IV.2009.00661
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 31. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Vater Y.___
dieser vertreten durch Pro Infirmis
Z.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Da der 1984 geborene und seither in der Schweiz wohnhafte X.___ unter Trisomie 21 leidet, die Invalidenversicherung verschiedene Leistungen ausrichtete (vgl. das Leistungsblatt; Urk. 11/4 sowie auch Urk. 11/121),
da der Versicherte ab dem 1. Februar 1986 zunächst einen Pflegebeitrag für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Urk. 11/10/1) und ab dem 1. April 1988 einen solchen für eine Hilflosigkeit mittleren Grades bezog (Urk. 11/23 und 11/31),
da ihm mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 mit Wirkung ab dem 1. März 2002 (Urk. 11/92) eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades (Urk. 11/89-91 in Verbindung mit Urk. 11/85/1-5) und ausserdem mit Verfügung vom 3. Juni 2004 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2002 eine ausserordentliche Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen worden ist (Urk. 11/107 in Verbindung mit Urk. 11/72),
da die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, anlässlich einer amtlich durchgeführten Revision der Hilflosenentschädigung (Urk. 11/118 und 11/127) zum Schluss gelangt ist, der Wohnsitz befinde sich seit spätestens Ende Mai 2007 nicht mehr in der Schweiz, sondern in A.___ (Urk. 11/140),
nachdem die IV-Stelle deshalb nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/142 und 11/144) einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit mit Verfügung vom 3. Juni 2009 rückwirkend ab dem 1. Juni 2007 (Urk. 2) verneint hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. Juli 2009, mit welcher der Versicherte, vertreten durch den Vater und dieser vertreten durch die Pro Infirmis (Urk. 4), die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen lässt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 9. September 2009 (Urk. 10),
unter Hinweis auf die Replik vom 11. Dezember 2009, in welcher der Versicherte an seinem Antrag festhalten lässt (Urk. 15) sowie den mit Schreiben vom 6. Februar 2010 erklärten Verzicht der IV-Stelle auf weitere Ausführungen (Urk. 19),
in Erwägung,
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) versicherte Personen, die hilflos (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben, wenn sie in der Schweiz ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 13 ATSG), wobei sich der Wohnsitz nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) bestimmt (Art. 13 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 404),
dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person nach Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Ort befindet, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält,
dass als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB der Wohnsitz der Eltern gilt, bei entmündigten Minder- oder Volljährigen sich der Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde befindet (Art. 25 Abs. 2 ZGB), ausser die betreffende entmündigte Person stehe unter der elterlichen Sorge der Eltern (Daniel Staehelin in: Basler Kommentar, ZGB I, Basel 2010, N 12 zu Art. 25, S. 238),
dass sich der Wohnsitz des mit Beschluss des Bezirksrates B.___ vom 14. Juli 2004 gestützt auf Art. 369 ZGB entmündigten und gemäss Art. 385 Abs. 3 ZGB unter die elterliche Sorge gestellten Versicherten (Urk. 11/113) gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB somit am Wohnsitz der Eltern und subsidiär an deren Aufenthaltsort befindet,
dass aktenkundig und unbestritten ist, dass die 1960 geborene und aus A.___ stammende Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2007 schwer erkrankte und sich zu Vorabklärungen, zur operativen Behandlung sowie zur Durchführung der notwendigen Nachbehandlungen wiederholt in ihre Heimat begeben hat (Urk. 11/143/1),
dass sie während ihrer Abwesenheit für den im mittleren Grad hilflosen Sohn eine Fremdbetreuung hätte organisieren müssen, da der Vater des Versicherten vollzeitlich berufstätig ist (Urk. 1 S. 2) und deshalb die krankheitshalber abwesende Mutter hinsichtlich der Betreuung des Sohnes nicht hätte vertreten können,
dass der Beschwerdeführer deshalb seine kranke Mutter jeweils nach A.___ begleitet hat und dort von der Verwandtschaft mütterlicherseits betreut werden konnte oder sich zu deren Entlastung in einer Stiftung aufhielt, wo er beaufsichtigt und gleichzeitig beschäftigt wurde (Urk. 1 S. 2 und Urk. 15),
dass mithin die Frage zu prüfen ist, ob die Eltern des Beschwerdeführers beziehungsweise seine Mutter aufgrund ihrer Aufenthalte in A.___ den Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben haben,
dass für die Begründung des Wohnsitzes zwei Merkmale vorliegen müssen: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens,
dass die Rechtsprechung das im Gesetz genannte Merkmal der Absicht des dauernden Verbleibens an einem Aufenthaltsort dahin konkretisiert hat, dass die in Frage stehende Person an diesem Ort nach den äusseren erkennbaren Umständen den Mittelpunkt oder Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben muss (BGE 127 V 237, 239 Erw. 1, BGE 85 II 321 Erw. 3), wobei der Wohnsitz erhalten bleibt, wenn die betroffene Person den Ort, den sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht hat, (z.B. krankheitshalber) vorübergehend verlässt (BGE 99 V 108 Erw. 2),
