Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00664
IV.2009.00664

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Bachmann


Urteil vom 30. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
Advokaturbüro Leimbacher und Sadeg
Marktgasse 34, Postfach,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1949, war Mitarbeiterin in der Y.___. Sie meldete sich im Jahre 1994 unter Hinweis auf einen Sehnenriss in der rechten Schulter bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 13/1). Nach getätigten Abklärungen sowie durchgeführten Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 13/17 ff.) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für die Zeit ab 1. Juni 1995 eine ganze und ab dem 1. April 1996 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 13/24 ff.). Im Rahmen verschiedener in den Folgejahren durchgeführter Rentenrevisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle den weiteren Anspruch der Versicherten - welche weiterhin im Umfang von 50 % arbeitstätig war - auf eine halbe Invalidenrente (vgl. Verfügung vom 21. Juli 1998 [Urk. 13/36], Verfügung vom 10. Oktober 2001 [Urk. 13/42-43], Mitteilung vom 13. März 2003 [Urk. 13/57] sowie Verfügung vom 21. Juli 2004 [Urk. 13/62]). Im Jahr 2006 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein, im Rahmen dessen die Versicherte unter Hinweis auf vermehrte Schmerzen in der Schulter, eine Fehlstellung des Rückens und des Beckens sowie einen Spitalaufenthalt in der Zeit von November/Dezember 2005 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machte (Urk. 13/63). Gestützt auf in der Folge getätigte Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 19. April 2007 mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 62 % zu (Urk. 13/80).
         Unter Hinweis darauf, dass sich der Gesundheitszustand abermals verschlechtert habe und sie nicht mehr in der Lage sei, ihre zuletzt ausgeübte ("bisherige") Arbeit als Verkäuferin bei der Y.___ auszuüben, beantragte die Versicherte, welche ihr Arbeitsverhältnis per Ende März 2008 durch die Arbeitgeberin hatte auflösen lassen (vgl. Urk. 13/88), mit Schreiben vom 25. März 2008 die erneute Prüfung des Rentenanspruchs (Urk. 13/86). Die IV-Stelle tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher (Urk. 13/87-88) und medizinischer (Urk. 13/89 - 95) Hinsicht und verneinte gestützt auf diese sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 13/97 ff) mit Verfügung vom 3. Juni 2009 den Anspruch der Versicherten auf eine höhere Invalidenrente (Urk. 13/110 = Urk. 2).

2.       Dagegen liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller hierorts mit Eingabe vom 6. Juli 2009 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, es sei der Versicherten in Aufhebung der Verfügung vom 3. Juni 2009 rückwirkend per 1. März 2009 eine ganze anstelle der Dreiviertelsrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht liess die Versicherte zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller beantragen (Urk. 1, S. 2).
         Mit Vernehmlassung vom 22. September 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 24. September 2009 wurde der Versicherten in Bewilligung des Gesuches vom 6. Juli 2009 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller als unentgeltliche Vertreterin bestellt (Urk. 14). Mit Eingabe vom 29. Oktober 2009 liess die Versicherte Verzicht auf Replik erklären (Urk. 16), was der IV-Stelle am 3. November 2009 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).
        

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In formeller Hinsicht lässt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht rügen unter Hinweis darauf, dass in der Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Vorbringen in der Einwandergänzung vom 8. Mai 2009, namentlich auf die damit eingereichte ärztliche Stellungnahme von Dr. med. Z.___ vom 7. April 2009, nicht eingegangen worden sei (Urk. 1 S. 7).
1.2     Der Anspruch auf eine (hinreichende) Begründung als Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9).
         Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Begründung in der angefochtenen Verfügung (wonach mit den Einwänden keine neuen Tatsachen vorgebracht würden, namentlich keine Änderung an der medizinischen Einschätzung) den Anforderungen an eine minimale Auseinandersetzung mit den Vorbringen im Vorbescheidverfahren noch genügt, zumal zu berücksichtigen ist, dass die Begründungspflicht nicht verlangt, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt (BGE 129 I 236). Jedenfalls sind die Voraussetzungen für eine Heilung einer allfälligen Verletzung erfüllt, konnte die Beschwerdeführerin doch die fragliche Verfügung vor dem hiesigen Sozialversicherungsgericht, das in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, anfechten.
