IV.2009.00655

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 2. Juli 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1961, Staatsangehörige von B.___, verheiratet und Mutter von drei Kindern (geboren 1979, 1982 und 1998), von denen die zwei volljährigen Kinder aus erster Ehe stammen und in B.___ leben, liess sich am 19. März 1999 in der Schweiz nieder (vgl. Urk. 7/5, Urk. 7/13-14). Im Mai desselben Jahres erlitt sie einen Autounfall, bei dem sie sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog (vgl. Urk. 7/4/4 Ziff. 4.1). Am 3. Juli 2000 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen (Rente) der Invalidenversicherung an (vgl. Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte nach verschiedenen medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen (vgl. Urk. 7/4, Urk. 7/6-7) mit Verfügung vom 8. Februar 2001 den Anspruch auf eine Rente (Urk. 7/16). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht in dem Sinne gut, dass es die Sache zwecks zusätzlicher Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/32).
1.2     In der Folge führte die IV-Stelle zusätzliche medizinische Abklärungen durch (Urk. 7/44, Urk. 7/55, Urk. 7/73, Urk. 7/123, Urk. 7/151) und von Oktober 2006 bis April 2008 absolvierte die Versicherte eine von der Invalidenversicherung finanzierte Umschulung zur Ausbildnerin mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis (vgl. Urk. 7/88, Urk. 7/117).
         Mit Vorbescheid vom 9. März 2009 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/158). Dagegen erhob die Versicherte am 22. April 2009 Einwände (Urk. 7/163). Mit Verfügung vom 3. Juni 2009 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/168 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 3. Juni 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3. Juli 2009 Beschwerde mit dem Antrag, die Sache sei zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 18. August 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Am 21. September 2009 wurde das Gesuch der Versicherten vom 3. Juni 2009 betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (vgl. Urk. 1) bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). In Replik (Urk. 15) und Duplik (Urk. 19) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die für die Zusprechung einer Invalidenrente massgeblichen Gesetzesbestimmungen und die zu beachtenden Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf ist zu verweisen.
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass bezüglich der 1999 erlittenen HWS-Distorsion keine Folgen zu erwarten seien. Bereits im Verlauf des Jahres 2000 sei die Beschwerdeführerin wieder in der Lage gewesen, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die festgestellten Beeinträchtigungen seien rheumatologischer Art und beeinträchtigten die Beschwerdeführerin nicht im angestammten Erwerbsbereich. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne den Unfall ein markant höheres Einkommen erzielt hätte. Als sich der Unfall ereignet habe, habe sie sich erst kurz in der Schweiz aufgehalten und ihr drittes Kind sei erst 11 Monate alt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich zudem als Hausfrau bezeichnet. Die Annahmen für eine berufliche Entwicklung seien äusserst spekulativ (Urk. 2 S. 2, Urk. 6 S. 2 Ziff. 3).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte geltend, die erwerbliche Situation sei nicht hinreichend abgeklärt worden. Zum einen habe die Beschwerdegegnerin die erwerblichen Möglichkeiten ohne den Unfall nicht genügend abgeklärt. Sie habe in B.___ beste berufliche Qualifikationen erworbenen. Sie stamme aus einer Familie, in der Bildung einen hohen Stellenwert geniesse. Alle ihre Geschwister seien in qualifizierten Berufen tätig. Sie selber verfüge über einen Hochschulabschluss im Bereich Public Relations, habe einige Jahre im Fachgebiet gearbeitet und gutbezahlte Stellen inne gehabt. Dr. phil. C.___ von der Berufsberatung der Stadt Zürich habe die Einzelheiten dazu in seinem Gutachten vom 16. Juni 2006 aufgeführt (vgl. Urk. 7/79). Von der Beschwerdegegnerin sei sie zu Unrecht als Hausfrau ohne berufliche Entwicklungsperspektiven eingestuft worden.
         Die Beschwerdegegnerin habe den beruflichen Werdegang nach dem Unfall zu wenig beachtet. Dieser habe zu jeder Zeit den gesundheitlichen Möglichkeiten entsprochen. Inzwischen beherrsche sie die deutsche Sprache gut und verstehe auch Mundart. Der Gutachter Dr. C.___ sei zum Schluss gekommen, dass bei der Wohnsitznahme in der Schweiz gute Startbedingungen vorgelegen hätten. Es habe davon ausgegangen werden können, dass sie bald eine gutbezahlte Stelle in ihrem Berufsbereich hätte antreten und damit ein Einkommen im Bereich von Fr. 120'000.-- hätte erzielen können. Der 1999 erlittene Unfall habe dazu geführt, dass die berufliche Integration in der Schweiz verzögert verlaufen und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch nicht im geplanten Umfang möglich sei.
