IV.2009.00648

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 31. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
Huber Keller Wachter, Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1963, meldete sich am 6. Mai und 6. August 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1, Urk. 8/12). Nach entsprechenden Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2005 einen Rentenanspruch (Urk. 8/82). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 28. März 2007 im Verfahren Nr. IV.2006.00077 (Urk. 8/90) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 3. August 2007 (Urk. 8/92) bestätigt.
1.2     Nach erneuter Anmeldung am 23. Oktober 2007 (8/95) holte die IV-Stelle Arztberichte (Urk. 8/99-101), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/97) und ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein, das am 25. März 2008 erstattet wurde (Urk. 8/107/7-53).
          Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/117, Urk. 8/129) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 26. Mai 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente von Oktober bis Dezember 2006 und bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Rente ab Januar 2007, zuzüglich Kinderrenten, zu (Urk. 8/159 = Urk. 2/1-5).

2.       Gegen die Verfügungen vom 26. Mai 2009 erhob der Versicherte am 1. Juli 2009 Beschwerde und beantragte, diese seien aufzuheben und es sei ihm ab 1. Oktober 2006 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).
          Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Diese wurde dem Beschwerdeführer am 25. August 2009 zugestellt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie Aspekte der Rentenanpassung (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), sind im Beiblatt zu einer der angefochtenen Verfügungen zutreffend wiedergegeben (Urk. 2/5 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit nachstehender Ergänzung, verwiesen werden.
1.2          Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, gemäss medizinischer Beurteilung sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit vom 24. März 2004 bis 24. August 2006 zu 100 % und ab 25. August 2006 zu 80 % zumutbar, so dass ein Invaliditätsgrad von 53 % resultiere (Urk. 2/5 Verfügungsteil 2 S. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, in den Verfügungen sei nicht hinreichend auf seine Vorbringen gegen den Vorbescheid eingegangen worden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1), die rheumatologische Abklärung sei mit - einzeln genannten - Mängeln behaftet (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 2 f.), aus den bildgebenden Befunden seien bestimmte - von ihm einzeln genannte - Schlüsse zu ziehen (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 4) und die psychiatrische Abklärung sei mit - einzeln genannten - Mängeln behaftet (Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 5 f.). Bei der Invaliditätsbemessung sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 12 Ziff. 8). Schliesslich werde der Beweiswert des eingeholten Gutachtens dadurch gemindert, dass einer an sich anwesenden Dolmetscherin die Teilnahme untersagt worden sei (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 9).
2.3     Strittig und zu prüfen sind somit die Beweistauglichkeit der vorhandenen ärztlichen Beurteilungen, der Umfang der verbleibenden Arbeitsfähigkeit und der allfällige Rentenanspruch.

3.
3.1     Der Verneinung eines Rentenanspruchs im Dezember 2005 lag die - gerichtlich bestätigte - Annahme zugrunde, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, die bisherige schwere Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau auszuüben, er hingegen einer leidensangepassten Tätigkeit - körperlich leichte Arbeit, wechselbelastend, mit je einer Pause am Vor- und am Nachmittag - uneingeschränkt nachzugehen vermöchte (vgl. Urk. 8/92 S. 4 oben).
3.2     Dr. med. Y.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, Universitätsklinik Z.___, berichtete am 16. September 2005 über seine Untersuchung vom 13. September 2005 (Urk. 8/100/15) und am 20. Oktober 2005 über diejenige vom 30. September 2005 (Urk. 8/100/13-14) und diagnostizierte eine chronische Lumboischialgie beidseits und einen Status nach Dekompression L5/S1 mit sensibler L5-Symptomatik im Februar 2004.
3.3     Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, berichtete am 4. Februar 2006 über seine Untersuchung vom 17. Januar 2006 (Urk. 8/99/13-15 = Urk. 8/100/18-20 = Urk. 8/107/4-6).
          Er stellte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits, DD radikuläre Reizung L5 links bei/mit
- Rezidivhernie L5/S1 links (MRI 20. April 2004)
- Status nach mikrochirurgischer Fenestrierung L5/S1 mit Diskusexzision L5/S1 links am 3. Februar 2004
- dringender Verdacht auf Schmerzverstärkung durch psychosoziale Belastungssituation
          Aus rheumatologischer Sicht bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Hilfsarbeiter auf dem Bau. Für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, einer behinderungsangepassten Tätigkeit entsprechend, sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (S. 2 unten).
