IV.2009.00653
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 29. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Baumann
Ott Baumann Grieder Bugada, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, ist gelernte Schneiderin. Seit Mai 1986 lebt die verheiratete Versicherte und ehemals Mutter von zwei Kindern in der Schweiz (Urk. 7/1/1-2). Sie arbeitete vom 1. April 1990 bis zum 31. Oktober 2000 vollzeitlich in der Montage bei der Firma Y.___ AG (Urk. 7/6/1). Nachdem ihr Arbeitsbereich an die Firma Z.___ AG übertragen worden war, war die Versicherte ab dem 1. November 2000 im Bereich des Reparaturcenters für dieses Unternehmen tätig (Urk. 7/10/4-5). 1996 hatten ihre beiden Söhne einen Autounfall erlitten, wobei der eine verstarb und der andere Sohn schwer verletzt wurde (Urk. 7/5/9). Trotz dieses Schicksalsschlags arbeitete die Versicherte weiter. Die Arbeitsstelle wurde ihr am 20. Oktober 2001 auf Ende Januar 2002 gekündigt (Urk. 7/10/4). Der letzte Arbeitstag war der 7. November 2001; ab diesem Zeitpunkt war die Versicherte wegen einer Depression und Angststörung bis zum 31. August 2002 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 7/11/1 in Verbindung mit Urk. 7/8).
Am 21. November 2002 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7/1). Nach Abklärung der medizinischen (Urk. 7/5 und 7/8) und erwerblichen Situation (Urk. 7/6 und 7/10) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 6. Februar 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. November 2002 eine ganze Invalidenrente nebst Ehegattenzusatzrente zu (Urk. 7/15).
1.2 Im Rahmen des amtlich eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Fragebogen vom 16. Juli 2005; Urk. 7/16/1-2 in Verbindung mit Urk. 7/12/1) klärte die IV-Stelle die medizinische Situation erneut ab (Urk. 7/18) und bestätigte die bisherige Invalidenrente mit Mitteilung vom 16. August 2005 (Urk. 7/20).
1.3 Per 31. August 2008 war die nächste Revision vorgesehen (Urk. 7/19; vgl. Fragebogen vom 16. September 2008; Urk. 7/22), weshalb die IV-Stelle die medizinische Situation erneut abklärte und von Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin, einen Bericht einholte (Urk. 7/24). Da sich Dr. A.___ aufgrund seiner langjährigen Betreuung der Versicherten zur Erstattung eines Berichts für befangen erklärte (vgl. das Schreiben vom 24. September 2008 an die IV-Stelle; Urk. 7/24/10), ordnete die IV-Stelle eine ambulante psychiatrische Begutachtung an und betraute damit Dr. med. B.___ (Urk. 7/25 in Verbindung mit 7/27/2).
Gestützt auf den Bericht vom 27. Dezember 2008 (Urk. 7/26) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/29) setzte die IV-Stelle die ganze Rente mit Verfügung vom 5. Juni 2009 mit Wirkung ab dem 1. August 2009 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % auf eine halbe Rente herab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 2. Juli 2009 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1 S. 2 und 6), es sei ihr auch nach dem 1. August 2009 weiterhin eine ganze Invalidenrente, mindestens jedoch eine Dreiviertelsrente auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle. In der Beschwerdeantwort vom 14. August 2009 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Versicherte nahm in der Replik vom 21. September 2009 nochmals Stellung und hielt an ihren Anträgen fest (Urk. 11). Die IV-Stelle äusserte sich in der Duplik vom 7. Oktober 2009 (Urk. 14). Ihre Stellungnahme wurde der Versicherten am 8. Oktober 2009 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.6 Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 Erw.2a, 292 Erw. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 Erw. 5b/bb; Urteil 9C_562/2008 vom 3. November 2008, Erw. 2.2 mit Hinweis).
