Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 18. Februar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Advokaturbüro Leimbacher und Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1971 geborene X.___ arbeitete ab 1. November 1997 als Maschinenführer bei der Y.___ AG in Z.___ (Urk. 8/47/2). Am 24. Februar 2000 meldete er sich zum Bezug von Leistungen (Rente) der Invalidenversicherung an (Urk. 8/53); die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte zuvor das Gesuch des Versicherten betreffend berufliche Massnahmen abschlägig beantwortet (Urk. 8/51).
Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse (unter anderem Einholen eines polydisziplinären Gutachtens bei der MEDAS A.___ [Gutachten vom 13. Dezember 2001, Urk. 8/88]) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 25. April 2002 (Urk. 8/102) mit Wirkung ab 1. September 1999 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Invalidenversicherung zu (samt entsprechenden Zusatzrenten).
Ein erstes Revisionsverfahren im Jahre 2004 ergab einen unveränderten Invaliditätsgrad (Urk. 8/131).
1.2 Im Rahmen einer weiteren, von Amtes wegen im Mai 2007 durchgeführten Revision holte die IV-Stelle bei der B.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein (Gutachten vom 28. November 2008, Urk. 8/174). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/180-181 und 8/187-192) reduzierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juni 2009 (Urk. 2) die Invalidenrente des Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2009 auf eine halbe Rente. Zur Begründung führte die IV-Stelle im Wesentlichen aus, dass dem Versicherten gestützt auf die medizinischen Abklärungen eine 50%ige Erwerbstätigkeit zumutbar sei.
2. Gegen die Verfügung vom 4. Juni 2009 (Urk. 2) liess der Versicherte mit Eingabe vom 2. Juli 2009 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung ersatzlos aufzuheben; und dem Antrag auf Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2009 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Der Versicherte liess am 4. August 2009 auf die Erstattung einer Replik verzichten (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
1.3 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 Erw.2a, 292 Erw. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die revisionsweise Herabsetzung der Invalidenrente im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten der B.___ vom 28. November 2008 eine Erwerbstätigkeit von 50 % zumutbar sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit könne er somit ein Invalideneinkommen von Fr. 30'553.15 erzielen. Angesichts eines Valideneinkommens von Fr. 66'625.65 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 54 %, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr Anspruch auf eine ganze Rente, sondern lediglich auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 2).
Zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rentenrevision (vgl. Erw. 1.3) machte die Beschwerdegegnerin weder in der angefochtenen Verfügung noch im vorliegenden Prozess Ausführungen.
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Invalidenrente nicht gegeben seien. Aus dem Gutachten der B.___, auf das sich die Beschwerdegegnerin stütze, gehe keine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hervor. Im Gegenteil führten die Gutachter aus, sie kämen bei gleichbleibenden Diagnosen zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Klarer könne nicht ausgedrückt werden, dass keine gesundheitliche Veränderung gegeben sei, sondern nur eine andere Einschätzung vorliege. Somit sei eine Rentenherabsetzung ausgeschlossen (Urk. 1).
3.
3.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. Juli 2009 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob seit der mit Verfügung vom 25. April 2002 (Urk. 8/102) erfolgten Zusprechung einer ganzen Rente bis zum Erlass der angefochtenen Herabsetzungsverfügung vom 4. Juni 2009 (Urk. 2) eine für den Rentenanspruch wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Da vorliegend keine Veränderung der erwerblichen Verhältnisse in Betracht kommt beziehungsweise weder den Akten noch den Ausführungen der Parteien entsprechende Hinweise entnommen werden können, bleibt mithin zu prüfen, ob sich im massgebenden Zeitraum der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entscheidend geändert bzw. verbessert hat.
