IV.2009.00673

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 18. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1951 geborene X.___, verheiratet, reiste im Jahre 1973 aus dem damaligen Jugoslawien in die Schweiz ein (Urk. 8/1). Vom 1. März 1986 bis zum 30. Juni 1996 arbeitete sie bei der Y.___ AG O.___ als Bereitstellungsangestellte in der kalten Küche und versah daneben noch Tätigkeiten bei der Z.___ AG (Vermittlung), A.___, und bei der B.___ AG (Reinigungsservice), A.___ (Urk. 8/10/4, 8/34). Am 16. Juli 1997 meldete sie sich wegen seit 1991 bestehenden starken Rückenschmerzen, Schmerzen am linken Arm, hohen Blutdrucks sowie Herzproblemen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung und Rente) an (Urk. 8/1). Nachdem die IV-Stelle Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vorgenommen hatte, wies sie das Leistungsbegehren von X.___ mit Verfügung vom 6. Februar 1998 ab (Urk. 8/19). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Mit am 1. Oktober 1998 bei der IV-Stelle eingegangener Anmeldung machte X.___ erneut Leistungen gegenüber der Invalidenversicherung geltend (Urk. 8/25). Die IV-Stelle holte in der Folge die Auskünfte der Arbeitslosenkasse des Kantons O.___ vom 26. November 1998 (Urk. 8/27) sowie den Arbeitgeberbericht der B.___ AG vom 1. September 1999 (Urk. 8/38) ein. Sie nahm ferner die Arztberichte von Dr. med. C.___, Neurologie/EEG, vom 1. Dezember 1998 (Urk. 8/28), der Rheumaklinik des Spitals D.___ vom 15. Juli 1999 (Urk. 8/36) sowie der Klinik für Innere Medizin/Medizinische Poliklinik des Spitals D.___ vom 17. August 1999 (Urk. 8/37) zu den Akten. Weiter zog die IV-Stelle den Haushaltabklärungsbericht vom 19. April 1999 (Urk. 8/31) bei. Am 8. Oktober 1999 teilte sie der Versicherten mit, dass eine medizinische Abklärung durch Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, notwendig sei (Urk. 8/43). Dr. E.___ erstattete sein Gutachten am 15. November 1999 (Urk. 8/44). Am 22. Februar 2000 verfügte die IV-Stelle, dass X.___, bei einem IV-Grad von 50 %, ab dem 1. Juni 1999 eine halbe Invalidenrente ausbezahlt werde (Urk. 8/51 und Urk. 8/53). Auch diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.3     In den Jahren 2000 (Urk. 8/58-64) und 2004 (Urk. 8/80-89) wurden Rentenrevisionen durchgeführt, wobei der Versicherten am 16. Oktober 2000 (Urk. 8/65) sowie am 25. April 2005 (Urk. 8/90) jeweils mitgeteilt wurde, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben und sie weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe.
1.4     Mit Eingabe vom 17. Juni 2008 machte Dr. C.___ bei der IV-Stelle eine Verschlechterung des allgemeinen Gesundheitszustandes von X.___ geltend (Urk. 8/94), woraufhin die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren einleitete (Urk. 8/95). Die IV-Stelle holte in der Folge den IK-Auszug vom 17. Juli 2008 ein (Urk. 8/96). Des Weiteren nahm sie auch den Arztbericht von Dr. med. F.___, Psychotherapie FMH, vom 15. November 2008 (Urk. 8/101) zu den Akten. X.___ wurde ferner durch die MEDAS G.___ begutachtet (Urk. 8/102-105). Das G.___ erstatte sein Gutachten am 12. Februar 2009 (Urk. 8/106). Am 24. März 2009 erging der Vorbescheid, mit welchem vorgesehen wurde, dass die halbe Invalidenrente von X.___ auf Ende des nach der Zustellung folgenden Monat aufgehoben werde (Urk. 8/110). Am 6. April 2009 erhob X.___ gegen den Vorbescheid vorsorglich Einwände (Urk. 6/112). Dr. C.___ reichte der IV-Stelle seinen Bericht vom 15. Mai 2009 (Urk. 8/118) ein. Durch Eingabe von Dr. F.___ vom 30. Mai 2009 (Urk. 8/119) liess X.___ ihre Einwände gegen den Vorbescheid ergänzend begründen. Nach deren Prüfung verfügte die IV-Stelle am 16. Juni 2009 den Entzug der halben IV-Rente auf den 31. Juli 2009 (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung liess X.___ am 8. Juli 2009 durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Menzi Beschwerde führen und beantragen, es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2009, welche der Beschwerdeführerin am 26. August 2009 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9), ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8).

