IV.2009.00668

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 13. Juli 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Candrian
Weidhuobli 29, 6430 Schwyz

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.       Der 1967 geborene X.___ meldete sich am 7. Oktober 2007 unter Hinweis auf eine seit 19. März 1998 bekannte Multiple Sklerose (MS) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Rentenbezug an (Urk. 8/1/6). Am 12. Februar 2009 fand auf Veranlassung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV (RAD; Urk. 8/59/4) eine Abklärung für Hilflosenentschädigung beim Versicherten zu Hause statt (Bericht vom 20. Februar 2009; Urk. 8/68). Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2009 stellte die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich dem Versicherten die Abweisung des Gesuchs um Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 8/70). Nach Prüfung der Einwände des Versicherten vom 23. Februar (Urk. 8/71) und 23. April 2009 (Urk. 8/79) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juni 2009 den Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 2). Vorgängig hatte sie dem Versicherten mit Verfügung vom 23. März 2009 ab 1. Dezember 2008 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 8/75). Dagegen reichte dieser beim hiesigen Gericht am 1. Mai 2009 Beschwerde ein (Prozessnummer IV.2009.00431), auf welche mit Beschluss vom 29. April 2011 mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten worden ist.

2.       Gegen die den Anspruch auf Hilflosenentschädigung verneinende Verfügung vom 5. Juni 2009 liess der Versicherte am 6. Juli 2009 durch Rechtsanwalt Daniel P. Candrian unter Beilage eines Gutachtens von Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Oktober 2008 (Urk. 3) Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1.     Es sei die Verfügung vom 5. Juni 2009 aufzuheben.
2. Dem Versicherten sei eine Hilflosenentschädigung für mittlere, im Minimum aber für leichte Hilflosigkeit zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle Zürich zurückzuweisen mit der Anordnung, erneute bzw. weitergehende Abklärungen (Befragung) hinsichtlich der Hilflosigkeit vorzunehmen.
4. Dem Beschwerdeführer sei für die Kosten der anwaltlichen Vertretung eine angemessene Entschädigung gemäss noch einzureichender Honorarnote zuzusprechen.“
         Ferner beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss am 7. September 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
         ·         Ankleiden, Auskleiden;   ·         Aufstehen, Absitzen, Abliegen;      ·         Essen; ·         Körperpflege; ·         Verrichtung der Notdurft;      ·         Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97          E. 3c, 125 V 303 E. 4a).
         Für die Hilfsbedürftigkeit in einer Lebensverrichtung mit mehreren Teilfunktionen ist nicht verlangt, dass die versicherte Person bei allen oder bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr genügt es, wenn sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E. 2).
1.2     Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3     Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
         Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 E. 3b, 107 V 151 E. 2).
1.4     Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
         Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
         Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Abs. 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
         Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
         Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
         Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). Sofern zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung benötigt wird, so darf die gleiche Hilfeleistung nur einmal - das heisst entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung - berücksichtigt werden (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung, Rz 8048).
         Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
1.5     Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. E. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 mit Hinweisen).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung mittleren oder leichten Grades.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 12. Februar 2009 auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer lediglich bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig und erheblich auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei und deshalb keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung habe (Urk. 2).
2.3         Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die bisher erfolgten Abklärungen nicht genügten, um das Ausmass seiner Hilflosigkeit festzustellen. Bei der Würdigung des Abklärungsberichts sei zu beachten, dass gemäss den medizinischen Unterlagen auch bei ihm die für MS-Patienten typische Tendenz zur Verniedlichung beziehungsweise Beschönigung der Situation gegeben sei. Die in der Verfügung zitierten absoluten Aussagen hinsichtlich Details seiner Hilflosigkeit seien teilweise falsch. Das Gericht könne sich nun entweder anlässlich einer Parteibefragung vom Ausmass seiner Hilflosigkeit selber ein Bild machen oder die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückweisen. Er sei in Bezug auf fünf, im Minimum aber drei Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen. Ferner bedürfe er einer dauernden persönlichen Überwachung wegen Selbstgefährdung. Auch sei er auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Damit habe er Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades, mindestens aber für eine solche leichten Grades (Urk. 1).

