IV.2009.00670
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 26. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Späti
Stadthausgasse 16, Postfach 1457, 8201 Schaffhausen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1955 geborene X.___ meldete sich am 8. Februar 2008 unter Hinweis auf rheumatologische Beschwerden und chronische Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle klärte in der Folge die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde ein Rentenanspruch mit Verfügung vom 4. Juni 2009 verneint (Urk. 2).
2. Dagegen führt der Versicherte mit Eingabe vom 7. Juli 2009 Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm nach vorgenommenen ergänzenden medizinischen Abklärungen eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2009 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 10. September 2009 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Gestützt auf die Berichte der behandelnden Fachärzte der Rheumaklinik des Spitals Y.___ sowie das psychiatrische Gutachten des Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 3. Juli 2008 hielt die IV-Stelle dafür, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar sei. Bei einem resultierenden Invaliditätsgrad von 8 % bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er leide sowohl in psychischer als auch in körperlicher Hinsicht an Symptomen mit Krankheitswert, welche eine Invalidenrente rechtfertigen würden. Für eine fundierte medizinische Beurteilung sei eine interdisziplinäre Begutachtung anzuordnen (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte ein chronisches cervikospondylogenes Panvertebralsyndrom bei mediolateralen Diskushernien C5/6 und L5/S1, eine Periarthropathia humeroscapularis tendinotica links sowie eine mittelgradige depressive Episode und hielt eine leichte Arbeit während rund 25 Stunden pro Woche für zumutbar (Urk. 7/19 S. 1-6).
3.1.2 Im Bericht der Rheumaklinik des Spitals Y.___ vom 21. Januar 2008 hielten die behandelnden Ärzte fest, es bestehe ein chronisch cervikospondylogen betontes Panvertebralsyndrom bei breitbasig mediolateraler rechts gelegener Diskushernie C5/6 und kleiner mediolateral links gelegener subligamentärer breitbasiger Diskushernie L5/S1. Diese Befunde stellten jedoch kein organisches Korrelat für die angegebenen Beschwerden dar. Nebenbefundlich bestehe eine Periarthropatia humeroscapularis tendinotica links und ausserdem bestehe szintigraphisch eine am ehesten posttraumatische Umbauzone der distalen Tibiadiaphyse rechts, welche klinisch asymptomatisch sei. Aus rheumatologischer Sicht sei der Patient für leichte bis mittelschwere Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/19 S. 10 f.).
3.1.3 Im Bericht der Medizinischen Klinik des Spitals Y.___, Abteilung Neurologie, vom 14. November 2007, wurde ausgeführt, aufgrund der Anamnese und des neurologischen Untersuchungsbefundes habe kein objektivierbares neurologisches Ausfallmuster festgestellt werden können. In der nadelmyographischen Untersuchung seien auch keine frischen Denervationszeichen, insbesondere kein myopathisches Muster nachgewiesen worden. Die aktuelle Schmerzsymptomatik sei aus neurologischer Sicht nicht erklärbar (Urk. 7/19 S. 12 f.).
3.1.4 Im psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2008 wurde ausgeführt, aus der früheren psychischen Anamnese würden keine Auffälligkeiten hervorgehen. Der Explorand stamme aus einer bäuerlichen Grossfamilie im Kosovo, in welcher eine gute emotionale Atmosphäre geherrscht habe. Der Schulbesuch sei gut verlaufen, aus wirtschaftlichen Gründen habe der Versicherte keine Berufsausbildung absolvieren können. Er sei früh in die Schweiz gekommen und sei hier immer erwerbstätig geblieben. Er habe eine eigene Familie mit fünf Kindern gegründet, in welcher ebenfalls eine positive Atmosphäre herrsche. Die Ehefrau sei allerdings seit über drei Jahren aus Krankheitsgründen arbeitsunfähig. Nach der körperlich schweren Arbeit in einer Sägerei während vierundzwanzig Jahren seien zu Beginn des Jahres 2007 Rückenschmerzen aufgetreten; am 30. Januar 2007 sei der Explorand schmerzbedingt komplett blockiert gewesen. Von jenem Tag an sei er bis heute voll arbeitsunfähig geblieben. Mit psychopathologischen Faktoren sei dieser Umstand kaum zu erklären. Vom Erscheinungsbild her gebe es gewisse Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung. Zu erwähnen seien zum Beispiel die starke vegetative Begleitsymptomatik, der brennende, stechende und elektrisierende Charakter der Schmerzen, ein allzu betontes Schonverhalten. In den früheren medizinischen Berichten sei diese Diagnose allerdings nie gestellt worden. Sie könne auch nicht mit einer Angststörung, einer übermässigen Nervosität oder mit anderen pathologischen psychischen Spannungen erklärt werden. Der Explorand unterstreiche gegenteils seine psychische Gesundheit und negiere Ängste oder andere psychische Belastungen. Er scheine denn auch sein Schicksal psychisch gut bewältigen zu können, er habe einen guten kognitiven Überblick über seine Lebens- und Gesundheitssituation und verfüge über Strategien zur Ablenkung und Bewältigung.
