IV.2009.00666
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin K. Meyer
Urteil vom 24. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
Bretschger Leuch Rechtsanwälte
Kuttelgasse 8, Postfach 2158, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1978 in Kamerun geborene X.___, verheiratet und Mutter dreier Kinder, arbeitete seit 1. Juni 1996 als Pflegeassistentin im Alters- und Pflegeheim Y.___ in Z.___. Dort besetzte sie zunächst eine Vollzeitstelle, welche sie dann aufgrund gesundheitlicher Probleme infolge eines am 28. November 1999 erlittenen Sturzes auf das Eis (Urk. 7/9/4) ab 1. März 2001 auf eine 50 % Anstellung reduzierte (Urk. 7/10/2 Ziff. 11) und schliesslich ihre Arbeitstätigkeit nach der Geburt ihres Sohnes am 28. Mai 2003 per 31. August 2003 ganz aufgab. Am 25. März 2002 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Schmerzen in der Schulter zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Diese tätigte diverse medizinische (Urk. 7/5, Urk. 7/7 und Urk. 7/11) und erwerbliche (Urk. 7/10) sowie berufliche Abklärungen (Urk. 7/12-17) und liess ein MEDAS-Gutachten der A.___ erstellen, welches am 27. November 2003 erstattet wurde (Urk. 7/40). Aufgrund des Gutachtens wurde der Versicherten hauptsächlich einer psychiatrischen Symptomatik (Feststellungsblatt Dezember 2003, Urk. 7/41) mit Verfügungen vom 6. April 2004 mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 bis 28. Februar 2003 eine halbe und ab dem 1. März 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/48-49).
1.2 Anlässlich eines Revisionsverfahrens im Jahr 2005 holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. November 2005 (Urk. 7/55) sowie von Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 23. Dezember 2005 (Urk. 7/57/3-4) ein und liess ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. D.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Juli 2006 erstellen (Urk. 7/61). Da die Versicherte, welche zwischenzeitlich zweifache Mutter geworden war, angab, dass sie ohne Gesundheitsschaden in einem 50 - 60 % Pensum erwerbstätig sein würde (Urk. 7/58), wurde am 28. September 2006 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt (Bericht vom 19. Oktober 2006, Urk. 7/73). Aufgrund deren Ergebnis sowie der eingeholten medizinischen Unterlagen wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. November 2006 mitgeteilt, dass man gedenke, die Rentenleistungen einzustellen, da kein invalidenrechtlich relevanter Invaliditätsgrad mehr vorliege (Urk. 7/65). Auf die Einwände der Versicherten hin (Urk. 7/77) holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht von Dr. B.___ vom 7. Februar 2007 (Urk. 7/78) sowie von Dr. med. E.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 28. Februar 2007 ein (Urk. 7/82). In der Folge liess die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten bei der F.___ erstellen, welches am 26. Juni 2008 erstattet wurde (Urk. 7/93). Am 26. September 2008 erfolgte eine erneute Haushaltabklärung (Bericht vom 18. November 2008, Urk. 7/100). Mit neuem Vorbescheid vom 1. Dezember 2008 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass ihre bisherige ganze Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde (Urk. 7/104). Dagegen liess die Versicherte erneut Einwände erheben und reichte diverse weitere Arztberichte ins Recht (Urk. 7/109-110). Schliesslich wurde mit Verfügung vom 11. Mai 2009 die Rente der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 45 % mit Wirkung ab 1. Juli 2009 auf eine Viertelsrente herabgesetzt (Urk. 7/116). Nachdem die Rechtsvertreterin der Versicherten moniert hatte, dieser Entscheid sei ihr nicht eröffnet worden (Urk. 7/117), erliess die IV-Stelle am 29. Mai 2009 eine neue Verfügung identischen Inhalts (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger am 6. Juli 2009 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung vom 29. Mai 2009 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine angemessene Invalidenrente, mindestens aber eine halbe Rente zuzusprechen. Zudem sei eine zum F.___-Gutachten ergänzende Beurteilung betreffend die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt einzuholen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2009 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-120).
2.2 Mit Verfügung vom 12. Januar 2010 wurden vom hiesigen Gericht Zusatzfragen zum F.___-Gutachten vom 26. Juni 2008 gestellt (Urk. 9-10), worauf die F.___-Begutachtungsstelle mit Schreiben vom 26. Januar 2010 antwortete (Urk. 12).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente zu Recht erfolgt ist.
1.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die Herabsetzung damit, dass nach Berechnung des Anspruchs nach der gemischten Methode (60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Tätigkeit im Haushalt) ein Invaliditätsgrad von 43 % resultiere, was Anspruch auf eine Viertelsrente gebe, und stützt sich dabei auf das F.___-Gutachten und auf den Abklärungsbericht vom 18. November 2008 (Urk. 6).
