Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 28. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der am 14. April 1980 im damaligen Jugoslawien beziehungsweise heutigen Bosnien-Herzegowina geborene X.___ zog sich im März 1984 eine Kalkverätzung beider Augen zu, deretwegen er seither eine starke Sehbehinderung aufweist (vgl. etwa Urk. 8/1 S. 3, Urk. 8/5, Urk. 8/28 S. 1). Nachdem er am 18. November 1992 in die Schweiz eingereist war (Urk. 8/4 S. 2), wurde er am 10. Oktober 1994 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) für Minderjährige (Berufsberatung) angemeldet (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin medizinische und berufliche Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 12. Juli 1996 (Urk. 8/8) beziehungsweise Verfügung vom 13. August 1996 (Urk. 8/9) teilte sie dem Versicherten mit, dass sein Leistungsbegehren angesichts der am 12. Juli 1996 erfolgten [Urk. 8/7 S. 3, Urk. 7 S. 1] Rückkehr ins Heimatland abgeschrieben werde.
1.2 Am 24. Oktober 2001 (Urk. 8/19, Urk. 8/53) reiste X.___ erneut in die Schweiz ein, und am 11. Februar 2002 stellte er abermals ein Gesuch um Leistungen (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Hilfsmittel [Blindenstock], besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen [Mobilitätstraining], Rente) der IV (Urk. 8/17). Nachdem sie medizinische und erwerbliche Abklärungen getroffen hatte, verneinte die IV-Stelle - unter Hinweis darauf, dass X.___ im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität nicht während mindestens eines Jahres Beiträge bezahlt habe - mit Verfügung vom 23. Juli 2002 (Urk. 8/33) den Anspruch sowohl auf eine Rente als auch auf berufliche Massnahmen, eine Hilflosenentschädigung und Hilfsmittel.
1.3 Auf - vom Sozialdienst der Wohnsitzgemeinde von X.___ - am 8. November 2002 gestelltes Leistungsbegehren (Urk. 8/34) tätigte die IV-Stelle wiederum medizinische und berufliche Abklärungen. Nachdem sie den grundsätzlichen Anspruch auf berufliche Massnahmen anerkannt hatte, verfügte sie am 3. Februar 2004 den Abschluss der Berufsberatung, da sich der Versicherte mit den vorgeschlagenen Massnahmen nicht habe einverstanden erklären können und sich - trotz mehrmaliger Aufforderung - auch nicht mehr habe vernehmen lassen (Urk. 8/46).
1.4 Am 30. November 2004 ersuchte X.___ erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 8/51). In der Folge verfügte die IV-Stelle am 8. Januar 2005 die Abweisung des Rentenbegehrens mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Urk. 8/58) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 17. März 2005 (Urk. 8/65, Urk. 8/57) mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine Entschädigung für eine leichte Hilflosigkeit zu.
1.5 Auf entsprechenden Antrag des Versicherten vom 9. März 2006 (Urk. 8/70) bejahte die IV-Stelle am 27. Juli 2006 auch den Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 8/72). Am 18. September 2006 (Urk. 8/79) beziehungsweise am 25. Januar 2007 (Urk. 8/99) erteilte sie - für die Dauer vom 30. Oktober 2006 bis 19. Januar 2007 respektive vom 22. Januar bis 20. April 2007 - Kostengutsprache für eine von der Sehbehindertenhilfe Y.___ durchgeführte berufliche Abklärung. In der Folge gewährte sie am 24. April 2007 überdies Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung beziehungsweise - in deren Rahmen - für die sehbehindertentechnische Grundschulung bei der Sehbehindertenhilfe Y.___ vom 23. April bis 26. Oktober 2007 (Urk. 8/114). Im Anschluss daran übernahm die IV-Stelle zudem die mit der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum medizinischen Masseur vom 15. Oktober 2007 bis 30. März 2010 beziehungsweise der Vorbereitung darauf vom 13. August bis 12. Oktober 2007 verbundenen Mehrkosten (vgl. Mitteilungen vom 24. und 25. Januar 2008, Urk. 8/150 f.). Am 20. Oktober 2008 verfügte die IV-Stelle, nachdem sie den Versicherten wiederholt auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht hatte, unter Hinwies darauf, dass die zahlreichen Absenzen und nicht absolvierten Prüfungen beziehungsweise die daraus resultierenden erheblichen Wissenslücken eine berufliche Eingliederung als aussichtslos erscheinen liessen, den Abbruch der beruflichen Massnahme per 29. August 2008 (Urk. 8/198).
1.6 Mit Vorbescheid vom 15. April 2009 (Urk. 8/216) teilte die IV-Stelle X.___, der zwischenzeitlich im April 2008 das Schweizer Bürgerrecht erworben hatte (Urk. 3/4, Urk. 1 S. 4, Urk. 8/222), mit, dass er die für in der Schweiz wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige für einen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente geltenden Voraussetzungen angesichts der seit dem vierten Lebensjahr bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht erfülle. In der Folge verfügte sie am 3. Juni 2009 die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid (Urk. 2) liess X.___ am 6. Juli 2009 Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung vom 3. Juni 2009 sei die Beschwerdegegnerin - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 4. August 2009 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7). Im Rahmen der Replik (Urk. 13), der Duplik (Urk. 16) und der Triplik (Urk. 22) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die materielle Beurteilung von Leistungsansprüchen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 131 V 9 Erw. 1, mit Hinweisen).
