IV.2009.00662
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 23. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Graf
Bahnhofstrasse 69, 8620 Wetzikon ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1973 geborene und als Mitarbeiterin in der Gastronomie (Urk. 10/9/2) tätige X.___ meldete sich unter Hinweis auf einen im Jahre 2004 erlittenen Bandscheibenvorfall am 4. September 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 10/1). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/7) erstellen, zog die Berichte von Dr. med. Y.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 17. September 2008 (Urk. 10/8 mit weiteren Berichten), von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 10. Oktober 2008 (Urk. 10/11 unter Beilage seines Berichtes vom 31. Juli 2008 an Dr. Y.___) sowie von Dr. A.___, Oberärztin Wirbelsäulenchirurgie, B.___ Klinik vom 4. November 2008 (Urk. 10/15) bei und erkundigte sich beim vormaligen Arbeitgeber nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 10/9). Nach einem Gespräch im Rahmen der beruflichen Eingliederung am 28. Oktober 2008 (Urk. 10/14) und Stellungnahme durch med. pract. C.___ und Dr. med. D.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, beide Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 21. November 2008 (Urk. 10/17/3-4) zeigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2008 (Urk. 10/19) an, sie werde ihre Leistungsbegehren abweisen. Nachdem X.___ am 15. Dezember 2008 (Urk. 10/21) Einwand erhoben und diesen am 30. Januar 2009 durch Rechtsanwältin Ursula Graf (Urk. 10/25) begründet hatte, ordnete die IV-Stelle eine orthopädische Begutachtung an. Diese erfolgte am 1. April 2009 durch Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMCH (Gutachten vom 8. April 2009, Urk. 10/32). Nach Beizug der Arbeitgeberberichte des F.___ vom 23. April 2009 (Urk. 10/33) sowie der Wäscherei und Glätterei G.___ vom 28. April 2009 (Urk. 10/35) wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Versicherten mit Verfügung vom 29. Mai 2009 (Urk. 2) ab.
2.
2.1 Hiergegen liess X.___ am 2. Juli 2009 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 24. Juli 2009 (Urk. 5) ergänzte sie ihre Beschwerde unter Auflage des Berichtes von Dr. Z.___ vom 14. Juli 2009 (Urk. 6).
2.2 Die Beschwerdegegnerin ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 13. August 2009 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-44, und der Stellungnahme des RAD vom 10. August 2009, Urk. 11) um Abweisung der Beschwerde.
2.3 Mit Replik vom 26. November 2009 (Urk. 16) bzw. Duplik vom 8. Dezember 2009 (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Hingegen sei der Beschwerdeführerin eine dem Leiden angepasste Beschäftigung, welche wechselbelastend sei und kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg pro Seite bedinge sowie Zwangshaltungen vermeide, zu 100 % zumutbar. Weil die Beschwerdeführerin neben der Arbeit als Verkäuferin noch in einer Wäscherei sowie beim F.___ gearbeitet habe, sei von einem Pensum von 90 % auszugehen. Unter Berücksichtigung des genannten Belastungsprofils sei die Beschwerdeführerin fähig, ein Invalideneinkommen von Fr. 46’042.-- zu erzielen, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 55’547.-- zu einem leistungsausschliessenden Invaliditätsgrad von 17 % führe (Urk. 2). Ergänzend erklärte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei als Teilerwerbstätige einzustufen, wobei von einem Erwerbsanteil von 90 % auszugehen sei. Entgegen deren Ansicht sei in Bezug auf das Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug nicht ausgewiesen. Selbst die Gewährung eines solchen von 10 % führte im Erwerbsbereich bloss zu einem Invaliditätsgrad von 22.58 %. Mithin ergäbe sich - selbst bei einer Einschränkung von 100 % im Aufgabenbereich - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Urk. 19).
