Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00675
IV.2009.00675

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Bachofner


Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
Susenbergstrasse 47, Postfach 427, 8044 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1966 geborene A.___ ist gelernte Köchin und arbeitete seit 1. Dezember 2000 in dieser Funktion ("Leitung Küche") in einem Vollzeitpensum für das B.___ der C.___ (vgl. Urk. 8/12). Als sie am 13. Juli 2001 ihr Auto abbremste, fuhr ein Lastwagen ins Heck ihres Fahrzeuges (Urk. 8/11/36). Die Versicherte zog sich bei der Kollision eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu (Urk. 8/11/36). Die Polizei wurde nicht informiert und die Versicherte konnte noch mit dem eigenen Auto nach Hause fahren. Dort traten Nacken- und Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm auf, weshalb sie sich gleichentags in der Notfallstation des Spitals D.___ untersuchen liess, wo aber keine pathologischen neurologischen und radiologischen Befunde erhoben werden konnten. Unter fortgesetzten physiotherapeutischen Massnahmen war die Versicherte bis im September 2001 voll arbeitsfähig. Wegen einer Beschwerdeexazerbation wurde sie im Oktober 2001 in der Rheumaklinik des Spitals D.___ stationär behandelt, wobei die Beschwerden als ein cervicospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei muskulärer Dysbalance qualifiziert wurden (Urk. 8/6/5, 8/34/8). Die Versicherte wurde als 50 % arbeitsfähig eingeschätzt und reduzierte ihr Arbeitspensum als Köchin ab 25. September 2001 auf 50 % (Urk. 8/12). Wegen einer erneuten Verschlechterung der Beschwerden folgte im Mai 2002 eine stationäre Behandlung in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___ (Urk. 8/6/10). Im September 2002 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die seit Juli 2001 bestehenden, im Zusammenhang mit dem Schleudertrauma aufgetretenen Nacken- und Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Anfang 2003 kam es zu einer weiteren Verschlechterung der Beschwerden mit Schmerzen vorwiegend im rechten Arm und Kribbelparästhesien, Schulterschmerzen links, Zunahme von Kopfschmerzen sowie lumbalen Rückenschmerzen (Urk. 8/34/8).
1.2     Mit Verfügung vom 14. Februar 2003 (Urk. 8/17) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da solche aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten (die im gleichen Monat ihre Tätigkeit als Köchin aufgegeben hatte [vgl. Urk. 8/48/1]) zur Zeit nicht möglich seien. Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, insbesondere der Einholung eines Gutachtens des F.___ vom 17. November 2003 (Urk. 8/34) sowie einer präzisierenden Stellungnahme vom 16. Januar 2004 (Urk. 8/42), sprach die IV-Stelle Zürich der Versicherten mit Verfügungen vom 27. Oktober 2005 ab 1. September 2002 (bei einem Invaliditätsgrad von 50 % beziehungsweise ab 1. Februar 2003 von 65 %) eine halbe Invalidenrente und ab 1. Januar 2004 (bei einem Invaliditätsgrad von 65 %) eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/68/1-6). Die Winterthur Versicherungen AG hatte der Versicherten bereits mit Verfügung vom 30. Juni 2005 ab 1. April 2005 eine Rente der Unfallversicherung, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 65 %, sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen (Urk. 8/65/2 ff.).
1.3     Nachdem sich die Versicherte beim F.___ im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung der Rente erneut einer interdisziplinären Begutachtung unterzogen hatte (vgl. Gutachten vom 18. November 2008 [Urk. 8/84]), setzte die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 11. Juni 2009 (Urk. 2) - in Bestätigung des Vorbescheids vom 2. Februar 2009 (Urk. 8/87) - ab 1. August 2009 auf eine Viertelsrente herab (Invaliditätsgrad: 44 %), da sich der Gesundheitszustand seit der ersten Beurteilung verbessert habe (vgl. Urk. 8/88/2, 8/99/2).