3.2
3.2.1 Die ursprüngliche Zusprechung einer ganzen Rente beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf folgender Grundlage:
Chefarzt Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, von der MEDAS A.___ erhoben in ihrem Gutachten vom 13. Dezember 2001 (Urk. 8/88), das unter konsiliarischer Beteiligung von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt wurde (vgl. auch Urk. 8/86), folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom links
- Dekompression L4/5 beidseits und Nukleotomie wegen Rezessus-Stenose und Diskusprotrusion L4/5 13.04.1995
- Skoliose, abgeflachte Lendenlordose
- Muskuläre- und Haltungsinsuffizienz
- Psychoreaktive Depression bei chronischem Rückenschmerzsyndrom (gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD.10 F33.11)
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit. Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten voll arbeitsfähig. Dabei seien rheumatologisch die konservativ-therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft, und eine Reoperation komme aufgrund der erhobenen klinischen Befunde ebenfalls nicht in Betracht. Eine Medikation mit Antidepressiva empfehlenswert sei aus psychiatrischer Sicht; eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könne allerdings dadurch kaum erwartet werden. Einer Psychotherapie sei der Beschwerdeführer nicht zugänglich.
3.2.2 Im Rahmen des Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin folgende (Teil-)Gutachten ein:
Chefärztin Prof. Dr. med. G.___ und Oberarzt Dr. med. H.___ vom C.___ hielten in ihrem psychiatrischen Gutachten (undatiert; Untersuchungsdatum: 11. August 2008 [Urk. 8/167]) folgende Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) fest:
1. Mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11)
2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
Die mittelschwere Depression schränke den Beschwerdeführer ein, die nötige Willensanspannung aufzubringen, um die Schmerzstörung zu überwinden. Allerdings bestehe aus rein psychiatrischer Sicht nicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; in einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei durch das depressive Syndrom in Kombination mit der somatoformen Schmerzstörung (insbesondere depressive Stimmung, Antriebsminderung, Verlangsamung, kognitive Defizite sowie depressive Krankheits- und Schmerzverarbeitung) bedingt.
Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, von der B.___ erhob in seinem rheumatologischen Gutachten vom 11. November 2008 (Urk. 8/171) folgende Diagnosen:
1. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- intermittierende Wurzelreizsymptomatik links mehr als rechts nicht auszuschliessen
- Status nach Dekompression L4/5 beidseits und Nukleotomie am 14.04.1995 bei Wurzelreizsymptomatik links gemäss Akten
- residuell radiologisch ausgeprägte Osteochondrose L4/5 und mediolaterale Bandscheibenprotrusion beidseits mit Wurzeltangierung L5 beidseits (Röntgen vom 16.11.2007 und MRI vom 29.11.2007)
2. Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom
- leichte muskuläre HWS-Bewegungseinschränkung
- wahrscheinlich neurogenes Thoracic-outlet-Syndrom links
- Osteochondrosen C4/5 und C5/6 (Röntgen 16.11.2007)
3. Linksthorakale Schmerzen, teils muskuloskelettär durch leichte Rotatorenmanschettentendopathie der linken Schulter bedingt, zum Teil nicht-muskuloskelettär
4. Valgus-Knick-Senkfuss-Deformität der Füsse, links diskret symptomatisch
Im erlernten Beruf und in sämtlichen körperlich mittelschweren und schweren Tätigkeiten (sowie für achsenskelettär belastende Tätigkeiten) bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Aus isoliert muskuloskelettärer Sicht sei der Beschwerdeführer für körperlich leichte Tätigkeiten (nicht achsenskelettär belastend, ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 5-7 kg, ohne signifikant über Kopfhöhe oder gebückt zu verrichtende Tätigkeitsanteile sowie ohne Kälte-, Nässe- oder Vibrationsexposition) zu 60 % arbeitsfähig. Es könnten keine Massnahmen empfohlen werden, um die Arbeitsfähigkeit zu erhöhen beziehungsweise das Spektrum der zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszuweiten.
PD Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, von der B.___ wiederholte in seinem Gutachten vom 28. November 2008 (Urk. 8/174), das er als fallverantwortlicher Arzt unter konsiliarischer Beteiligung von Dr. I.___, Prof. Dr. G.___ und Dr. H.___ erstellte, deren Diagnosen bzw. fasste sie konklusiv zusammen.
