätigkeiten mit mittel- bis schwerem oder grob manuellem Hantieren mit Werkzeugen in beiden Händen. Tätigkeiten mit vermehrter Rotation in den Schultergelenken sowie solche mit vibrierenden oder Vibration erzeugenden Maschinen seien ebenfalls nicht zumutbar (Urk. 8/64/6).
3.2     Der vom Gutachter genannte Bericht der Rehaklinik C.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 7. Januar 2004 bis zum 11. Februar 2004 stationär aufhielt, erwähnt, dass auf dem Boden der degenerativen Veränderungen, insbesondere der AC-Gelenkarthrose sowie beginnender Omarthrose beidseits sich der Beschwerdeführer am 1. Januar 2003 bei einem Sturz auf die rechte Schulter eine Totalruptur der rechten Supraspinatus- und der Infraspinatussehne, eine Luxierung der langen Bizepssehne und eine Läsion der cranialen Subscapularis-Sehne zugezogen habe. Sie sonographische Untersuchung habe auch auf der linken Schulter eine degenerativ bedingte alte Ruptur der Supraspinatussehne, eine kleine Läsion der cranialen Subscapularis-Sehne und Subluxation der langen Bizepssehne ergeben. Ein Sturz auf den linken Arm am 3. März 2003 habe erneut auch in der linken Schulter eine Schmerzsymptomatik hervorgerufen. Subjektiv und objektiv sei es durch den Klinikaufenthalt zu einer minimen Besserung der Beweglichkeit und zu keiner Beeinflussung der Schmerzen gekommen. Auch in Anbetracht dessen werde von einer Operation links abgeraten. Ein Besserung sei offensichtlich nicht mehr zu erreichen, der Beschwerdeführer sei und bleibe als Hilfsarbeiter arbeitsunfähig. Ihm zumutbar seien noch leichte Arbeiten, nicht über Brusthöhe hantierend. Zudem sei der Beschwerdeführer für eine Arbeitsaufnahme nicht motiviert. Da er nicht mehr in die Firma zurückkehren könne, habe er unter anderem auch betont, dass er bis zur Pensionierung mit 61 durch die Arbeitslosenversicherung abgesichert sei. Die Motivation zur Arbeitsaufnahme sei also nicht allzu gross, in der beruflichen Beratung habe man nicht das Gefühl gehabt, dass der Beschwerdeführer damit rechne, je wieder arbeitstätig zu werden (Urk. 8/14/65-67).
3.3     Auch im ärztlichen Abschlussbericht der SUVA vom 22. März 2004 wurden als Diagnosen eine PHS der rechten Schulter bei Status nach Totalruptur der rechten Supraspinatussehne sowie des cranialen Infraspinatus mit Läsion craniolateral der Subscapularissehne und Luxation der langen Bezipssehne bei erheblichen degenerativen Veränderungen der Schulter rechts mit AC-Arthrose und ein Status nach Arthroskopie, Bizepstenotomie, Kapsulotomie und subacromialer Bursektomie sowie Mobilisation in Narkose vom 28. März 2003 festgehalten sowie zusätzlich ein Status nach Sturz auf die linke Schulter vom 3. März 2003 mit vorübergehender Verschlimmerung eines erheblichen degenerativen Vorzustandes an der linken Schulter. Dem Beschwerdeführer seien keine Überkopfarbeiten mehr zumutbar. Das Tragen von Lasten über fünf bis zehn Kilogramm sei nicht mehr möglich. Alle Arbeiten, die mit häufiger Rotationsbewegung im Schultergelenk einhergehen würden, sollten vermieden werden. Schläge auf den Arm seien ungünstig, d.h. das Arbeiten mit vibrierenden oder Vibrationen erzeugenden Maschinen. Günstig wären Arbeiten in Brust- und Bauchhöhe (Urk. 8/14/61). Gegenüber diesem Bericht ergab sich auch bei einer erneuten Abschlussuntersuchung vom 27. September 2005 (Urk. 8/20) keine neue Diagnose, worauf die SUVA mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 (Urk. 8/22) ihren mit Verfügung vom 29. Juni 2004 (Urk. 8/14/13-16) festgelegten Invaliditätsgrad von 28 % bestätigte, da sich die medizinische Situation seit der Rentenfestsetzung nicht massgebend verändert habe.
