Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1976 geborene X.___ meldete sich am 19. September 2000 wegen Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Umschulung, Berufsberatung und Zusprechung einer Invalidenrente an (Urk. 8/2). Daraufhin sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juni 2002 die Mehrkosten für ein Biologiestudium (kleines Taggeld) zu (Urk. 8/45). Nach Beendigung des Studiums stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Juni 2007 den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen fest (Urk. 8/182). Ab 1. April 2007 arbeitete X.___ als Aushilfskraft in einem 50 %-Pensum am Zoologischen Institut der Universität E.___ (Urk. 8/184). Nach einem rentenablehnenden Vorbescheid und Einholung eines rheumatologischen Gutachtens (Gutachten vom 17. November 2008, Urk. 8/209) verfügte die IV-Stelle am 4. Juni 2009 die Zusprechung einer Viertelsrente (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 3. Juli 2009 mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung sei dahingehend aufzuheben, dass der Beschwerdeführerin eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2009 wurde Abweisung beantragt (Urk. 7). Mit Replik vom 10. Februar 2010 wurde unter Einreichung eines medizinischen Berichts vom 2. Dezember 2009 (Urk. 13) an den gestellten Begehren festgehalten (Urk. 12), während die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtete (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232; 125 V 351 Erw. 3a S. 352).
2.
2.1 Gestützt auf die medizinischen Unterlagen steht fest, dass die Beschwerdeführerin an Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein und an einer radikulären Schmerzsymptomatik L5 li/S1 li leidet (Bericht des Dr. med. Y.___, Chefarzt, und des Dr. med. Z.___, Oberarzt Anästhesiologie, A.___-Zentrum, vom 2. Dezember 2009, Urk. 13). Entsprechend wurden im Gutachten von Dr. med. B.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, Zentrum C.___, vom 17. November 2008 folgende Diagnosen erhoben: Persistierende, chronifizierte Lumboischialgie-Symptomatik links mit möglicher chronischer Irritation L5 links ohne eigentliche neurologische Ausfälle, Skoliose der LWS, möglicherweise zusätzliche Einengung des Neuroforamens L5/S1 durch Spondylophyten sowie allgemeine muskuläre Insuffizienz und Dekonditionierung der Haltungsmuskulatur (Urk. 8/209). Dabei differieren die Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit. Während die Ärzte des A.___-Zentrums von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehen, vertrat die Ärztin des Zentrums C.___ die Auffassung, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei im Umfang von 60 % zumutbar.
2.2 Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, insbesondere das Ausmass der körperlich bedingten Arbeitsunfähigkeit.
2.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Verwaltung stütze sich hauptsächlich auf das Gutachten des Zentrums C.___, dabei könne die Tätigkeit einer Biologin nicht als grundsätzlich angepasst qualifiziert werden. Sodann würden insbesondere neurologische Ausfälle in Form von Schwächeerscheinungen bestehen, weshalb insgesamt von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - gemäss Einschätzung der Ärzte des A.___-Zentrums - auszugehen sei.
3.
3.1 Den medizinischen Unterlagen des A.___-Zentrums ist im Bericht vom 27. April 2007 zur Arbeitsfähigkeit eine approximative Einschätzung von 50 % zu entnehmen. Dabei führten sie ausdrücklich aus, dass die Arbeitsfähigkeit verbessert werden kann (Urk. 8/179). Auf Rückfrage hielten sie mit Stellungnahme vom 24. Juni 2008 fest, die Beschwerdeführerin sei gemäss ihren eigenen Angaben wegen ihren belastungsabhängigen Schmerzexarzerbationen im Rücken zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Dabei erklärten sie, dass in solchen Momenten lediglich das Abliegen zu einer Schmerzlinderung führe (Urk. 8/202). Im Bericht vom 2. Dezember 2009 äusserten sich die Ärzte des A.___-Zentrums nicht zur Arbeitsfähigkeit, hielten jedoch - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - ausdrücklich fest, dass keine neurologischen Befunde erhoben werden konnten (Urk. 13).
Im Gutachten vom 17. November 2008 führte Dr. B.___ zur Arbeitsfähigkeit aus, da die Beschwerdeführerin in einem 50%igen Arbeitspensum beschäftigt sei und sie zusätzlich einen langen Arbeitsweg (D.___) habe, sei ihr in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Ferner hielt die Ärztin fest, da gestützt auf die Ausführungen der Ärzte des A.___-Zentrums mit einer Besserung der Arbeitsfähigkeit gerechnet worden sei, stelle sie keine Diskrepanz zwischen deren Einschätzung und der ihren fest (Urk. 8/209).
3.2 Entgegen der Vorbringen in der Beschwerde, wonach das Gutachten im Widerspruch zu den anderen medizinischen Akten stehen würde, ist hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Verwaltung zu folgen. Die Rheumatologin attestierte der Beschwerdeführerin nachvollziehbar eine 60%ige Arbeitsfähigkeit, denn wie sie richtig ausführte, gingen auch die Ärzte des A.___-Zentrums von einem besserungsfähigen Zustand aus. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass Dres. Y.___ und Z.___ ausdrücklich festhielten, ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % basiere auf Angaben der Versicherten. In Bezug auf die im Vergleich zum Gutachten abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in den Stellungnahmen der Ärzte des A.___-Zentrums, bei denen die Beschwerdeführerin in Behandlung steht, ist zum Einen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc und Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 26. Juni 2003, I 460/02, Erw. 2.2.3; vgl. auch Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 12. Juli 2004, Erw. 3.3, I 80/04 mit Hinweis). Zum Anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachterin nachvollziehbar Stellung genommen hat zur abweichenden Beurteilung. Demnach ist die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf 60 % festzusetzen, dabei kann offen gelassen werden, ob es sich bei der Stelle als Biologin um eine den Beschwerden optimal adaptierte Tätigkeit handelt.
4. Beim Einkommensvergleich ging die Verwaltung von einem unbestrittenen Validen- und Invalideneinkommen von Fr. 91206.-- respektive Fr. 47'758.80 aus. Der daraus resultierende Invaliditätsgrad von 48 % und der Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. März 2007 ist demnach rechtens.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).