Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00656[8C_944/2010]
IV.2009.00656

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Hübscher


Urteil vom 20. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
Advokaturbüro Caliezi & Stern
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Die 1981 geborene X.___, verheiratet, Mutter eines Sohnes, reiste im Jahre 1992 aus dem Kosovo in die Schweiz ein (Urk. 6/1, 6/7/48). Sie war zuletzt vom 8. November 1999 bis zum 31. August 2003 bei der Y.___ AG als Verkaufsmitarbeiterin tätig (Urk. 6/8). Am 20. Februar 2003 war X.___ als Mitfahrerin auf dem Rücksitz in einen Verkehrsunfall verwickelt, als bei einem Stopp vor einem Rotlicht der nachfolgende Autolenker auf das von ihrem Ehemann gelenkte Fahrzeug auffuhr (Urk. 6/7/37). Die Unfallversicherung, die Generali Personenversicherungen AG, trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und Taggeld, welche sie mit Verfügung vom 15. März 2005 einstellte und dabei einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen (Rente/Integritätsentschädigung) verneinte. Diese Leistungseinstellung wurde mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid des hiesigen Gerichts vom 3. November 2006 (UV.2006.00031) bestätigt (Urk. 10). X.___ meldete sich am 4. Mai 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/1). Die IV-Stelle zog in der Folge die Akten der Unfallversicherung (Urk. 6/7 und 6/25) sowie den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 7. September 2005 (Urk. 6/8) bei. Sie nahm ferner die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 21. September 2005 sowie 3. März 2006 (Urk. 6/9, 6/20) sowie die Berichte von Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, Psychosomatik und medizinische Hypnose, vom 26./27. Dezember 2006 mit den diesem Arzt zugegangenen medizinischen Berichten (Urk. 6/29-30) zu den Akten. Am 3. September 2007 beauftragte die IV-Stelle das B.___ mit der Begutachtung der Versicherten (Urk. 6/48). Das B.___ erstattete sein Gutachten am 18. März 2008 (Urk. 6/54). X.___ liess durch Rechtsanwalt Eric Stern am 4. Juni 2008, ergänzt am 7. Juli 2008 Einwände gegen dieses Gutachten erheben (Urk. 6/61), wozu das B.___ mit Schreiben vom 20. August 2008 Stellung nahm (Urk. 6/69 und 6/65). Die IV-Stelle führte am 22. September 2008 eine Abklärung betreffend die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 6/70). Am 3. November 2008 erging der Vorbescheid, welcher vorsah, dass der Versicherten keine Invalidenrente ausgerichtet wird (Urk. 6/77). Dagegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Stern am 18. Dezember 2008 Einwände erheben (Urk. 6/81), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juni 2009 wie angekündigt einen Leistungsanspruch verneinte (Urk. 2).

2.         Dagegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Stern am 3. Juli 2009 Beschwerde führen sowie beantragen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung in Sachen Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In formeller Hinsicht wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin gerügt (Urk. 1 S. 4), da diese nicht auf die Eingaben vom 7. Juli 2008 (Stellungnahme zum B.___-Gutachten, Urk. 6/65) sowie 18. Dezember 2008 (Einwände gegen den Vorbescheid, Urk. 6/81) eingegangen sei.

2.      
2.1     Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Laut Art. 74 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss die Begründung des Beschlusses über das Leistungsbegehren sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid auseinander setzen. Wesentlicher Bestandteil des Gehörsanspruches ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 22. Juni 2007 in Sachen M., I 22/07, Erwägung 4.2 mit Hinweisen; vgl. Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 4. Februar 2009 in Sachen K., 9C_939/2008, Erwägung 2.3.2, mit Hinweis).
2.2     Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 Erw. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 Erw. 5.1 S. 390 mit Hinweis).