3.4     In seinem Bericht vom 18. September 2006 (Urk. 8/100/4-5 = Urk. 8/107/2-3; vgl. Urk. 8/99/12) stellte Dr. A.___ die gleichen Diagnosen und führte aus, neu bestehe aktuell auch für eine leichte behinderungsangepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 2 oben).
3.5     Am 19. Dezember 2006 berichtete Dr. med. B.___, Oberarzt, Chirurgische Klinik und Poliklinik, Kantonsspital C.___ (C.___), über seine Untersuchung vom 6. Dezember 2006 (Urk. 8/100/16-17 = Urk. 8/107/11-12; vgl. Urk. 8/99/10), bei welcher ihm auch ein am 25. August 2006 erstelltes MR der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/99/9 = Urk. 8/100/6 = Urk. 8/100/10 = Urk. 8/107/1) vorlag.
          Er nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- Diskushernie L2/3 rechts und Rezidiv einer Diskushernie L5/S1 links
- Status nach Entfernung einer Diskushernie L5/S1 links am 3. Februar 2004
          Sodann gab er Empfehlungen zum weiteren Vorgehen ab (S. 1 f.).
          Am 20. Februar 2007 berichtete Dr. B.___ noch einmal (Urk. 8/100/11-12), wobei er die Diskushernie L2/3 rechts nunmehr als klinisch asymptomatisch bezeichnete (S. 1 Mitte). Es sei mit dem Beschwerdeführer noch einmal ausführlich über mögliche Behandlungsoptionen gesprochen worden (S. 1 unten).
3.6     Am 24. August 2007 berichtete Dr. A.___ über seine Untersuchung vom 13. August 2007 (Urk. 8/94 = Urk. 8/100/7-8; vgl. Urk. 8/99/11) und führte - bei gleicher Diagnosestellung - aus, zwischenzeitlich sei ein Arbeitsversuch erfolgt, der habe abgebrochen werden müssen; es sei im Rahmen einer Anstellung von 100 % eine Tagesleistung von 25 % erreicht worden, mehr sei nicht möglich gewesen (S. 1 Mitte).
          Für eine angepasste Tätigkeit im Sinne von leichter Arbeit mit Wechselbelastung bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Unter günstigen Bedingungen (erfolgreiche Operation) sowie vorsichtiger Einarbeitung wäre eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit, aber kaum über 50 %, denkbar (S. 2 oben).
3.7     Am 27. November 2007 erstatteten die Ärzte der Fachstelle D.___ (D.___) einen Bericht (Urk. 8/101). Sie führten aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem 5. November 2007 und voraussichtlich bis März 2008 bei ihnen im Therapieprogramm der Akuttagesklinik in Behandlung (Ziff. 4.1) und nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10)
          Für die Zeit der vorgesehenen Behandlung (bis März 2008) attestierten sie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 3).
          Eine Verbesserung der Schmerzbefindlichkeit und der Stimmung könne erreicht werden. Ein Arbeitstraining im geschützten Rahmen erscheine als notwendig, um die Prognose hinsichtlich Arbeitsfähigkeit zu verbessern (Ziff. 4.7).
          Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei voraussichtlich ab Januar 2008 im Umfang von 20 Stunden/Woche zumutbar (Ziff. 6.2).
3.8     Am 28. November 2007 berichtete Dr. A.___ zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/99/7-8) und führte - bei gleicher Diagnosestellung wie bisher (Ziff. 2.1) - aus, anamnestisch bestehe seit dem 29. März 2004 eine Arbeitsunfähigkeit; seinerseits sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 3). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Ziff. 5.1).
          In der Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit wäre ein Einstieg von 20-30 % zumutbar; nach Einarbeitung sollte eine Steigerung auf 50 % möglich sein (Ziff. 6.2).
          Mit grosser Wahrscheinlichkeit bestehe ein Integrationsproblem mit sprachlichen und kulturellen Schwierigkeiten (Ziff. 6.3).