         Im Übrigen verzichtet die Beschwerdeführerin zu Recht darauf, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen zu beantragen (Urk. 1 S. 2). Denn eine Rückweisung zwecks Ergänzung der Begründung würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen (vgl. BGE 132 V 387 Erw. 5.1 S. 390 mit Hinweis). Damit ist die angefochtene Verfügung in materieller Hinsicht zu überprüfen.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).



3.      
3.1     Die IV-Stelle verneinte den Anspruch auf eine höhere als die bisher zugesprochene Dreiviertelsrente im Wesentlichen damit, dass der Versicherten ihre bisherige (körperlich mittelschwere bis schwere) Tätigkeit bei der Y.___ aus gesundheitlichen Gründen zwar nicht mehr zumutbar sei; eine behinderungsangepasste beziehungsweise körperlich leichte Tätigkeit könne ihr jedoch nach wie vor im Rahmen von 50 % zugemutet werden. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 62 %, was Anspruch auf die bisherige Invalidenrente ergebe (Urk. 2).
3.2     Dagegen lässt die Versicherte im Wesentlichen geltend machen, dass sich der Gesundheitszustand im Vergleich zur letzten Revision verschlechtert habe, da nun zusätzlich eine symptomatische Gonarthrose hinzugetreten sei. Diese Verschlechterung wirke sich erheblich auf die Arbeitsfähigkeit und somit die Höhe des Invalideneinkommens aus, so dass nunmehr ein Anspruch auf eine ganze Rente resultiere (Urk. 2).

4.
4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten, wie von ihr geltend gemacht, dahingehend verschlechtert hat, so dass nunmehr ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Dabei ist als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte (unangefochten in Rechtskraft erwachsene) Verfügung vom 19. April 2007 (Urk. 13/80) heranzuziehen, beruht diese doch auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung (vgl. Erw. 2.4 hievor).
4.2     Der Verfügung vom 19. April 2007 lagen in medizinischer Hinsicht die ärztlichen Berichte des die Versicherte (seit 2003) behandelnden Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, sowie des Spitals A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, zugrunde.
4.2.1   In seinem Bericht vom 22. Mai 2006 hatte Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben: Chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom, linksbetont mit/bei Mehrsegmentdegeneration mit Protrusio L3/4 und L4/5, Osteochondrose und Spondylose, ältere Diskushernie L4/5, Spondylarthrose, sowie eine Periarthropathia humeroscapularis rechts mit/bei Status nach Ruptur und operativer Revision der Supraspinatussehne rechts 1994. Dr. Z.___ hatte den Gesundheitszustand als stationär bis sich verschlechternd bezeichnet und im Wesentlichen ausgeführt, wegen invalidisierender Rückenschmerzen sei eine Hospitalisation von 28. November bis 21. Dezember 2005 notwendig gewesen. Eine Steigerung der Arbeitstätigkeit sei der Versicherten nicht zumutbar, eine "Wechseltätigkeit" zu 50 % (halbtags) ohne Heben von schweren Gewichten (über 15 kg) sei wie bis anhin zumutbar (Urk. 13/66). In seinem Verlaufsbericht vom 24. August 2006 hatte Dr. Z.___ die Diagnosen als unverändert bezeichnet und angegeben, es sei eine Überweisung in die Rheumaklinik des A.___ erfolgt wegen therapieresistenter Beschwerden und einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % (eines 50 % Pensums; vgl. Urk. 13/69).