1.2 In der Invalidenversicherung sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert (Art. 1a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; in der ab 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; bis 31. Dezember 2002: Art. 1 IVG; seit 1. Januar 2004: Art. 1b IVG] in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Gemäss Art. 2 des auch für die Nachfolgestaaten des früheren Jugoslawien geltenden (BGE 126 V 198 Erw. 2b S. 203, 119 V 98 Erw. 3 S. 101) Abkommens zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (in Kraft seit dem 1. März 1964; SR 0.831.109.818.1, nachfolgend Abkommen), welches auch auf die Nachfolgestaaten Anwendung findet, sind die schweizerischen und jugoslawischen Staatsangehörigen in den Rechten und Pflichten unter anderem aus der Invalidenversicherung einander gleichgestellt, soweit im Abkommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist.
1.3 Hinsichtlich des Anspruches auf eine ordentliche Invalidenrente gelten für jugoslawische Staatsangehörige die selben Bestimmungen wie für schweizerische Staatsangehörige, da das Abkommen diesbezüglich keine Abweichungen enthält (vgl. Art. 2 in Verbindung mit Art. 8 lit. c und Art. 7 lit. a des Abkommens). Massgebend für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung ist, ob bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens eines vollen Jahres (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise während mindestens drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge geleistet worden sind, wobei ein volles Beitragsjahr nach Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] dann vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG).
1.4 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG). Jugoslawische Staatsangehörige haben gemäss dem Abkommen Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 8 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 7 lit. b des Abkommens). Im Übrigen gelten gemäss Art. 2 des Abkommens die nämlichen Anspruchsvoraussetzungen wie für schweizerische Staatsangehörige. Gemäss Art. 39 Abs. 2 IVG haben invalide Ausländer Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, wenn sie als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben (Art. 39 Abs. 2 IVG).
1.5 Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs (Art. 2 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 AHVG).
1.6 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 Erw. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird, und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 9 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 Erw. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sogenannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 242 f. mit Hinweisen; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen).
Im Fall einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 119 V 102 Erw. 4a) beziehungsweise nach Art. 29 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung entsteht. Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht frühestens im Monat nach Vollendung des 18. Altersjahrs (bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandener Art. 29 Abs. 2 Satz 1 IVG; seit 1. Januar 2008 geltender Art. 29 Abs. 1 IVG) beziehungsweise nach Enden des zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Anspruchs auf ein Taggeld nach Art. 22 IVG (bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandener Art. 29 Abs. 2 Satz 2 IVG; seit 1. Januar 2008 geltender Art. 29 Abs. 2 IVG).
1.7 Auf den 1. Januar 2001 ist die Versicherungsklausel dahingefallen (mit der Änderung des AHVG vom 23. Juni 2000 einhergehende Änderung des IVG; AS 2000 2677 ff.; vgl. auch BBI 1999 5000 f.). Art. 6 Abs. 1 IVG sieht nunmehr vor, dass schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen haben.
1.8 Laut Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2683) können Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren (die somit die Versicherungsklausel nicht erfüllten), verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen Bestimmungen überprüft wird. Ein Anspruch auf eine Rente entsteht aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung.
2.
2.1 Die Voraussetzungen für die Gewährung einer ausserordentlichen Invalidenrente verneinte die IV-Stelle im Wesentlichen mit der Begründung, der - bereits seit dem vierten Lebensjahr sehbehinderte - Beschwerdeführer sei erst nach Vollendung des zwanzigsten Altersjahrs (erneut) in die Schweiz eingereist und damit während einer geringeren Zahl von Jahren versichert gewesen als es seinem Jahrgang entspräche. Da er im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin (angesichts des seit jeher stationären Gesundheitszustands) bei Vollendung des 18. Lebensjahrs, die erforderliche Mindestbeitragszeit nicht erfüllt habe, wobei von den Eltern geleistete Beiträge nicht berücksichtigt werden könnten, falle - trotz des zwischenzeitlich erworbenen Schweizer Bürgerrechts - auch die Ausrichtung einer ordentlichen Rente ausser Betracht (Urk. 7 S. 3, Urk. 16).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, in Anbetracht des im Jahr 2008 erworbenen Schweizer Bürgerrechts habe er gestützt auf Art. 36 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2008 geltende Fassung) in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 und Art. 29 Abs. 2 IVG - spätestens seit dem 1. September 2008, als die Eingliederungsmassnahmen abgebrochen worden seien (Urk. 22 S. 2), angesichts der leistungsspezifischen Beurteilung des Versicherungsfalls und der Aufhebung der Versicherungsklausel tatsächlich indes schon seit einem weit früheren Zeitpunkt - Anspruch auf eine ordentliche Rente (Urk. 1 S. 5, Urk. 13 S. 3). Auch seinen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente habe die IV-Stelle zu Unrecht verneint, habe er die einschlägigen Voraussetzungen doch - nach Art. 39 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 IVG - bereits seit der Wiedereinreise in die Schweiz im Oktober 2001 beziehungsweise - gestützt auf Art. 8 lit. d des Abkommens - am 1. Oktober 2006 (nach einem ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz von fünf Jahren) durchaus erfüllt (Urk. 22 S. 2).