         Mit überzeugender Begründung sei Dr. C.___ zum Schluss gekommen, dass die Erwerbsfähigkeit aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung unter 50 %, das heisst in einer Spanne von 20 % und 40 % liege. Dies müsse sich die Beschwerdegegnerin entgegen halten lassen. Hierfür massgebend seien nicht nur gesundheitliche, sondern auch die durch das Gutachten ausgewiesenen erwerblichen Aspekte. Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich sei in mehrfacher Hinsicht unrichtig (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 15 S. 3 ff.)

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdeführerin in erster Linie Versäumnisse bei der Abklärung der beruflich-erwerblichen Faktoren vor. In Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit verweist sie lediglich auf die Beurteilung durch Dr. C.___, gemäss der die Erwerbsfähigkeit bedingt durch die gesundheitlichen Einschränkungen weniger als 50 % beträgt respektive in einer Spanne zwischen 20 % und 40 % liegt (Urk. 7/79 S. 22). Zu den ärztlichen Beurteilungen der Restarbeitsfähigkeit äusserte sich die Beschwerdeführerin hingegen nicht weiter.
3.2     Zur Begründung seiner Beurteilung führte Dr. C.___ in seinem von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Gutachten aus, seine Einschätzung basiere auf den Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Erfahrungen in unterschiedlichen berufsbezogenen Tätigkeiten sowie auf der Tatsache, dass die Gespräche mit der Beschwerdeführerin als eine Art von Arbeitsversuch gelten könnten. Aufgrund der Ausbildung und der bisherigen Berufslaufbahn kämen für die Beschwerdeführerin sitzende, kommunikationsorientierte und intellektuelle Tätigkeiten in Frage. In diesen Gesprächen sei klar zum Ausdruck gekommen, dass die Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei gleicher Tätigkeit unterschiedlich und zeitlich beschränkt sei. Nach einer Gesprächsdauer von 2 Stunden sei dessen Verlauf spürbar mühsamer geworden und die Beschwerdeführerin sei deutlich verlangsamt gewesen. Diese Feststellungen deckten sich gut mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 7/79 S. 22).
3.3     Zur Frage der Restarbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht gibt das psychiatrische und rheumatologische Fachgutachten der D.___ AG vom 4. Dezember 2008 Auskunft. Die medizinischen Experten (Prof. Dr. med. E.___, Chefarzt; Dr. med. R.P. Niebuhr, Facharzt für Psychiatrie; Dr. med. G.___, Fachärztin für Rheumatologie) stellten folgende Diagnosen (Urk. 7/151 S. 16 f. lit. E.1):
- chronifiziertes zervikocephales, zervikobrachiales und lumboischialgieformes Schmerzsyndrom mit Symptomausweitung und Selbstlimitierung
- Supraspinatus-Syndrom rechts
- Pseudoischialgien bei rezidivierenden ISG-Blockaden rechts
- Statisch myalgisches LWS-Syndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung mit Haltungsinsuffizienz und Adipositas
         Zur Diagnose erläuterten die Gutachter, als Folge des im Mai 1999 erlittenen Unfalls habe die Beschwerdeführerin eine HWS-Distorsion und eine Prellung der Lendenwirbelsäule (LWS) erlitten. Hinweise für eine strukturelle Schädigung an der Wirbelsäule seien zu keinem Zeitpunkt erhoben worden. Folgen der HWS-Distorsion seien somit keine zu erwarten gewesen. Für die anlässlich der Notfallbehandlung im Spital angegebene initiale halbseitige Sensibilitätsstörung habe zu keinem Zeitpunkt ein organisch-neurologisches Korrelat bestanden. Anzeichen für eine Hirnschädigung hätten ebenfalls gefehlt und die von der Beschwerdeführerin geklagten neuro-kognitiven Beeinträchtigungen hätten sich nicht objektivieren lassen.
         Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung seien keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von mnestischen oder kognitiven Fähigkeiten bei primär überdurchschnittlichem Intelligenzniveau der Beschwerdeführerin aufgetreten.
         Die lumbalen Beschwerden seien auf Blockierungen des Illiosakralgelenks zurückzuführen. Chiro- und physiotherapeutisch sowie durch ein Muskelaufbautraining seien diese Beschwerden gut behandelbar. Hinweise auf eine nervenwurzelbezogene Reizsymptomatik seien weder in Bezug auf den lumbalen noch in Bezug auf den zervikalen Bereich der Wirbelsäule vorhanden.
         Aus psychiatrischer Sicht hätten sich keine krankheitswertigen Befunde erheben lassen. Eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Symptome seien Ausdruck einer subjektiven Symptomausweitung verbunden mit Selbstlimitierung.
