Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00665[9C_130/2011]
IV.2009.00665

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Frick


Urteil vom 20. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1975 geborene X.___ arbeitete zuletzt vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2002 als kaufmännischer Angestellter bei der Y.___ (Urk. 9/13). Bei einem Autounfall am 3. November 2000 erlitt er Verletzungen am Rücken, am Hals und an der Schulter (Urk. 9/7/24/28). Auf den 1. Januar 2003 wurde X.___ von seinen bisherigen Aufgaben bei der Y.___ entbunden und wurde bis 30. April 2003 in einem 60 %-Pensum weiterbeschäftigt. Auf Ende Juni 2003 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst (Vereinbarung vom 20. April 2003, Urk. 9/13). Am 4. Februar 2003 meldete er sich wegen neuropsychologischen Störungen, starken Kopf- und Nackenschmerzen sowie wegen posttraumatischen depressiven Stimmungszuständen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Berufsberatung und Umschulung an (Urk. 9/1). Nach erfolgten Abklärungen verneinte die IV-Stelle Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Verfügung vom 30. Mai 2005, Urk. 9/21). Gestützt auf das veranlasste polydisziplinäre Gutachten des Medizinischen Zentrums '___' (Z.___) vom 17. Februar 2007 sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juni 2009 X.___ eine vom 1. Januar 2002 bis 31. August 2003 befristete halbe Invalidenrente zu (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 6. Juli 2009 Beschwerde und beantragte, es sei unter Aufhebung der Verfügungen dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 4. August 2009 wurde Abweisung beantragt (Urk. 8). Mit Schreiben vom 2. September 2009 wurde auf Replik verzichtet (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.4         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
1.5     Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).

2.      
2.1     Die Verwaltung ging gemäss Gutachten des Z.___ vom 17. Dezember 2007 in ihrer Verfügung vom 4. Juni 2009 davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten ab Juni 2003 verbessert habe, und sprach ihm deshalb eine befristete halbe Rente vom 1. Januar 2002 bis 31. August 2003 zu (Urk. 2, Urk. 9/74).
2.2         Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es könne nicht auf das Gutachten des Z.___ abgestellt werden, da Dr. med. univ. Dr. phil. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Testresultate erfunden habe und dadurch die anderen Gutachter von einer objektiven Sachverhaltsfeststellung abgebracht habe. Es sei sodann beim Invalideneinkommen von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ferner müssten beim Valideneinkommen die Karriereentwicklungen berücksichtigt werden, weshalb für das Jahr 2006 von Fr. 111'294.10 auszugehen sei. Gestützt auf den von der Beschwerdegegnerin ermittelten Tabellenlohn sei ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen, sodass bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 29'376.-- resultiere, was den Anspruch auf eine ganze Rente begründe.
2.3     Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Januar 2002, insbesondere das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit, sowie der Einkommensvergleich und deren Befristung. Nicht bestritten ist, dass die Anmeldung zu spät erfolgte, weshalb der Beschwerdeführer gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG erst ab 1. Januar 2002 Anspruch auf Rentennachzahlungen hat (Anmeldung erfolgte am 4. Februar 2003).