1.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei ihr nicht zumutbar (Urk. 1 S. 3). So ergebe sich bereits aus dem Bericht von Dr. Z.___, dass jede Belastungsverstärkung zu einer Exazerbation der Beschwerden führe. Ein Arbeitsversuch mit 12 Wochenstunden habe nach kürzester Zeit zu starken Schmerzen geführt und habe abgebrochen werden müssen. Schliesslich habe auch die Eingliederungsperson eine weitreichende motorische Einschränkung in sämtlichen Lebensbereichen festgestellt. Im Übrigen habe sich ihr gesundheitlicher Zustand seit der Begutachtung durch Dr. E.___ verschlechtert (Urk. 1 S. 4). Weil sie die Haushaltführung nur noch unter Einschaltung wiederholter Pausen erledigen könne, sei an eine Berufstätigkeit nicht zu denken. Und endlich sei die Argumentation der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit widersprüchlich, anerkenne sie doch einerseits, dass die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr möglich sei. Anderseits unterstelle sie ein ungekürztes Einkommen im genau gleichen Bereich (Detailhandel). Mit Blick auf die medizinische Aktenlage sei nicht nachvollziehbar, dass sie einer derartigen Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % nachgehen könnte (Urk. 1 S. 5). Zusammenfassend bestehe damit auch für leichte und mittelschwere Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, was Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründe (Urk. 1 S. 6). Selbst wenn von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ausgegangen würde, ergäbe sich unter Berücksichtigung eines Abzuges von 25 % ein Invaliditätsgrad von 56.4 % (Urk. 1 S. 7). Unter Hinweis auf die Beurteilung von Dr. Z.___ vom 14. Juli 2009 bekräftigte die Beschwerdeführerin schliesslich, das Gutachten von Dr. E.___ sei nicht verwertbar, und es sei ihr eine Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit nicht zumutbar (Urk. 5). Replicando brachte die Beschwerdeführerin vor, auch in der Haushaltführung sei von einer Einschränkung von mindestens 70 % auszugehen. Eine Schadenminderungspflicht bestehe nicht in Bezug auf die beiden Kinder der Beschwerdeführerin, seien diese doch durch ihre Ausbildung voll ausgelastet. Mithin bestehe auch bei Anwendung der gemischten Methode Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 16 S. 7).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Der MRI-Befund der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 2. Juni 2008 (Bericht von Dr. med. H.___, Leitender Arzt Radiologie, I.___, Urk. 10/8/12) zeigte einen aspektmässig stationären Befund einer mittelgrossen links medio-lateralen und teils intraforaminalen Diskushernie L5/S1 mit intraforaminaler Kompression der Nervenwurzel L5 links. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 17. September 2007 bestehe keine wesentliche Befundänderung.
3.2 Am 31. Juli 2008 (Urk. 10/8/9-10) berichtete Dr. Z.___, im Mai 2006 habe bei der Beschwerdeführerin notfallmässig eine Diskushernienoperation L5/S1 links durchgeführt werden müssen, was zur kompletten Erholung der motorischen Schwäche geführt habe. Demgegenüber persistiere die Taubheit im linken Fuss. Die derzeitige Zuweisung an ihn sei aufgrund der mittels MRI gesicherten Rest-/Rezidivdiskushernie L5/S1 mit radikulärer Reizsymptomatik L5 links erfolgt. Eine vorab erfolgte Konsultation in der Klinik J.___ sei mit der Empfehlung zu einer Revisionsoperation verbunden gewesen. Diesbezüglich habe sich die Beschwerdeführerin jedoch äusserst zurückhaltend gezeigt. Die neuen Beschwerden seien bislang mit Akupunktur sowie einmal mit Physiotherapie angegangen worden, wobei sich kein nennenswerter Erfolg gezeigt habe. Aktuell leide die Beschwerdeführerin unter einem morgendlichen Anlaufschmerz. Der Nachtschlaf sei aufgrund des Beinschmerzes erheblich gestört. Nach längerem Laufen seien die Schmerzen einschiessend, ziehend, elektrisch stromartig, im Gesäss teilweise feurig. Dr. Z.___ empfahl die Durchführung einer Nervenwurzelinfiltration L5 links.