1.3 Die Beschwerdeführerin hingegen bemängelt eine zu geringe Beachtung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen im Haushaltsbereich. So könne es nicht sein, dass ihr das F.___-Gutachten eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wie leichte Hilfsarbeiten ohne Überkopfarbeit und häufiges Vorüberneigen attestiere, im Haushaltsbereich jedoch nur eine Einschränkung von 24.6 % gegeben sein soll, da die Tätigkeit als Hausfrau und Mutter von mittlerweile drei Kindern unter anderem auch eine körperlich sehr anstrengende Arbeit sei, welche in keiner Weise den Anforderungen einer von den Ärzten erwähnten leidensangepassten Tätigkeit entsprechen würde (Urk. 1).
2.
2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
2.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bilden die rechtskräftigen Verfügungen vom 6. April 2004, womit der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 bis 28. Februar 2003 eine halbe und ab dem 1. März 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden waren (Urk. 7/48-49).
3.2 Ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt. Im Falle der Beschwerdeführerin ist unbestritten, dass sie im Vergleich zur Situation im Jahre 2004, als ihr Invaliditätsgrad nach der Methode des Einkommensvergleichs bemessen worden war (Urk. 7/48-49), nunmehr aufgrund der geänderten familiären Situation nicht mehr im Ausmass von 100 %, sondern in einem solchen von 60 % erwerbstätig und daneben zu 40 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 1). Somit gelangt nun unbestrittenermassen die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung nach Art. 28a Abs. 3 IVG zur Anwendung. In diesem Sinne ist ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ohne Weiteres gegeben. Zu prüfen bleibt, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass sich seit den Verfügungen vom 6. April 2004 der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowohl im Erwerbs- als nun auch im Haushaltsbereich geändert haben.
3.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 27. November 2003, auf welches sich die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenzusprache gestützt hatte (Feststellungsblatt vom Dezember 2003 Urk. 7/41), ergab im psychischen Bereich eine Anpassungsstörung nach Bagatellunfall vom 28. November 1999 (ICD-10 F43.22) sowie eine mittelschwere depressive Störung mit ausgeprägtem somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Für die somatischen Beschwerden konnte kein organisches Korrelat gefunden werden. Der begutachtende Rheumatologe, Dr. med. G.___, konnte anlässlich seiner Untersuchung keine pathoanatomischen Korrelate der von der Beschwerdeführerin beklagten Symptome erheben. Seine Diagnosen lauteten denn auch auf ein chronisches myotendinotisches Schultergürtelsyndrom links nach ICD-10 M79.6 und auf ein chronisches lumbovertebrales Syndrom nach ICD-10 M54.5 (Urk. 7/40/7). Der Neurologe, Dr. med. H.___, konnte die von der Beschwerdeführerin geschilderten Sensibilitätsausfälle im Gesicht sowie im Bereich des linken Armes keinem organisch neurologischen Korrelat zuordnen, und das spinale MRI zeigte keine pathologischen Veränderungen, die diese Ausfälle erklärten. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Kopfschmerzen ordnete Dr. H.___ dem zervikocephalen Syndrom zu, die Kopfschmerzexazerbationen einer klassischen Migräne (Urk. 7/40/8). Im Ergebnis wurde die Beschwerdeführerin von den Gutachtern in ihrem angestammten Beruf als Pflegeassistentin vollständig arbeitsunfähig beurteilt. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne Tätigkeiten in wirbelsäulenbelastenden Zwangspositionen, länger dauernd rein stehend, rein sitzend, in vornüber geneigten Körperhaltungen sowie ohne rumpfrotierende Stereotypen und ohne Belastung der oberen Extremitäten durch Einsatz im Überkopfbereich wurde der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch zwar eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert, jedoch sei aufgrund der psychiatrischen Symptomatik derzeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Für die Tätigkeit als Hausfrau und Mutter eines Säuglings sei aus rein psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit anzunehmen. Eine psychiatrische Reevaluation wurde in frühestens zwei Jahren empfohlen (Urk. 7/40/9-11).
3.4 Die anlässlich des jetzigen Revisionsverfahrens eingeholten Arztberichte von Dr. B.___ vom 4. November 2005 (Urk. 7/55) und Dr. C.___ vom 23. Dezember 2005 (Urk. 7/57/1-4) lassen keine Schlüsse darauf zu, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Verlauf entwickelt hat. Ersterer spricht zwar von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, äussert sich jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit und bemerkt zugleich, dass seine Angaben infolge Wegzugs der Beschwerdeführerin aus der Gemeinde und lange zurück liegenden Konsultationen nur partiell verlässlich seien. Letzterer sieht die Beschwerdeführerein „eventuell“ als 50%ig arbeitsfähig bei leichter Arbeit und empfiehlt ein erneutes psychiatrisches Gutachten. Das von Dr. D.___ am 29. Juli 2006 erstellte Gutachten ergab als Diagnose Verstimmungszustände bei einem chronischen Schmerzsyndrom nach Unfall (ICD-10 F 43.8), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Elementen von dissoziativen Störungen (ICD-10 F44.88) sowie massive psychogene Überlagerungen der somatisch vorgetragenen Beschwerden (ICD-10 F54) und attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, trägt dabei jedoch lediglich den psychischen Beschwerden Rechnung (Urk. 7/61). Die im MEDAS-Gutachten vom 27. November 2003 diagnostizierte mittelschwere depressive Störung konnte von Dr. D.___ nicht mehr erhoben werden. Ein weiterer Bericht von Dr. B.___ vom 7. Februar 2007 attestierte der Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit, jedoch aus psychosomatischer Sicht eine solche von 50 %. Dies jedoch ohne jedwelche Befunde zu erheben (Urk. 7/78/1). Der von Dr. E.___ eingereichte Bericht vom 28. Februar 2007 bringt infolge Unleserlichkeit auch keine Klärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (Urk. 7/82).