3.       In der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2009 (Urk. 2) nahm die Beschwerdegegnerin zwar nicht ausdrücklich auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin in den Eingaben vom 7. Juli 2008 (Urk. 6/65) sowie 18. Dezember 2008 (Urk. 6/81) Bezug und setzte sich auch nicht konkret mit diesen auseinander, doch hielt sie fest, dass und weshalb sie auf das B.___-Gutachten abstelle und insbesondere keine weiteren Abklärungen für nötig halte, woraus zu schliessen ist, dass sie den gestellten Anträgen nicht nachkommt. Im Übrigen hatte das B.___ zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2008 gegen das Gutachten am 20. August 2008 schriftlich Stellung genommen (Urk. 6/69), wovon der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin durch Zustellung der IV-Akten am 30. Oktober 2008 (Urk. 6/74) Kenntnis erhalten hatte und deshalb wusste, weshalb die Beschwerdegegnerin am Gutachten festhielt. Der Beschwerdeführerin war angesichts dessen eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich, weshalb die Sache nicht zur Ergänzung der Begründung zurückzuweisen ist (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgericht vom 17. Mai 2010 in Sachen X., IV.2008.00679, Erw. 3.1).

4.      
4.1     Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und hernach über den Rentenanspruch neu zu entscheiden hat.
4.2    
4.2.1   Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin wiederhole in der Begründung der angefochtenen Verfügung lediglich einige Passagen des von ihr beim B.___ in Auftrag gegebenen Gutachtens (Urk. 1 S. 4). Die durch die Gutachter des B.___ gestellte Diagnose der Neurasthenie erweise sich als reine Verlegenheitsdiagnose. Im psychiatrischen Teilgutachten werde eine Depression entgegen den aktenkundigen medizinischen Untersuchungen und Berichten verneint, und der Gutachter setze sich auch nicht mit den Angststörungen und Palpitationen der Beschwerdeführerin auseinander. Gemäss dem Bericht der F.___ sei der psychiatrische Befund der somatoformen Schmerzstörung, aber auch einer posttraumatischen Belastungsstörung, verbunden mit einer mittelschweren Depression erfüllt. Das psychiatrische Teilgutachten des B.___ sei ohne jede Rückfrage beim langjährigen psychiatrischen Therapeuten, Dr. A.___, der seinerseits eine jahrelange schwere Depression diagnostiziert habe, verfasst worden (Urk. 1 S. 5). Aufgrund der Art und Weise, wie das Gutachten des B.___ abgewickelt worden sei, ergebe sich eine fehlende Abgrenzung zwischen dem Internisten und Rheumatologen. Im Bericht der Universitätsklinik Zürich seien auch Migränefälle festgehalten worden, mit welchen sich die B.___-Gutachter nicht auseinandersetzen würden (Urk. 1 S. 5).
4.2.2   Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass das B.___-Gutachten den rechtlichen Anforderungskriterien nicht genüge, insbesondere auch nicht im Vergleich mit zu den wesentlich differenzierteren und ausgewogeneren sowie fachkundigeren Abklärungen des Universitätsspitals Zürich, mit denen sich die Gutachter des B.___ gar nicht auseinandersetzen würden. Das B.___-Gutachten sei gerade auch im Hinblick auf die sogenannte Festlegung des Beginns und des weiteren Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 6).
4.3     Die Beschwerdegegnerin ihrerseits bringt vor, dass die Neurasthenie rechtsprechungsgemäss zu den somatoformen Störungen zu rechnen sei und daher die von der Rechtsprechung in jenem Bereich entwickelten Grundsätze auf die Neurasthenie analog anzuwenden seien. Da es der Beschwerdeführerin nach der Lage der Akten zumutbar sei, sowohl die somatoforme Schmerzstörung als auch die Neurasthenie zu überwinden, sei das Vorliegen eines invalidenversicherungs-rechtlich relevanten Gesundheitsschadens zu verneinen (Urk. 5).
5.
5.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 2. Juni 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
5.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
5.3         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.   nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
5.4         Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.5     Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG (aufgehoben per 1. Januar 2008) wurden die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG (Erlöschen des Anspruchs auf Sozialversicherungsleistungen) lediglich für die Dauer von zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monaten ausgerichtet, wenn sich der Versicherte mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruchs zum Leistungsbezug anmeldet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.