3.4     Dr. A.___, welche den Beschwerdeführer bereits am 9. Dezember 2004 als seit dem 20. Januar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben hatte (Urk. 8/11), wiederholte in ihrem Bericht vom 29. Januar 2009 ihre Ansicht (Urk. 8/82/4-6). Der auch im Alltag durch die stark eingeschränkte Beweglichkeit der Schulter behinderte Beschwerdeführer sei 100 % arbeitsunfähig. Auch eine leichte Putzarbeit könne nicht durchgeführt werden. Zufolge mangelnder Compliance und Auffassungsvermögen sei auch der bekannte Diabetes schlecht eingestellt. Aufgrund der koronaren Herzkrankheit sei eine Arbeit auf dem Bau nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei vollständig Analphabet, so dass er auch bei einfachsten Jobs nicht einsetzbar wäre. Somit bestehe eine volle Invalidität. Auch vonseiten der cvRS (cardio-vaskuläre Risk Factors) sei die Prognose infaust. In ihrem der Beschwerde beigelegten Schreiben vom 13. Juni 2009 bestätigt Dr. A.___ erneut ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, fügt jedoch an, dass die internistischen Faktoren (KHK, Diabetes) für die Arbeitsfähigkeit nicht ausschlaggebend seien (Urk. 3).

4.
4.1     Fest steht, dass der Beschwerdeführer an nicht unerheblichen, teilweise degenerativ bedingten Gesundheitsschäden an beiden Schultern leidet, und sich durch die beiden Stürze am 1. Januar 2003 und am 3. März 2003 auch traumatische Veränderungen (Urk. 8/14/64) ergeben haben. Am 28. August 2003 erfolgten in der Uniklinik Y.___ eine Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie, zirkumferenzielle Caspulotomie, subacromiale Bursektomie und Mobilisation in Narkose (Urk. 8/7/3). Von Ärzten der Uniklinik Y.___ war der Beschwerdeführer im Anschluss an diese Operation bis zum 12. November 2003 arbeitsunfähig geschrieben worden. Seither sei ihrerseits keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden (Urk. 8/7/3). Seit Mai 2006 ist eine koronare 2-Gefässerkrankung hinzugekommen, die jedoch gemäss Austrittsbericht des Spitals Bülach vom 15. Juni 2006 im Stadtspital Z.___ erfolgreich gestentet werden konnte, so dass der Beschwerdeführer am 18. Mai 2006 in gutem Allgemeinzustand und beschwerdefrei nach Hause entlassen wurde (Urk. 8/44; siehe auch Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 7. November 2006, Urk. 8/58). Die Inguinalhernienoperation vom 28. September 2007 im Spital Bülach verlief erfolgreich und komplikationslos, der Beschwerdeführer konnte das Spital bereits am 1. Oktober 2007 wieder verlassen (Urk. 8/59).
4.2     Zunächst ist zu den internistischen Gesundheitsschäden zu sagen, dass sowohl der Diabetes mellitus als auch die im Mai 2006 aufgetretene koronare Herzkrankheit in invalidenrechtlicher Sicht nicht von Bedeutung sind. Zum einen bestätigen sowohl Dr. A.___ als auch der Gutachter Dr. B.___, dass hierdurch keine Arbeitsunfähigkeit für leichte körperliche Arbeit begründet werden könne. Zum anderen gibt auch der Beschwerdeführer selbst an, dass er bezüglich der Herzkrankheit beschwerdefrei sei (Urk. 8/64/3). Ein Diabetes ist zudem gut einstellbar, und die mangelnde Compliance des Beschwerdeführers invalidenrechtlich irrelevant. Im Vordergrund der internistischen Problematik sieht Dr. B.___ die Adipositas Grad I vom viszeralen Fettverteilungstyp mit multiplen assoziierten Folgeerkrankungen. Als Ursache kämen am ehesten die ungenügende körperliche Aktivität und die Essgewohnheiten in Frage (Urk. 8/64/5). Im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht ist es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar, diese Gesundheitsrisiken mit mehr körperlicher Aktivität und einer Änderung seiner Essgewohnheiten zu minimieren.
