Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00658
IV.2009.00658

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Fischer


Urteil vom 30. November 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1954 geborenen X.___ meldete sich am 25. Januar 2007 zum Bezug von Leistungen (Hilfsmittel) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 30. Januar 2007 Kostengutsprache für die beantragte Perücke erteilt hatte (Urk. 6/6), ersuchte die Versicherte am 30. September 2007 um Ausrichtung einer Rente (Urk. 6/12). In der Folge traf die IV-Stelle medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und holte einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 6/29) ein. Unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 19,80 % verneinte sie daraufhin mit Vorbescheid vom 12. Februar 2009 (Urk. 6/33) beziehungsweise - auf hiegegen erhobenen Einwand (Urk. 6/34) hin - mit Verfügung vom 25. Juni 2009 (Urk. 2) den Rentenanspruch der Versicherten.

2.       Gegen diese Verfügung (Urk. 2) erhob X.___ am 3. Juli 2009 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr - allenfalls nach ergänzenden medizinischen Abklärungen - eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss am 18. August 2009 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 5).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (seit 1. Januar 2008: Art. 7 Abs. 1 ATSG; entspricht dem bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 7 ATSG). Gemäss dem im Rahmen der 5. IV-Revision neu eingefügten, im Wesentlichen dem bisherigen Recht entsprechenden (vgl. BGE 135 V 215 Erw. 7; ferner Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 6 zu Art. 7) und seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
         Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (gültig gewesen bis Ende 2007) entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4).
1.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

2.
2.1     Die IV-Stelle begründete die Leistungsverweigerung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der 60%igen Einschränkung im mit 60 % zu beziffernden Erwerbs- und der unbeeinträchtigten Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich ein - rentenausschliessender - Invaliditätsgrad von 19,80 % resultiere (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 5).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, angesichts der ihr ärztlich bescheinigten 60%igen Einschränkung nicht nur für jegliche Erwerbs-, sondern auch für die Tätigkeit im Haushalt, bestehe durchaus Anspruch auf eine Rente (Urk. 1).

3.
3.1     Die Ärzte der Klinik Y.___ stellten am 12. Oktober 2007 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/17 S. 1):
- Fortgeschritten metastasiertes, invasiv duktales Mammakarzinom in situ rechts, ER +++, PR ++, HER2 neu negativ, Erstdiagnose November 2006, mit
- Lymphknoten-, Leber-, Knochenmetastasen
- Status nach sechs Zyklen Adriblastin-/Navelbine-Chemotherapie mit guter Partialremission Dezember 2006 bis April 2007; Port-à-cath Einlage am 26. April 2007
- Status nach Femara 2,5 mg/d vom 3. Mai bis 8. September 2007
- aktuell: ossäre Progredienz (Szintigraphie und CT) bei stabilen Verhältnissen hepatisch und lymphogen; Wechsel der endokrinen Therapie auf Aromasin 25 mg/d; geplanter Bisphosphonat-Wechsel
         Keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen (Urk. 6/17 S. 1):
- Adipositas permagna
- Chronisch venöse Insuffizienz beidseits mit Stauungsdermatitis
- Hiatushernie, Refluxösophagitis Grad I und Hämorrhoiden Grad I
- Kariöses Restgebiss
- Status nach Zahnextraktion sämtlicher Zähne und Kieferbehandlung links unten im Dezember 2006
         Die Arbeitsfähigkeit im anstrengenden Beruf als Serviceangestellte beziehungsweise Restaurantführerin sei aufgrund des fortgeschrittenen Karzinomleidens deutlich eingeschränkt. Trotz der Schmerzen und der durchgeführten palliativen Chemotherapie habe die Beschwerdeführerin nach Beginn der Behandlung am 5. Dezember 2006 noch bis am 22. Mai 2007 zu 50 % weitergearbeitet; seither erfülle sie noch ein 40%-Pensum (Urk. 6/17 S. 1).
3.2     Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin am 15. November 2007 aufgrund des metastasierenden Mammakarzinoms, einer Tumoranämie sowie einer rechtsseitigen Gonarthrose eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen Tätigkeit (Urk. 6/18 S. 2 und S. 6). Mit dem Wiedererlangen einer (Teil-)Arbeitsfähigkeit sei - auch auf längere Sicht - nicht zu rechnen (Urk. 6/18 S. 7).
3.3     Am 17. April 2008 berichteten die Ärzte der Klinik Y.___, Onkologie, über einen stationären Gesundheitszustand. Zwischenzeitlich seien arthrotisch bedingte Knieschmerzen in den Vordergrund getreten (Urk. 6/23 S. 3). Bei den alltäglichen Verrichtungen sei keine Hilfe von Drittpersonen erforderlich (Urk. 6/23 S. 2).
3.4     In ihrem Verlaufsbericht vom 22. August 2008 (Urk. 6/24 S. 7) hielten die Ärzte der Klinik Y.___ fest, die Untersuchungen hätten einen stationären Verlauf ohne Anhaltspunkte für eine Progression gezeigt; zwei der drei vorgängig beschriebenen Lebermetastasen liessen sich nicht mehr mit Sicherheit nachweisen. Unter Aromasin und Bisphosphonaten sei die Patientin - abgesehen von intermittierend auftretenden Rückenschmerzen im Bereich bekannter und radiotherapeutisch behandelter Metastasen - weitgehend beschwerdefrei. Die Kniebeschwerden seien wieder in den Hintergrund getreten. Auch die hämatologische und laborchemische Untersuchung habe stabile Befunde ergeben. In der angestammten Tätigkeit als Serviertochter bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von höchstens 30 bis 50 %.
3.5     Am 15. Oktober 2008 gaben die Ärzte der Klinik Y.___ an, sofern in der angestammten, körperlich sehr anspruchsvollen Tätigkeit als Serviertochter angesichts der diffusen Skelettmetastasierung, der Adipositas und der Gonarthrosen seit Dezember 2006 überhaupt noch eine Restarbeitsfähigkeit bestehe, so (weiterhin) höchstens im Umfang von 40 %. Per Ende Juli 2007 sei der Beschwerdeführerin die Stelle gekündigt worden (Urk. 6/25).
3.6     In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme gelangte med. pract. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, am 10. November 2008 zum Schluss, es sei ein seit Dezember 2006 bestehender invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Weitere medizinische Abklärungen erwiesen sich als nicht erforderlich. Da sich die verminderte Belastbarkeit infolge der Metastasen des Mammakarzinoms bei jeglicher Tätigkeit auswirke, sei (auch) in einer Verweistätigkeit von einer 40%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/30 S. 3).