3.       Mit Eingabe vom 9. April 2010 teilte Rechtsanwältin Gabriela Gwerder mit, dass Rechtsanwalt Dr. Menzi verstorben sei und die Beschwerdeführerin sie mit der Wahrung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt habe. Sie beantragte ferner, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei und sie als deren unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen sei (Urk. 10/1).

4.       Auf die Vorbringen der Parteien wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat.
1.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Gutachten des G.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abstütze, werde von Dr. F.___ als fachlich fragwürdig angesehen. Aufgrund der Äusserungen von Dr. C.___ und Dr. F.___ sei die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert habe und diese wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, nicht nachvollziehbar und widerspreche den effektiv vorliegenden Umständen (Urk. 1 S. 1). Eine Aufhebung der Rente ohne nochmalige und eingehende Überprüfung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei nicht vertretbar (Urk. 1 S. 2).
1.3     Die Beschwerdegegnerin verweist zur Begründung ihres Standpunktes demgegenüber auf die Würdigung der medizinischen Aktenlage durch Dr. med. H.___ vom I.___ vom 8. Juni 2009 (Urk. 8/120) (Urk. 7).

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.5     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

3.      
3.1     Wie in Erw. 2.3 festgehalten, ist der zeitliche Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechts-kräftige Verfügung, welche auf einer rechtskonformen Abklärung beruhte. Zu prüfen ist, ob sich seit den rechtskräftigen Verfügungen vom 22. Februar 2000 (Urk. 8/51 und Urk. 8/53), womit der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 1999 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, und der jetzt angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2009 (Urk. 2) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen derart wesentlich verändert haben, dass ihr ab 1. August 2009 keine Invalidenrente mehr zusteht. Die im Jahr 2000 durchgeführte Rentenrevision ist insofern nicht relevant, als sie am Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nichts geändert hatte und der entsprechenden Mitteilung vom 16. Oktober 2000 (Urk. 8/65) keine umfassende Verlaufskontrolle hinsichtlich der psychischen Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin zugrunde lag. Die Beschwerdegegnerin holte damals lediglich den Verlaufsbericht des Neurologen Dr. C.___ vom 5. September 2000 (Urk. 8/62) sowie die Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 12. Oktober 2000 (Urk. 8/64) ein. Auch anlässlich der Revision im Jahr 2004 fand keine Überprüfung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin statt: Die Beschwerdegegnerin zog die Verlaufsberichte von Dr. C.___ vom 5. Februar 2005 (Urk. 8/83), des Spitals D.___ vom 11. Februar 2005 (Urk. 8/84) sowie von Dr. med. P.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 20. März 2005 (Urk. 8/88) bei, woraufhin Dr. med. J.___ vom I.___ am 21. April 2005 zum Schluss gelangte, aus diesen drei Arztberichten seien plausible objektiv-medizinische Gründe für eine dauerhafte Verschlechterung nicht ersichtlich (Urk. 8/89). Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin sodann am 25. April 2005 mit, dass sie bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt habe und dass deshalb weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe (Urk. 8/90). Eine rechtskonforme Abklärung des Sachverhalts hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes, der - trotz offenkundiger Bedenken des damals zuständigen IV-Arztes gegenüber dem psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___ (siehe Urk. 8/46) - für die ursprüngliche Zusprache der halben IV-Rente entscheidend war (Urk. 8/45-46; siehe auch Erw. 3.2.2), wurde somit weder im Jahr 2000 noch im Jahr 2004 vorgenommen.