3.
3.1 Die Rechtskraft von Verfügungen und (Einsprache- oder Beschwerde-)Entscheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, unter anderem Renten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i ATSG bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor wie etwa im Bereich der Ergänzungsleistungen. Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen der Revision einer Dauerleistung im Sinne der Anpassung pro futuro an (nachträgliche) erhebliche Änderungen der tatsächlichen (und allenfalls rechtlichen) Grundlagen der ursprünglichen Leistungszusprechung (vgl. in Bezug auf die hier interessierenden Renten der Invalidenversicherung Art. 17 Abs. 1 ATSG [in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG]). Damals bejahte Anspruchsvoraussetzungen und festgesetzte Leistungsbemessungsfaktoren, welche im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheids abgeschlossene Sachverhalte betreffen, können zufolge Rechtskraft nicht erneut überprüft werden. Vorbehalten bleibt das Zurückkommen auf den ursprünglich leistungszusprechenden Entscheid unter dem Titel Wiedererwägung oder prozessuale Revision. Anders verhält es sich mangels sachlicher Identität bei einem neuen Versicherungsfall, d.h. bei Ablösung der bisherigen Rente durch eine neue Hauptrente, oder wenn zur ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung eine davon völlig verschiedene Gesundheitsstörung hinzugetreten ist und zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt hat.
Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit verbundenen Rechtsbeständigkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden negativen Entscheids muss auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich abgeschlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugänglichen Sachverhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausgeschlossen, die Anspruchsberechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden rechtlichen Grundlagen, oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2010, 9C_369/2010, Erw. 3.1 mit Hinweisen).
3.2 Streitgegenstand bildet vorliegend der Anspruch auf eine Invalidenrente unter dem Gesichtspunkt der versicherungsmässigen Voraussetzungen. Für den Beschwerdeführer als ursprünglich ausländischen Staatsangehörigen hat die IV-Stelle die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente mit - unangefochten gebliebener - Verfügung vom 8. Januar 2005 (Urk. 8/58; wie zuvor schon mit Verfügung vom 23. Juli 2002 [Urk. 8/33]) verneint. Ob der Beschwerdeführer bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hat, betrifft einen bei Erlass der Verfügung vom 8. Januar 2005 (Urk. 8/58) abgeschlossenen Sachverhalt. Dieser Entscheid, der nach der per 1. Januar 2001 erfolgten Gesetzesänderung erging, erwuchs somit auch in Bezug auf das Begründungselement der versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine ordentliche Rente als ausländischer Staatsangehöriger in (formelle und materielle) Rechtskraft. Selbst wenn die Verfügung diesbezüglich rechtsfehlerhaft gewesen sein sollte, hat sie demnach bindende Wirkung für das vorliegende Verfahren. Nachdem unbestrittenermassen kein neuer Versicherungsfall vorliegt, ist einzig zu prüfen, ob die im April 2008 erfolgte Einbürgerung eine Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine ordentliche Invalidenrente zur Folge hat (vgl. hiezu Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. September 2006, I 142/04, Erw. 6.3) beziehungsweise ob allenfalls die versicherungsmässigen Erfordernisse für eine ausserordentlich Rente erfüllt sind.
3.3 Die Sehbehinderung besteht - im Wesentlichen unverändert - seit 1984. Im Zeitpunkt der Entstehung des allfälligen Rentenanspruchs am 1. Mai 1998 (vgl. Erw. 1.6) hatte der Beschwerdeführer Wohnsitz in seinem ursprünglichen Heimatland. Da er, als er am 24. Oktober 2001 im Alter von rund 21½ Jahren in die Schweiz einreiste, bereits invalid war und noch keine Beiträge geleistet hatte (Urk. 17), erfüllt er auch nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine ordentliche Rente (Art. 36 Abs. 1 IVG) nicht.
3.4 Den Anspruch auf eine ausserordentliche Rente hat die IV-Stelle ebenfalls zu Recht verneint, da der (erst anderthalb Jahre nach Vollendung des zwanzigsten Altersjahrs in die Schweiz eingereiste) Beschwerdeführer nicht während der gleichen Zahl wie sein Jahrgang versichert war, wie dies sowohl für die Anspruchsberechtigung für Ausländer als auch für Schweizer Bürger vorausgesetzt wird (Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG, vgl. auch Rz 7006 ff. der Wegleitung über die Renten (RWL) und BGE 136 V 33 Erw. 4.4). Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer das Erfordernis des - ununterbrochenen - einjährigen Mindestaufenthalts in der Schweiz bei Eintritt der Invalidität nicht erfüllt, ist die Berufung auf Art. 39 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 IVG (Urk. 22 S. 2) jedenfalls unbehelflich.
4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).