IV.2009.00657

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 9. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1961, war zunächst als Wertschriftensachbearbeiterin und ab April 2004 als Gruppenleiterin bei der Y.___ tätig (Urk. 12/14/18, Urk. 12/16). Am 17. August 2004 erlitt sie einen Auffahrunfall. Ihr Hausarzt, Dr. med. Z.___, diagnostizierte ein akutes lumbovertebrales und einen Verdacht auf ein lumboradikuläres Syndrom und schrieb sie arbeitsunfähig (Urk. 12/14/61-63). Der zuständige Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 12/31/2-7).
Im Oktober 2004 unternahm die Versicherte einen Arbeitsversuch, der indessen scheiterte (vgl. Urk. 12/14/8). Danach war die Versicherte wegen der Rückenproblematik vom 25. November bis 10. Dezember 2004 sowie vom 24. Januar bis 19. Februar 2005 in stationärer Behandlung (Urk. 12/12/22-24, Urk. 12/14/80-82). Ab März 2005 wurde ihr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt. In diesem Umfang nahm sie die Arbeit wieder auf, bis sie im August 2005 wieder arbeitsunfähig geschrieben wurde (vgl. Urk. 12/14/8+11).
Am 9. Januar 2006 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1), Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Unfallakten bei, tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und liess die Versicherte durch die Medizinische Abklärungsstelle N.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 10. April 2008, Urk. 12/50 ; Urk. 12/12, Urk. 12/14, Urk. 12/20, Urk. 12/26, Urk. 12/31, Urk. 12/32, Urk. 12/34). Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit vom 1. August 2005 bis 30. April 2006 eine befristete ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 2/1).

2.         Dagegen erhob X.___ am 22. Juni 2009 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer halben Invalidenrente. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 19. August 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Replik vom 25. November 2009 liess die nunmehr vertretene Versicherte beantragen, es sei ihr eine unbefristete Invalidenrente im noch zu bestimmenden Ausmass zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess sie um unentgeltliche Prozessführung ersuchen (Urk. 12 S. 1 und 5). Zugleich liess sie zwei Berichte von Dr. Z.___ einreichen (Urk. 13/1-2). Die IV-Stelle hielt in der Duplik vom 8. Dezember 2009 an ihrem Antrag fest (Urk. 16). Mit Verfügung vom 2. März 2010 wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 22).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 11. Juni 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Die IV-Stelle ging in der Verfügung vom 11. Juni 2009 gestützt auf das N.___-Gutachten vom 10. April 2008 davon aus, dass nach dem Unfall vom 17. August 2004 zunächst eine erhebliche bzw. nach Ablauf der Wartezeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, spätestens ab Mitte Januar 2006 aber wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestand. Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Frist nach Art. 88a Abs. 1 IVV befristete sie die ab 1. August 2005 zugesprochene ganze Rente auf den 30. April 2006 (Urk. 2/1).
         Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sich ihr Zustand nach der Begutachtung an der MEDAS N.___ - welche während eines stationären Aufenthalts vom 28. Januar bis zum 1. Februar 2009 erfolgt war - bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung verschlechtert und sie deshalb weiterhin Anspruch auf eine Rente habe (Urk. 1, Urk. 12).
3.2     Im N.___-Gutachten wurden als Hauptdiagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F54.4) und als Nebendiagnosen namentlich muskuläre Dysbalancen im Schultergürtelbereich, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein bei bekannter Diskushernie LWK 3/4 rechts mit Spinalkanalstenose, ein Status nach alter HWK-Deckplattenimpression, ansatztendinotische Beschwerden am Beckenkamm beidseits, ein Diabetes mellitus Typ II ohne klinische Hinweise auf eine Polyneuropathie sowie ein Status nach depressiver Episode diagnostiziert. Dazu wurde festgehalten, in somatischer Hinsicht stünden die muskulären Dysbalancen mit Beschwerden vor allem im rechten Schultergürtelbereich im Vordergrund. Klinisch seien diese aber nicht sehr ausgeprägt. Darüber hinaus falle das Lumbovertebralsyndrom ins Gewicht. Diese Erkrankungen bewirkten jedoch keine Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte beziehungsweise in einer rückenadaptierten leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit. Die weiteren somatischen Leiden spielten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine Rolle.