3.2    
3.2.1         Grundlage für die Verfügungen vom 22. Februar 2000 (Urk. 8/51 und Urk. 8/53) war vorwiegend das Gutachten von Dr. E.___ vom 14. November 1999. Gemäss der Diagnose dieses Arztes litt die Beschwerdeführerin an einer schweren depressiven Symptomatik inkl. Suizidgedanken im Sinne einer depressiven Reaktion/Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21) sowie an einer ausgeprägten Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer klassischen Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0). Zum Grad der Arbeitsfähigkeit führte Dr. E.___ aus, laut den Berichten des Hausarztes (Dr. C.___) und der Rheumaklinik des Spitals D.___ bestehe bei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine „sehr eingeschränkte“ Arbeitsfähigkeit, wobei der Hausarzt von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit spreche. In psychiatrischer Hinsicht liege eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Auch wenn die aktuelle Depression und die (depressions- und schmerzbedingten) Schlafstörungen medikamentös behandelt würden, wäre die Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden massiven somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung auch aus psychiatrischer Sicht weiterhin mit grösster Wahrscheinlichkeit arbeitsunfähig. Zusammen mit den somatischen Beschwerden sei pauschal von einer über 70%igen bzw. 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 8/44/7).
3.2.2   Die Beschwerdegegnerin holte vor dem Erlass der Rentenverfügungen vom 22. Februar 2000 die Stellungnahme vom 23. November 1999 von Dr. K.___ vom medizinischen Dienst ein, welcher aufgrund der Würdigung der medizinischen Akten und dabei insbesondere des Gutachtens von Dr. E.___ vom 15. November 1999 festhielt, er könne den Ausführungen dieses Gutachters nicht folgen. Da keine Einschränkungen in somatischer Hinsicht vorliegen würden, sei die vom Gutachter angesetzte Arbeitsunfähigkeit von 70 bzw. 100 % bezüglich des somatischen Anteils anzupassen, was maximal eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ergebe (Urk. 8/46). Daraus erhellt, dass die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenzusprache davon ausgegangen ist, dass lediglich die psychischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin zu einem 50%igen Invaliditätsgrad führten.
3.3
3.3.1   Im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 16. Juni 2009 (Urk. 2) präsentiert sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.3.2   Dem Bericht des die Beschwerdeführerin behandelnden Arztes Dr. C.___ vom 17. Juni 2008 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen des seit Jahren bestehenden panvertebralen Schmerzsyndroms bei Halswirbelsäulen(HWS)- und Lendenwirbelsäulen(LWS)-Ostechondrosen und Spondyloarthrosen mit Radiculalgien beidseits fast ständig und regelmässig Antirheumatika und Analgetika erhalte. Bei den ständigen Beschwerden, zum Teil massenhaft und mit viel Schmerzsymptomatik sei die Beschwerdeführerin psychisch sehr belastet und weise eine mässig ausgeprägte depressive Störung auf. Es sei insgesamt zu einer Verschlechterung des allgemeinen Zustandes gekommen, und es sollte eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % angenommen werden (Urk. 8/94). Im Bericht vom 15. Mai 2009 hält Dr. C.___ zudem fest, eine elekroneurographische Untersuchung des Nervus medianus rechts zeige ein leicht ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eindeutig ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit Schwerpunkt der HWS und LWS-Regionen. Obwohl die Magnetresonanztomographien keine eindeutige Einklemmung der Nervenwurzel zeigen würden, nehme er an, dass eine Nervenwurzelsymptomatik bestehe, dies teils residuell, teils durch Reiz von Weichteilen, so dass auch von einer zervico-brachialen und lumbosakralen Radiculopathie gesprochen werden könne. Die allgemeine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei mindestens zu 50 % reduziert (Urk. 8/118). Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. C.___ vom 30. Juni 2009 (Urk. 3/1) deckt sich im Wesentlichen mit seinen Ausführungen im Bericht vom 15. Mai 2009.