Weiter führte er in seiner Gesamtbeurteilung (Urk. 8/174 S. 20) aus, im Gutachten der MEDAS A.___ vom 13. Dezember 2001 (vgl. Erw. 3.2.1) sei dem Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens eines chronifizierten lumbospondylogenen Syndroms und einer psychoreaktiven Depression bei chronischem Rückenschmerzsyndrom mit damals mittelgradiger Episode mit somatischen Symptomen eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. In Übereinstimmung mit dieser Einschätzung komme man im vorliegenden Gutachten zum Schluss, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Automonteur aufgrund der körperlichen Belastung dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar sei. Hingegen bestehe aus rein somatischer Sicht für eine Verweisungstätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % (richtig wohl: 60 %), welche sich aufgrund der mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom auf 50 % reduziere. Somit kommen wir bei gleichbleibenden Diagnosen zu einer anderen Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit, wobei festzuhalten sei, dass ihres Erachtens eine mittelschwere depressive Episode per se keine volle Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Medizinische Möglichkeiten zur Steigerung der Restarbeitsfähigkeit beziehungsweise zur Vergrösserung des Spektrums der möglichen Verweisungstätigkeiten gebe es nicht.
Dazu bemerkte Dr. med. K.___ vom RAD am 8. April 2009, dass im B.___-Gutachten tatsächlich angeführt werde, dass von gleichbleibenden Diagnosen ausgegangen werde, aber auch dass eine mittelschwere depressive Episode keine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Diese Einschätzung könne aus versicherungsmedizinischer Sicht voll unterstützt werden (Urk. 8/196).
3.3 In den Akten fehlen folglich Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der mit Verfügung vom 25. April 2002 (Urk. 8/102) erfolgten Zusprechung einer ganzen Rente bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2009 wesentlich verbessert hätte. Das Gegenteil ist der Fall: Aus den medizinischen Akten bzw. dem B.___-Gutachten ergibt sich, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabil ist; zu einer Verbesserung ist es nicht gekommen. Die Gutachter führten denn auch ausdrücklich aus, dass sie bei gleichbleibenden Diagnosen zu einer anderen Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gekommen seien (Urk. 8/174 S. 20). Wie oben in Erw. 1.2 ausgeführt, stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Mit anderen Worten fehlt es vorliegend an einem Rentenrevisionsgrund.
Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf die im B.___-Gutachten vertretene Meinung stützt, wonach eine mittelschwere depressive Episode keine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründe (vgl. Urk. 2), so ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich dabei lediglich um eine Einschätzung der B.___-Gutachter handelt (abgesehen davon, dass beim Beschwerdeführer nicht nur eine Depression vorhanden ist). Einen Revisionsgrund ersetzt eine solche Auffassung nicht, denn es handelt sich - wie ausgeführt - bloss um eine unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Erw. 1.3).
Angesichts des Umstandes, dass die erstmalige Rentenzusprechung auf umfangreichen medizinischen Abklärungen - unter anderem auf dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS A.___ vom 13. Dezember 2001 (Urk. 8/88), das zu nachvollziehbaren Schlüssen gelangte - beruhte, kann auch nicht von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der seinerzeitigen Rentenzusprechung gesprochen werden (was - soweit ersichtlich - im vorliegenden Prozess auch die Beschwerdegegnerin nicht vorbrachte), weshalb auch die Möglichkeit einer wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 25. April 2002 (Urk. 8/102) bzw. die Bestätigung der zu Unrecht ergangenen angefochtenen Revisionsverfügung durch das Gericht mittels substituierter Begründung (vgl. Erw. 1.3) entfällt.
3.4 Fehlt es somit an den Voraussetzungen von Revision und Wiedererwägung, hat der Beschwerdeführer ab 1. August 2009 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. In Gutheissung der Beschwerde ist somit die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2009 aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf den Antrag betreffend aufschiebende Wirkung nicht weiter einzugehen.
4.
4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), sind auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Juni 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2009 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge, Postfach 300, 8401 Wintertur
- Pensionskasse
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).