IV.2009.00669
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter O. Peter
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 7. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1956 geborene X.___ meldete sich am 26. April 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/1). Gestützt auf die daraufhin getätigten medizinischen und erwerblichen Abklärungen bejahte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juni 2009 einen Anspruch auf eine vom 1. März 2007 bis 31. Januar 2009 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 18. Juni 2009 führt der Versicherte mit Eingabe vom 7. Juli 2009 Beschwerde und beantragt, es sei ihm bis zu einer allfälligen beruflichen Wiedereingliederung eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2009 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 4. September 2009 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 18. Juni 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2
1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2.2 Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; Urteile des Bundesgerichts vom 17. August 2007 in Sachen S., I 839/06, Erw. 4.2.3 und vom 21. März 2007 in Sachen B., I 745/06, Erw. 3).
1.2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 31. Oktober 2006, I 526/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat (BGE 131 V 164 Erw. 2.1, 125 V 413 Erw. 1a). Zum Anfechtungsgegenstand gehören indes nicht nur diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat, sondern auch jene, hinsichtlich derer es die Verwaltung zu Unrecht - in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen - unterlassen hat zu befinden, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (vgl. Urteile des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Mai 2006 in Sachen B., I 2/06, Erw. 2.1, vom 13. Januar 2005 in Sachen E., I 672/04, Erw. 4 sowie vom 18. August 2003 in Sachen B., I 848/02, Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
2.2 Mit der angefochtenen Verfügung wurde ausschliesslich über die vom Versicherten beantragte Rente entschieden. Nachdem der Beschwerdeführer keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen verlangt hatte (Urk. 7/1) und ihm die Gutachter der Begutachtungsstelle Y.___ ab November 2008 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit attestiert hatten (Urk. 7/39 S. 55 und 7/42) und der Beschwerdeführer aufgrund seines Werdeganges in der Lage sein sollte, eine dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Tätigkeit ohne Umschulung zu verrichten (vgl. Urk. 7/14 S. 2, 7/23, 7/29 S. 5, 7/39 S. 17), bestand für die Beschwerdegegnerin kein hinreichender Anlass, über berufliche Massnahmen verfügungsweise zu befinden.
2.3 Da sich die angefochtene Verfügung bloss mit dem Rentenanspruch befasst, bildet dieser allein den Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde mehr oder anderes als eine Invalidenrente verlangt, kann auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden.
3.
3.1 Gestützt auf das Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___ vom 30. Januar 2009 und deren ergänzende Auskünfte vom 25. Februar 2009 hielt die IV-Stelle dafür, dass dem Beschwerdeführer die angestammte, körperlich belastende Tätigkeit als Gastwirt seit Juli 2005 nicht mehr zumutbar sei; für eine behinderungsangepasste leichte Tätigkeit sei er dagegen zu 80 % arbeitsfähig. Nach Ablauf der Wartezeit habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, so dass zwischen März 2007 und November 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten bestanden habe. Entsprechend wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit von März 2007 bis Ende Januar 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen.
3.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Auffassung der Gutachter der Begutachtungsstelle Y.___ habe sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert und er sei nach wie vor vollständig arbeitsunfähig. Dies gehe namentlich aus dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. Z.___ vom 30. Juni 2008 hervor (Urk. 1).
4.
4.1 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt den Beschwerdeführer in seinem Gutachten vom 30. Juni 2008 für vollständig arbeitsunfähig (Urk. 7/29 S. 11 f.). Da die von ihm dargestellten objektiven psychiatrischen Befunde indes bloss geringfügig von der Norm abweichen (Urk. 7/29 S. 9 f.), ist diese Beurteilung nicht nachvollziehbar. Es scheint denn auch, dass Dr. Z.___ seine Einschätzung eher mit den somatischen Leiden begründete (Urk. 7/29 S. 12). Nur schon deshalb war eine polydisziplinäre medizinische Abklärung angezeigt.