3.3 Mit Bericht vom 5. August 2008 (Urk. 10/8/11) zeigte Dr. Z.___ am 11. Juli 2008 die Durchführung einer selektiven Infiltration der Nervenwurzel L5 linksseitig an. Dabei hätten sich die Schmerzen bezüglich radikulärer Schmerzkomponente bereits nach der Intervention direkt regredient gezeigt. Vom 1. bis zum 31. Juli 2008 bleibe die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig.
3.4 Dr. Y.___ - er untersuchte die Beschwerdeführerin letztmals am 17. September 2008 (Bericht vom 17. September 2008, Urk. 10/8/7-8) - diagnostizierte ein lumboradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom L5 links mit Rest-/Diskushernie L5/S1 links intraforaminal mit Nervenwurzelkompression L5 links bei Status nach Diskushernienoperation L5/S1 links im Mai 2006. Danach seien die aktuellen Beschwerden in wechselnder Intensität seit Herbst 2007, mit starker Zunahme seit Mai 2008 aufgetreten. Seit diesem Zeitpunkt (7. Mai 2008) bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin, wobei mangels derzeitig stabilem Zustand die Beurteilung der Ressourcen sowie eine längerfristige Prognose momentan nicht möglich seien. Der Arzt nannte eine volle LWS-Beweglichkeit, eine Hyposensibiliät im Bereich des Dermatoms L5 links, einen negativen Lasègue-Test sowie symmetrische Reflexe (Urk. 10/8/7). Die bisher erfolgten konservativen Massnahmen und Infiltrationen hätten nur kurzfristige Erfolge gezeitigt. Damit müsste bei persistierenden Beschwerden eine erneute chirurgische Intervention diskutiert werden, bezüglich dessen die Beschwerdeführerin jedoch sehr skeptisch sei. Den Gesundheitszustand bezeichnete Dr. Y.___ als besserungsfähig, wobei er als die Arbeitsfähigkeit verbessernde medizinische Massnahmen Therapie, Infiltrationen und eventuell Operation nannte (Urk. 10/8/8).
3.5 Den Angaben von Dr. Z.___ zufolge (Bericht vom 10. Oktober 2008, Urk. 10/11/2-3) konnte mittels Nervenwurzelinfiltrationen im Sommer 2008 eine signifikante Linderung des massiven, beeinträchtigenden Beinschmerzes erreicht werden. Seit dieser Zeit befinde sich die Beschwerdeführerin in einem mehr oder weniger instabilen Zustand dahingehend, als jegliche Belastungsverstärkung zu einer Exazerbation der Beschwerden führe, während ein kontrolliertes und angepasstes Belastungsprofil einen Zustand gewährleiste, welcher erträgliche Beschwerden verursache. Der Arzt erachtete die Beschwerdeführerin unter den aktuellen Gegebenheiten als zu 100 % arbeitsunfähig in mehr oder weniger jeder Tätigkeit. Dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber einer weiteren Operation zurückhaltend zeige, sei insofern nachvollziehbar, als es keine Garantie für einen erfolgreichen Verlauf einer solchen Operation in dem Sinne gebe, als dass die Beschwerdeführerin danach wieder eine normale Arbeitsbelastung ertragen könnte.
3.6 Anlässlich eines Standortgespräches im Rahmen der beruflichen Eingliederung am 28. Oktober 2008 gab die Beschwerdeführerin an, sie fühle sich körperlich eingeschränkt: ohne Zwischenhalte sei sie nicht mehr in der Lage, um den Pfäffikersee zu spazieren. Beim Tragen von Einkaufstaschen stosse sie ebenfalls an ihre Grenzen. Den Haushalt und die Kinderbetreuung (14 und 16 Jahre) könne sie bewältigen, sofern sie sich ihre Arbeiten gut einteile. Zwischendurch müsse sie jedoch immer wieder Ruhepausen einlegen. Genau aus diesem Grund sehe sie momentan keine Möglichkeit, noch zusätzlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 10/14/3).