3.3.3   Gemäss dem Arztbericht von Dr. F.___ vom 15. November 2008 leidet die Beschwerdeführerin (1) an einer depressiven Entwicklung mit Agora- und Klaustrophobie und panikähnlichen Attacken, bei Broken-Home-Situation mit erhöhter Vulnerabilität, (2) an latenter Suizidalität, (3) an einem panvertebralen Schmerzsyndrom bei Schmerzverarbeitungsstörung sowie (4) an Migrationsproblematik (Urk. 8/101/8). Psychopathologisch sei die Beschwerdeführerin allseits orientiert, der Gedankengang manchmal stockend und wie blockiert, inhaltlich logisch. Die Aufmerksamkeit und die Konzentration seien zeitweise eingeschränkt. Es bestünden Schlaf-, Lust- und Antriebsstörungen, Schamgefühle, Weinanfälle, phobische Ängste mit hysteriformen Reaktionen wie Engegefühl und Druck auf der Brust mit Atemnot. Es lägen ein zunehmender Rückzug sowie eine latente Suizidalität vor. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Ich-Störungen oder Wahninhalte (Urk. 8/101/6). Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter einer psychischen Störung, welche in den letzten Jahren an Intensität zugenommen habe. Die Lust- und Antriebsstörungen würden auf ein ausgeprägtes depressives Zustandsbild hinweisen. Aus den Gesprächen gingen suizidale Gedanken hervor, diese seien jedoch wenig ausgeprägt (Urk. 8/101/7).
3.3.4   Am Gutachten des G.___ vom 12. Februar 2009 wirkten die Dres. med. L.___, medizinische Verantwortung, M.___, Facharzt für Orthopädie, sowie N.___, Facharzt für Psychiatrie, mit. Gestützt auf Vorakten, die eigene Anamnese, die bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen Befunde sowie auf die orthopädische und psychiatrische Beurteilung stellten die Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter bei der Beschwerdeführerin (1) ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei Rumpfmuskulärem Globaldefizit in der Folge einer Langzeitdekonditionierung jedoch ohne rumpfmuskuläre Verkürzung, in der Computertomographie (CT) der LWS vom 5. Juli 2006 beschriebene leichtgradige linksconvexe Skoliose und grenzwertige lumbale Hyperlordose, altersassoziierte osteochondrotische Veränderungen L4/5 sowie Chondrose L3/4, leichtgradige ISG-Arthrose beidseits mit Betonung rechts, (2) Kernspinresonanztomographie(MRI)-diagnostizierte Degeneration des Innen- und Aussenmeniskus beider Kniegelenke ohne aktuell klinisch-funktionelle Relevanz, (3) Ängstliche Persönlichkeit F 60.6 mit phobischen Anteilen (Urk. 8/106/12).
3.3.5   In orthopädischer Hinsicht ist dem G.___-Gutachten zu entnehmen, dass im Rahmen der orthopädischen Abklärung (siehe dazu Urk. 8/106/8-9) im Bereich der oberen und der unteren Extremitäten sowie der Extremitätengelenke keine Pathologika festzustellen gewesen seien. Im Hinblick auf die Wirbelsäule und den Rumpf bestehe eine ausgeprägte Dekonditionierung mit hypertoner Rückenmuskulatur. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei endphasig schmerzhaft gewesen, ebenso die Beweglichkeit des Rumpfes. Hinweise für ein akut vorliegendes vertebragenes Nervenwurzelkompressionssyndrom fänden sich nicht. In der Bildgebung einer CT-Untersuchung der LWS vom 5. Juli 2006 seien allesamt altersphysiologische und unauffällige Befunde beschrieben worden, insbesondere hätten sich keine Hinweise für eine Diskushernie bzw. für eine Raumforderung mit Kompression neurogener Strukturen ergeben. Der behandelnde Neurologe Dr. C.___ habe am 17. Juni 2008 ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit Radiculopathien attestiert, wobei sich für derartige Radiculopathien heute keine Residuen finden lassen würden (Urk. 7/106/10).