4.2.2   Das A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, hatte auf Zuweisung von Dr. Z.___ im Bericht vom 16. Oktober 2006 gestützt auf durchgeführte Untersuchungen (Arbeitsassessment vom 22. August 2008 sowie durchgeführter Basistest 28/29. September 2006) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen erhoben:
- Chronisch rezidivierendes therapierestistentes lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Wirbelsäulenfehlhaltung, - fehlform
- Muskuläre Dysbalance, Haltungsinsuffizienz
- Status nach lumbalem Morbus Scheuermann
- Mehrsegmentale degenerative Veränderungen mit Diskusprotrusionen L3/4, L4/5, Osteochondrosen und Spyondylosen; ältere Diskushernie L4/5 und Spondylarthrosen (CT LWS vom 11/05)
- Tendenz zur Generalisierung mit Verdacht auf Entwicklung eines sekundären generalisierten Schmerzsyndroms (18/18 Tenderpoints und Kontrollpunkte positiv)
- Chronisches myofasciales Schmerzsyndrom zervikothorakal
- Status nach Periathropathia humeroscapularis calcarea rechts
- sonographisch Verkalkungen in Projektion auf die Subscapularissehne rechts (funktionelle Ultraschalluntersuchung Schulter rechts vom 6. Dezember 2005)
- Status nach Ruptur und operativer Revision der Supraspinatussehne rechts 1994
         Zur Arbeitsfähigkeit hatte der verantwortliche Arzt im Wesentlichen ausgeführt, in der gegenwärtig (im Umfang von 50 %) ausgeübten (mittelschweren) Tätigkeit als Allrounderin bei der Y.___ bestehe eine Arbeitsfähigkeit von aktuell 30 % (halbtags mit zusätzlich einer Stunde Pause). Nach Umsetzung der Empfehlungen betreffend therapeutischer Massnahmen sei längerfristig mit dem Erreichen der bisherigen 50%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Angaben über die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit machte er nicht (Urk. 13/70).
4.2.3   Gestützt auf die Angaben im Assessmentbericht war der zuständige Arzt des RAD in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2006 zum Schluss gelangt, die Versicherte sei in einer angepassten leichten Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben und Transportieren von Lasten über 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 13/72); auf diese Einschätzung stützte sich in der Folge die Verfügung vom 19. April 2007 (vgl. Urk. 13/74).
4.3     Der vorliegend streitigen Revisionsverfügung vom 3. Juni 2009 liegen die folgenden ärzlichen Berichte zugrunde:
4.3.1   In seinem Bericht vom 5. Juni 2008 verwies Dr. Z.___ hinsichtlich der Diagnosen auf seinen Bericht vom 24. August 2006 und gab an, zusätzlich bestehe eine symptomatische Gonarthrose beidseits (linksbetont); nebst den bekannten Rückenbeschwerden stünden nunmehr die Knieschmerzen im Vordergrund. Dr. Z.___ bezeichnete den Gesundheitszustand der Versicherten als stationär bis sich verschlechternd und gab an, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe seit 1. April 2008 eine "stundenweise Arbeitsfähigkeit" (tägliche Verrichtung ohne Heben von schweren Gewichten)" (Urk. 13/89).
         In seinem ergänzenden Bericht vom 23. Dezember 2008 führte Dr. Z.___ auf Nachfrage der IV-Stelle aus, eine Wiederaufnahme in der angestammten Tätigkeit als Y.___ Mitarbeiterin mit doch mittel bis schwerer körperlicher Arbeit sei der Versicherten nicht mehr zumutbar. Vom Standpunkt des Bewegungsapparates her sei rein theoretisch eine behinderungsangepasste Tätigkeit (z.B. Sitzen, kleinere Kurierdienste ohne Tragen von schweren Lasten) stundenweise vertretbar; allerdings dürfte die Motivation hierzu kaum vorhanden sein (Urk. 13/94).
         In seinem Schreiben vom 7. April 2009 zuhanden der Rechtsvertreterin gab Dr. Z.___ schliesslich an, er habe im Zeugnis zuhanden der IV-Stelle kein zeitlich umschriebenes Arbeitspensum erwähnt. Die Leistung sei sicher als eingeschränkt einzustufen, entweder vermehrter Pausenbedarf oder insgesamt verminderte Leistung über eine Zeit von zwei bis maximal vier Stunden (Urk. 13/106).
4.3.2   Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin und seit 2001 Hausärztin der Versicherten, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 25. Juli 2008 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Fibromyalgiesyndrom sowie eine Gonarthrose linksbetont, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Asthma bronchiale sowie eine Hypercholesterinämie. Sie bezeichnete den Gesundheitszustand der Versicherten als sich verschlechternd und gab an, in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Y.___ sei diese seit ca 1. Januar 2007 nicht mehr arbeitsfähig; in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 10 Stunden pro Woche (Urk. 13/90 S. 1-8).
         In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23. November 2008 führte Dr. B.___ auf Nachfrage der IV-Stelle aus, die Diagnose "Fibromyalgiesyndrom" habe sie gewählt, da wandernde Weichteilschmerzen - und Schwellungen bestünden. Die Diagnose Fibromyalgie mit entsprechenden Tenderpoints stelle sie als Hausärztin jedoch nicht. Diese Diagnose überlasse sie dem Rheumatologen Dr. Z.___. Falls Dr. Z.___ in seinem Bericht andere Diagnosen erwähne, sei in der Beurteilung auf die Angaben des Spezialisten abzustellen (Urk. 13/92).