5.6     Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 11. April 2008, 9C_602/2007, Erw. 5.3 und in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
5.7         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232;125 V 351 Erw. 3a S. 352).

6.      
6.1     Nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug und nach Beizug der Akten des Unfallversicherers und von Verlaufsberichten der behandelnden Ärzte (Dres. Z.___ und A.___) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2006 mit, da die bestehenden medizinischen Unterlagen widersprüchlich seien und um ein umfassendes Beschwerdebild zu erhalten, sei eine polydisziplinäre Abklärung in einer MEDAS-Stelle unumgänglich (Urk. 6/28). Mit der Begutachtung wurde schliesslich das B.___ beauftragt.
6.2     Am Gutachten des B.___ vom 18. März 2008 (Urk. 6/54) wirkten die Dres. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie E.___, FMH Rheumatologie, mit. In Würdigung der medizinischen Akten und der Ergebnisse der Untersuchung der Beschwerdeführerin (vom 18., 21. und 24. Januar 2008) stellten sie folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Neurasthenie (ICD-10: F48.0). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten die Gutachter eine nicht näher spezifizierbare Misswahrnehmung und diffuse Hyposensibilität im Bereich der gesamten linken Körperhälfte, nicht dermatombezogen bei inkonstanter Schmerzangabe und Palpationsbefunden im Bereich links paracervical der Schultergürtelregion und der Infraspinatusregion sowie im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde erachteten die Experten die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht aufgrund der Neurasthenie für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin sowie für jegliche Verweisungstätigkeiten für maximal 20 % arbeitsunfähig. Prognostisch sei unter Optimierung psychotherapeutischer und Nutzung psychopharmakologischer Behandlungsoptionen prinzipiell eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, wenngleich das Ausmass der Selbstlimitierung, das Krankheitsverhalten, der mögliche sekundäre Krankheitsgewinn und die Überzeugung der Versicherten, sich in einer Opferrolle zu befinden, die therapeutischen Erfolgaussichten doch erheblich limitieren würden (Urk. 6/54/32). Aus rheumatologisch-somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für alle Tätigkeiten vollschichtig als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/54/44).
6.3
6.3.1   Gemäss den vom Rheumatologen Dr. E.___ erhobenen Befunden wird von der Beschwerdeführerin namentlich in allen Bewegungsrichtungen ein Ziehen linksseitig cervicothoracal und in der Schulterregion angegeben, bei Lateralflexion nach links auch rechtsseitig. Es gab keine Hinweise für Hypermobilität oder Instabilität und es war keine Facettengelenkschmerzen provozierbar. Der periphere Gelenkstatus war unauffällig, der Weichteiluntersuch ergab inkonstante Befunde mit folgenden Diskrepanzen: Bei der Untersuchung in sitzender Position würden Gegeninnervationen in allen Richtungen an der Halswirbelsäule (HWS) bestehen, wobei die Beweglichkeit dadurch auch in Rotation deutlich eingeschränkt sei, in Bauchlage könne aber der Kopf problemlos links und rechts gelagert werden. In sitzender Position ergebe sich bei Palpation der Weichteile eine erhebliche Schmerzbekundung. Jedoch könne in Bauchlage während Ablenkung im Gespräch eine Tiefenpalpation der selben Region ohne jegliche Schmerzreaktion durchgeführt werden. In Bauchlage könnten im Gegensatz zur sitzenden und stehenden Position paravertebral-panvertebral keinerlei Tenderpoints oder muskuläre Dysbalancen gefunden werden, auch nicht im Bereiche der Beckenkämme (Urk. 6/54/24-25). Dr. E.___ führte aus, er könne rheumatologisch-somatisch die beschriebenen Beschwerden, die Befunde und die erwähnten Diskrepanzen, respektive Inkonstanz der Befunde nicht erklären, die Röntgenuntersuchung sei unauffällig, bis auf eine diskrete Abnahme der Lordosierung in der oberen Hälfte der HWS, ohne Hinweise klinisch für eine Hypermobilität, respektive HWS-Instabilität. Aufgrund der ausdrücklichen Selbstlimitierung, der Inkonstanz der Beschwerdeangabe mit Betonung der Beschwerden in gewissen Positionen, vor allem dann, wenn die Beschwerdeführerin durch das Gespräch nicht abgelenkt sei und den radiologisch weitestgehend normalen Befunden, gehe er von Inkonsistenzen mit bewusstseinsnahen Anteilen aus. Aus rheumatologisch-somatischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/54/26).