3.9     Am 14. Dezember 2007 berichtete Dr. med. E.___, Allgemeinmedizin FMH, zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/100/1-3). Er gab an, dass er den Beschwerdeführer seit September 2003 behandle (Ziff. 4.1) und nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit radikulärer Komponente links
- neu aufgetretene breitbasige rechtsmediolaterale Diskushernie L2/3 (MRI 25. August 2006)
- unverändert breitbasige zirkuläre Diskushernie L4/5, an Grösse zunehmendes Diskushernienrezidiv L5/S1 mit bildgebend Kompression S1 links
- Status nach mikrochirurgischer Fenestration L5/S1 mit Diskusexzision L5/S1 links am 3. Februar 2004
- mittelgradige depressive Störung
          Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, als Bauarbeiter betrage sie 0 %. Medizinisch-theoretisch in physisch nicht belastender Arbeit (angepasster Tätigkeit im Sinne einer leichten Arbeit mit Wechselbelastung) und der Möglichkeit, die Arbeit dauernd zu unterbrechen, betrage die Arbeitsfähigkeit maximal 25 % (Ziff. 3 und 1.2).
3.10    Am 25. März 2008 erstatteten Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie und Facharzt FMH für Innere Medizin, und Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/107/7-53).
          Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.) inklusive Röntgendossier (S. 9 f.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 15 f., S. 22 ff.) und die von ihnen am 12. März 2008 durchgeführte Untersuchung (vgl. S. 1).
          Im rheumatologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über Schmerzen klage, wegen welcher er 2006 seine Tätigkeit auf 2 Stunden täglich habe reduzieren müssen. Befragt auf die Schmerzlokalisation werde lumbal angegeben; die Schmerzen strahlten ins linke Bein, ins Gesäss sowie den lateralen Ober- und Unterschenkel bis auf oberhalb des Sprunggelenks aus (S. 15 unten). Im psychiatrischen Teilgutachten wurden konstant brennende Schmerzen in der lumbalen Rückenregion genannt, die gürtelförmig in den Bauch ausstrahlten und in beiden Beinen und Füssen Schmerzen bereiteten (S. 24 f.).
          Gemeinsam stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36 Ziff. 5.1):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom linksbetont bei/mit
- neu breitbasiger rechtsmediolateraler Diskushernie L2/3, unverändert breitbasiger zirkulärer Diskushernie L4/5, an Grösse zunehmendem Diskushernienrezidiv L5/S1 (MRI vom 25. August 2006)
- Status nach mikrochirurgischer Fenestrierung L5/S1 mit Diskusexzision L5/S1 links am 3. Februar 2004
          Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 36 Ziff. 5.2):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- arterielle Hypertonie
- Adipositas
          Aufgrund der lumbalen Diskopathie sei der Explorand in der Tätigkeit als Bauarbeiter als vollständig arbeitsunfähig anzusehen. Für eine Tätigkeit, bei welcher er nicht über 10 kg heben, stossen oder ziehen, sich nicht repetitiv bücken und nicht dauernd nur vornübergeneigt arbeiten müsse, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Aus psychiatrischer Sicht bestehe (auch) im angestammten Beruf eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 41 Ziff. 6.2).
          Seit dem 29. März 2004 bestehe als Bauarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, bei voller Arbeitsfähigkeit für eine Verweistätigkeit. Diesbezüglich sei eine Verschlechterung ab 25. August 2006 ausgewiesen, dem Zeitpunkt des Nachweises einer neuen Diskushernie L2/3 und eines vergrösserten Diskushernienrezidivs L5/S1; ab diesem Zeitpunkt bestehe auch für Verweistätigkeiten nur eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 22 Ziff. 3.8).
          Bei der rheumatologischen (nicht aber der psychiatrischen, vgl. S. 39) klinischen Untersuchung sei der Beschwerdeführer nach etwa 10 Y.___uten aufgestanden, worauf die Anamnese dann im Stehen erhoben worden sei, wie der Beschwerdeführer auch im Wartezimmer meistens gestanden und nicht gesessen sei (S. 21). Im Zusammenhang mit den - einzeln dargelegten - Befunden habe sich eine gewisse Diskrepanz im Schmerzerleben gezeigt, auch seien einige Waddell-Zeichen positiv (S. 21 unten).
          Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer vermittle einerseits ein Bild, das Elemente für eine depressive Störung enthalten könnte und von einer erheblichen Funktionsunfähigkeit geprägt sei, andererseits mache er auch Angaben, welche dieses nicht bestätigen könnten. Der Vergleich mit den objektiven Befunden aus dem Psychostatus zeige, dass hier zwischen den subjektiven Angaben betreffend einer depressiven Störung und einer Funktionsunfähigkeit und den objektiven Befunden eine doch erhebliche Diskrepanz bestehe (S. 33 oben).
          Vor dem Hintergrund des Vergleichs zwischen objektiven Befunden und subjektiven Angaben müsse eine depressive Störung ausgeschlossen werden (S. 34 Mitte). Aufgrund der Ausgestaltung der Symptome, der erheblichen Diskrepanz zwischen Untersuchungsbefunden und subjektiven Angaben bezüglich der Schmerzen, sowie aufgrund der wohl sehr schwierigen psychosozialen Situation für den Beschwerdeführer könne die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt werden (S. 34). Der Beschwerdeführer habe nur wenige kognitive Ressourcen, um die Situation adäquat zu verarbeiten; er dürfte - aus näher dargelegten Gründen - zu den Menschen gehören, für die es in dieser Situation keinen Zwischenstatus gebe, sondern nur entweder die volle Arbeitsfähigkeit oder die volle Arbeitsunfähigkeit, in der Regel verbunden mit einer Kränkung und der Erwartung, dass ihm, wenn schon nicht medizinisch, so doch auch soziale Hilfe geleistet werde (S. 34 unten). Der Mangel an kognitiven Ressourcen müsse aber als invaliditätsfremder Faktor ausser Betracht bleiben (S. 35 oben).
          Die limitierten kognitiven Ressourcen, die der Beschwerdeführer prämorbid mitbringe, hätten mit einer Krankheit aus psychiatrischer Sicht überhaupt nichts gemeinsam, und daher sei die Schmerzverarbeitungsstörung für die Arbeitsfähigkeit nicht von Relevanz. Überdies bestehe daneben keine weitere psychiatrische Störung im Sinne einer Komorbidität. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer eine Willensanstrengung zur Überwindung seiner Schmerzen zumindest aus psychiatrischer Sicht zumutbar (S. 35 Mitte).          
          Zur Frage allfälliger Diskrepanzen zwischen Aktenlage und gutachterlichen Beurteilungen wurde aus rheumatologischer Sicht bemerkt, Dr. A.___ habe im Februar 2006 für angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit gesehen. Im September 2006 habe er über eine verstärkte Schmerzsymptomatik berichtet und neu für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % gesehen. Im August 2007 habe Dr. A.___ wieder über in etwa die gleichen Befunde berichtet, die Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit nur noch mit 30 % beziffert. Warum es progredient zu einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei, werde - abgesehen vom Nachweis einer neuen Diskushernie L2/3 und eines leicht vergrösserten Rezidivs L5/S1 im August 2006 - aus den Akten nicht ersichtlich (S. 44 Ziff. 6.7).
          Der Beschwerdeführer gebe an, er sei mit der Beurteilung durch Dr. A.___ überhaupt nicht einverstanden gewesen und sei diesem deshalb vom Hausarzt auf eigenen Wunsch überwiesen worden. Wie genau das darauf folgende Gespräch verlaufen sei, sei nicht bekannt; Tatsache sei, dass im Anschluss daran die Arbeitsfähigkeit reduziert worden sei (S. 45 Mitte).
3.11    Am 3. Juni 2008 erstattete med. pract. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer seit dem 24. Januar 2008 ambulant-psychiatrisch behandelte (vgl. Urk. 8/107/37 Mitte), dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Bericht (Urk. 8/112), in welchem er als Diagnose eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) nannte (S. 1 Mitte).
          Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich seines Erachtens aus den genannten Diagnosen und der prämorbiden Persönlichkeit, einschliesslich begrenzter Bildungsressourcen und der Herkunft aus einer anderen Kultur (S. 2 unten). Zusammenfassend würde er „die Verminderung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf 20 bis 30 % schätzen“ (S. 3 oben).
          Am 28. Juni 2009 äusserte sich der behandelnde Psychiater zu Handen des aktuellen Rechtsvertreters (Urk. 3/4), wobei er als zusätzliche Diagnose eine chronifizierte Schlafstörung (ICD-10 F51.0) nannte (S. 1). Aus den geschilderten Beschwerden ergebe sich seines Erachtens „eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 20 % bis 30 % in angepasster Tätigkeit“ (S. 2 Mitte).