3.3.6   Im psychiatrischen Teilgutachten vom 21. Januar 2009 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine akute Suizidalität verneint habe. Übereinstimmend mit dem Psychotherapeuten Dr. F.___ bestünden klaustrophobe Ängste mit leichter depressiver und phobischer Symptomatik. Der entsprechende Leidensdruck habe sich allerdings über viele Jahre in Grenzen gehalten. Es liege keine somatoforme Schmerzstörung vor. Die definitionsgemäss zu fordernde progrediente Krankheitsentwicklung in der Biographie liege nicht vor. Die Gefühlsäusserungen hätten nicht verzweifelt oder ängstlich gewirkt. Eine emotionale Instabilität sei lediglich anamnestisch mitgeteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe aber aktuell nicht hilflos gewirkt. Es fehlten kognitive Reaktionen, die sich ansonsten bei somatoformen Störungen fänden (kognitive Verzerrung mit Betonung der Angst vor Erkrankung, vor Verschlimmerung, Resignation). Eine relevante Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer somatoformen Störung habe nicht nachgewiesen werden können, obgleich Störungen der introzeptiven Wahrnehmung und unbewusste Komponenten bei allen Schmerzzuständen eine gewisse Rolle spielen würden. Aus rein psychiatrisch-fachärztlicher Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sowohl im Hinblick auf die angestammte Tätigkeit als Küchengehilfin als auch beispielsweise in der Lagerhaltung eines Supermarktes, als Kassiererin etc., somit auch in Verweisungstätigkeiten (Urk. 8/106/11 und Urk. 8/106/22).

4.      
4.1     Das G.___-Gutachten ist hinsichtlich der für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend und erfüllt auch die weiteren Anforderungen der Rechtsprechung betreffend des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens, da die Schlussfolgerungen der Gutachter auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigt werden und die Gutachter sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandersetzen. Die Gutachter des G.___ berücksichtigten zudem die Vorakten und würdigten insbesondere auch die Berichte von Dr. C.___ vom 17. Juni 2008 und Dr. F.___ vom 15. November 2008 (Urk. 8/106/14). Die Schlussfolgerungen der G.___-Gutachter sind schlüssig und überzeugend, womit auf dieses Gutachten abgestellt werden kann.
4.2     Damit ist in psychiatrischer Hinsicht eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten. So lassen sich gemäss den Gutachtern des G.___ bei der Beschwerdeführerin namentlich keine Suizidgedanken mehr feststellen (Erw. 3.3.6). Dr. E.___ hatte in seinem Gutachten noch eine schwere depressive Symptomatik inkl. Suizidgedanken diagnostiziert (Erw. 3.2.1), wohingegen die G.___-Gutachter gestützt auf die von ihnen erhobenen Befunde nunmehr von einer leichten depressiven und phobischen Symptomatik ausgehen (Erw. 3.3.6). Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Juni 2007 bei Dr. F.___ in Behandlung (Urk. 8/101/3). Da gemäss dem Gutachten des G.___ aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht (Erw. 3.3.6), liegt eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor. Der Psychiater Dr. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 15. November 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von rund 80 % (Urk. 8/101/8), wobei hierbei zu berücksichtigen ist, dass behandelnde Ärzte in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Erw. 2.5). Darüber hinaus hat Dr. F.___ auch die Vertretung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren übernommen und für diese Einwände gegen den Vorbescheid vom 24. März 2009 (Urk. 8/110) vorgebracht (Urk. 8/119). Auch im Beschwerdeverfahren bezieht sich die Beschwerdeführerin noch einmal auf die von Dr. F.___ im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Kritik am Gutachten des G.___ (Urk. 1 S. 1), wobei diese Vorbringen den Beweiswert des Gutachtens jedoch nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Dr. F.___ äussert in seiner Kritik am G.___-Gutachten vor allem Zweifel an der fachlichen Kompetenz der Gutachter, welche die Beschwerdeführerin untersucht haben (Urk. 3/2 S. 5 und S. 9). Die fachliche Qualifikation eines Arztes spielt für die Würdigung medizinischer Berichte eine erhebliche Rolle. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht müssen sich auf die Fachkenntnisse des Verfassers eines medizinischen Berichts, auf welchen sie abstellen wollen, verlassen können. Der berichtende oder zumindest der den Bericht visierende Arzt muss sich über eine allgemein anerkannte Facharztausbildung in der gefragten medizinischen Disziplin ausweisen können. Nicht erforderlich ist ein FMH-Titel oder die Zugehörigkeit zu dieser Standesorganisation. Die Spezialausbildung kann somit auch im Ausland absolviert worden sein. Sind im Besonderen an der Ausarbeitung eines Gutachtens mehrere Ärzte beteiligt, kann unter Umständen genügen, wenn der verantwortliche Arzt die entsprechende Fachausbildung genossen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2010 in Sachen N., 9C_736/2009, Erw. 2.1). Dr. med. L.