3.7 Mit Bericht vom 4. November 2008 (Urk. 10/15/8-9) nannte Dr. A.___ - die Ärztin war zwecks second opinion von der Beschwerdeführerin aufgesucht worden (Urk. 10/17/7) - eine chronische Lumboradikulopathie L5 links bei Status nach Diskushernienoperation L5/S1 mediolinkslateral (2006) mit postoperativem Duraleck (konservativ behandelt); aktuell: Diskopathie L5/S1 mit Rest-/Rezidivhernie mediolinkslateral bis foraminal und leichter Spondylarthrose, sowie wahrscheinlich: Status nach thorakalem Morbus Scheuermann. Aus den Aufzeichnungen der Ärztin ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin während eines Jahres nach der Operation recht gut gegangen ist. Dann seien wieder vermehrt Ausstrahlungen aufgetreten, was sich durch die zweite Infiltration habe anhaltend verbessern lassen. Allerdings seien nun Rückenschmerzen hinzugekommen. Zudem leide sie unter Krämpfen im linken Bein. Praktisch regelmässig nehme sie drei mal täglich Olfen ein; Tramal verwende sie nur im Notfall. Dr. A.___ erhob ein hinkfreies Gangbild. Zehen- und Fersengang seien demonstriert worden. Die Inklination sei gut möglich, die Reklination sei dolent und führe zu Ausstrahlungen in das Gesäss links. Eine Kraftminderung bestehe nicht. Leg-Race-Test und Lasègue-Test seien negativ getestet worden (Urk. 10/15/8). Wenngleich in der derzeitigen Situation keine Garantie für das Gelingen einer weiteren Operation abgegeben werden könne, so sei aufgrund des einigermassen positiven Ansprechens der Beschwerdeführerin auf die Infiltration anzunehmen, dass ein Teil der Beschwerden anzugehen wäre. Eine deutliche Beschwerdefreiheit erwarte sie, Dr. A.___, demgegenüber nicht. Solange die Beschwerdeführerin von einem Eingriff nicht überzeugt sei, sollte ein solcher aber nicht durchgeführt werden. Abschliessend notierte die Ärztin, ein Versuch mit Lyrica käme sicherlich in Frage. Zudem sei auch eine Wiederholung der Wurzelinfiltration nach fast einem halben Jahr bei Wiederzunahme der Beschwerden durchaus denkbar. Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machte Dr. A.___ nicht (Urk. 10/15/9).
3.8 Dr. E.___ erstattete am 8. April 2009 (Urk. 10/32) das von der Beschwerdegegnerin veranlasste orthopädische Gutachten. Dazu stützte sich der Experte auf die anlässlich der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1. April 2009 gemachten Angaben und erhobenen Befunde sowie auf die ihm überlassenen Akten. Ihm gegenüber beklagte sich die Beschwerdeführerin über einen in den letzten Monaten unveränderten Gesundheitszustand mit mehr oder weniger konstanten Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlung ins linke Gesäss und in den linken Ober- und Unterschenkel bis zum Fussrücken. Die Schmerzmedikation habe sie hingegen deutlich reduziert. Nunmehr nehme sie täglich noch eine Tablette Olfen 50mg sowie etwa drei mal wöchentlich eine Tablette Olfen 75mg. Tramal habe sie abgesetzt. Weiterhin sei ihre Gehstrecke sehr eingeschränkt und betrage nur etwa 15 bis 20 Minuten. Stehen an Ort sei für einige Minuten möglich, das Sitzen auf 30 bis 45 Minuten beschränkt. Beschwerden habe sie vor allem in der Nacht mit deutlichen Krämpfen im linken Bein und mit Kreuzschmerzen. Was den Haushalt betreffe, so sei sie beim Einkaufen, Putzen, Aufräumen und Bügeln eingeschränkt. Alles andere sei mehr oder weniger möglich. Sie sei aber viel langsamer als früher (Urk. 10/32/3).