1.4     Mit Verfügung vom 18. Juni 2009 setzte auch die Axa Versicherungen AG mit Wirkung ab 1. August 2009 den Invaliditätsgrad auf 44 % fest. Mit Einspracheentscheid vom 5. März 2010 wies die Axa Versicherungen AG die Einsprache der Versicherten im Sinne der Erwägungen ab. Gleichzeitig sprach sie der Versicherten in wiedererwägungsweiser Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung vom 30. Juni 2005 und Abänderung der Verfügung vom 18. Juni 2009 per 1. Dezember 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad von 35 % basierende Rente zu, wobei sie auf eine Rückforderung der ihrer Ansicht nach zu viel bezahlten Rentenleistungen für die Periode 1. August 2009 bis 31. März 2010 verzichtete (Urk. 10/3).

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 11. Juni 2009 liess die Versicherte am 8. Juli 2009 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. August 2009 weiterhin eine Dreiviertelsrente, eventuell eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 2), da sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hätten. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
         Über die gegen den Einspracheentscheid der Axa Versicherungen AG gerichtete Beschwerde vom 7. April 2010 wird im Verfahren UV.2010.00105 heute ebenfalls mit Urteil entschieden.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes sich erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und aArt. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) dar (Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2009, 9C_1025/2008). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 134 V 131 Erw. 3 S. 132 und 133 V 108 Erw. 5.4 S. 114; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2009, 9C_524/2008, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
1.2     Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, wonach die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen (Art. 53 Abs. 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2008, 9C_602/2007, Erw. 2.2), wenn die ursprüngliche Rentenzusprechung nach damaliger Sach- und Rechtslage (vgl. BGE 125 V 383 Erw. 3 S. 389; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Januar 2008, 9C_655/2007, Erw. 2 mit Hinweis) zweifellos unrichtig war und - was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 Erw. 1c S. 480 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3, I 401/98 Erw. 5c) - ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 Erw. 2 S. 369).
1.3     Sodann hat das Bundesgericht jüngst entschieden, dass die mit BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung, wonach somatoforme Schmerzstörungen und sonstige vergleichbare, pathogenetisch (ätiologisch) unklare syndromale Zustände nur ausnahmsweise, unter eng umschriebenen Voraussetzungen, eine Invalidität im Rechtssinne begründen (vgl. auch BGE 131 V 49 Erw. 1.2 S. 50 f.; 130 V 396 ff.; ferner SVR 2008 IV Nr. 1 S. 1, I 176/06 Erw. 5.2), keinen Grund für die Herabsetzung oder Aufhebung einer (aufgrund einer entsprechenden Diagnose) rechtskräftig zugesprochenen laufenden Rente unter dem Titel der Anpassung an geänderte Rechtsgrundlagen bildet (BGE 135 V 201 Erw. 7 S. 211 ff.; vgl. auch BGE 135 V 215 Erw. 6 S. 225 ff.). Gleiches gilt mit Bezug auf die Rechtsprechung gemäss BGE 132 V 65, wonach die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Beurteilung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien - früher auch als "Weichteilrheuma" bezeichnet - analog anzuwenden sind (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2009, 9C_149/2009, Erw. 3.1).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Als Rechtsgrundlage der umstrittenen Rentenherabsetzung kommt im vorliegenden Fall in erster Linie ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG in Frage, zumal weder von den Parteien geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass ein Zurückkommen auf die zeitlicher Referenzpunkt bildenden (BGE 132 V 108) ersten Verfügungen vom 27. Oktober 2005 unter dem Titel der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. SVR 2008 IV Nr. 5 S. 12 Erw. 4) oder der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) in Betracht zu ziehen wäre.