Im November 2005 war die Beschwerdeführerin im Rahmen des Unfallversicherungsverfahrens polydisziplinär durch die Medizinische Abklärungsstelle R.___ begutachtet worden (Gutachten vom 13. Januar 2006, Urk. 12/14/1-30). Damals war in psychiatrischer Hinsicht eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) diagnostiziert worden (Urk. 12/14/2+22). Darauf bezugnehmend wurde im N.___-Gutachten vom 10. April 2008 ausgeführt, aktuell lasse sich diese Diagnose nicht mehr stellen. Diesbezüglich sei es zu einer deutlichen Verbesserung der Symptomatik gekommen. Aus psychiatrischer Sicht sei einzig die anhaltende somatoforme Schmerzstörung noch relevant. Diese sei aber nur leicht ausgeprägt und habe deshalb keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt schlossen die N.___-Gutachter auf eine nunmehr volle Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bankangestellte (Urk. 12/50/22+34ff.).
Auf Nachfrage der IV-Stelle zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit dem Unfall vom 17. August 2004 erklärten die N.___-Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23. Mai 2008, wie aus dem Gutachten der MEDAS R.___ vom 13. Januar 2006 hervorgehe, seien bereits bei der damaligen Begutachtung keine Zeichen einer persistierenden Beschwerdesymptomatik (im Sinne einer Unfallfolge) mehr vorhanden gewesen. Es sei somit davon auszugehen, dass zumindest ab Januar 2006 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Über die Entwicklung von Januar 2005, als die Beschwerdeführerin noch hospitalisiert und arbeitsunfähig gewesen sei, bis Januar 2006 liessen sich indessen keine Angaben machen (Urk. 12/55).
3.3     Das N.___-Gutachten erfüllt die Kriterien, welche rechtsprechungsgemäss an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen gestellt werden (BGE 125 V 352 Erw. 3a, vgl. dazu Erw. 2.4 hievor). Es kann darauf abgestellt werden. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gilt dies, soweit die Gutachter Aussagen dazu machen konnten. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch keine konkreten Einwände gegen das Gutachten vor (Urk. 1, Urk. 12).
         In somatischer Hinsicht präsentierte sich das Beschwerdebild anlässlich der Begutachtung an der MEDAS N.___ ähnlich wie anlässlich jener an der MEDAS R.___. Subjektiv bestand insofern eine Verschlechterung, als die Beschwerdeführerin über eine Zunahme belastungsabhängiger Beschwerden, insbesondere im Halswirbelsäulenbereich, klagte (Urk. 12/14/37, Urk. 12/50/21ff.), in welchem Bereich der rheumatologische N.___-Gutachter indessen keine pathologischen Befunde auszumachen vermochte (Urk. 12/50/21). Anders als die N.___-Gutachter bescheinigten die R.___-Gutachter aus somatischer Sicht eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 40 % (Urk. 12/14/17). Diese Einschätzung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Die R.___-Ärzte postulierten eine Traumatisierung der vorbestehenden degenerativen Wirbelsäulenveränderungen durch den Unfall vom 17. August 2004. Die zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung noch vorhandenen Beschwerden stuften sie als rein krankheitsbedingt ein. Zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis zum Unfall voll arbeitsfähig war, wenngleich vorbestehende Rückenbeschwerden aktenkundig sind (Urk. 12/14/81), äusserten sich die R.___-Gutachter nicht. Insbesondere liessen sie eine nähere Begründung für die nun ihres Erachtens niedrigere Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur Situation vor dem Unfall vermissen (vgl. Urk. 12/14/17). Zudem widerspricht ihre Einschätzung auch der Beurteilung des behandelnden Orthopäden PD Dr. med. L.___, der nach konsiliarischen Beizugs eines Neurologen im Bericht vom 7. Dezember 2005 eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 12/12/9).