4.2 Im Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___ vom 30. Januar 2009 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:
1. Polyarthrose mit/bei:- schwerer medial und retropatellar betonter Pangonarthrose beidseits - Status nach Meniskusoperationen beidseits 1995/1996- Heberden-Arthrose beidseits- initialer STT-Arthrose rechts mehr als links- fehlenden klinischen, bildgebenden und laborchemischen Korrelaten für eine rheumatoide Arthritis
2. Organisches Psychosyndrom (ICD-10 F 07.9), wahrscheinlich multifaktorieller Ätiologie mit/bei:- neuropsychologischen Funktionsstörungen in den Bereichen Aufmerk- samkeit, Konzentration und inzidentelles Gedächtnis- Status nach langjährigem Alkohol- und Medikamentenabusus- suboptimal substituierter Hypothyreose bei Status nach Hashimoto- Thyreoditis- chronischem Schmerzzustand
Die Gutachter stellten sodann die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Chronische Spannungskopfschmerzen mit/bei:- hochgradigem Verdacht auf medikamenteninduzierten Kopfschmerz
2. Restbeschwerden im Bereich des rechten Schultergelenkes mit/bei:- Status nach offener AC-Resektion rechts am 06.05.2005- Status nach Schulterarthroskopie mit subacromialem Débridement, Bizepstenotomie, Acromioplastik und Denervation der lateralen Clavicula am 18.05.2004- Status nach Arthroskopie des rechten Schultergelenkes mit Acromio- plastik und AC-Resektion am 17.04.2003- Status nach arthroskopischer Kalkentfernung und subacromialer Bursektomie am 30.11.2001
3. Metabolisches Syndrom mit/bei:- morbider Adipositas Grad III nach WHO (BMI = 56 kg/m2)- arterieller Hypertonie mit beginnender hypertensiver Nephropathie- Dyslipidämie
4. Morbus thrombo-embolicus mit/bei:- Status nach tiefer Venenthrombose rechts 2005- Status nach parazentraler Lungenembolie beidseits im Oktober 2008
5. Status nach Hashimoto-Thyreoditis (Erstdiagnose 2007)- aktuell labormässig leicht hypothyreot bei ungenügender Eltroxin-Sub- stitution
6. Diskretes Carpaltunnelsyndrom links
Die Gutachter führten aus, aktuell klage der Explorand über belastungsabhängige Schmerzen in beiden Knien sowie über von einem Brennen und Surren begleitete Fingerschmerzen. Zudem verspüre er ein Kribbeln mit Berührungsüberempfindlichkeit und leide an hartnäckigen nächtlichen Kopfschmerzen sowie seit einigen Wochen an Herzrasen und Atemnot bei körperlichen Anstrengungen. Sein Hauptproblem sei aber eine seit ungefähr drei Jahren zunehmend auftretende Vergesslichkeit, die immer schlimmer werde. Wegen der Schmerzen erhalte er vom Hausarzt Efexor, wodurch die Schmerzen etwas erträglicher würden. Ein weiteres Problem für den Versicherten sei die immense Gewichtszunahme; in den vergangenen zehn Monaten habe er ungefähr 50 kg zugenommen. Sein Hausarzt sei der Meinung, dies liege an den Medikamenten, die ihm seit der Diagnose einer Hypothyreose gegeben worden seien.