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann nach der Rechtsprechung auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein (BGE 117 V 17 Erw. 2c mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 2. Juli 2007, 9C_215/2007, Erw. 3.1). Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Trifft dies zu, erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den (ursprünglichen) Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts in Sachen M. vom 11. November 2008, 8C_339/2008, Erw. 2.2, und in Sachen J. vom 29. April 2008, 9C_19/2008, Erw. 2.1). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 14. April 2009, 9C_1014/2008, Erw. 3.2.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 6.2.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat die ursprünglich zugesprochene ganze Invalidenrente im Rahmen der ersten amtlich durchgeführten Revision gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 5. August 2005 (Urk. 7/18/3), jedoch ohne einen Einkommensvergleich durchzuführen (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 16. August 2005; Urk. 7/19), mit der Mitteilung vom 16. August 2005 (Urk. 7/20) bestätigt. Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, ist deshalb der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Herabsetzung der ganzen Rente im Juni 2009 zu vergleichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache per November 2002 bestanden hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ vom 27. Dezember 2008 (Urk. 7/26) davon aus (Urk. 2), die Beschwerdeführerin könne aufgrund der aktuell erhobenen medizinischen Befunde sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Montagemitarbeiterin als auch in anderen Tätigkeiten im Ausmass von 50 % arbeiten. In der Beschwerdeantwort stellte sie sich neu auf den Standpunkt (Urk. 6 S. 2), die erste Rentenzusprache sei offensichtlich unrichtig gewesen, da die von Dr. B.___ attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 % bereits im Jahr 2002 gegolten habe. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 53 Abs. 2 ATSG sei auf die Verfügung vom 6. Februar 2004 (Urk. 7/15) sowie die Mitteilung vom 16. August 2005 (Urk. 7/20) zurückzukommen, und es seien die früheren Entscheide in Wiedererwägung zu ziehen (Urk. 6 S. 2).
2.3 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache einwenden (Urk. 1 und 11), es liege keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes vor, weshalb eine Herabsetzung der Rente nicht in Frage kommen könne. Denn eine bloss unterschiedliche Beurteilung des gleich gebliebenen Gesundheitszustandes bilde keinen Revisionsgrund. So gehe auch aus der von Dr. B.___ gestellten Diagnose eine seit dem Jahr 2002 bestehende Chronifizierung hervor (Urk. 1 S. 4). Das Erlangen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sei zwar angestrebt, aber nicht erreicht worden, und deshalb stelle auch die Aussage von Dr. B.___ lediglich eine Mutmassung dar, welche nicht ausgewiesen oder belegt sei.
Zur in der Beschwerdeantwort neu beigebrachten Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach anlässlich der ursprünglichen Rentengewährung nicht auf eine volle Arbeits- respektive Erwerbsunfähigkeit hätte geschlossen werden sollen (Urk. 6 S. 2 Ziff. 3), nahm die Beschwerdeführerin in der Replik Stellung: Es könne keine Rede davon sein, dass die Verfügung vom 6. Februar 2004 offensichtlich unrichtig gewesen sei. Demnach seien die Voraussetzung für eine Wiedererwägung nicht erfüllt (Urk. 11 S. 3 Ziff. 3).
3.
3.1 Festzuhalten ist vorab, dass die Beschwerdeführerin seit der Kündigung ihrer Arbeitsstelle per 31. Januar 2002 (Urk. 7/10/4) keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK] vom 25. September 2008; Urk. 7/23), weshalb die Prüfung einer Veränderung in erwerblicher Hinsicht ohnehin nicht in Betracht kommt.