Der Gutachter fuhr fort, verständlicherweise würden die chronischen Schmerzen dem Exploranden zusetzen. Zeitweilig würde eine Traurigkeit und Bedrücktheit auftreten. Diese emotionale Belastung bleibe aber auf die psychische Ebene beschränkt, es bestehe kein somatisches Syndrom und die Verstimmungen würden nur ganz kurz dauern, da sich der Explorand gut ablenken könne. Es sei zu keinem Lebensüberdruss und zu keinen anderen depressiven Symptomen gekommen, die Grund für eine psychische Fixierung wären. Der Gutachter führte weiter aus, diese Deprimiertheit ordne er einer Dysthymie zu. Für die Diagnose einer depressiven Störung mit Krankheitswert gebe es seines Erachtens keine genügenden Belege. Aus der Familienanamnese und Vorgeschichte des Exploranden würden keine Dispositionen für Depressionen hervorgehen. Bei der Exploration habe kein depressiver Zustand bestanden; es sei nicht einmal eine Deprimiertheit festzustellen gewesen. Der Hausarzt zähle in seinem Bericht an die IV-Stelle keine depressiven Beschwerden auf. Im Austrittsbericht der Klinik B.___ sei erstmals eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, aber nicht begründet worden. Es habe nur geheissen, der Patient habe während des Eintrittsgesprächs einen sehr depressiven Eindruck hinterlassen. Ein Psychostatus sei allerdings nicht erhoben worden, es seien auch keine spezifisch depressiven Symptome genannt worden. Für die Anmeldung in die Schmerzbewältigungsgruppe sei der Explorand im Oktober 2007 an der Psychiatrischen Poliklinik untersucht worden. Wiederum sei eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Die dazu aufgeführten Beschwerden würden aber nicht mit der gutachterlichen Exploration übereinstimmen: Eine Appetitminderung bestehe nicht; die Schlafstörung, Kraftlosigkeit und Müdigkeit würden auf das somatische Schmerzsyndrom und nicht auf einen depressiven Zustand zurückgehen. Eine psychische Energielosigkeit und Antriebsarmut nenne der Explorand im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung nicht, vielmehr seien vielfältige Interessen und Aktivitäten weiterhin vorhanden. Die damals erhobenen Befunde seien nicht spezifisch depressiv beziehungsweise höchstens von leichtem Grad.
Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, der Explorand wirke auf ihn bedächtig, gehemmt und ernst, was er als Persönlichkeitsmerkmale interpretiere, sowie erschöpft, was auf das Schmerzsyndrom und die Schlafstörungen zurückgehe. Für eine relevante psychische Störung, insbesondere eine Depression, gebe es nicht genügend Anhaltspunkte. Aus psychiatrischer Sicht gebe es keine Gründe für eine relevante Arbeitsunfähigkeit weder zum heutigen noch retrospektiv zu irgendeinem früheren Zeitpunkt (Urk. 7/33 S. 9 ff.).
3.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermögen die Einschätzungen der behandelnden Ärzte der Rheumaklinik sowie des psychiatrischen Gutachters zu überzeugen. Aus somatischer Sicht erfolgten allseitige und umfassende Abklärungen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer wegen den von ihm geklagten Beschwerden weiterhin seinen Hausarzt aufsucht und dieser - offenbar auf Drängen seines Patienten hin - weitere spezialärztliche Abklärungen veranlasst. Was die Frage nach der psychischen Gesundheit betrifft, schloss der psychiatrische Gutachter auf das Vorliegen einer Dysthymie (F34.1) sowie einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (F45.4), womit keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden kann (Urk. 7/33 S. 9 ff.) (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Mit den abweichenden früheren ärztlichen Einschätzungen des Hausarztes, der Klinik B.___ und der Psychiatrischen Poliklinik setzte sich der Gutachter hinreichend auseinander und tat schlüssig dar, weshalb er diesen nicht folgte. Bei dieser Sachlage ist aber nicht zu sehen, inwiefern eine interdisziplinäre Begutachtung weiteren Aufschluss geben könnte.
3.3 Zusammenfassend steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass in einer rückenadaptierten körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht und diese dem Beschwerdeführer auch zumutbar ist. Dabei resultiert eine rentenausschliessende Erwerbseinbusse, wie dies im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen wurde. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch verneinte. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Späti
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).