3.
3.1     In medizinischer Hinsicht ist erstellt, dass der Versicherte an Multipler Sklerose (Erstdiagnose 1997, Erstsymptomatik 1993, EDSS 6 (bei/mit ausgeprägt spastisch ataktischem Gangbild bei rechts und beinbetonter Tetrasymptomatik sowie "immunmodulatorischer Therapie Betaferon 1998-2005, vom 29. Juni 2006 bis 2007 Mitoxantron-Therapie, seit April 2007 immunmodulatorische Therapie mit Tysabri"), an kognitiven Defiziten MS (ICD-10 F06: Andere psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit) sowie an einer organisch depressiven Störung mit Fatigue-Syndrom (ICD-10 F06.3) leidet (Urk. 8/51/8; Urk. 8/59/4; Urk. 1), die sich in einer ausgeprägten Gehbehinderung, einer neurogenen Blasenstörung mit einer Stress- und Urgeinkontinenz, einer Feinmotorik- und Gefühlsstörung in beiden Händen sowie in kognitiven Störungen manifestiert (Urk. 8/51/9).
3.2     Weiter fand zwar eine Abklärung an Ort und Stelle statt (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 20. Februar 2009, Urk. 8/68). Die Schlussfolgerung der Abklärungsperson, wonach der Versicherte in lediglich einer alltäglichen Lebensverrichtung, nämlich bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte, regelmässig und in erheblicher Weise der Hilfe Dritter bedarf, vermag angesichts der medizinischen Akten und vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers indessen nicht zu überzeugen. 
         Zunächst ist unklar, ob im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen (inklusive ins Bett gehen oder das Bett verlassen) eine Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen ist. So führte die Abklärungsperson aus, der Versicherte habe gelernt, wie er sich richtig ins Bett legen beziehungsweise aufstehen könne. Laut dessen Angaben habe er im Bett keine Kraft, sich zu drehen oder gerade im Bett zu liegen und gleichzeitig die Decke über die Füsse zu ziehen. Deshalb sei er meistens auf die Hilfe seiner Lebenspartnerin und dies mindestens fünf Mal wöchentlich angewiesen. Aus dem Sofa könne er sich kaum erheben. Frei stehen gehe nicht mehr, er müsse sich festhalten können. Die Abklärungsperson war der Ansicht, dass dieser Bereich nicht angerechnet werden könne, da der Versicherte mit einem Hilfsmittel wie einer Greifzange mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weniger regelmässig auf Dritthilfe angewiesen sei (Urk. 8/68/2). In der Beschwerde führt der Versicherte dagegen aus, er könne sich nicht alleine ins Bett legen, sich darin drehen und vor allem sich nicht alleine zudecken, und zwar jeden Abend und vielfach auch während der Nacht. Die vorgeschlagene Benützung einer Greifzange sei aufgrund der fehlenden Feinmotorik in den Händen - die medizinisch ausgewiesen ist (vgl. Bericht von Dr. Y.___ [Urk. 8/51/9]) - ausgeschlossen. Weiter könne er sich nur mit grösster Mühe und vielfach nicht ohne Hilfe aus einer sitzenden Position erheben (Urk. 1 S. 8). Unter diesen Umständen lässt sich ein Bedarf an relevanter Hilfeleistung im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen weder ohne Weiteres ausschliessen noch bejahen.
         Betreffend den Bereich Essen hielt die Abklärungsperson fest, dass der Versicherte hierbei nicht eingeschränkt sei, ohne dies allerdings zu begründen (Urk. 8/68/2). Demgegenüber bringt der Versicherte beschwerdeweise vor, er sei nicht in der Lage, selbständig regelmässig ohne Hilfe Dritter warme Mahlzeiten zuzubereiten, an den Tisch zu bringen und zu essen. Hauptproblem seien dabei die abnorme Erschöpfung und die abnehmenden motorischen Fähigkeiten (Urk. 1 S. 8). Diesbezüglich wurden von Dr. Y.___ sowohl ein Fatigue-Syndrom als auch eine Feinmotorikstörung und Gefühlsstörungen an beiden Händen festgestellt (Urk. 8/51/9 f.). Auch bezüglich der Hilflosigkeit im Bereich Essen, sind entsprechend weitere, sorgfältige Abklärungen unabdingbar.
         Im Bereich Körperpflege, in welchem Hilflosigkeit vorliegt, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht vornehmen kann (KSIH Rz 8020), weichen die Angaben voneinander ab, indem die Abklärungsperson ausführte, der Versicherte habe angegeben, das Ein- und Aussteigen in/aus der Badewanne gehe, wenn er sich am Fenster und an der Heizung festhalte (Urk. 8/68/2), dieser diese „Annahmen beziehungsweise Mutmassungen“ in der Beschwerde indes als klar falsch bezeichnet (Urk. 1 S. 8). Angaben betreffend die Möglichkeit des Versicherten, ohne Hilfe zu Duschen, fehlen.
         Der Beschwerdeführer macht sodann eine Hilflosigkeit im Bereich Ankleiden/Auskleiden geltend. Eine Hilflosigkeit in diesem Bereich liegt vor, wenn die versicherte Peron ein unentbehrliches Kleidungsstück nicht selber an- oder ausziehen kann (KSIH Rz 8014). Angesichts seiner Angabe anlässlich der Abklärung vor Ort, dass er nicht gezwungen sei, Hemden zur Arbeit zu tragen (Urk. 8/68/2), darf ihm - unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht - zugemutet werden, auf das Tragen von solchen zu verzichten.