3.2 Einig sind sich die Parteien aufgrund des zweiten Schriftenwechsels (Urk. 11, 2 und 14) zu Recht, dass zwischen der ersten Verfügung vom 6. Februar 2004 (Urk. 7/15) und der Revisionsverfügung vom 5. Juni 2009 (Urk. 2) - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - auch keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
Der Allgemeinmediziner Dr. med. A.___, der die Versicherte seit 1996 hausärztlich betreut, diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. Dezember 2002 zuhanden der Beschwerdegegnerin eine seit 1996 bestehende, chronifizierte depressive Störung mit somatischen Symptomen, Panikattacken sowie eine im Februar 2001 festgestellte arterielle Hypertonie (Urk. 7/5/3). Nach den Angaben des Arztes war die depressive Störung, eine protrahierte Trauerreaktion, die erstmals nach dem Unfalltod ihres Sohnes aufgetreten war. Der Hausarzt stützte sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf den zu seinen Handen verfassten Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Leiter des Instituts F.___, vom 1. Februar 2002, in welchem der Psychiater als Befund ein depressives Zustandsbild von mindestens mittelschwerem Ausmass, mit Schlafstörungen, Lustlosigkeit, Antriebslosigkeit und innerer Unruhe erhoben hatte (Urk. 7/5/9).
Zum gleichen Befund gelangte auch Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher die Beschwerdegegnerin im Rahmen des zweiten Revisionsverfahrens auf Ersuchen des Hausarztes Dr. A.___ hin (vgl. sein Schreiben vom 24. September 2008; Urk. 7/24/10) ein psychiatrisches Gutachten hatte erstellen lassen (Urk. 7/25). Denn dem Gutachten vom 27. Dezember 2008 (Urk. 7/26/1-17) ist als Diagnose eine chronifizierte, knapp mittelgradige, agitiert-depressive Episode mit somatischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F32.11) nach schwerem Unfall der Söhne 1996 (einer verstorben und der andere invalid; ICD-10 Z63.4 und Z63.7) sowie mit low-dose Benzodiazepinabusus (ICD-10 F13.25) zu entnehmen (Urk. 7/26/14).
3.3 Vergleicht man den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, wie er im Zeitpunkt der Rentenzusprache vorgelegen hat, mit dem bei Erlass der Revisionsverfügung vorliegenden Zustand, so ist festzustellen, dass sich an der damals gestellten Diagnose (Urk. 7/5/3) nichts geändert hat, denn auch Dr. B.___ geht im Bericht vom 27. Dezember 2008 von einer knapp mittelschweren depressiven Störung aus (Urk. 7/26/14).
Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist keine revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gegeben. Vielmehr liegt angesichts der unveränderten Diagnosen und Befunde eine unterschiedliche Einschätzung eines gleichgebliebenen Gesundheitszustandes vor. Damit - insoweit ist den Parteien beizupflichten - fehlt es an einem materiellen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob die mit Verfügung vom 6. Februar 2004 rechtskräftig zugesprochene Invalidenrente unter dem Titel der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG oder unter dem Titel der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf eine halbe Rente herabgesetzt werden kann. Vorab ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision nicht erfüllt sind, geht es hierbei doch darum, dass die versicherte Person nach dem Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
Somit ist der Frage nachzugehen, ob ein Wiedererwägungsgrund vorliegt, das heisst, ob die ursprüngliche Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2004 (Urk. 7/15) zweifellos unrichtig war und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, wobei letztere Voraussetzung angesichts der periodischen Leistung erfüllt ist.