3.12    Ein am 27. Januar 2009 angefertigtes MRI des Schädels und der gesamten Wirbelsäule ergab gemäss Bericht vom 28. Januar 2009 folgende Befunde (Urk. 3/3 S. 2):
- im Schädel unspezifische fokale Hyperintensitäten, keine kontrastmittelaufnehmende Raumforderung, keine Ischämie
- degenerative Veränderungen im Segment C6/7 mit links betonter foraminaler Einengung
- wahrscheinlich aktivierte Kostotransversalarthrose Th5 rechts
- praktisch unveränderte Diskusprotrusionen L2-L5; schwere Osteochondrose L5/S1 mit leicht grössenregredienter Diskushernie paramedian links, die weiterhin Kontakt zur Nervenwurzel S1 links rezessal hat; beidseitige neuroforaminale Einengung L5/S1, links betont

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid hauptsächlich gestützt auf das im März 2008 erstattete Gutachten erlassen, während der Beschwerdeführer dessen Tauglichkeit und Schlüssigkeit in verschiedener Hinsicht in Frage stellt. Darauf ist zuerst einzugehen.
4.2     In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, der rheumatologische (im Unterschied zum psychiatrischen) Gutachter habe den Beizug der - zur Dienstleistung bereiten - Dolmetscherin nicht zugelassen, womit seine Verfahrensrechte verletzt worden seien (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 9).
          Die Durchführung einer medizinischen Abklärungsmassnahme in der Muttersprache der versicherten Person oder unter Beizug eines Übersetzers ist in erster Linie eine Frage der richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache des Exploranden oder der Explorandin oder unter Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden. Es geht um die Aussagekraft und damit die beweismässige Verwertbarkeit des Gutachtens als Entscheidungsgrundlage für die IV-Stelle und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht. Danach müssen die Feststellungen des Experten nachvollziehbar sein, seine Beschreibung der medizinischen Situation muss einleuchten und die Schlussfolgerungen müssen begründet sein (SVR 2005 IV Nr. 12, Erw. 4.2.1).
          Der Nichtbeizug der Dolmetscherin im vorliegenden Fall stellt gemäss dieser Rechtsprechung jedenfalls nicht eine Verletzung von Verfahrensrechten dar. Allenfalls wäre er geeignet, die Schlüssigkeit des Gutachtens zu beeinträchtigen. Die vom Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter (mündlich) gemachten Angaben, wurden (auch) im rheumatologischen Teilgutachten derart ausführlich und differenziert wiedergegeben, dass sich jedoch mit Bestimmtheit sagen lässt, dass dessen Qualität und Verwendbarkeit durch den Nichtbeizug der Dolmetscherin nicht beeinträchtigt wurden.
          Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich demnach als unbegründet.
4.2          Materiell wandte der Beschwerdeführer ein, die vom rheumatologischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % für leidensangepasste Tätigkeiten sei nicht nachvollziehbar begründet, während umgekehrt der vom Hausarzt des Beschwerdeführers beigezogene Rheumatologe eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 % attestiert habe, worauf der Gutachter nicht eingegangen sei (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3a-3d).
          Der Einwand lässt sich in Kenntnis des Gutachtens (Urk. 8/107/7-53) nicht aufrechterhalten. Darin wurde nämlich sehr wohl und ausführlich auf die von Dr. A.___ zunehmend zurückhaltender bezifferte Arbeitsfähigkeit eingegangen (Ziff. 6.7 S. 44 f.). Dies führt zur gegenteiligen Schlussfolgerung, nämlich dass es für die von Dr. A.___ postulierte geringere Arbeitsfähigkeit an einer schlüssigen und überzeugenden Begründung fehlt.
          Sodann wurde geltend gemacht, es sei der (progrediente) Verlauf des Rückenleidens im Gutachten nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3e).
          Dies ist nicht zutreffend: Im Gutachten wurde dem Verlauf Rechnung getragen und ab dem Zeitpunkt des Nachweises einer neuen Diskushernie L2/3 und eines Diskushernienrezidivs L5/S1 (August 2006) eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit angenommen.
          Schliesslich wurde das im Januar 2009 erstellte MRI dem Gutachten entgegengehalten (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 4).