4.3     Bezüglich der Schulterbeschwerden ist Dr. A.___ die einzige, welche dem Beschwerdeführer eine durchgehende volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Die Unfähigkeit, einfachste Arbeit zu verrichten, scheint sie jedoch eher in seinem Analphabetentum als in den Schulterbeschwerden zu erblicken (Urk. 8/82/5). Die Ärzte der Uniklinik Y.___ (Urk. 8/7) und diejenigen der Rehaklinik C.___ (Urk. 8/14/65-66) sowie Dr. B.___ (Urk. 8/64/5) und auch die Ärzte der SUVA (Urk. 8/14/61 und Urk. 8/20) gehen alle von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einfacher, leidensangepasster Tätigkeit möglichst auf Brusthöhe und mit gewissen behinderungsangepassten Einschränkungen aus. Der Beschwerdeführer bringt denn auch keine einleuchtenden Gründe vor, weshalb von der übereinstimmenden Meinung dieser Ärzte abgewichen werden sollte. Zu den Vorbringen bezüglich somatoformer Schmerzstörung und psychischer Erkrankung (Urk. 1 S. 6) sind den Akten überhaupt gar keine Hinweise zu entnehmen, so dass sie sich als vollkommen haltlos erweisen und nichts zur Sache beitragen, weshalb darauf gar nicht weiter einzugehen ist. Gemäss Auskunft der Tochter des Beschwerdeführers befindet sich dieser nicht in psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/83).
Fraglich ist, ob effektiv erst nach dem Rehabilitationsaufenthalt in C.___ von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, oder dies nicht mit den Ärzten der Uniklinik Y.___ bereits ab dem 13. November 2003 (also gut 2 ½ Monate nach der Operation vom 28. August 2003) anzunehmen wäre. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist von einer Arbeitsfähigkeit gemäss dem Gutachten von Dr. B.___ auch im Zusammenhang mit dem Bericht der RehaKlinik C.___, wo eine leichte objektive Verbesserung der Schultergelenksbeweglichkeit festgestellt werden konnte (Urk. 8/14/67) auszugehen.
Für seine angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter besteht somit seit dem Unfall vom 1. Januar 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, für eine leidensangepasste Tätigkeit jedoch ist der Beschwerdeführer seit dem 12. Februar 2004 zu 50 % arbeitsfähig, und ab dem 12. Mai 2004 ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen.

5.
5.1     Bleibt zu prüfen, wie sich die behinderungsbedingten Einschränkungen nach dem Aufenthalt in der Rehaklinik C.___ in erwerblicher Hinsicht auswirken. Ab dem 1. Januar 2004, dem Ablauf des Wartejahres, hätte der Beschwerdeführer gemäss seinem Arbeitgeber ohne Gesundheitsschaden ein Jahreseinkommen von Fr. 60'905.-- erwirtschaften können (Urk. 8/8/2).
5.2     Für das Invalideneinkommen ist auf den Durchschnittslohn eines männlichen Arbeitsnehmers für leichte und repetitive Arbeit im privaten Sektor auszugehen und somit von Fr. 55'056.-- (12 x Fr. 4'588.--, Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004, Tabelle TA1, S. 53). Unter Beachtung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2004 von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 11-2010, S. 98, TA B9.2) ergibt sich somit vorerst ein Invalideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 57'258.25. Da dem Beschwerdeführer nur noch leichte körperliche Arbeiten zumutbar sind, ergibt sich unter Beachtung eines maximalen behinderungsbedingten Abzuges von 25 % ein zumutbares Einkommen von Fr. 42'943.70.