2.2     Streitig und zu prüfen ist demnach, ob im Zeitraum zwischen dem Erlass der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen, rentenzusprechenden Verfügungen vom 27. Oktober 2005, die auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beziehungsweise ab 1. Februar 2003 auf einem solchen von 65 % beruhten, und andererseits der Verfügung vom 11. Juni 2009, mit der die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente ab 1. August 2009 auf eine Viertelsrente herabsetzte, eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche die Herabsetzung der Rente rechtfertigt. Da die Versicherte im gesamten zu beurteilenden Vergleichszeitraum lediglich ab Ende 2006 bis circa Anfang/Mitte 2008 stundenweise in einem Kinderhort arbeitstätig gewesen war - bei einem entsprechend vergleichsweise geringen Einkommen (vgl. Urk. 8/70/1, 8/71/1, 8/72/6, 8/78/2, 8/84/14), fällt eine Revision aus erwerblichen Gründen von vornherein ausser Betracht. Damit steht einzig in Frage, ob sich der Gesundheitszustand entscheidend verbessert hat, wobei sich unstrittig die gesundheitliche Situation insoweit nicht geändert hat, als weder im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung noch im Revisionszeitpunkt ein krankheitswertiges, leistungseinschränkendes psychisches Leiden vorlag (vgl. Urk. 8/34/12 f., 8/84/29 f.).
2.3     Die IV-Stelle stützte sich für die ursprüngliche Rentenzusprache in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf das interdisziplinäre Gutachten des F.___ vom 17. November 2003 (Urk. 8/34), worin mit Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches cervicocephales bis cervicospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont mit myofaszialer Schmerzkomponente, bei Status nach HWS-Distorsions-Trauma (vom Juli 2001) diagnostiziert wurde (Urk. 8/34/12). Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Versicherte bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde wegen der rheumatologischen Problematik im aktuellen Zeitpunkt als Köchin nicht arbeitsfähig sei. An einem angepassten Arbeitsplatz ohne die Notwendigkeit des Hebens und Tragens von Pfannen und ähnlichen Lasten sowie der Einnahme von Zwangspositionen betrage die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht 50 %. Psychiatrischerseits bestehe (bei der Diagnose einer Anpassungsstörung mit leichter depressiver Symptomatik [vgl. Urk. 8/34/13]) eine normale Arbeitsfähigkeit. Die rheumatologische Erkrankung sei unter konsequenter Therapie besserungsfähig. Empfohlen werde eine möglichst baldige schrittweise Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit. Dies würde sich auch auf die psychische Situation positiv auswirken (Urk. 8/34/14 f.). Der präzisierenden Stellungnahme des F.___ vom 16. Januar 2004 kann entnommen werden, dass die Versicherte im aktuellen Zeitpunkt an einem angepassten Arbeitsplatz ohne die Notwendigkeit des Hebens und Tragens von schweren Pfannen und Harassen sowie ohne die Einnahme von Zwangspositionen als Köchin zu 50 % arbeitsfähig sei. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit beruhe auf der rheumatologischen Erkrankung, die unter konsequenter Therapie besserungsfähig sei. Die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sollte möglichst bald, jedoch nur schrittweise erfolgen. Eine Arbeitstätigkeit würde sich auch positiv auf die bestehenden psychischen Probleme auswirken. Diese würden die Arbeitsfähigkeit aber nicht beeinträchtigen (Urk. 8/42).