3.      
3.1     Am Unfalltag, dem 3. November 2000, hielt Dr. med. B.___, Assistenzärztin, Spital C.___, eine Kontusion am Schädel und an der linken Schulter fest sowie diverse kleine Kratzverletzungen durch Scherben (Urk. 9/7/16). Anlässlich einer psychiatrischen Untersuchung am 9. Mai 2001 stellte Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Schreiben vom 18. Mai 2001 fest, beim Unfall vom 3. November 2000 sei von einem schweren belastenden Ereignis auszugehen, weshalb akute Belastungsreaktionen vorkommen würden, welche jedoch regredient seien. Insgesamt sei deshalb von einer milden posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen, welche jedoch durch eine depressive Störung dominiert werde (Urk. 9/6/3). In der Folge begab sich der Versicherte ab 5. Juni 2001 in Psychotherapie bei lic. phil. E.___, Psychologische Beratung und Psychotherapie. Diese berichtete mit Schreiben vom 1. November 2001 der Versicherte leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), durch die Behandlung habe eine stabilere Gesamtsituation erarbeitet werden können. Zur Zeit sei noch von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei eine günstige Prognose gestellt werden könne (Urk. 9/7/11). Am 22. März 2002 diagnostizierte Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, einen Status nach HWS-Abknicktrauma mit Kopfanprall mit Commotio cerebri, posttraumatischer Belastungsstörung mit depressiver Komponente, leichten neuropsychologischen Funktionsstörungen und posttraumatischen Kopfschmerzen. Die Arbeitsfähigkeit liege bei 50 %, wobei dank der Psychotherapie und der neuropsychologischen Therapie mit einer weiteren Steigerung gerechnet werden könne (Urk. 9/7/10, erster Bericht erfolgte am 21. Februar 2001 bei gleichlautender Diagnosestellung, vgl. Urk. 9/7/25). Wegen kognitiven Einschränkungen begab sich der Versicherte in Behandlung bei Dr. phil. G.___, Neuropsychologie, welche mit Schreiben vom 28. Juni 2002 berichtete, dass an den Störungen in der Konzentration und Aufmerksamkeit sowie am Erfassen und Lernen gearbeitet werde. Mittlerweile sei die Fehlerquote fast im Normbereich, wobei das Bearbeitungstempo noch gesteigert werden müsse, es sei weiterhin mit Fortschritten zu rechnen (Urk. 6/7/9).
         Im Bericht vom 17. Juni 2003 hielt lic. phil. E.___ fest, die Behandlung verlaufe erfreulich, so hätten sich die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung grösstenteils aufgelöst, auch die depressive Grundstimmung sei aufgehellt. Es bestünden jedoch immer noch Situationen der Überforderung/Überreizung. Mit weiterem Verlaufsbericht vom 16. Dezember 2003 berichtete lic. phil. E.___, der subjektive Zustand des Versicherten hätte sich seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbessert, da er nicht mehr mit seinen kognitiven Funktionseinschränkungen konfrontiert sei. Auch objektiv wirke er entspannter, dennoch sei eine neuropsychologische Begutachtung indiziert (Urk. 9/23/41). In dem neuropsychologischen Gutachten vom 24. Juni 2005 führte dipl. Psych. H.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, aus, es bestünden leichte Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerksamkeit sowie visuelle Explorationsstörungen. Die Arbeitsfähigkeit sei deshalb auf 50 % zu schätzen. Schliesslich hielt sie als Diagnosen eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung bei Status nach milder traumatischer Hirnverletzung, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine depressive Störung fest (Urk. 9/23/22).
3.2     Am 18., 19. Juni sowie am 25. Juli 2007 fand eine Begutachtung des Versicherten am Z.___ statt. Im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. I.___, FMH Rheumatologie, wurden bildgebend altersentsprechende Befunde erhoben. Die Beschwerden interpretierte sie als ein chronisch rezidivierendes cervicovertebrales bis cervicocephales Schmerzsyndrom. Bei praktisch unauffälligen klinischen und bildgebenden Befunden sei aus rheumatologischer Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Banktätigkeit wie auch in der Tätigkeit als Fitnesstrainer auszugehen (Urk. 9/49/18). Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete in ihrem Teilgutachten, die depressive Symptomatik mit Lust- und Freudlosigkeit, leichten Konzentrationsstörungen, Interessensverlust, psychomotorischer Hemmung und Antriebsverlust imponierten anlässlich der Untersuchung. Eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung im Sinne eines organischen Psychosyndroms nach einem Schädel-Hirntrauma sei wenig wahrscheinlich, da der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls nicht bewusstlos gewesen sei. Ein Konzentrationstest habe ein durchschnittliches Testergebnis ergeben, während bei den verbalen Äusserungen starke Konzentrationsstörungen eruierbar seien. Die Nacken- und Kopfschmerzen seien nicht mit einer somatoformen Schmerzstörung vereinbar, jedoch mit dem depressiven Zustandsbild. Insgesamt liege eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD 10: F 32.01) vor. Aufgrund der Konzentrationsstörungen, der schnellen Ermüdbarkeit und des Antriebsverlusts sei von einer 20%igen Einschränkung in der angestammten Tätigkeit auszugehen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/49/23). Im Bericht der "arbeitspsychiatrischen Untersuchungsbefunde" beschrieb Dr. A.___, die durchgeführten Tests hätten alle durchschnittliche Resultate ergeben (Urk. 9/49/28). Mit Nachtrag vom 15. Dezember 2008 wurden die Testergebnisse dahingehend erläutert, dass einerseits auf eine neuropsychologische Testung verzichtet worden sei, da der Versicherte Erfahrungen mit neuropsychologischen Trainings habe, weshalb man sich für die arbeitsmedizinisch-arbeitspsychologische Testbatterie entschieden habe, und andererseits, dass in den Tests gute bis sehr gute Resultate erzielt worden seien. Lediglich fielen Einschränkungen in der verbalen Produktion auf. Sodann liege gemäss der unterzeichnenden Ärztin, Dr. sc. hum. Dipl. Psych. K.___, keine eingeschränkte Testmotivation vor, wie dies Dr. A.___ behauptet habe. Die Testergebnisse seien auch mit der Diagnose einer leichtgradigen Störung mit somatischem Syndrom vereinbar (Urk. 3). In der Zusammenfassung des Gutachtens vom 17. Dezember 2007 hielten die Fachärzte fest, es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 20%ige Einschränkung in der angestammten Tätigkeit seit Juni 2003 (Kündigung), während in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 9/49/31).
3.3     Die Begutachtung am Z.___ beruht auf an verschiedenen Tagen durchgeführten Untersuchungen des Beschwerdeführers und umfasst internistische, rheumatologische sowie psychiatrische Abklärungen, die in einer internen Konsensbesprechung ausgewertet wurden. Damit darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und für die streitigen Belange - auch angesichts des Umfangs von insgesamt mehr als 30 Seiten - umfassend ist. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass auf das Gutachten des Z.___ abgestellt werden kann, welches sämtliche praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232).
3.4         Gestützt auf das Gutachten und die Parteivorbringen ist unbestritten, dass der Versicherte aus rheumatologischer Sicht nicht eingeschränkt ist. Hingegen wird in der Beschwerde geltend gemacht, es sei in psychischer Hinsicht nicht von einer 20%igen, sondern von einer 50%igen Einschränkung auszugehen. Weder die Beschwerde noch die medizinischen Unterlagen legen jedoch eine andere Arbeitsunfähigkeitseinschätzung als diejenige des Z.___-Gutachtens nahe. So ergibt sich aus den echtzeitlichen Arztberichten, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten kontinuierlich verbessert hat. Insbesondere schilderte die Psychotherapeutin sowohl im Bericht vom 17. Juni wie auch vom 16. Dezember 2003, dass sich die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung grösstenteils aufgelöst hätten. Die noch bestehenden Konzentrationsstörungen, welche im neuropsychologischen Gutachten von dipl. Psych. H.___ zu einer 50%igen Einschränkung führen, vermögen das Z.___-Gutachten ebenfalls nicht zu entkräften. Denn mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 wurde nachvollziehbar begründet, weshalb auf eine weitere neuropsychologische Testung verzichtet und eine arbeitspsychologische Testung vorgenommen wurde (Urk. 3). Dabei fielen diese Testergebnisse im Normbereich aus, weshalb aus neuropsychologischer Sicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen ist. Die noch attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht trägt sodann den Konzentrationsstörungen Rechnung, steht jedoch auch in Zusammenhang mit der Kündigung. Ob es sich dabei im Wesentlichen um eine psychosoziale Belastungsstörung handelt, was invaliditätsrechtlich ohnehin nicht zu berücksichtigen wäre, kann vorliegend offen gelassen werden.
3.5         Gestützt auf Art. 88a IVV kann die Herabsetzung einer Rente vorgenommen werden, wenn eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit anzunehmen ist und diese voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Verwaltung sprach dem Beschwerdeführer aufgrund diverser Berichte ab 1. Januar 2002 eine halbe Rente zu und befristete diese gestützt auf das Z.___-Gutachten auf den 31. August 2003. Ausgehend von der Tatsache, dass die Begutachter ab Juni 2003 - da sich die neuropsychologischen Defizite zurückgebildet hatten - eine Verbesserung attestierten, wurde die vorgeschriebene Dreimonatsfrist eingehalten.