4.3.3   Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin und Psychosomatik, welche die Versicherte im Auftrag der damaligen Arbeitgeberin der Versicherten vertrauensärztlich untersucht hatte, stellte in ihrem Bericht vom 8. September 2008 keine "Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit". Sie diagnostizierte ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, das sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Sie führte im Wesentlichen aus, im Januar 2007 sei die Versicherte aus körperlichen und psychischen Gründe in der Lage gewesen, ein Pensum von 50 % auszuüben. Von einer seither eingetretenen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit sei ihr nichts bekannt. Da der Versicherten eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden sei, sei die Prognose für eine berufliche Wiedereingliederung als eher schlecht zu bewerten (Urk. 13/91, vgl. im Wesentlichen gleichlautend auch Urk. 13/95).

5.
5.1     Der Beschwerdeführerin ist darin zu folgen und es ist nach Lage der Akten auch nicht streitig, dass gestützt auf die im vorliegenden Revisionsverfahren eingeholten ärztlichen Stellungnahmen insofern von einer (im Vergleich zur Verfügung vom 19. April 2007) eingetretenen Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen ist, als nunmehr zusätzlich eine Gonarthrose linksbetont vorliegt. Dabei ist mit der Beschwerdeführerin für die Beurteilung der medizinischen Situation vor allem auf die Angaben des behandelnden Rheumatologen Dr. Z.___ abzustellen. Den weiteren eingeholten ärztlichen Berichten (von Hausärztin Dr. B.___ wie auch von Dr. C.___) kann schon daher keine Beweiskraft zuerkannt werden, als Hausärztin Dr. B.___ für den - vorliegend zutreffenden - Fall, dass die Diagnosen von Dr. Z.___ von den ihrigen abweichen sollten, in Relativierung ihrer Angaben ausdrücklich auf die spezialärztliche Beurteilung von Dr. Z.___ verwies (vgl. ergänzende Stellungnahme vom 23. November 2008; Urk. 13/92) und Dr. C.___ über den Verlauf seit Januar 2007 und mithin den vorliegend interessierenden Zeitraum von Vorneherein keine Angaben zu machen vermochte (Urk. 3/91 und Urk. 3/95).
5.2     Soweit Dr. Z.___ die Wiederaufnahme der angestammten mittelschweren Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Y.___ in seinen Berichten, namentlich demjenigen vom 23. Dezember 2008 (Urk. 13/94) nunmehr als unzumutbar erachtet, wird dies von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht in Frage gestellt. Doch kann darin noch keine für den Rentenanspruch erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersehen werden, weil - wie schon in der Verfügung vom 19. April 2007 - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sondern auf diejenige in einer leidensangepassten Tätigkeit abzustellen ist.
5.3     Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hatte Dr. Z.___ am 7. April 2009 im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Dies präzisierte er dahingehend, dass die Versicherte entweder einen erhöhten Pausenbedarf habe oder ihr eine insgesamt verminderte Leistung über eine Zeit von zwei bis - maximal - vier Stunden zumutbar sei (Urk. 13/106).
         Wenn der zuständige Arzt des RAD unter Berücksichtigung dieser ärztlichen Angaben dafür hielt, der Versicherten sei auch mit Blick auf die Angaben von Dr. Z.___ eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang von bis zu vier Stunden zumutbar (vgl. Urk. 12), ist dies nicht zu beanstanden. So beschrieb Dr. Z.___ in der zweiten Variante eine - ausgedrückt durch ein reduziertes zumutbares Pensum - zeitlich verminderte Leistungsfähigkeit, bei welcher keine zusätzlichen Pausen in Anrechnung zu bringen sind. Da es sich bei Dr. Z.___ sodann um den behandelnden Rheumatologen der Versicherten handelt, bezüglich dessen berücksichtigt werden darf, dass seine Beurteilung im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zugunsten seiner Patientin ausfallen dürfte (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353; Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164), erscheint es vorliegend gerechtfertigt, nicht auf das Mittel des von Dr. Z.___ angegebenen zumutbaren Rahmens (von drei Stunden; vgl. Urk. 1 S. 10) sondern auf den Wert von vier Stunden abzustellen, welcher der Versicherten selbst nach Auffassung von Dr. Z.___ noch (maximal) zumutbar ist. Damit ist insgesamt von einer lediglich geringfügigen Beeinträchtigung der bisherigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Dies steht im Übrigen auch insoweit in Einklang mit den Angaben von Dr. Z.___, als dieser den Gesundheitszustand der Versicherten als "stationär" bis "sich verschlechternd" bezeichnet hatte (vgl. Urk. 13/94 S. 10), welche Angabe ebenfalls nicht auf eine erhebliche Verschlechterung schliessen lässt. Dass als Folge der neu diagnostizierten symptomatischen Gonarthrose nicht zwangsläufig eine markante zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit resultiert, erscheint aber auch daher nachvollziehbar, als für den vorliegend vorzunehmenden Vergleich an die ohnehin schon eingeschränkte und angepasste leichte halbtägige Tätigkeit, wie sie der Verfügung vom 19. April 2007 zugrunde lag (Urk. 13/72), anzuknüpfen ist.