Gemäss Untersuchungsbefund von Dr. E.___ zeigte sich das Aufrichten aus der Inklination im Bereich des linken Gesässes als deutlich schmerzhaft. Reklination, Seitneigen und Torsion erwiesen sich etwa zu einem Drittel als schmerzhaft eingeschränkt, aber ohne Teilversteifung (Urk. 10/32/4). Barfuss- und Zehenspitzengang waren möglich, die Beschwerdeführerin gab jedoch leichte, stumpfe Schmerzen im Kreuz an, welche sich beim Fersengang etwas verstärken würden (Urk. 10/32/3). Der Gutachter erklärte, die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei thorakolumbal endphasig eingeschränkt. Radikuläre Zeichen gebe es jedoch sehr wenige: der Lasègue-Test sei nur ganz leicht und fraglich positiv, Paresen bestünden keine, die Reflexe seien vollständig symmetrisch auslösbar. Lediglich die Sensibilität werde in den Dermatomen L5 und S1 links als gestört angegeben. In Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten erachte er die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin als nicht mehr zumutbar. Demgegenüber bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit mit folgendem Belastungsprofil: leichte bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, ohne Tragen und Heben von Gegenständen mit einem Gewicht von mehr als 5 kg pro Seite, ohne länger dauernde vornübergeneigte Haltung und ohne asymmetrische Lasteinwirkung (Urk. 10/32/7). An möglichen medizinischen Massnahmen nannte der Gutachter eine Erhöhung der Analgetika/Antiphlogistika-Dosierung, erneute gezielte Infiltrationen sowie eine operative Intervention im Sinne einer Dekompression und Spondylodese L5/S1. Eine berufliche Umstellung sei empfehlenswert. Was die bereits vorhandenen Arztberichte betrifft, so erklärte Dr. E.___, die Beurteilung von Dr. Z.___, welcher eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in mehr oder weniger jeder Tätigkeit attestiere, könne er bei Weitem nicht nachvollziehen. Eine solche Beurteilung sei für die angestammte Tätigkeit angebracht, nicht jedoch für eine bestmöglich angepasste Beschäftigung (Urk. 10/32/9).
3.9 Zum Gutachten von Dr. E.___ Stellung nehmend, erklärte Dr. Z.___ am 14. Juli 2009 (Urk. 6), der Gutachter habe sich über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert, ohne dass er eine einzige Diagnose gestellt hätte. Die von ihm aufgelisteten Punkte beinhalteten bloss anamnestische Angaben (Urk. 6 S. 1). Was die Bemerkung von Dr. E.___ betreffe, es hätten nur sehr wenige radikuläre Zeichen vorgelegen, so sei dies nicht zutreffend. Eindeutig bestünden eine Radikulopathie sowie radikuläre Schmerzen. Dr. Z.___ führte aus, mit der Schlussfolgerung, es bestünden keine objektivierbaren Kriterien, die das Ausmass der Beschwerden beschreiben könnten, wäre er angesichts dessen, dass unter Berücksichtigung vieler verschiedener Aspekte eine subjektive Einschätzung erfolgen müsse, wobei subjektiv hier dahingehend zu verstehen sei, als die Einschätzung aus der Perspektive des Gutachters zu erfolgen habe, einverstanden. Stehe aber eine subjektive Beurteilung in Frage und äussere die Beschwerdeführerin mit Nachdruck, dass sie sich nicht imstande fühle, ganztags zu arbeiten, so müsse dieser Widerspruch als im Vordergrund stehende Problematik anerkannt werden. Persönlich sei er der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich unter diskogenen Beschwerden leide und nicht arbeitsfähig sei. Auch in angepasster Tätigkeit bestehe keine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 6 S. 2).