2.4     Laut dem im Revisionsverfahren eingeholten polydisziplinären Gutachten des F.___ vom 18. November 2008 konnten anlässlich der rheumatologischen Untersuchung wie bereits im Rahmen der Vorbegutachtung eine Haltungsinsuffizienz sowie eine Wirbelsäulenfehlform objektiviert werden ohne wesentliche Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit. Im Bereich der Halswirbelsäule liessen sich Irritationszonen über den Facettengelenken der mittleren HWS-Segmente rechtsbetont abgrenzen. Die Schultergelenke waren klinisch uneingeschränkt beweglich mit negativen Rotatorenmanschetten-spezifischen Tests. Unverändert zur Voruntersuchung von 2003 liess sich ein ausgeprägter muskulärer Hartspann mit abgrenzbaren Triggerpunkten im Trapezius Pars descendens, Sternocleidomastoideus beidseits, Teres major links, Extensor carpi radialis und Adductor pollicis beidseits feststellen. Es fanden sich keine neurologischen Defizite. In der bildgebenden Verlaufsuntersuchung der Halswirbel- und Lendenwirbelsäule zeigten sich weitgehend unveränderte Befunde mit erhaltenen Bandscheibenräumen und Alignement. Leicht zunehmend bestand eine diskrete ventrale spondylophytäre Reaktion im Bereich der HWS und Lendenwirbelsäule (LWS). Eine Diskopathie oder Neurokompression konnte zudem in den vorliegenden Schichtbilduntersuchungen der LWS vom 28. April 2001 und vom 14. August 2007 nicht objektiviert werden. Auch im Bereich des linken Schultergelenks konnten radiologisch keine pathologischen Befunde erhoben werden. Aufgrund der klinischen und bildgebenden Befunde kamen die Gutachter zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin unverändert ein chronisches cervicocephales bis cervicospondylogenes Schmerzsyndrom mit im Vordergrund stehender myofascialer Schmerzkomponente bei Status nach HWS-Distorsionstrauma im Juli 2001 bestehe. Daneben liege weiterhin eine ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz vor. Neu seien im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) residuelle Beschwerden bei Status nach Distorsion sowie Befunde einer residuellen Fasziitis plantaris beidseits vorhanden, wobei die letzten beiden Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Aufgrund der weiterhin bestehenden ausgeprägten myofascialen Schmerzkomponente bei bildgebend weitgehend unauffälligen Strukturen liege bei der Versicherten weiterhin eine gewisse Belastungsintoleranz für repetitive mittelschwere oder schwere Arbeiten vor, wie diese in der angestammten Tätigkeit als Köchin häufig vorkämen. Aus diesem Grund bestehe nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Köchin. In einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit, das heisst ohne Tragen und Heben von schweren Lasten, ohne repetitive Überkopfarbeiten oder dauernde Einnahme von Zwangshaltungen, sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten hingegen nicht eingeschränkt (Urk. 8/84/35).

3.
3.1     Das aktuelle Gutachten des F.___ vom 18. November 2008 und das ursprüngliche Gutachten des F.___ vom 17. November 2003 stimmen hinsichtlich der somatischen Befunde und Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) im Wesentlichen überein. Grundsätzlich schliessen identisch gebliebene Diagnosen eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) - sei es aufgrund eines objektiv geminderten Schweregrades ein- und desselben Leidens, sei es aufgrund einer verbesserten Leidensanpassung der versicherten Person - zwar nicht aus. Ob eine derartige tatsächliche Änderung oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands vorliegt, bedarf aber - auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person - einer sorgfältigen Prüfung (vgl. auch Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 259). Dabei gilt auch hier der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht.