___, welche das G.___-Gutachten als medizinische Verantwortliche mitunterzeichnet hat (Urk. 8/106/17, besitzt seit ... einen Facharzttitel in Innerer Medizin und ist sowohl im FMH-ÄrzteIndex (www.doctorfmh.ch) als auch im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit (BAG; www.medregom.admin.ch) registriert. Die beiden Gutachter Dr. med. M.___ und Dr. med. N.___ sind zwar nicht im FMH-ÄrzteIndex registriert, finden sich jedoch beide im Medizinalberuferegister des BAG, woraus ersichtlich ist, dass die von diesen beiden Ärzten in ihrem Heimatland erworbenen Weiterbildungstitel in Orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bzw. in Psychiatrie und Psychotherapie seit Juli bzw. Dezember ... in der Schweiz anerkannt sind. Damit greift die entsprechende Kritik von Dr. F.___ in Berücksichtigung der soeben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ins Leere. Aus welchen sachlichen Gründen das G.___-Gutachten unsorgfältig und mangelhaft sein soll (Urk. 3/2 S. 9), vermag Dr. F.___ jedoch nicht darzulegen. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass er primär als Anwalt der Beschwerdeführerin argumentiert. Es ist zwar verständlich, dass Dr. F.___ als behandelnder Arzt mit einem besonderen Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin und dem therapeutischen Erfordernis, die von ihr geklagten Beschwerden und Einschränkungen bedingungslos zu akzeptieren, die Situation anders interpretiert, was jedoch sozialversicherungsrechtlich nicht genügt. In seinem Bericht vom 30. April 2005 (Urk. 3/2) findet sich denn auch kein einziger objektiver Befund, der Zweifel am Inhalt des G.___-Gutachtens aufkommen liesse. Damit kann auf den Bericht von Dr. F.___ nicht abgestellt werden.
4.3         Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht zu verneinen. Die G.___-Gutachter halten hierzu auch fest, dass bei einer retrospektiven Einschätzung bei einem weitgehend altersassoziierten orthopädischen Normalbefund davon auszugehen sei, dass auch bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung einer halben Rente im Jahre 1999 der Funktionszustand der Wirbelsäule zumindest dem aktuellen Zustand (Zeitpunkt der Begutachtung) entsprochen habe (Urk. 8/106/10). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend freilich offen bleiben, da der Beschwerdeführerin ursprünglich aufgrund ihrer psychischen Beschwerden eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden ist (Erw. 3.2.2), wobei nun von einer wesentlichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes und im psychischen Bereich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund sind auch keine weiteren medizinischen Abklärungen nötig. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die von Dr. C.___ in seinem Schreiben vom 30. Juni 2009 erwähnte Hypertonie (Urk. 3/1 S. 2) gemäss Bericht der Klinik für Innere Medizin des Spitals D.___ vom 25. Juli 2008 sich nicht verändert hat und deswegen nach wie vor keine Arbeitsunfähigkeit besteht (Urk. 8/97).
4.4     Damit hat die Beschwerdegegnerin die halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht revisionsweise aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

5.      
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.--anzusetzen.
5.2     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
5.3     Da die Beschwerdeführerin Sozialhilfe bezieht (Urk. 10/2), ist sie praxisgemäss als bedürftig anzusehen. Ferner war der Prozess nicht aussichtslos. Damit ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die neue Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 9. April 2010 (Urk. 9/1) das Gesuch, sie sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu bestellen, wobei mit Beschwerde vom 8. Juli 2009 durch den damaligen Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin noch kein solches Gesuch gestellt wurde (Urk. 1). Vorliegend erwies sich nach Zustellung der Beschwerdeantwort vom 21. August 2009 (Urk. 7) an den vormaligen Rechtsvertreter (Urk. 9) eine anwaltliche Vertretung als nicht mehr notwendig, da keine Eingaben durch die Beschwerdeführerin mehr erforderlich waren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist daher abzuweisen.

Das Gericht beschliesst:
1.         Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
2.         Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

Sodann erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hingewiesen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, unter Beilage der Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/1-122) zur Einsicht bis Fristablauf des Rechtsmittels
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10-11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).