         Eine Beeinträchtigung der erwerblichen Funktionen bewirkten die verschiedenen Symptome nicht. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, die von ihr ausgeübte Lehrtätigkeit auch in vollschichtigem Umfang auszuüben. Eine Minderung der Leistungsfähigkeit sei nicht gegeben. Die Arbeitsfähigkeit sei mithin voll erhalten. Eine volle Arbeitsfähigkeit habe spätestens nach Abschluss der Behandlung in der Klinik Balgrist im Juli 2000 wieder bestanden.
         Die im neurologischen Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 29. März 2001 (vgl. Urk. 7/44/5-7) attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit lasse sich rückblickend nicht nachvollziehen. Der von Dr. H.___ geäusserte Verdacht auf eine reaktiv-depressive Entwicklung lasse sich anlässlich der aktuell erhobenen Befunde nicht bestätigen (Urk. 7/151 S. 17 ff. lit. F u. G).
3.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Das D.___-Gutachten genügt diesen Anforderungen. Es beinhaltet sowohl eine rheumatologische als auch eine psychiatrische Fachuntersuchung. Dem Gutachten liegt eine ausführliche Anamnese (persönliche und Sozialanamnese) zu Grunde und die Vorakten wurden berücksichtigt (Urk. 7/151 S. 3 ff. lit. A-C). Die rheumatologische und die psychiatrische Beurteilung basieren auf einer sorgfältigen Befunderhebung und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (Urk. 7/151 S. 26 f. Ziff. 5).
3.5     Dr. I.___, Rheumatologie FMH und Physikalische Medizin, beurteilte im Bericht vom 9. August 2005 die erwerbliche Leistungsfähigkeit anders. Für die angestammte Tätigkeit attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und für eine leichte Tätigkeit ohne Heben von Lasten und mit der Möglichkeit zu Positionswechseln attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 7/55 S. 4)
         Nebst den auch aus dem D.___-Gutachten bekannten objektiven Befunden an der Wirbelsäule (Osteochondrose im Bereich der Lendenwirbelsäule) nannte Dr. I.___ keine zusätzlichen oder anderen. Die zurückhaltendere Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit beruht somit in erster Linie auf den Schmerzangaben der Beschwerdeführerin selber, welche ihrerseits wiederum nicht erkennbar auf deren objektive Nachvollziehbarkeit überprüft wurden.
         Im Zusammenhang mit den angegebenen kognitiven Einschränkungen fehlt ebenfalls eine kritische Würdigung. Bezüglich Schmerzschilderungen wurde zudem ausdrücklich erwähnt, Beschwerdesymptomatik und Schmerzintensität vermöchten sich innert Wochenfrist zu verändern.
         Die angegebenen Beschwerden sind somit keine zuverlässigen Beurteilungsgrundlagen.
3.6     Die Hausärztin Dr. med. J.___, Praktische Ärztin, attestierte im Bericht vom 30. September 2004 ebenfalls eine deutlich geringere erwerbliche Belastbarkeit (Urk. 7/44/1-4).
         Eine Begründung für die erwerbliche Belastbarkeit respektive eine Erläuterung zu den im Bericht genannten Befunde fehlt. Dr. J.___ attestierte eher pauschal eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit. Die Beurteilung im D.___-Gutachten wird durch den Bericht von Dr. J.___ mithin nicht entkräftet.
         Gleich verhält es sich mit der Beurteilung von Dr. med. K.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 25. Juli 2008 (Urk. 7/123). Diese behandelt die Beschwerdeführerin seit Januar 2008. Sie kam zum Schluss, es bestehe lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 30 %, ohne dies aber näher zu begründen (Urk. 7/123/7).
3.7     Dem Bericht von Dr. H.___ vom 29. März 2001 ist zu entnehmen, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 7/44/5-7). Die Beurteilung beruht auf der Prüfung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule, die er aufgrund der Schmerzangaben der Beschwerdeführerin als mehrfach beeinträchtigt beurteilte. Eigentliche neurologische Defizite stellte Dr. H.___ hingegen keine fest. Eine objektiv begründete Belastbarkeitsbeurteilung liegt mithin nicht vor.
3.8     Im November und Dezember 2005 wurde die Beschwerdeführerin neuropsychologisch untersucht. Gemäss neuropsychologischem Gutachten von lic. phil. L.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 11. Januar 2006 konnten keine relevanten Defizite festgestellt werden. Die angestammte Tätigkeit wurde weiterhin als zumutbar eingestuft (Urk. 7/73). Das Gutachten steht bezüglich Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit somit in Übereinstimmung mit dem D.___-Gutachten.