dass unter dem Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" der Aufenthalt am Ort zu verstehen ist, an dem die versicherte Person während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG),
dass die im objektiven Sinne zu verstehende Aufenthaltsvoraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts in der Regel nach der Ausreise ins Ausland nicht mehr erfüllt wird, soweit sich die betroffene Person nur vorübergehend ins Ausland begibt ohne die Absicht, die Schweiz für immer zu verlassen, das Aufenthaltsprinzip die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthaltes zulässt (BGE 111 V 182 Erw. 4), ein in diesem Sinne kurzfristiger Auslandaufenthalt demnach gegeben ist, wenn und soweit sich dieser im Rahmen des allgemein Üblichen bewegt, aus triftigen Gründen (beispielsweise zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken) erfolgt und ein Jahr nicht übersteigt, wobei diese Maximaldauer nur bei Vorliegen eines (wirklich) triftigen Grundes voll ausgeschöpft werden darf; der Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthaltes dann gegeben ist, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder wenn von vornherein zwingende Gründe wie Fürsorgemassnahmen, Ausbildung oder Krankheitsbehandlung einen voraussichtlich überjährigen Aufenthalt erfordern (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 18. Oktober 2004 [I 783/02] Erw. 2.5.2 und in Sachen K. vom 17. Januar 2002 [I 47/01]; vgl. auch BGE 125 V 466 f. Erw. 2a, 115 V 448 f. und 111 V 182 Erw. 4),
dass sich der Beschwerdeführer nach der Darstellung der Eltern vor allem unmittelbar nach dem Ausbruch der Krankheit seiner Mutter im Jahr 2007 in A.___ aufgehalten hat, so in der Zeit vom 30. April bis zum 16. Juni 2007, vom 6. Juli bis zum 8. September 2007, vom 30. September bis zum 27. November 2007 und anschliessend erneut während zweier Wochen über Weihnachten und Neujahr (Urk. 11/144/1),
dass die Auslandaufenthalte im Jahr 2008 vom 5. bis zum 31. März 2008, vom 4. Mai bis zum 6. Juli 2008, vom 14. September bis zum 19. Oktober 2008 und vom 11. November 2008 bis zum 4. Januar 2009 gedauert haben (Urk. 11/144/1) und sich damit mit den verbleibenden Wohnperioden in der Schweiz ungefähr die Waage halten, so dass nicht mehr von kurzfristigen Aufenthalten im Ausland gesprochen werden kann,
dass weitere Auslandaufenthalte allerdings weder behauptet noch belegt sind und daran auch nichts ändert, wenn die Eltern beziehungsweise die Mutter des Beschwerdeführers die Reisen nach A.___ nicht mittels Bahn- oder Flugtickets zu belegen vermochte (Urk. 11/145 und 11/146),
dass aufgrund der gesamten Umstände und der glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers triftige Gründe für die jeweils mehrwöchigen Aufenthalte in A.___ vorlagen und deshalb nicht von einer Absicht des dauernden Verbleibens im Ausland ausgegangen werden kann,
das daher eine Verlegung des Wohnsitzes nach A.___ nicht vorliegt und daran auch nichts ändert, dass die Eltern durchaus den Gedanken hegen, gegebenenfalls in der Zukunft nach A.___ zu übersiedeln (Urk. 11/140/4),
dass im Übrigen auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer unter die elterliche Sorge beider Eltern gestellt worden ist (Urk. 11/113/1) und der Vater des Beschwerdeführers nach wie vor in der Schweiz voll erwerbstätig ist (Urk. 1 S. 2 und 11/140/4), eine Wohnsitzverlegung seinerseits ohnehin nicht zur Diskussion steht,
dass indes darauf hinzuweisen ist, dass Auslandaufenthalte beispielsweise auch beim Anspruch auf Zusatzleistungen beachtlich sind und jenen Anspruch nur dann nicht berühren, soweit eine Abwesenheit von längstens drei Monaten pro Kalenderjahr vorliegt, welche Zeitspanne im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht (vgl. BGE 126 V 464 Erw. 2), und längerdauernde Aufenthalte auch nur beim Vorliegen triftiger Gründe keine Rechtsnachteile zur Folge haben,
dass sich nach dem Gesagten der Wohnsitz der Eltern des Beschwerdeführens und damit auch sein Wohnsitz nach wie vor in der Schweiz befindet, weshalb auch nach dem 1. Juni 2007 weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht,
dass mit Bezug auf die gesetzlichen Anspruchvoraussetzungen der Entschädigung für Hilflosigkeit auf die Ausführungen in der Verfügung vom 3. Juni 2009 verwiesen werden kann (Urk. 2),
dass sich aufgrund der revisionsweisen Abklärung eine unveränderte Hilflosigkeit mittleren Grades ergeben hat (vgl. den Bericht vom 27. Januar 2009; Urk. 11/.142/1-4), da der Beschwerdeführer weiterhin beim Ankleiden, beim Essen, bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung einschliesslich Kontaktaufnahme auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und zudem relativ engmaschig überwacht werden muss (Urk. 11/142/2),
dass zusammenfassend die Verfügung vom 3. Juni 2009 aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen ist,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass die obsiegende beschwerdeführende Person nach Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer),
dass die Prozessentschädigung nach richterlichem Ermessen in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 135.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1'100.-- festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Juni 2009 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Versicherte auch nach dem 1. Juni 2007 weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer Hilflosigkeit mittleren Grades hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).