6.3.2   Die Beurteilung in psychiatrischer Sicht stützt sich namentlich auf die folgende, vom B.___-Gutachter D.___ erhobene Befundlage: Die Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin seien durchwegs ausufernd und nur schwer nachvollziehbar, es würden ein ausgeprägtes Mitteilungs- und Erklärungsbedürfnis sowie eine Tendenz zur Aggravation deutlich. Ein eigentlicher Leidensdruck sei dabei aber nur wenig spürbar, und die Beschwerdeführerin wirke bei der Beschwerdeschilderung nicht immer authentisch. Der formale Gedankengang sei inhaltlich auf die Beschwerdeschilderung und eigene Defizite fokussiert. Es würden dysfunktionale Bewältigungsmechanismen mit einer ausgeprägten Tendenz zur Selbstlimitierung deutlich. Relevante akzentuierte Persönlichkeitszüge fänden sich bei der Beschwerdeführerin nicht. Inhaltliche Denkstörungen mit wahnhaftem Erleben seien ebenfalls nicht zu eruieren. Obwohl die Beschwerdeführerin über ständige Müdigkeit und Konzentrationsprobleme klage, seien im Rahmen der Exploration die Gedächtnisfunktionen sowie Aufmerksamkeit, Konzentration und Intelligenz jedoch klinisch unauffällig gewesen (Urk. 6/54/30). Gestützt auf diese Befunde gelangte Dr. D.___ zur Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin völlig in ihrer Kranken- und Opferrolle verfangen sei. Es würden sich ausser einer nachvollziehbaren Wut auf den Unfallverursacher keine Hinweise auf relevante innerseelische Konflikte oder Einschränkungen bei der affektiven Schwingungsfähigkeit ergeben. Die ICD- Kriterien zur Diagnose einer depressiven Störung seien demgemäss nicht erfüllt. Ebenso liessen sich keine typischen psychopathologischen Befunde oder psychischen Funktionsstörungen mehr eruieren, welche die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung begründen könnten. Eine psychovegetative Übererregung mit starker Angst, Beklemmung und Schreckhaftigkeit sowie körperlichen Symptomen (Hyperarousal) im Rahmen einer allfälligen posttraumatischen Belastungsstörung lasse sich aktuell nicht mehr eruieren. Zwar seien die Kriterien zur Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) bei der Beschwerdeführerin gemäss ICD-Klassifikation (WHO) erfüllt, gemäss der Förster-Kriterien wirke sich die Diagnose jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Es fänden sich weiter keine auffällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur beziehungsweise -entwicklung sowie keine psychiatrische Erkrankung (Persönlichkeitsstörungen, Suchtproblematik, hirnorganische Beeinträchtigungen), ebenso sei ein Verlust der sozialen Integration (Ehescheidung, Arbeitsplatzverlust, sozialer Rückzug, Verlust persönlicher Interessen) nicht vollständig eingetreten (Urk. 6/54/31). Es müsse allerdings in diagnostischer Hinsicht von einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0) ausgegangen werden, da die Beschwerdeführerin über vermehrte Müdigkeit bereits nach geringen geistigen oder körperlichen Anstrengungen, verbunden mit abnehmender Arbeitsleistung und Effektivität bei der Bewältigung täglicher Aufgaben sowie Konzentrationsschwäche, klage. Es fänden sich zudem weitere typische Symptome für eine Neurasthenie (Urk. 6/54/31). Insgesamt resultiere eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % (Urk. 6/54/32).

7.      