4.
4.1 Die aufliegenden medizinischen Akten lassen keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu. Zwar notierte Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 4. November 2008, die zweite Nervenwurzelinfiltration habe zu einer anhaltenden Verbesserung in Bezug auf die Ausstrahlungen geführt. Ihren Angaben zum Befund ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen hinkfreien Gang zeigte und sowohl Zehen- als auch Fersengang möglich sowie Leg-Race- und Lasègue-Test negativ waren (Erw. 3.7). Anlässlich der Begutachtung durch Dr. E.___ gab die Beschwerdeführerin in der Folge an, sie habe die Schmerzmedikation deutlich reduziert. Hatte zudem der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. Y.___, ihren Gesundheitszustand als besserungsfähig bezeichnet, so könnte, einzig mit Blick auf die genannten Feststellungen, der Einschätzung des Gutachters, eine leidensangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin vollumfänglich zumutbar, ohne Weiteres gefolgt werden.
Demgegenüber fällt ins Gewicht, dass mittels MRI-Befund eine intraforaminale Kompression der Nervenwurzel L5 links visualisiert wurde (Erw. 3.1), Dr. Y.___ ein lumboradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom diagnostizierte (Erw. 3.4) und alle beteiligen Ärzte eine Revisionsoperation als mögliche Massnahme zur Verbesserung des Gesundheitszustandes bezeichneten (Erw. 3.2, 3.4-3.5, 3.7-3.8). Unter weiterer Berücksichtigung dessen, dass Dr. Y.___ den erfolgten Infiltrationen nur eine kurzfristige Wirkung zuschrieb (Erw. 3.4), Dr. Z.___ fast jede Beschäftigung für unzumutbar hielt (Erw. 3.5), die Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter Dr. E.___ Schmerzen beim Barfuss-, Zehenspitz- und Fersengang angab, dieser den Lasègue-Test - wenn auch fraglich - positiv testete (Erw. 3.8) und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche eine erneute Infiltration erfordert habe (Urk. 16 S. 4), aktenkundig machte, ist fraglich, ob uneingeschränkt auf die Einschätzung von Dr. E.___ abgestellt werden kann. Im Übrigen ist nicht ohne Weiteres einsichtig ist, weshalb die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr möglich, eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit dem beidseitigen Heben von Gewichten bis zu 5 kg Gewicht demgegenüber aber vollumfänglich zumutbar sein soll (Erw. 3.8). Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge immer noch auf die tägliche Einnahme von Olfen 50 mg angewiesen ist und Dr. E.___ als Massnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eine Erhöhung der Analgetika-Dosierung in Betracht zog.
Es zeigt sich damit, dass die verschiedenen ärztlichen Einschätzungen nicht in Einklang zu bringen sind. Damit bleibt offen und kann vorliegend nicht abschliessend festgestellt werden, wie weit der Beschwerdeführerin aktuell eine Erwerbsfähigkeit zumutbar ist.
4.2 Zusammengefasst erweist sich mithin der medizinische Sachverhalt als ungenügend erstellt und die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif. Sie bedarf weiterer, fachkundiger Abklärungen und ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird eine ergänzende, orthopädische Untersuchung - und soweit notwendig eine Haushaltabklärung - durchzuführen haben, welche sich unter Berücksichtigung der aufliegenden Akten insbesondere darüber auszusprechen haben wird, in welchem Ausmass sich die Befunde auf die angestammte beziehungsweise auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit der Beschwerdeführerin auswirken. Sollte sich ergeben, dass ein Leistungsanspruch zu bejahen wäre, so wäre die Beschwerdegegnerin darüber hinaus gehalten, die Zumutbarkeit weiterer medizinischer Massnahmen - allenfalls auch einer wirbelsäulenorthopädischen Operation - zu prüfen. Nach diesen ergänzenden Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 29. Mai 2009 gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 2’100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Graf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).