5.4     Aufgrund der Angaben von Dr. Z.___ ist damit davon auszugehen, dass die Versicherte ab April 2008 in einer leidensangepassten Tätigkeit noch im Umfang von vier Stunden und damit - da die betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 2008 41.6 Stunden betrug (vgl. Die Volkswirtschaft, 3-2011, S. 90, Tabelle B 9.2) - zu einem Pensum von 48 % arbeitsfähig war. Zu prüfen bleiben demnach die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit.

6.      
6.1     Das der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte Valideneinkommen wurde in der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Mit der Verwaltung ist denn auch an dasjenige von Fr. 58'284.-- anzuknüpfen, wie es der Revisionsverfügung vom 19. April 2007 (für das Jahr 2006) zugrunde gelegt worden ist (vgl. Urk.  13/96 S. 5 13/71-72). Unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung für Frauen für das Jahr 2008 (als Zeitpunkt der allfälligen Rentenerhöhung) ergibt sich demnach ein Valideneinkommen von rund Fr. 60'261.-- (vgl. Die Volkswirtschaft, 3-2011. S. 91, Tabelle B 10.3. Nominallohnindex Frauen 2006: 2417, 2008: 2499).
6.2     Die Versicherte geht seit April 2008 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, weshalb das Invalideneinkommen aufgrund von Tabellenlöhnen gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln ist (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt finden sich genügend adaptierte Tätigkeiten, welche der Versicherten trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen offen stehen, weshalb von dem - nicht nach Branchen differenzierten - standartisierten monatlichen Bruttolohn (inkl. 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (einfache und repetitive Tätigkeiten, Kategorie 4) von Fr. 4'116.-- auszugehen ist (Tabelle TA1 der LSE 2008, S. 26). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2008 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden sowie umgerechnet auf ein Jahr ergibt dies ein Jahreseinkommen von rund Fr. 51'368.-- (Fr. 4'116.-- : 40 x 41,6 x 12) beziehungsweise bei einem noch zumutbaren Pensum von 48 % ein solches von Fr. 24'656.--.
                       Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, bestimmt sich auf Grund sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände des konkreten Einzelfalles (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug 25 % beträgt (BGE 126 V ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 71 Erw. 4b/cc [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]). Die Verwaltung hatte im Rahmen der Verfügung vom 19. April 2007 einen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % vorgenommen (Urk. 13/71). Selbst wenn man nun, unter Berücksichtigung dessen, dass das der Beschwerdeführerin bis anhin noch mögliche Tätigkeitsspektrum durch die neu hinzugetretenen Beschwerden im Kniebereich allenfalls zusätzlich eingeschränkt wird, einen noch höheren Abzug vornehmen würde, könnten keineswegs mehr als 15 % abgezogen werden.
         Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von rund Fr. 20'958.-- (Fr. 24'656.-- x 0.85) resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 60'261.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 39'303.--, was einem Invaliditätsgrad von 65.22 % beziehungsweise rund 65 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2). Damit besteht weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.
7.1     Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 14) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2     Mit Honorarnote vom 22. März 2011 machte die zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellte Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller (Urk. 14) einen Aufwand von insgesamt Fr. 1'950.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend (Urk. 21). Dies erscheint angemessen, weshalb sie mit diesem Betrag aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller, Bülach, wird mit Fr. 1'950.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).