3.2     Trotz fehlender nennenswerter Veränderung wurde im Gutachten des F.___ im Jahr 2008 neu die Ansicht vertreten, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig wäre. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 und im Jahr 2008 jeweils von der gleichen Fachärztin rheumatologisch beurteilt worden ist (vgl. Urk. 8/34/7 ff., 8/34/17 ff. sowie Urk. 8/84/18 ff.), spricht dabei grundsätzlich eher gegen die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung (vgl. Urk. 1 S. 5 unten), dass es sich dabei lediglich um eine, revisionsrechtlich nicht relevante unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit handelt. Die rheumatologische Gutachterin des F.___ weist in ihrem Bericht vom 29. August 2008 denn auch darauf hin, dass aufgrund des bisherigen Verlaufs von einer Angewöhnung an das Beschwerdebild ausgegangen werden müsse (Urk. 8/84/25). Weshalb dem so sein soll, ist dem rheumatologischen Teilgutachten aber nicht zu entnehmen, und auch im Hauptgutachten fehlt eine nachvollziehbare Begründung, weshalb sich die Beschwerdeführerin nunmehr besser an ihr Leiden sollte anpassen und in einer leidensangepassten Tätigkeit daher ein volles Arbeitspensum leisten können. Insbesondere wurde nicht festgestellt, der Gesundheitszustand habe sich insoweit verändert, dass es der Beschwerdeführerin nunmehr möglich wäre, besser mit ihren Schmerzen umzugehen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2010, 9C88/2010, Erw. 5.1). Vielmehr wurde vermerkt, es sei aufgrund des bisherigen Verlaufs von einer Schmerzchronifizierung auszugehen (Urk. 8/84/37 Ziff. 7.5 fine). Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die seinerzeit anlässlich der ersten Begutachtung im F.___ zur Erleichterung des beruflichen Wiedereinstiegs empfohlenen therapeutischen Massnahmen nicht oder nur unzureichend durchgeführt worden seien (vgl. Urk. 8/84/25, 8/84/33). Schliesslich hatte auch die Beschwerdeführerin selber erklärt, sie habe die Stelle im Kinderhort unter anderem infolge vermehrter Schmerzen im Bereich des Nacken und des Schultergürtels wieder aufgegeben (Urk. 8/84/14 Ziff. 3.1.2).
3.3     Unter diesen Umständen ist gestützt auf das Gutachten des F.___ vom 18. November 2008 nicht nachvollziehbar, weshalb es der Beschwerdeführerin im Verlauf des revisionsrechtlich relevanten Zeitraums möglich und zumutbar gewesen sein sollte, ihr Arbeitspensum in einer leidensangepassten Tätigkeit (infolge Angewöhnung und Anpassung an ihre gesundheitlichen Behinderungen) von 50 % auf 100 % zu steigern, was einer revisionsrechtlich zu berücksichtigenden Verbesserung der verwertbaren Restarbeitsfähigkeit gleichkäme.
         Nicht weiter helfen diesbezüglich auch die knappen Ausführungen von Dr. med. G.___, Spezialärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD), die am 9. Dezember 2008 festhielt, ausweislich der medizinischen Unterlagen sei eine IV-relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes dargestellt, ohne dass sie begründete, worin diese Verbesserung bestehen sollte (vgl. Urk. 8/85/3). Entgegen der Protokollnotiz von Dr. G.___ vom 12. Mai 2009 (Urk. 8/97/2) ergeben sich aus dem Gutachten des F.___ vom 18. November 2008 eben gerade keine verbesserten objektiven medizinischen Befunde. Zu diesem Schluss war im Übrigen auch der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, gekommen, der in seinem Bericht vom 22. August 2007 von einem stationären Gesundheitszustand und von einer (seit Juni 2002 andauernden) 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausging (Urk. 8/79 4 f.).
3.4     Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die IV-Stelle angesichts der mit Bezug auf die behauptete Leidensanpassung unbegründet gebliebenen Einschätzung im Gutachten vom 18. November 2008 das Verfahren nicht hätte abschliessen dürfen, ohne vorgängig zusätzliche medizinische Abklärungen zu veranlassen. Da solche unabdingbar sind, ist die Sache zur Vornahme der entsprechenden Aktenergänzungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Diese wird abzuklären haben, ob im massgeblichen Zeitraum eine erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin - in Form einer verbesserten Anpassung an das Leiden - mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, das heisst unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 4b S. 200; SVR 2004 IV Nr. 17 S. 53, I 526/02 Erw. 2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2008, 9C_744/2008, Erw. 3.1.1; vgl. auch BGE 125 V 413 Erw. 2d S. 417 f.; AHI 2002 S. 164, I 652/00 Erw. 2a).

4.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- PKG Pensionskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).