3.9     Im Ergebnis erweist sich das D.___-Gutachten als beweisbildend. Die Berichte der Dres. I.___, J.___ und H.___ erfüllen die Beweisanforderungen nicht. Auf diese kann nicht abgestellt werden. Gleich verhält es sich mit dem berufsspezifischen Gutachten von Dr. C.___. Es handelt sich nicht um eine fachmedizinische Beurteilung. Die Frage der Restarbeitsfähigkeit ist in erster Linie eine medizinische. Die erwerbliche Leistungsfähigkeit wird durch die objektiven gesundheitlichen Umstände bestimmt, weshalb eine medizinische Beurteilung erforderlich ist. Diesen Anforderungen vermag Dr. C.___s Beurteilung nicht zu genügen.
         Gestützt auf das D.___-Gutachten ist sachverhaltsmässig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Folgen der 1999 erlittenen HWS-Distorsion abgeklungen und die Beschwerdeführerin aus medizinisch-theoretischer Sicht seit 2000 wieder in der Lage ist, vollzeitlich jede körperlich leichte Tätigkeit auszuüben, wozu sowohl die angestammte Tätigkeit als Fachfrau im Bereich Public Relations als auch die im Rahmen beruflicher Massnahmen (Umschulung) erlernte Tätigkeit als Ausbildnerin zu zählen sind.

4.
4.1     Die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren betreffen schwergewichtig die Frage der Bestimmung des Validen- und des Invalideneinkommens. Zunächst zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin 1999 ihre günstigen Erwerbsverhältnisse in B.___ aufgab und mit dem 1998 geborenen Sohn M.___ und mit wenig Deutschkenntnissen in die Schweiz zog. Kurz nach der Wohnsitznahme in der Schweiz erlitt sie den Unfall mit den in den Akten dokumentierten gesundheitlichen Folgen.
4.2     Fest steht sodann, dass sie Beschwerdeführerin trotz den anderslautenden Angaben anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/2 S. 4 Ziff. 6.4.1) nicht Hausfrau ist, sondern bereits bei der Wohnsitznahme in der Schweiz die Absicht bestand, hier eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Zu Recht wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin als Vollerwerbstätige eingestuft.
4.3     Des Weiteren ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz auch ohne den Unfall eine komplett neue Erwerbsgrundlage hätte aufbauen müssen. Das Gutachten von Dr. C.___ beleuchtet die erwerbliche Ausgangssituation im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz ausführlich (Urk. 7/79 S. 14 f.). Dr. C.___ kam des Weiteren zum Schluss, eine rasche Integration im qualifizierten angestammten Berufsbereich wäre möglich gewesen (Urk. 7/79 S. 15 f.).
4.4     Ob der Beschwerdeführerin in der Schweiz der Wiedereinstieg in den angestammten Beruf effektiv gelungen wäre, ist offen. Nach der Auffassung von Dr. C.___ ist der Unfall das kausale Ereignis dafür, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in der erhofften Art und Weise beruflich in der Schweiz integrieren konnte (Urk. 7/79 S. 16 f.).
         Da die Beschwerdeführerin aus gesundheitlicher Sicht bereits im Jahr 2000 im angestammten oder in einem vergleichbaren Berufsbereich einer Arbeit hätte nachgehen können, kann effektiv nicht davon ausgegangen werden, dass der Unfall und somit in erster Linie gesundheitliche Umstände die berufliche Integration in der Schweiz erschwerten.
         Dies gilt umso mehr, als auch die im angestammten Berufsfeld oder in einer vergleichbaren Tätigkeit wichtigen intellektuellen und kognitiven Fähigkeiten nicht wesentlich beeinträchtigt sind (vgl. vorstehende Erw. 3). Die Beschwerdeführerin war ohne weiteres in der Lage, die Umschulung zur Ausbildnerin erfolgreich abzuschliessen.
4.5         Zusammenfassend steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die berufliche Integration der Beschwerdeführerin ohne den erlittenen Unfall rascher und finanziell günstiger verlaufen wäre. Bereits ab Sommer 2000 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Dass die berufliche Integration anders als erwünscht verlief, muss auf invaliditätsfremde Gründe zurückgeführt werden. Bei dieser Sachlage kann auf die Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen verzichtet werden. Ein Einkommensvergleich ist nicht nötig. Eine gesundheitsbedingte Erwerbsminderung liegt nicht vor. Die Beschwerdegegnerin verneinte zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente.
         Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 
5.
5.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.2     Der unentgeltliche Rechtsvertreter wurde mehrfach  - ein erstes Mal am 8. Juni und ein drittes Mal am 25. Juni 2010 (Urk. 21) - aufgefordert, seine Honorarnote einzureichen. Nachdem er dieser Aufforderung noch immer nicht nachgekommen ist, ist seine Entschädigung zum praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1'550.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
        

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Alexander Weber, Zürich, wird mit Fr. 1'550.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander Weber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).