4.2
4.2.1 Wie erwähnt (Erw. 3.2) basierte die ursprüngliche Rentenzusprache auf den Attesten der Dres. A.___ (Urk. 7/5/3-4) und C.___ (Urk. 7/5/9-10). Trotz der seit 1996 bestehenden depressiven Störung habe die Versicherte an ihrem langjährigen Arbeitsort weiterhin arbeiten können und eine erneute depressive Episode sei erst im Zusammenhang mit der erhaltenen Kündigung aufgetreten, worauf die Versicherte vollständig arbeitsunfähig geworden sei (Urk. 7/5/4). Trotz der Behandlung mit Antidepressiva und Psychotherapie habe keine Verbesserung des Gesundheitszustandes herbeigeführt werden können und eine berufliche Reintegration sei nicht gelungen, was Dr. A.___ bereits gegenüber dem Vertrauensarzt der Helsana Versicherungen AG bestätigt hatte (vgl. Bericht vom 15. Oktober 2002; Urk. 7/5/8). Weiter hielt Dr. A.___ im Bericht vom 10. Dezember 2002 fest, die Beschwerdeführerin sei körperlich grundsätzlich voll belastungsfähig, limitierend wirke sich die Motivation beziehungsweise die deprimierte Grundstimmung begleitet von einer subjektiven körperlichen Schwäche aus. Da die Beschwerdeführerin trotz Medikation immer wieder unter nächtlichen Panikattacken leide und sich nach wie vor absolut arbeitsunfähig fühle, seien zwar mehrmals Arbeitsversuche beziehungsweise eine Reintegration am Arbeitsplatz diskutiert worden. Die Versicherte habe sich aber ausserstande gefühlt, eine solche Belastung auf sich zu nehmen. Dr. A.___ stellte angesichts des chronifizierten Verlaufs der Erkrankung eine schlechte Prognose und attestierte auch weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/5/8), wobei er als sinnvolles und realisierbares Ziel das Erreichen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit erachtete (Urk. 7/5/4 in Verbindung mit Urk. 7/5/8).
Zu einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit machte Dr. C.___ im Bericht zuhanden des Hausarztes vom 1. Februar 2002 (Urk. 7/5/9-10) keine Angaben, erwähnte aber, dass sich das Leiden der Versicherten mit dem Verlust der Arbeitsstelle, welche ihr Struktur, Selbstwert und auch eine gewisse Verdrängungsmöglichkeit gegeben habe, verschlimmert habe. Der Psychiater führte weiter aus, es wäre zu begrüssen, wenn sich die Versicherte wieder einer Tätigkeit, sei dies im eigenen Haushalt bei der Betreuung des Enkelkindes, sei es allenfalls später ausser Haus, zuwenden würde (Urk. 7/5/10). Zur Erreichung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes erachtete er - nebst entsprechender antidepressiver Medikation - die Weiterführung der ambulanten Psychotherapie bei lic. phil. D.___ als unerlässlich.
Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2003 (Urk. 7/8/1) wies Dr. C.___ unter Beilage seines bereits aktenkundigen Berichts vom 1. Februar 2002 (Urk. 7/8/3-4) darauf hin, dass die letzte Untersuchung am 17. Januar 2002 stattgefunden habe, er die aktuelle Situation der Versicherten nicht kenne und daher entsprechende Fragen zum Gesundheitszustand respektive zur Arbeitsfähigkeit nicht beantworten könne (Urk. 7/8/2). Trotzdem ging die Beschwerdegegnerin gemäss dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 29. Juli 2003 (Urk. 7/11/1-3) von einer seit dem 8. November 2001 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (Urk. 7/11/3) und bejahte mit Verfügung vom 6. Februar 2004 den Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 7/15).
4.2.2 Nach einer revisionsweisen (formlosen) Bestätigung der ganzen Invalidenrente gemäss Mitteilung vom 16. August 2005 (Urk. 7/20), wobei die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres wiederum auf die Angaben des Hausarztes vom 5. August 2005 und damit auf eine weiterhin andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit abstellte (Urk. 7/18/3 und 7/19), forderte sie im Rahmen des zweiten amtlich eingeleiteten Revisionsverfahrens beim Hausarzt Dr. A.___ einen Bericht (Urk. 7/24) an. Dr. A.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 24. September 2008 jedoch mit, er fühle sich als betreuender Hausarzt nicht in der Lage, die Zumutbarkeit einer allfälligen Erwerbstätigkeit zu beurteilen. Er wies auf eine nach wie vor bestehende Psycholabilität und Anfälligkeit zu psychosomatischen Beschwerden hin und ersuchte die IV-Stelle, eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen (Urk. 7/24/10).