7.1    
7.1.1   In psychiatrischer Hinsicht kritisiert die Beschwerdeführerin vorab, sie leide an einer somatoformen Schmerzstörung sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung verbunden mit einer mittelschweren Depression sowie an (posttraumatischer) Migräne. Bei der im Gutachten diagnostizierten Neurasthenie handle es sich bloss um eine Verlegenheitsdiagnose (Urk. 1 S. 5). Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, nach Auffassung des F.___ liege bei ihr auch eine mittelschwere Depression vor, so verkennt sie dabei offensichtlich, dass von den Ärzten des F.___ weder im Bericht vom 12. April 2004 nach der interdisziplinären Schmerzsprechstunde (Urk. 6/29/10) noch im Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik des F.___ vom 2. Juni 2006 (Urk. 6/29/8) eine mittelschwere Depression diagnostiziert wurde. Auch der die Beschwerdeführerin behandelnde Psychiater Dr. A.___ stellte keine solche Diagnose (Urk. 6/30). Der B.___-Gutachter D.___ setzte sich auch mit der (von den Ärzten der Klinik G.___ differentialdiagnostisch aufgestellten) Diagnose der reaktiven leichten bis mittelschweren Depression (vgl. Urk. 6/83) auseinander und hat das Vorliegen einer Depression verworfen. Sodann wird im B.___-Gutachten festgehalten, dass sich die in den beiden Arztberichten des F.___ noch angeführte posttraumatische Belastungsstörung nicht mehr feststellen lasse.
7.1.2   Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass im Bericht des F.___ von Dr. med. H.___, Leiter der Abteilung Kopfweh und Schmerz, Neurologie des F.___, Migräneanfälle festgehalten würden. Die B.___-Gutachter würden sich damit nicht auseinandersetzen (Urk. 1 S. 5). Die Gutachter des B.___ haben die posttraumatische Migräne in der medizinischen Vorgeschichte der Beschwerdeführerin aufgeführt (Urk. 6/54/14). Ebenfalls werden die Migränesymptome bei der Systemanamnese und bei der Schilderung der Beschwerdeführerin der jetzigen Leiden (aus subjektiver Sicht) angegeben (Urk. 6/54/17-19). Im Zeitpunkt der Untersuchung der Beschwerdeführerin konnten die Experten keine Befunde mehr erheben, die für eine posttraumatische Migräne sprächen, ein Umstand, der nicht als aussergewöhnlich erscheint. Wenn sodann der Fachexperte D.___ gestützt auf die von ihm erhobenen psychopathologischen Befunde bei der Beschwerdeführerin eine Neurasthenie diagnostizierte, so ist dies aufgrund der Aktenlage nicht zu beanstanden. Die Behauptung, diese Diagnose sei eine Verlegenheitsdiagnose, entbehrt jeglicher fundierter Begründung. Da der Psychiater D.___ weder relevante akzentuierte Persönlichkeitszüge noch inhaltliche Denkstörungen feststellen konnte (Erw. 6.3.4), ist nicht zu beanstanden, dass er keine Fremdanamnese durchgeführt hat. Ferner war es auch nicht erforderlich, dass die B.___-Gutachter, wie von der Beschwerdeführerin gerügt, den behandelnden Psychiater Dr. A.___ befragen, lagen ihnen doch die Berichte von Dr. A.___ vor (vgl. Urk. 6/54/2).
7.2         Zusammenfassend ergibt sich, dass das B.___-Gutachten - auch bezüglich des rheumatologischen Teilgutachtens und des Teilgutachtens betreffend innere Medizin - auf sorgfältigen und eingehenden fachspezifischen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden gebührend berücksichtigt und in Kenntnis und Auseinandersetzung der Vorakten erstellt wurde. Was schliesslich die Dauer der Abklärungen anbelangt, so missversteht die Beschwerdeführerin wohl die Aufgabe eines Gutachters, der als neutraler Experte offene medizinische Fragen zu klären hat. Die Rolle des behandelnden Arztes ist eine andere, steht dieser doch in einem Vertrauensverhältnis zu seinem Patienten und ist daher in der Beurteilung seiner eigenen Behandlungsergebnisse oft nicht ganz unbefangen. Im Übrigen ergeben sich aus dem Gutachten keine Hinweise auf lediglich oberflächliche Untersuchungen, haben doch alle drei Experten eine ausführliche Anamnese und eigene Befunde erhoben. Das Gutachten entspricht in jeder Hinsicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen (vgl. Erw. 5.7), weshalb darauf abzustellen ist. An dieser Beurteilung vermögen sämtliche übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Mit den B.___-Gutachtern ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einzig noch an einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0) leidet.