          Inwiefern sich allerdings aus den im Zusammenhang mit dem MRI aufgeführten Befunden auf massgeblich andere Erkenntnisse als die im Gutachten dargelegten schliessen liesse, ist nicht ersichtlich: Die Diskusprotrusionen L2-L5 wurden als praktisch unverändert bezeichnet, die (2006 noch als zunehmend beschriebene) Diskushernie L5/S1 gar als leicht grössenregredient, der Kontakt zur Nervenwurzel S1 als „weiterhin“ bestehend. Neu erwähnt wurden MRI-Befunde betreffend Hals- und der Brustwirbelsäule; dass sie von klinischer Relevanz wären, ergibt sich weder aus dem MRI-Bericht noch aus anderen medizinischen Unterlagen noch aus den Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers (vgl. Erw. 3.10).
4.3     Die psychiatrische Beurteilung betreffend wandte der Beschwerdeführer ein, das dort festgehaltene Fehlen einer eigentlichen depressiven Störung sei ungenügend begründet und der behandelnde Psychiater bestätige ausdrücklich das Vorliegen einer leichten depressiven Episode (Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 6). Auch seien die (rechtsprechungsrelevanten) Kriterien für die ausnahmsweise Relevanz einer somatoformen Schmerzstörung erfüllt (S. 10 lit. c-d). Es sei mit dem behandelnden Psychiater eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen von 20-30 % anzunehmen (Urk. 1 S. 12 lit. 7c).
          Im Gutachten (Urk. 8/107/7-53) wurde einlässlich und differenziert dargelegt, aus welchen Gründen eine depressive Störung ausgeschlossen werden müsse. Dagegen hat der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwendungen vorgebracht, sondern auf anderslautende, ihrerseits nicht näher begründete, Beurteilungen Bezug genommen. Gegen die nachvollziehbar begründete fachärztliche und gutachterliche Feststellung vermag aber die blosse Diagnosestellung von behandelnder Seite nicht aufzukommen, so dass diesbezüglich der medizinische Sachverhalt als im Sinne des Gutachtens erstellt zu erachten ist.
          Bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist daran zu erinnern, dass sich die (vermutungsweise) Ausklammerung oder (ausnahmsweise) Berücksichtigung anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien auf eine allfällige Arbeitsunfähigkeit bezieht, welche aus medizinischer Sicht aus der somatoformen Schmerzstörung resultiert. Wird - wie vorliegend - bereits aus medizinischer Sicht der Störung keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zugeschrieben, so besteht für deren zusätzliche Beurteilung im Rahmen der Rechtsanwendung weder Anlass noch Anknüpfungspunkt.
          Es ist - unbeschadet der gestellten Diagnose - entscheidend, ob und allenfalls in welchem Umfang eine Arbeitsunfähigkeit besteht. Dies wurde im Gutachten verneint, während der behandelnde Psychiater eine solche von 20-30 % postulierte. Dieser vergleichsweise bescheidene Unterschied in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erklärt sich ohne weiteres mit der Vertrauensstellung, die als Bestandteil der therapeutischen Interaktion nicht nur dem Hausarzt zukommt. Wie bei diesem (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc) sind die entsprechenden Beurteilungen mit Vorbehalt zu würdigen. Dementsprechend sind sie vorliegend nicht geeignet, die Schlüssigkeit der gutachterlichen Feststellungen in Frage zu stellen.
4.4     Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass für - näher umschriebene - leidensangepasste Tätigkeiten ab August 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht.
          Somit ist in diesem - einzig strittigen - Punkt der Entscheid der Beschwerdegegnerin zu bestätigen.
4.5     Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge einen Invaliditätsgrad von 53 % ermittelt und dementsprechend zuerst eine Viertels- und sodann (ab Januar 2007) eine halbe Rente zugesprochen.
          Diese Elemente des Leistungsentscheids sind vollständig unbestritten geblieben, sämtliche vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände betrafen die Frage der Restarbeitsfähigkeit. Nachdem betreffend die Invaliditätsbemessung und Festlegung des Rentenspruchs ausweislich der Akten (vgl. Urk. 10/113) keine Mängel ersichtlich sind, erübrigen sich dazu Weiterungen.
4.6          Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass die angefochtenen Verfügungen nicht zu beanstanden sind und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

5.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).