         In psychiatrischer Hinsicht attestierten die R.___-Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit wegen der schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2; Urk. 12/14/21-22). Diese Diagnose wurde vom behandelnden Psychiater, Dr. med. P.___, nicht bestätigt und vom psychiatrischen N.___-Teilgutachter wie auch von der Beschwerdeführerin selbst angezweifelt (Urk. 12/26/4-5, Urk. 12/50/28+33). Dr. P.___, der seinerseits eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) mit Rückenschmerzen nach Auffahrunfall und eine depressive Verstimmung bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.8) diagnostizierte, attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit vom 29. September bis 31. Dezember 2005 (Urk. 12/12/1-7, Urk. 12/26/1-7). In diese Zeit fiel auch die Begutachtung an der MEDAS R.___. Insofern korrespondieren die Beurteilungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit. Für die Dauer ab 1. Januar 2006 sah Dr. P.___ indessen keine Veranlassung mehr, eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu attestieren (Urk. 11/26/1-7, Urk. 12/32). Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass die N.___-Gutachter ab Januar 2006 auch in psychiatrischer Hinsicht eine volle Arbeitsfähigkeit annahmen (vgl. Urk. 12/55).
3.4     Soweit die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach Durchführung der Begutachtung an der MEDAS N.___ behauptet (Urk. 1, Urk. 12), kann ihr nicht gefolgt werden. Die in diesem Zusammenhang von ihr eingereichten Berichte von Dr. Z.___ sind unbehelflich. Im ersten, undatierten Bericht führte der behandelnde Arzt aus, es bestehe eine ausgeprägte Einschränkung der psychischen und physischen Leistungsfähigkeit mit grossen Tagesschwankungen. Durch die Depression und psychosoziale Situation sei die Beschwerdeführerin kaum belastbar (Urk. 13/2). Eine Verschlechterung ist damit jedoch nicht dargetan. Dies umso weniger, als Dr. Z.___ in diesem Bericht die Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit mit 70 bis 80 % bezifferte (Urk. 13/2). Offenbar auf Bitte der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Rechtsvertretung hin, diese Aussagen zu präzisieren (vgl. Urk. 12 S. 4), erklärte er im Bericht vom 4. November 2009, seit der Begutachtung habe eine Zunahme der muskoskelletalen Beschwerden stattgefunden. Klinisch könne ein deutliches, teilweise immobilisierendes Fibromyalgie-Syndrom festgestellt werden. Zudem äusserte er den Verdacht auf eine Polyarthritis, hielt aber gleichzeitig selber fest, dass sich dieser Verdacht klinisch und im Blut nicht bestätigen lasse (Urk. 13/1). Was die geltend gemachte Verschlechterung wegen der Zunahme der muskoskelletalen Beschwerden anbelangt, ist festzuhalten, dass der rheumatologische N.___-Teilgutachter ebenfalls eine Fibromyalgie in Erwägung gezogen, eine solche dann aber verworfen hatte (Urk. 12/50/21). Die von Dr. Z.___ gestellte Diagnose einer Fibromyalgie kann daher nicht als erstellt gelten und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus diesem Grunde ist nicht ausgewiesen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn man die Diagnose einer Fibromyalgie als gegeben erachten wollte, eine rechtsrelevante Verschlechterung nach erfolgter Begutachtung nach wie vor zu verneinen wäre. Bei der Frage, ob einer diagnostizierte Fibromyalgie invalidisierende Wirkung zukommt, ist die zur somatoformen Schmerzstörung entwickelte Rechtsprechung analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4). Bei einer Fibromyalgie besteht damit wie bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung die Vermutung, dass diese Erkrankung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bei beiden Krankheiten können allerdings bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Falle einer Fibromyalgie anhand der nachfolgenden, für die Beurteilung der Auswirkungen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aufgestellten Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können zudem weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 131 V 50 f. Erw. 1.2 mit Hinweis). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 132 V 65 Erw. 4.2, 131 V 49 Erw. 1.2 mit Hinweis auf: Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). Eine psychische Komorbidität besteht im Falle der Beschwerdeführerin nicht, wie dem N.___-Gutachten zu entnehmen ist. In Bezug auf die weiteren Kriterien stellt einzig die chronifizierte Rückenproblematik ein zu beachtender Faktor dar. Da diese Problematik sich indessen auf die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit nicht auswirkt, würde dies für die Annahme einer ausnahmsweise invalidisierenden Wirkung der Fibromyalgie nicht ausreichen.
3.5         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2006 als voll arbeitsfähig in der bisherigen Tätigkeit zu gelten hat und die IV-Stelle (in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV) die Invalidenrente zu Recht auf Ende April 2006 aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.       Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).