3.3     Die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung, die dann vorliegt, wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann (KSIH Rz 8035 mit Hinweisen) verneinte die Abklärungsperson ohne weitere Begründung (Urk. 8/68/4). Der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich ausführen, die grosse Sturzanfälligkeit beim Gehen und auch beim freien Stehen ohne Unterstützung sei medizinisch ausgewiesen. Auch mit Hilfsmitteln sei die Möglichkeit eines Sturzes immer erheblich. Angesichts der relativ häufigen, leider sogar regelmässig stattfindenden Stürze habe er berechtigte Angst, dass er alleine in der Wohnung liegen bleibe. Er bedürfe also der ständigen oder zumindest weitgehenden überwachenden Anwesenheit einer weiteren Person (Urk. 1 S. 9). Auch diesbezüglich wies die IV-Stelle zu Recht darauf hin, dass bereits bei der Teilfunktion "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" eine Hilfsbedürftigkeit angenommen wurde, weshalb diese Hilfeleistung als dauernde persönliche Überwachung nicht nochmals berücksichtigt werden kann (vgl. hiezu beispielsweise Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 861/5 vom 23. Juli 2007 sowie I 402/03 vom 11. Mai 2004).
3.4         Bezüglich des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist dem Abklärungsbericht lediglich der Hinweis zu entnehmen, dass eine solche nicht dauernd und regelmässig notwendig sei, da der Versicherte lediglich aus körperlichen Gründen auf die Hilfe im Haushalt angewiesen sei (Urk. 8/68/3). Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung ist jedoch nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Eine lebenspraktische Begleitung kommt etwa auch jenen Versicherten zu, welche wegen einer hirnorganischen Verletzung oder anderen kognitiven Einschränkungen nur mit einer Begleitung durch eine Drittperson selbständig wohnen können (vgl. BGE 133 V 450 E. 2.2.3 sowie KSIH Rz 8047.2). Beim Beschwerdeführer ist unter anderem ein Fatigue-Syndrom ausgewiesen und er leidet unbestrittenermassen an kognitiven Einschränkungen. Ob diese jedoch wie vom Beschwerdeführer vorgebracht dazu führten, dass dieser nicht mehr alleine wohnen kann, lässt sich den Akten nicht entnehmen und ist abzuklären. Der diesbezügliche Bedarf an lebenspraktischer Begleitung erstreckt sich auf die Erledigung der gesamten Haushaltsarbeiten, zumal diese gerade nicht den alltäglichen Lebensverrichtungen nach Art. 9 ATSG in Verbindung mit Art. 37 IVV zuzurechnen sind (BGE 133 V 450 E. 9). Als übliche Verrichtungen nannte die Rechtsprechung das Kochen, das Einkaufen, die Besorgung der Wäsche und die Wohnungspflege (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2010 9C_410/2009 E. 5.4). Ein Bedarf an Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen kann rechtsprechungsgemäss  dann angenommen werden, wenn eine Person ohne Begleitung nicht in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen) zu verlassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2008 vom 21. Juli 2008, insbesondere E. 3.3 und 3.4). In diesem Zusammenhang hat die IV-Stelle jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass bereits bei der Teilfunktion "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" eine Hilfsbedürftigkeit angenommen wurde, weshalb diese Hilfeleistung als lebenspraktische Begleitung nicht nochmals berücksichtigt werden kann (vgl. KSIH Rz 8048; vorstehend E. 1.4).
3.5         Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt in entscheidrelevanten Punkten als zu wenig abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Rückfrage bei einer medizinischen Fachperson betreffend die physischen und psychischen Auswirkungen der beim Beschwerdeführer erhobenen Gesundheitsschäden eine neue Abklärung an Ort und Stelle durch eine bislang mit dem Fall nicht befasste Abklärungsperson (und versehen mit einem RAD-Visum [vgl. BGE 133 V 450 E. 11.2.2]) vornehme und detailliert kläre, bei welchen Verrichtungen der Beschwerdeführer in welchem Ausmass auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Hernach wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Versicherten auf Hilflosenentschädigung neu befinden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Auf die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung ist unter diesen Umständen entsprechend den beschwerdeweisen Ausführungen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2 i.f.) zu verzichten.

4.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Candrian
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).