5.3     Dem Beschwerdeführer ist ab dem 12. Februar 2004 eine 50%ige angepasste Tätigkeit zumutbar. Somit ist ihm unter Beachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab dem 1. Juni 2004 ein Invalideneinkommen von Fr. 21'471.85 (0.5 x Fr. 42'943.70) anzurechnen. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 60'905.-- ergib sich somit ein Invaliditätsgrad von rund 65 %, womit der Beschwerdeführer nur noch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Drei Monate nach der Entlassung aus C.___ und somit ab dem 12. Mai 2004 ist dem Beschwerdeführer eine 100%ige leidensangepasste Tätigkeit zumutbar, so dass er ab 1. September 2004 ein Invalideneinkommen von Fr. 42'943.70 aufweist, was zu einem Invaliditätsgrad von 29 % führt und somit ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf eine Rente besteht.

6.       Die Beschwerde ist daher abzuweisen

7.
7.1     Das es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch in Folge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (siehe Erw. 7.2) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2     Mit Beschwerdeschrift vom 16. Juni 2009 (Urk. 1) liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger beantragen. Am 7. September 2009 liess er das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Unterlagen (Urk. 10-11/6) einreichen. Daraus geht glaubhaft hervor, dass der Beschwerdeführer einzig von der SUVA-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 1'229.-- lebt (Urk. 10 und Urk. 11/3). Davon hat er Fr. 450.-- an seinen Sohn abzugeben, bei welchem er und seine Ehefrau wohnen, und Fr. 170.-- zu zahlen für seine obligatorische Krankenversicherung (Urk. 11/6, nach Abzug der Prämienverbilligung, Urk. 10). Zwar gibt er keine weiteren Auslagen an, unter den gegebenen Umständen ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Da der Prozess zudem nicht von vornherein aussichtslos war, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegeben. Dem Gesuch vom 16. Juni 2009 ist deshalb zu entsprechen, ebenso dem Gesuch gleichen Datums um die Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
7.3     Am 16. Dezember 2010 reichte Rechtsanwalt Bernhard Zollinger seine Kostennote in der Höhe von Fr. 1'837.-- ein (Urk. 13). Dabei machte er einen Aufwand von 490 Minuten oder 8.16 Stunden und Spesen in der Höhe von Fr. 74.-- geltend. Darunter befinden sich unter anderem Buchungen von 90 Minuten für Besprechungen mit dem Klienten sowie 280 Minuten für das Verfassen der Beschwerdeschrift „+Stud.“. Diese Posten sind zu hoch. In Anbetracht dessen, dass Rechtsanwalt Zollinger den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hatte, ist eine Instruktion von gesamthaft 45 Minuten angemessen. Der Aufwand „Bespr. Ma.“ ist daher um die Hälfte zu kürzen. Ebenso nicht zu entschädigen sind die Bemühungen vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2009 (Urk. 2) und somit der Posten vom 6. Mai 2009 („Tel. m. IV-Stelle“ von 5 Minuten). Weiter ist der Aufwand für das Verfassen der Beschwerde überhöht. Zum einen hatte Rechtsanwalt Zollinger bereits den Einwand vom 16. Juli 2008 gegen den Vorbescheid verfasst (Urk. 8/69), dessen Argumente er in seiner Beschwerde vom 16. Juni 2009 (Urk. 1) zu einem grossen Teil wiederholt, und zum anderen lässt das in der Beschwerde Vorgebrachte nicht auf eine übermässig zeitaufwendige Redaktion schliessen. Die Akten waren ihm zudem alle aus dem Verwaltungsverfahren bekannt. Somit ist der Aufwand für die Beschwerdeschrift um 100 Minuten auf 3 Stunden zu kürzen. Gesamthaft ergibt dies eine Kürzung der Honorarnote um 150 Minuten, so dass Rechtsanwalt Zollinger noch für einen Aufwand von 340 Minuten oder 5.66 Stunden zu entschädigen ist. Dies ergibt bei einem Stundensatz von Fr. 200.-- einen Betrag von Fr. 1'132.-- Zusammen mit den Spesen von Fr. 74.-- und inklusive Mehrwertsteuer von 7,6 % ergibt dies somit gerundet eine Entschädigung von Fr. 1'300.--.


Das Gericht beschliesst
In Bewilligung des Gesuchs vom 16. Juni 2009 wird dem Beschwerdeführer die            unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt,


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).