Die Gutachter fuhren fort, die durchgeführte internistische Untersuchung habe einen morbid adipösen Versicherten in körperlich nur mässig belastbarem Allgemeinzustand ergeben. Der aktuelle Body Mass Index von 56 kg/m2 entspreche einer morbiden Adipositas (Grad III nach WHO). Als Folgen des massiven Übergewichts zeigten sich massiv erhöhte Blutdruckwerte sowie erhöhte Cholesterin- und Triglyceridwerte im Sinne eines metabolischen Syndroms. Weiter würden sich eine labormässig knapp kompensierte hypothyreotische Stoffwechsellage sowie eine Makroalbuminurie, im Sinne einer beginnenden hypertensiven Nephropathie finden, was aber an sich insgesamt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. Anlässlich der Hospitalisation im Oktober 2008 habe sowohl eine pulmonal-arterielle Hypertonie als auch eine relevante Links- oder Rechtsherzinsuffizienz ausgeschlossen werden können. Auch das aktuelle EKG sei unauffällig und die Spirometrie zeige lediglich eine leichtgradige Restriktion im Rahmen der massiven Adipositas. Aufgrund der erhobenen Punktezahl von 5 aus 24 möglichen Punkten im Epworth-Score (zur Beurteilung der Tagesschläfrigkeit) sei die Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Schlafapnoesyndroms trotz der massiven Adipositas eher tief. Für körperlich leichte, habitus- und behinderungsangepasste Tätigkeiten, wie auch die zuletzt ausgeübte als Leiter eines Imbissstandes, könne aus streng internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden.
Sodann wurde festgehalten, bei der rheumatologischen Untersuchung würden sich bildgebend im Bereich nahezu sämtlicher DIP deutliche degenerative Veränderungen im Sinne einer Heberden-Arthrose finden lassen. Die OSG kämen altersentsprechend regelrecht zur Darstellung, ebenso das rechte Schultergelenk (bei Status nach AC-Resektion). Die konventionelle Röntgenaufnahme beider Kniegelenke habe eine hochgradige medial und retropatellar betonte Gonarthrose beidseits mit hochgradiger Verschmälerung und teilweise sogar Aufhebung des medialen Gelenkspaltes ergeben. Unter Berücksichtigung aller Befunde limitiere die eingeschränkte Belastbarkeit beider Kniegelenke und der Fingerendgelenke die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht. Für die zuletzt primär im Stehen und Gehen ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Wirt mit regelmässig auftretenden gelenkbelastenden Bewegungsmustern lasse sich aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr attestieren. In einer behinderungsangepassten, sehr leichten bis leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne das Bewältigen von Treppen und Leitern, ohne Gehen auf unebenen und abschüssigen Böden, ohne Arbeiten in kniender und hockender Position sowie ohne mehr als gelegentliches feinmotorisches und ohne mittelschweres bis schweres grobmotorisches Arbeiten sei der Versicherte hingegen aus rein rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig.
Die Gutachter führten weiter aus, in der neuropsychologischen Untersuchung würden sich leichte neuropsychologische Defizite in den Bereichen Aufmerksamkeit, Konzentration, beim inzidentellen Gedächtnis und bei der Reproduktion komplexer Texte finden. Der in Bezug zu seiner Ausbildung auffallend niedrige IQ von 87 könne eine Folge mangelnder Konzentration bei den Tests sein. Anlässlich der psychiatrischen Exploration hätten sich keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen gezeigt. Die angegebenen schweren Konzentrationsstörungen und die extreme Vergesslichkeit seien im Untersuchungsgespräch nicht direkt bemerkbar. Affektiv wirke der Versicherte leicht angespannt und deprimiert, seine Vitalgefühle seien deutlich herabgesetzt; insgesamt ergebe dies indes keine depressive Symptomatik von Krankheitswert. In der Schmerzschilderung wirke der Versicherte nicht gequält, die Schmerzen würden nur auf konkrete Nachfrage angegeben. Es gebe keine ausreichenden Hinweise, um die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu stellen. Anhand der durchgeführten Testung seien leichte neuropsychologische Defizite festgestellt worden. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht seien diese am ehesten im Sinne eines organischen Psychosyndroms zu werten, ausgelöst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die Kombination von langjähriger Suchterkrankung sowie einer knapp kompensierten hypothyreotischen Stoffwechsellage und einem chronischen Schmerzzustand. Aufgrund dieser leichten neuropsychologischen Funktionsstörung bestehe eine Einschränkung der psychischen Leistungsfähigkeit in der Grössenordnung von 20 %. Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte für alle bisherigen und somatisch angepassten Tätigkeitsbereiche zu 80 % arbeitsfähig.