7.3    
7.3.1   Die Beschwerdeführerin rügt den von den B.___-Gutachtern auf den 21. Juni 2004 festgelegten Beginn der 20%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (vom Unfalltag, 20. Februar 2003, bis 20. Juni 2004 soll für eine ausserhäusliche Tätigkeit eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben). Gemäss den B.___-Gutachtern ist der genaue Beginn der 20%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht retrospektiv schwierig zurückzudatieren. Seit dem Aufenthalt in der Rehaklinik I.___ sei wiederholt die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden, wobei diese Diagnose nicht habe bestätigt werden können. Für den Zeitraum vor der Begutachtung müsse von einem instabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden. Aus somatischer Sicht habe zu keiner Zeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden, und es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihrer letzten stationären Rehabilitation am 21. Juli 2004 somatisch gesehen vollständig arbeitsfähig war (Urk. 6/54/37). Den Berichten des F.___ ist nichts zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen (Urk. 6/29/8-9 sowie Urk. 6/29/10-15), und Dr. A.___ geht für den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 26. Dezember 2006 von einer wechselnden Arbeitsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf von 50 bis 100 % aus (Urk. 6/30).
7.3.2         Aufgrund der medizinischen Aktenlage erscheint es als plausibel, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Juli 2004 in somatischer Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt war. Die zuständige Unfallversicherung hat denn auch ihre Leistungen gestützt unter anderem auf den Bericht der Neurologin Dr. med. J.___ vom 15. April 2003 (Urk. 6/9/4), der Klinik K.___ vom 19. März 2004 (Urk. 6/7/22) und der Rehaklinik I.___ - wo die Beschwerdeführerin vom 27. Mai bis 21. Juni 2004 hospitalisiert war - vom 14. Juli 2004 (Urk. 6/7/14) per 15. März 2005 eingestellt, da bereits nach wenigen Monaten nach dem Unfall die für ein HWS-Schleudertrauma typischen Beschwerden zunehmend von einer psychischen Problematik überlagert worden seien und spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine somatischen Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. November 2006, Urk. 10). Somit kann nicht beanstandet werden, wenn die Beschwerdegegnerin von einer lediglich um 20 % eingeschränkten Arbeitsunfähigkeit seit Mitte 2004 ausgeht.
8.         Unbestritten blieb vorliegend die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig sei (Urk. 2, Urk. 6/70). Diese sozialversicherungsrechtliche Qualifikation ergibt sich im Übrigen auch aus den Akten, weshalb darauf abzustellen ist. Auch der Abklärungsbericht betreffend die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 6/70) wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht gerügt.

9.       Die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug ist bei der Beschwerdegegnerin am 21. Juli 2005 eingegangen (Urk. 6/1/1 in Verbindung mit Urk. 6/2, Begleitschreiben vom 20. Juli 2005 zur IV-Anmeldung). Gemäss dem auf den vorliegenden Sachverhalt noch anwendbaren Art. 48 Abs. 2 IVG (aufgehoben per 1. Januar 2008) besteht rückwirkend höchstens für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ein Leistungsanspruch, mithin ab 1. Juli 2004. Nachdem bei der Beschwerdeführerin ab Juli 2004 in somatischer Hinsicht von keiner Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit und aus psychiatrischer Sicht von einer solchen von 20 % auszugehen ist, besteht ab Mitte 2004 keine Arbeitsunfähigkeit, welche einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu begründen vermöchte. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

10.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind diese Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Stern
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).