4.       Dem Beschwerdeführer ist zunächst beizupflichten, dass sowohl bei der Ermittlung des Validen- wie auch des Invalideneinkommens praktisch immer mit Hypothesen gearbeitet werden muss (RKUV 1993 Nr. U 168, S. 97). Indem die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens von den Tabellenlöhnen ausging, trug sie dem Umstand Rechnung, dass der Versicherte zwar in der angestammten Tätigkeit eine 20%ige Einschränkung erleidet, hingegen leidensangepasst 100 % arbeitsfähig ist. Da dem Beschwerdeführer jedoch die bisherige Tätigkeit zu 80 % zumutbar ist, was möglichen Karriereentwicklungen - wie in der Beschwerde geltend gemacht wird in Bezug auf das Valideneinkommen - auch bei einer 20%igen Einschränkung (Invalideneinkommen) nicht entgegensteht, zumal ihm eine überdurchschnittliche mathematische Intelligenz attestiert wurde (Urk. 3), rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, einen Prozentvergleich vorzunehmen, da die fraglichen Erwerbseinkommen (Karriereschritte) ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können. Deshalb sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2). Gestützt auf die Tatsache, dass der Versicherte gemäss Gutachten in der angestammten Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt ist, ist der Schluss zu ziehen, dass sich das Erwerbseinkommen im gleichen Umfang reduziert, weshalb der Invaliditätsgrad 20 % ist. Die Verfügung, wonach der Beschwerdeführer ab 31. August 2003 keinen Rentenanspruch mehr hat, besteht mithin zu Recht.

5.       Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).