Schliesslich hielten die Gutachter fest, zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Explorand aufgrund seiner Polyarthrose aus rheumatologischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gastwirt zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine habitus- und behinderungsangepasste, körperlich sehr leichte bis leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer und internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht könne aber für eine behinderungsangepasste Tätigkeit aufgrund der Funktionsstörungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. In einer behinderungsangepassten, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit sei der Versicherte global gesehen zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 7/39 S. 49 ff.).
4.3 Im Schreiben des Gutachters Dr. med. A.___ vom 25. Februar 2009 wurde ergänzend ausgeführt, retrospektiv sei anzunehmen, dass der Explorand aufgrund seiner Polyarthrose im angestammten Beruf als Gastwirt ab Juli 2005 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und dies auch weiter sein werde. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei aber anzunehmen, dass dazumal noch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. In dieser Zeit habe er auch mit seiner Frau einen Imbissstand geführt. Dieser sei im Februar 2007 wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Zunahme der Schmerzsymptomatik und auch einer Verminderung der Denkleistung aufgegeben worden. Anlässlich einer stationären Behandlung in der Rheumaklinik des Spitals B.___ sei auch eine depressive Symptomatik, eine Dekonditionierung und eine ausgeprägte Alexitibie festgestellt worden. Damals sei auch eine Hashimoto Thyreoiditis diagnostiziert und eine Substitution mit Eltroxin begonnen worden. Im psychiatrischen Gutachten des Dr. Z.___ vom 30. Juni 2008 seien bereits Konzentrationsstörungen im Sinne eines organischen Psychosyndroms festgestellt worden. Somit könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Versicherte ab Februar 2007 auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine Arbeitsleistung habe erbringen können. Aufgrund der im Rahmen der polydisziplinären Untersuchung im Oktober und November 2008 erhobenen Befunde habe eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Gastwirt bestätigt werden können. In einer optimal angepassten Tätigkeit seien die Gutachter aber von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen. Diese bestehe somit ab jenem Zeitpunkt, das heisse seit Ende November 2008 (Urk. 7/42).
4.4 Das polydisziplinäre Y.___-Gutachten vom 30. Januar 2009 sowie die ergänzende Stellungnahme zum retrospektiven Verlauf vom 25. Februar 2009 vermögen zu überzeugen. Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Die Beurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass die Begutachtungsstelle Y.___, welche vom Bundesamt für Sozialversicherungen als Medizinische Abklärungsstelle im Sinne von Art. 72bis IVV anerkannt ist, ein parteiisches Gutachten erstattet hätte, wie der Beschwerdeführer wohl geltend machen will, sind nicht ersichtlich.
Die behandelnden Ärzte der Rheumaklinik des Spitals B.___ erwähnten nach der Hospitalisation vom 16. Oktober bis 8. November 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab Februar 2007. Sie führten weiter aus, aus rein rheumatologischer Sicht liege bloss ein Leiden vor, welches andauernd höchstens eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % zu begründen vermöge. Allerdings bestehe eine depressive Symptomatik (Urk. 7/26 S. 7 f.). Im Zeitpunkt der Untersuchung durch die Begutachtungsstelle Y.___ im Oktober/November 2008 konnte eine depressive Symptomatik von Krankheitswert nicht mehr festgestellt werden (Urk. 7/39 S. 35 ff. und 54). Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich verbesserte. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im November 2007 seinen Medikamentenabusus stoppen konnte und auch diesbezüglich eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes zu erwarten war (Urk. 7/39 S. 21 f.).
Damit steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer spätestens ab März 2007 vorübergehend keine Tätigkeit mehr zumutbar war, ab November 2008 indes wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit bestand.
5. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit resultiert eine rentenausschliessende Erwerbseinbusse, wie dies im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen wurde. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn die dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2007 zugesprochene ganze Invalidenrente per Ende Januar 2009 wieder aufgehoben wurde. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).