IV.2009.00659

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 9. Dezember 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Juni 2009 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. Juli 2009, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ausrichtung beruflicher Massnahmen sowie einer Rente beantragt und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nachgesucht hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2009 (Urk. 5),
sowie nach Einsicht in die Replik vom 10. Oktober 2009 (Urk. 11) und in die Duplik vom 21. Oktober 2009 (Urk. 14),

in Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes, ATSG) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG),
dass die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen muss, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG),
dass  gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme als zumutbar gilt, die der Eingliederung der versicherten Person dient, wobei Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind, ausgenommen sind,
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG),
dass weder durch Gesetz noch Verordnung geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 105 V 173 entschieden hat, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und demzufolge Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen anzuwenden sind,
dass  - wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert - nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind, wonach im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat,
dass die Verwaltung die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern hat, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist und sie demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen hat, sofern sie auf die Neuanmeldung eintritt (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen),
dass das neue Gesuch abzuweisen ist, wenn der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, bzw. anderenfalls zunächst noch zu prüfen ist, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen ist, wobei im Beschwerdefall die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht obliegt (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b),
dass sich die leistungsansprechende Person das Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) - einer im Rahmen der früheren rechtskräftigen Verfügung durchgeführten materiellen Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten zu lassen hat (BGE 130 V 71 Erw. 3.2 in fine),
dass sich der 1974 geborene Beschwerdeführer, nachdem ein Anspruch auf berufliche Massnahmen mittels Einspracheentscheid vom 15. März 2006 (Urk. 6/25) mit der Begründung, die depressive Entwicklung sei im Rahmen der Alkohol- und Suchterkrankung zu sehen, verneint worden war, unter Hinweis auf eine seit dem Jahre 1994 bestehende Depression am 30. Oktober 2008 erneut für Massnahmen zur beruflichen Eingliederung anmeldete (Urk. 6/27),
dass der Beschwerdeführer der ihm am 15. März 2006 auferlegten Schadenminderungspflicht (Behandlung in der Psychiatrischen Klinik Y.___ zur Entgiftung der drei Suchtkomponenten [Alkoholabhängigkeit, Cannabis- und Benzodiazepin-Missbrauch] und hernach Alkoholentzugskur in der Klinik Z.___, vgl. Urk. 6/26) nicht nachgekommen ist,
dass der ihn behandelnde Arzt Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit Bericht vom 28. Januar 2009 (Urk. 6/32) eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1), bestehend seit 1993, sowie einen Status nach multiplem Substanzabusus (Alkohol, Cannabis) (ICD-10: F19.6) nannte (Urk. 6/32/2) und ab Sommer 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte (Urk. 6/32/3),
dass damit keine Verschlechterung gegenüber dem Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 7. Juli 2005 (schwere rezidivierende depressive Erkrankung, ICD-10: F33.2, Status nach Alkoholabusus, Arbeitsfähigkeit von 50 % in behinderungsangepasster Tätigkeit; Urk. 6/13) ausgewiesen ist,
dass sich demzufolge der Beschwerdeführer bei unveränderten Verhältnissen - weder ist eine gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen noch wurde der Schadenminderungspflicht als zumutbare Massnahme nachgekommen - den Entscheid vom 15. März 2006 entgegenhalten zu lassen hat, womit nach wie vor keine Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht,
dass der angefochtene Entscheid somit rechtens ist,
dass, weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 8/1) und der Prozess nicht zum vornherein aussichtslos war, die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sind, weshalb dem Gesuch vom 3. Juli 2009 (Urk. 1 S. 4) zu entsprechen ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind,


beschliesst das Gericht:
           Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).