4.
4.1     Betreffend den Erwerbsbereich ging die IV-Stelle - gestützt auf die Beurteilungen der Ärzte der Klinik Y.___ (Urk. 6/17 S. 1, Urk. 3/24 S. 7, Urk. 6/25) und von RAD-Arzt med. pract. A.___ (Urk. 6/30 S. 3) - zu Recht von einer 60%igen Einschränkung sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen Tätigkeit aus (Urk. 2). Nachdem die Beschwerdeführerin ab dem 5. Dezember 2006 noch zu 50 % gearbeitet und ihr Pensum per 22. Mai 2007 auf 40 % reduziert hatte (Urk. 6/17 S. 1) und seither nach Lage der Akten keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands mehr eingetreten ist, steht die vom Hausarzt Dr. Z.___ am 15. November 2007 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/16 S. 6) nicht nur in Wiederspruch zu den weiteren medizinischen Berichten, sondern auch zu den tatsächlichen Verhältnissen. Die Beschwerdeführerin bestritt denn auch gar nicht, dass sie noch in der Lage sei, ein Arbeitspensum von 40 % zu erfüllen (Urk. 1).
4.2     Was den Haushaltsbereich anbelangt, entbehrt die von der Beschwerdeführerin behauptete (ebenfalls) 60%ige Einschränkung (Urk. 1) einer Grundlage in den Akten. So gelangten die Ärzte der Klinik Y.___, auf die sie sich gerade berief (Urk. 1), und Dr. Z.___ übereinstimmend zum Schluss, dass bei den alltäglichen Lebensverrichtungen kein Unterstützungsbedarf bestehe (vgl. Berichte Klinik Y.___ vom 12. Oktober 2007 [Urk. 6/17 S. 2], vom 17. April 2008 [Urk. 6/23 S. 3], vom 22. August 2008 [Urk. 6/24 S. 7] und vom 15. Oktober 2008 [Urk. 6/25] sowie Bericht Dr. Z.___ vom 15. November 2007 [Urk. 6/18 S. 4]). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin selbst anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 15. Dezember 2008 gegenüber den Mitarbeiterinnen der IV-Stelle noch wiederholt betont hatte, bei den in ihrem (Einpersonen-)Haushalt anfallenden Arbeiten - wenn sie auch manchmal Pausen einlegen müsse - keiner Hilfe zu bedürfen (Urk. 6/29 S. 3), und eine seither eingetretene erhebliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes weder aktenkundig ist noch geltend gemacht wurde (Urk. 1), ist nicht zu beanstanden, dass der angefochtene Rentenentscheid (Urk. 2) auf der Annahme einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich basiert.
4.3
4.3.1   Nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass die (eine Witwenrente beziehende [Urk. 6/2]) Beschwerdeführerin, welche das von ihr (bis zu dessen Tod im Jahr 2002 zusammen mit ihrem Ehemann) in selbständiger Tätigkeit geführte Restaurant Mitte 2007 aus finanziellen Gründen hatte aufgeben müssen, seither bei guter Gesundheit - im Anstellungsverhältnis - im Umfang von rund 60 % einer Arbeitstätigkeit nachginge (Urk. 6/29 S. 2 f.).
4.3.2   In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt (Urk. 6/29 S. 2), stellte die IV-Stelle bei der Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens zu Recht auf den standardisierten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für Frauen im privaten Sektor bei Ausübung einfacher und repetitiver Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) ab. Dieser betrug im Jahr 2006 bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich Fr. 4'019.--. Für das vorliegend relevante Jahr 2007 (Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) ergibt sich unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 10-2010, S. 94 Tabelle B9.2) sowie der Nominallohnentwicklung von 1,3 % im Jahr 2007 (vgl. Tabelle T1.2.05, Bundesamt für Statistik) bei einem Pensum von 60 % ein (Validen-)Jahreseinkommen von Fr. 30'619.-- und bei einem Pensum von 40 % ein (Invaliden-)Jahreseinkommen von Fr. 20'412.--, wobei die IV-Stelle zu Recht keinen Anlass sah, von Letzterem noch einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen (Urk. 6/31 S 2). Angesichts des aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultierenden Invaliditätsgrads von rund (vgl. BGE 130 V 121) 33 % und unter Berücksichtigung einerseits der Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig sowie andererseits der fehlenden Einschränkung im Haushaltsbereich ergibt sich ein - rentenausschliessender - Invaliditätsgrad von rund 20 %.
4.4     Die Verfügung vom 25. Juni 2009 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).