4.3 Gegenüber der sie begutachtenden Psychiaterin berichtete die Beschwerdeführerin, sie habe auf Ersuchen des Hausarztes eine regelmässige Psychotherapie bei D.___ besucht, dann aber zu einer Psychiaterin, Dr. E.___, gewechselt, welche ihr gesagt habe, sie brauche die Therapie, die ohnehin nur noch einmal im Monat oder noch weniger erfolgt sei, nicht weiterzuführen (Urk. 7/26/5-6). Trotz dieser Therapie, welche sie nun nicht mehr fortgesetzt habe, sei sie traurig geblieben und müsse zum Schlafen Medikamente nehmen. Gemäss eigenen Angaben habe sie viele Medikamente, welche ihr verschrieben worden seien, nicht vertragen und wieder absetzen müssen. Insgesamt gehe es ihr psychisch besser, da sie weniger Angst habe und auch das Zittern etwas weniger stark sei (Urk. 7/26/10). Dagegen sei körperlich eine Verschlechterung eingetreten. So erwähnte die Versicherte einen eineinhalb Jahre zurückliegenden Sturz zu Hause, wobei sie sich am Knie verletzt habe. Sie wies auf seither vorhandene Schmerzen am ganzen Körper hin; sie verspüre in den Fingern Ameisenlaufen (Urk. 7/26/6 und 7/26/10), könne nicht lange stehen oder wenn sie lange sitze, bekomme sie Rücken- und Hüftschmerzen, beim Aufstehen sei ihr schwindlig, oft habe sie ein Sausen im Ohr wie Musik. Die Medikamente machten sie müde und sie bekomme davon Magenschmerzen; sie fühle sich einfach nicht mehr fit. Weiter schilderte die Beschwerdeführerin der Gutachterin die besonders jeweils in der Zeit zwischen Oktober und Januar auftretende Traurigkeit, wobei sie aber darauf bestehe, ungefähr jährlich das Grab ihres Sohnes im F.___ besuchen zu können, obwohl sie dann auch krank werde und wegen ihres Blutdrucks oder wegen Schmerzen ins Spital müsse (Urk. 7/26/7).
Dem Bericht von Dr. B.___ vom 27. Dezember 2008 ist weiter zu entnehmen, dass die Versicherte, welche gut deutsch spreche, sich um Kooperation bemüht habe, aber unwirsch und ungeduldig auf allgemeine Fragen bezüglich ihrer Biographie reagiert und das Gespräch immer wieder auf ihre Beschwerden gelenkt habe. Dabei habe das körperliche Erleben im Vordergrund gestanden und sei teils mimisch, teils mit Klagen und Jammern lebhaft zum Ausdruck gebracht worden (Urk. 7/26/11). Die Sitzhaltung der Versicherten sei unauffällig gewesen, doch habe diese beim Aufstehen auf Rückenschmerzen hingewiesen und Schwindel erwähnt. Gemäss der Psychiaterin waren bei der bewusstseinsklaren und allseits orientierten Versicherten bei der Untersuchung weder Auffassung noch Konzentration oder Merkfähigkeit eingeschränkt. Soweit prüfbar habe auch keine Einschränkung des Gedächtnisses festgestellt werden können. Die aktuelle Befindlichkeit und ihre reduzierte Lebenssituation nähmen in der Wahrnehmung der Versicherten eine zentrale Stellung ein. Im affektiven Bereich erlebte Dr. B.___ die Versicherte als mittelgradig bedrückt (Urk. 7/26/11-12). Die Grundstimmung beschrieb die Psychiaterin als sorgenvoll; die Versicherte wirke innerlich gespannt, sie fühle sich gereizt und nervös (Urk. 7/26/12). Anamnestisch sei ein Grübeln feststellbar. Mit den Gedanken sei die Versicherte immer wieder bei ihrem verunfallten Sohn; sie bemühe sich aber, sich von diesen Gedanken abzulenken. Freude würden ihr die Enkelkinder bereiten, aber auch die Besuche in der Heimat. Im Gutachten finden sich Hinweise auf einen sozialen Rückzug der Versicherten, reduzierte Kontakte zu Drittpersonen und Beschränkung der Kontakte auf Personen innerhalb der Grossfamilie (Urk. 7/26/12).
Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung habe die Versicherte imponiert durch ein knapp mittelgradiges agitiert-depressives Zustandsbild wie Einengung auf die Schmerzsymptomatik, schwankenden Antrieb sowie Schlaf- und Appetenzstörungen (Urk. 7/26/13). Die blockierte Trauerreaktion habe zur Chronifizierung der depressiven Störung geführt und beeinflusse auch die somatisch nicht eindeutig einzuordnende Schmerzsymptomatik (Urk. 7/26/13-14).
4.4 Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen und die persönliche Begutachtung gelangte Dr. B.___ zum Schluss, dass eine knapp mittelschwere depressive Störung mit psychovegetativen Symptomen beziehungsweise somatischem Syndrom vorliege (Urk. 7/26/12) und aufgrund der psychischen Beeinträchtigung - angesichts der seit dem Jahr 2002 eingetretenen Chronifizierung - von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit für Montagearbeiten auszugehen sei (Urk. 7/26/15). Gemäss der Einschätzung der Psychiaterin gilt die attestierte Arbeitsunfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (Urk. 7/26/15).
Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, wenn sie auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 27. Dezember 2008 abstellt (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 6. April 2009; Urk. 7/27/3), denn es beruht auf einer sorgfältig erhobenen Anamnese (Urk. 7/26 S. 3 ff.) unter Einbezug der von der Beschwerdegegnerin zugestellten Vorakten (Urk. 7/26/8/-10) und hat sich auch mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerden auseinandergesetzt. Die Bemessung der Arbeitsfähigkeit korreliert mit der diagnostisch festgehaltenen Symptomatik sowie mit den beschriebenen krankheitsbedingten Limitierungen. Somit wird das psychiatrische Gutachten in beweisrechtlicher Hinsicht den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (vorne Erw. 1.4) gerecht, weshalb ihm grundsätzlich voller Beweiswert zukommt.
4.5 Die Gewährung der ganzen Rente beruhte allein auf den vom Hausarzt damals gemachten Angaben zur Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit; demgegenüber hatte sich der Facharzt - Dr. C.___ - hierzu nie geäussert (Urk. 7/5/9-10). Die Beschwerdegegnerin unterliess es, das Ausmass der Auswirkung der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten - sei es in der angestammten Tätigkeit, sei es in einer Verweistätigkeit - fachärztlich abzuklären. Damit entbehrte die Verfügung vom 6. Februar 2004 einer zuverlässigen Grundlage zur Bemessung des Invaliditätsgrades. Im Lichte der damaligen Aktenlage erweist sich die Zusprache einer ganzen Invalidenrente - von welcher sich auch die Beschwerdegegnerin mittlerweile (Urk. 6) distanziert hat - als nicht nachvollziehbar und damit als zweifelsohne unrichtig.
4.6 Gestützt auf das überzeugende Gutachten von Dr. B.___ ist demnach von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % ab dem 1. Januar 2009 auszugehen (Urk. 7/26/15) und der Invaliditätsgrad mittels eines Einkommensvergleichs zu ermitteln.
Dieser hat gemäss Art. 28a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 ATSG in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Der Invaliditätsgrad ist durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (BGE 104 V 135 Erw. 2b S. 137; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 23. März 2010, 9C_100/2010, Erw. 2.1 mit Hinweis).
Da die Gutachterin die 50%ige (Rest)Arbeitsfähigkeit auf die angestammte Tätigkeit als Montagearbeiterin bezieht (Urk. 7/26/15), ist der Invaliditätsgrad gestützt auf einen Prozentvergleich festzusetzen (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 6. April 2009; Urk. 7/27/3). Demnach ist die Herabsetzung auf eine halbe Invalidenrente rechtens.
4.7 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2009 im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind nach richterlichem Ermessen auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philipp Baumann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Y.___ Pensionskasse, ___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).