3.5 Das zur Klärung der allfälligen gesundheitlichen Veränderungen eingeholte F.___-Gutachten vom 26. Juni 2008, auf welches sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass ihrer Verfügung vom 29. Mai 2009 (Urk. 7/93) im Wesentlichen stützt (Urk. 7/101/4), vermag diese Erwartungen nicht zu erfüllen. Trotz einer nunmehr auf 30 % eingeschätzten Arbeitsfähigkeit soll sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin „insgesamt“ nicht verbessert haben (Urk. 7/93/20). So bleibt auch offen, wie sich die gestellten psychiatrischen Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom nach ICD-10 F33.11, gegenwärtig mittelgradige Episode, und eine ängstliche Persönlichkeit nach ICD-10 F60.6 auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken und welche Fähigkeiten trotz diesen Diagnosen noch vorhanden bzw. welche grundsätzlich eingeschränkt sind. Auch ist nicht klar, weshalb die aus rheumatologischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % in leidensangepasster Tätigkeit durch die psychiatrischen Diagnosen um weitere 50 % reduziert wird, so dass gemäss Gutachter eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % in leidensangepasster Tätigkeit resultiert. Auch bleibt unbeantwortet, ob überhaupt und wenn ja in welchem Ausmass und aus welchen medizinischen Gründen psychische Einschränkungen bestehen und wie sich diese Einschränkungen konkret in einer körperlich zumutbaren Verweisungstätigkeit und auf die Leistungen als Hausfrau und Mutter auswirken. Auch eine Auseinandersetzung mit der von Dr. B.___ attestierten vollen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht lässt das Gutachten missen, ebenso wie Ausführungen zum Zusammenhang zwischen den angeführten psychiatrischen Diagnosen und der ebenfalls gestellten, gemäss Gutachter jedoch ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit besitzenden somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10 F45-4. Und schliesslich bleibt ungeklärt, inwiefern und aus welchen Gründen die unklare neurologische Situation in die Begutachtung mit eingeflossen ist.
3.6 Die zur Klärung dieser Lücken mit Verfügung vom 12. Januar 2010 gestellten Zusatzfragen des Gerichts konnten von der Begutachtungsstelle nicht beantwortet werden. So seien die damals als Gutachter tätigen Ärzte allesamt nicht mehr für die F.___ tätig und stünden daher für eine Stellungnahme nicht zur Verfügung. Zudem habe es sich beim untersuchenden Rheumatologen um Dr. I.___, Oberarzt Rheumatologische Klinik Bethesdaspital Basel, gehandelt und nicht - wie im Gutachten fälschlicherweise vermerkt (Urk. 7/93/2) - um Dr. J.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin. Des Weiteren beurteilt Dr. med. K.___, FMH Innere Medizin und stellvertretender Chefarzt F.___, das am 26. Juni 2008 erstellte Gutachten als nicht vollständig schlüssig. Die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit gesamthaft auf 30 % sei nicht nachvollziehbar. Eine additive Wertung der Einschränkungen aus psychiatrischen und rheumatologischen Gründen sei überhaupt nicht plausibel und im Gutachten auch nicht wirklich begründet. Unklar würden auch der Einfluss und die Wertigkeit der neurologischen Befunde bleiben. So fehle im Gutachten eine fachneurologische Beurteilung. Dr. K.___ empfiehlt denn auch eine neue polydisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Rheumatologie, Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie (Urk. 12).
4. Es bleibt somit unklar, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 6. April 2004 verändert haben. Entgegen der Auffassung des zuständigen Arztes des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, Dr. med. L.___, ist das polydisziplinäre Gutachten der F.___ vom 26. Juni 2008 (Urk. 7/93) alles andere als umfassend und schlüssig (Urk. 7/101/4), vielmehr ist es schlicht nicht nachvollziehbar, so dass darauf nicht abgestellt werden kann. Die Sache ist daher der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Einholung der kompletten Krankengeschichten der M.___, von Dr. B.___ und Dr. E.___, ein aussagekräftiges und neutrales polydisziplinäres Obergutachten mit den Disziplinen Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie einhole. Die Gutachter sollen sich in Auseinandersetzung und Würdigung der Vorakten und der Krankengeschichten zum somatischen und psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter im Verlauf seit April 2004 äussern. Insbesondere soll auch die momentan unklare neurologische Situation mit dem Verdacht auf eine demyelinisierende Erkrankung und deren mögliche Folgen auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Beurteilung geklärt werden. Danach und nach einer abermaligen Abklärung im Haushalt hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Juli 2009 neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
5.2. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
5.3 In Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2009 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marianne I. Sieger, mit Kopie der Urk. 12
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Kopie der Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).